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Urteil

5 K 7/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2017:0621.5K7.16.00
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Leitsätze
1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr(Rn.26) . 2. Die Erwähnung der Internetseite in der Fußzeile eines Bescheids macht den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruchs nicht entbehrlich, auch wenn in der Erwähnung der Internetseite die konkludente Eröffnung des elektronischen Zugangs i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen ist (Abweichend von FG Hamburg, Urteil vom 19.05.216, 2 K 138/15). Die Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO zur elektronischen Einspruchseinlegung dient als Klarstellung zur Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO. Aufgrund des zunehmenden E-Mail-Verkehrs muss auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hingewiesen werden(Rn.26) . 3. Arbeitsüberlastung (hier: Schulleiterin) stellt regelmäßig keinen entschuldbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 110 AO dar(Rn.30) (Rn.31) .
Tenor
Der Bescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum von März 2012 bis einschließlich Februar 2015 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 8 % und der Beklagten zu 92% auferlegt. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr(Rn.26) . 2. Die Erwähnung der Internetseite in der Fußzeile eines Bescheids macht den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruchs nicht entbehrlich, auch wenn in der Erwähnung der Internetseite die konkludente Eröffnung des elektronischen Zugangs i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen ist (Abweichend von FG Hamburg, Urteil vom 19.05.216, 2 K 138/15). Die Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO zur elektronischen Einspruchseinlegung dient als Klarstellung zur Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO. Aufgrund des zunehmenden E-Mail-Verkehrs muss auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hingewiesen werden(Rn.26) . 3. Arbeitsüberlastung (hier: Schulleiterin) stellt regelmäßig keinen entschuldbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 110 AO dar(Rn.30) (Rn.31) . Der Bescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum von März 2012 bis einschließlich Februar 2015 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 8 % und der Beklagten zu 92% auferlegt. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 in ihren Rechten verletzt, soweit die Festsetzung des Kindergeldes für A für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2015 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert wird (§ 100 Abs. 1 FGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat den Einspruch der Klägerin unzutreffend als unzulässig abgelehnt, da die Rechtsmittelfrist 1 Jahr betrug und im Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs bei der Beklagten noch nicht abgelaufen war. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin liegen im Zeitraum März 2012 bis einschließlich Februar 2015 gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG vor. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe einzulegen. Dabei gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO). Die Rechtsbehelfsfrist beginnt gemäß § 356 Abs. 1 AO nach Ergehen eines schriftlichen Verwaltungsakts allerdings nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO). Der Bescheid vom 8. Juli 2015 ist nach dem von der Beklagten beschriebenen organisatorischen Ablauf am Dienstag, dem 14. Juli 2015, zur Post gegeben worden. Er gilt daher der Klägerin als am Freitag, dem 17. Juli 2015, bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Hieran besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zur Postversendung geschilderte Organisation kein Zweifel. Der Ablauf ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Indessen begann nicht die Einspruchsfrist von einem Monat mit dem Tage der Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO), sondern die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 FGO, da die Klägerin über die Einlegung des Einspruchs mit der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entsprechend belehrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO nicht zutreffend wieder und ist deshalb "unrichtig" i. S. des § 356 Abs. 2 FGO. Die Regelung des § 356 AO bietet Gewähr dafür, dass die Unanfechtbarkeit und die formelle Bestandskraft eines Bescheides erst dann eintritt, wenn der Beteiligte in rechtsstaatlicher Weise über seine Verfahrensrechte aufgeklärt wurde und diese innerhalb der Rechtsbehelfsfrist wahrnehmen konnte. Zweck der Norm ist die Verhinderung des Eintritts eines Rechtsverlustes, der sich aus der Unkenntnis des Steuerpflichtigen über die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften ergeben könnte (vgl. Werth in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 356 AO Rz. 5). Unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO zwingend geforderten Angaben nicht enthält (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2016 III B 108/15, BFH/NV 2016, 1250). Sie ist dies aber auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont). Unerheblich ist, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261 m.w.N.). Ausreichend ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236; BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16 a.a.O.). Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2005 XI B 46/05, juris). Dabei musste die Rechtsbehelfsbelehrung, sofern sie vor der im Juli 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen ist, keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung auf elektronischem Weg enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010). Nach dem Wortlaut der Regelung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch zwingend schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung folgt vorliegend aus dem Umstand, dass die Beklagte in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25. Juli 2013 (E-GovernmentG – EGovG) insoweit unvollständig wiedergegeben hat, als dass auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nicht hingewiesen worden ist. Damit entspricht der Text der Rechtsbehelfsbelehrung nicht dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gültigen Fassung. Abweichend von der Entscheidung des FG Hamburg (vgl. Urteil vom 19.05.2016 2 K 138/15, juris) ist der Senat der Auffassung, dass der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruches auch dann nicht entbehrlich ist, soweit in der Erwähnung der Internetseite in der Fußzeile des Bescheides die konkludente Eröffnung des Zugangs im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen ist. Zwar wird die Regelung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, dass ein Einspruch auch elektronisch, also mittels E-Mail eingelegt werden kann, als gesetzgeberische Klarstellung dessen gesehen, was bislang schon im Hinblick auf § 87a AO galt (Bartone in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtordnung, § 357 Rz. 23). Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8). In Zeiten zunehmenden E-Mail-Verkehrs erscheint es deshalb widersprüchlich und schwer nachvollziehbar, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 356 Rz. 7). Auch in anderen Gerichtszweigen wird die Rechtsmittelbelehrung nur dann als richtig erachtet, wenn auf die bestehende Möglichkeit hingewiesen wird, das Rechtsmittel auch auf elektronischem Weg einlegen zu können (vgl. Beschluss des VG Köln 8 L 2129/16.A vom 06.02.2017, juris, mit Hinweis auf den Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2013 19 B 406/13, NWVBl 2014, 38). Der Senat hält es in diesem Zusammenhang nicht für ausreichend, dass die Beklagte in dem von ihr verwendeten Kopfbogen ihre E-Mail-Adresse angibt, weil die von der Beklagten dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung insoweit in ihrer Aufzählung die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruchs nicht erwähnt. Die Aufzählung in der Rechtsbehelfsbelehrung erscheint insoweit abschließend; jedenfalls ist sie in Bezug auf die Möglichkeit, einen Einspruch mittels E-Mail einzulegen, unklar. Einfache und jederzeit zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel reduzieren den „Aufwand“ bzgl. der Einlegung eines Einspruchs. Das Einlegen eines Einspruchs wird damit erleichtert. Die Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt damit auch den Zweck, den Aufwand zur Einlegung eines Einspruchs niederschwelliger zu gestalten. Es kommt zwar letztlich nicht darauf an, ob die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ursächlich für die verzögerte Einlegung des Einspruchs durch die Klägerin war. Andererseits erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, dass aufgrund des im Vergleich mit der Ausfertigung sonstiger Schreiben deutlich geringeren Aufwandes des Abfassens und Versendens einer E-Mail Situationen denkbar sind, in denen Steuerpflichtige - jedenfalls fristwahrend - Einspruch per E-Mail einlegen würden, während sie dies in klassisch schriftlicher Form nicht rechtzeitig bewerkstelligen würden. Im Ergebnis hält es der Senat im konkreten Fall für möglich, dass die unvollständige und damit unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei der Klägerin einen Irrtum über die Möglichkeiten der Einlegung eines Rechtsbehelfs, insbesondere über die Möglichkeit, Einspruch auch mittels E-Mail erheben zu können, hervorgerufen und sie dadurch davon abgehalten hat, den Rechtsbehelf rechtzeitig und/oder in der richtigen Form einzulegen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass – sollte man die Rechtsbehelfsbelehrung als richtig erachten und sollte damit die Einspruchsfrist einen Monat betragen - der Klägerin wegen der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO). Der Antrag ist bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu seiner Begründung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 110 Abs. 2 AO). Jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BFH Beschluss vom 30.04.2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117). Dies vorweg dürfte die von der Klägerin geschilderte und von der Schulbehörde bestätigte Arbeitsüberlastung regelmäßig vorliegen und würde deswegen