Urteil
5 K 42/15
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2017:0906.5K42.15.00
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Leitsätze
1. Eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war (Rn.25)
(Rn.28)
(Entgegen FG Baden-Württemberg vom 01.7.2015 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788) (Rn.34)
.
2. Ein auf der Änderung oder der Aufhebung eines Festsetzungsbescheids (hier: Aufhebung eines Eigenheimzulagenbescheids) beruhender Rückforderungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheides oder Aufhebungsbescheides fällig, so dass die Zahlungsverjährung entsprechend der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung oder Aufhebung wirksam geworden ist, beginnt(Rn.36)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war (Rn.25) (Rn.28) (Entgegen FG Baden-Württemberg vom 01.7.2015 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788) (Rn.34) . 2. Ein auf der Änderung oder der Aufhebung eines Festsetzungsbescheids (hier: Aufhebung eines Eigenheimzulagenbescheids) beruhender Rückforderungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheides oder Aufhebungsbescheides fällig, so dass die Zahlungsverjährung entsprechend der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung oder Aufhebung wirksam geworden ist, beginnt(Rn.36) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 3. September 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte war berechtigt, die Eigenheimzulagen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 5.879,86 € von dem Kläger gemäß § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 EigZulG zurückzufordern. Der Beklagte hat zu Recht mittels eines Abrechnungsbescheides über die Rückforderung der Eigenheimzulagen für die Jahre 2007 und 2008 entschieden. Denn nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Auf die Eigenheimzulage finden die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Der Abrechnungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Bescheid ist wirksam bekanntgegeben worden, da der Kläger richtiger Adressat des Bescheides ist. Der Bescheid ist an den Kläger als Bekanntgabe- und Inhaltsadressat gerichtet und enthält nicht den Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A“. Vielmehr kann der Zusatz „Rechtsanwalt-Insolvenzverwalter“ bei verständiger Auslegung nur so verstanden werden, dass hier eine Berufsbezeichnung des Klägers erfolgte. Ein Hinweis auf ein bestehendes Insolvenzverfahren ergibt sich weder aus der Adressierung noch aus der Begründung des Bescheides. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beträge auf das Konto des Klägers ohne rechtlichen Grund angewiesen worden seien. Da dem Beklagten bei Abfassung des Bescheides aber bekannt war, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A beendet war, ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter des konkreten Insolvenzverfahrens der A in Anspruch nehmen wollte, sondern persönlich, weil die Beträge auf sein Konto überwiesen wurden. Der Beklagte hat ohne Rechtsgrund an den Kläger als Leistungsempfänger die Eigenheimzulagen 2007 und 2008 gezahlt, so dass er diese nach § 37 Abs. 2 AO von dem Kläger zurückverlangen kann. Ob eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich nach steuerlichen Maßstäben – regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden(sog. formelle Rechtsgrundtheorie). Nach dieser Theorie kommt es grundsätzlich nur auf die Bescheidlage an. Danach besteht ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung auch dann, wenn der die Leistungspflicht konkretisierende Verwaltungsakt zwar materiell unrichtig ist, aber nicht mehr geändert werden kann oder noch nicht geändert worden ist. Nach anderer Auffassung kommt es auf das materielle Steuerrecht an (sog. materielle Rechtsgrundtheorie), d.h. darauf, ob ein Anspruch auf Zahlung bestand. Die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs hängt auch nach dieser Theorie davon ab, dass ein entgegenstehender Leistungsbescheid noch geändert werden kann und auch geändert wird (Ratschow in Klein, AO, 13. Auflage, § 37, Rn 25 m.w.N). Vorliegend fehlt es sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht an einem Rechtsgrund. Formell ist die Aufhebung des Eigenheimzulagebescheids vom 25. Februar 2005 durch den Aufhebungsbescheid vom 23. August 2013 bewirkt worden, so dass der Rechtgrund nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nachträglich entfallen ist