keinen entschuldbaren Hinderungsgrund darstellen (Klein-Rätke, AO, 13. Aufl., § 110 Rz. 15 m.w.N.). Der Anspruch auf die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Februar 2015 folgt aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, da A bis Februar als Kraftfahrzeugmechatronikerin ausgebildet wurde. Der Aufhebungsbescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 war insoweit teilweise rechtswidrig und aufzuheben. Der Klägerin stehen für den vorbenannten Zeitraum damit wieder die Rechte aus dem Festsetzungsbescheid vom 16. April 2012 zu. Mit Abschluss der Ausbildung gehört A nicht mehr zum Kreis der nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kinder. Der Aufhebungsbescheid ist deswegen, soweit er den Zeitraum von März 2015 bis einschließlich Mai 2015 betrifft, rechtmäßig. Für den Zeitraum Juni und Juli 2015 war die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die insgesamt 39 Monate betreffende Klage ist bzgl. der Monate März bis Mai 2015 unbegründet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. März 2014 VIII R 51/12 und die abweichende Entscheidung des FG Hamburg vom 19.05.2016 (2 K 138/15) die Revision zugelassen. Zwischen den Beteiligten ist der Bescheid vom 8. Juli 2015 streitig, mit welchem die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter der Klägerin, A, ab März 2012 aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.790,00 € zurückgefordert hat. A schloss im Januar 2011 mit der C GmbH einen Berufsausbildungsvertrag als Kraftfahrzeugmechatronikerin mit einer Ausbildungsdauer vom 8. August 2011 bis 7. Februar 2015 und bekam am 24. Februar 2015 das Abschlusszeugnis der Berufsschule und am 30. Januar 2015 das Prüfungszeugnis der Handwerkskammer erteilt. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 16. April 2012 für A ab März 2012 Kindergeld fest. Vor Ausbildungsende bat die Beklagte um Übersendung von Nachweisen hinsichtlich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 13. April 2015 nochmals erinnert. Sodann wurde die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2015 nach § 91 AO angehört und erneut aufgefordert, anspruchsbegründende Unterlagen vorzulegen. Die beabsichtigte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für A ab März 2012 wurde mitgeteilt. Mit Bescheid vom 8. Juli 2015 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab März 2012 auf und forderte Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.790 € zurück. Die Beklagte gab in dem von ihr verwendeten Kopfbogen eine E-Mail-Adresse an. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet: Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. (…) Die Aktenausfertigung des Bescheides trägt den Postaufgabevermerk 14. Juli 2015. Mit Schreiben vom 26. August 2015 wandte sich die Behörde für Schule und Berufsbildung der Stadt E an die Klägerin und wies darauf hin, dass die Familienkasse festgestellt habe, dass der Klägerin das Kindergeld sowie die kinderbezogenen Bezügebestandteile für A ab März 2012 nicht mehr zustünden. Am 26. August 2015 wandte sich die Klägerin an die Behörde für Schule und Berufsbildung der Stadt E und fügte als Nachweise das Abschlusszeugnis der Berufsschule und das Prüfungszeugnis der Handwerkskammer bei. In dem Schreiben führte die Klägerin u.a. aus, dass sie dienstlich seit geraumer Zeit derart eingespannt sei, dass sie sich einfach nicht die Zeit genommen habe, sich um das Kindergeld zu kümmern. Mit Schreiben vom 28. August 2015 übersandte die Behörde für Schule und Berufsbildung der Stadt E der Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 26. August 2015 nebst entsprechenden Anlagen. Die Beklagte legte das Schreiben der Klägerin vom 28. August 2015 als Einspruch gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 aus und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2015 außerdem mit, dass der Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen sei, weil der Bescheid vom 8. Juli 2015 am 14. Juli 2015 versandt worden sei, am 17. Juli 2015 als bekanntgegeben gelte und die Einspruchsfrist demzufolge am 17. August 2015 ende. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte die Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 als unzulässig und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als unbegründet ab. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Stadt E Behörde für Schule und Berufsbildung zu ihrer unerwarteten außergewöhnlichen Belastungssituation bzgl. der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 6. April 2016 vor. Danach wird u. a. darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Jahrgangswiederholung und Schulwechsel im Vergleich zum Vorjahr in dem von der Klägerin geleiteten Bereich von insgesamt 4.295 Anträgen auf 4.459 Anträge gestiegen seien. Dies sei vorher nicht absehbar gewesen und habe mit dem gleichen Personalstand wie im Vorjahr bearbeitet werden müssen. Die Klägerin habe als Leiterin dieses Arbeitsbereichs die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen müssen. Die Unterstützung beinhalte auch unvorhergesehene Beratungsgespräche bis in die Abendstunden, da die Sorgeberechtigten in dieser Zeit häufig unangemeldet in den Büros erschienen und eine Auskunft verlangten. Die Klägerin habe als Leitungskraft auch die Steuerung weiterer zeitlich unvorhergesehener Aufträge übernehmen müssen. In ihrer Klage führt die Klägerin unter anderem aus, dass mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ausführlich die Gründe für die Fristversäumnis mitgeteilt worden seien. Der Zeitraum um den Zugang des streitgegenständlichen Bescheides sei derjenige mit der höchsten Arbeitsbelastung durch mehrere tausend Anträge auf Schulwechsel und auf Klassenwiederholung, welche eine Nachricht an die Eltern der betroffenen Kinder noch vor dem Sommerferienende erforderten, versehen mit Urlaubsstopp und vielen Überstunden. Die Klägerin leite die Abteilung und trage diesen gesamten Arbeitsdruck mit. Für das Privatleben bleibe keine Kraft. Sie habe den Aufhebungsbescheid verkehrt wahrgenommen. Sie habe dem Schreiben nur flüchtig Aufmerksamkeit schenken können und angenommen, es handele sich um die Rückforderung von Februar bis Juli 2015. Das habe sie in dieser dienstlichen Stressphase eher gelassen gesehen. Klar sei ihr die Lage erst durch das Schreiben ihres Arbeitgebers vom 26. August 2015 geworden. Die gesetzte Frist habe sie überhaupt nicht wahrgenommen. Sie habe das Angebot ihres Arbeitgebers dankbar angenommen, die Nachweise und ihre Stellungnahme an die Beklagte weiterzuleiten. Das dadurch weiterer Zeitverlust entstehen würde, sei ihr nicht bewusst gewesen. Ihr Ehemann sei in dieser Zeit keine partnerschaftliche Unterstützung gewesen, da er seit Jahren krankheitsbedingt nicht arbeite. Auch den Haushalt habe sie in dieser Stresssituation alleine führen müssen. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei begründet. Sie sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Einspruchsfrist einzuhalten. Jeder Mitarbeiter, der – wie sie - keine schulpflichtigen Kinder habe, dürfe keinen oder nur begrenzt Urlaub nehmen. Alle Mitarbeiter müssten Überstunden machen und arbeiteten zum Teil auch am Wochenende. Die Wahrnehmung von Aufgaben des Privatlebens habe sie auf das Nötigste beschränken müssen, da sie ihr gesamtes menschliches Leistungsvermögen für die Arbeit habe aufbringen müssen. Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum ab März 2012 bis einschließlich Februar 2015 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geändert worden sei. Nachträglich seien keine Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden, die zu einer höheren Steuer führten. Ihre Tochter habe sich während der gesamten Zeit in der Berufsausbildung befunden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 aufzuheben, soweit er den Zeitraum von März 2012 bis einschließlich Mai 2015 betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tochter der Klägerin habe ihr 18. Lebensjahr im Februar 2012 vollendet. Für die Tochter der Klägerin sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld ab dem 1. März 2012 festgesetzt worden. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sei gemäß Abschnitt 14.10 Abs. 13 Satz 1 DA-KG 2015 bei Beginn und am Ende der Ausbildung zu prüfen. Da eine Prüfung zum Ende der Ausbildung mangels Unterlagen nicht möglich gewesen sei, sei der Bescheid vom 8. Juli 2015 ergangen. Die Klägerin habe nicht fristgemäß Einspruch eingelegt. Es sei davon auszugehen, dass die Bekanntgabe des Bescheides zum 17. Juli 2015 tatsächlich erfolgt sei. Der Ablauf der Postversendung geschehe in der Weise, dass die Ausgangspost der Beklagten zwischen 12:00 und 12:30 Uhr tagesaktuell von der Deutschen Post abgeholt werde. Durch einen Rahmenvertrag sei die Deutsche Post verpflichtet, die Zustellung an dem auf den Einlieferungstag folgenden Werktag vorzunehmen. Da es bei der ausgehenden Post keine Rückstände in der Poststelle gegeben habe, sei von einer Zustellung am nächsten Werktag auszugehen. In der Familienkasse sei der Bescheid durch den Sachbearbeiter mit dem im Briefkopf oben rechts angegebenen Tagesdatum gefertigt und im Rahmen des vier-Augen-Prinzips dem Prüfer vorgelegt worden. Zwischen der Fertigung des Bescheides und dem Einlegen in den Postausgangskorb (gelber Transportbehälter) könnten durch das Vier-Augen-Prinzip mehrere Tage liegen. Die, wie in diesem Fall, an die Privatanschriften zu versendenden Poststücke (Frankierpost) würden nach erfolgter Prüfung zur Abholung in den gelben Transportbehälter gelegt. Das Aktenexemplar werde mit einem Postausgangsdatum versehen. Im vorliegenden Fall sei der Bescheid am 8. Juli 2015 gefertigt und das Postausgangsdatum 14. Juli 2015 auf dem Aktenexemplar vermerkt worden. Dieses Datum entspreche dem Tag, an dem die gelben Kisten von den hausinternen Mitarbeitern der Poststelle das nächste Mal abgeholt worden seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht zu gewähren. Aus dem Briefkopf sei ersichtlich, unter welcher E-Mail-Adresse die Familienkasse kontaktiert werden könne. Insoweit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Text der Rechtsmittelbelehrung von der Formulierung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO abweiche. Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.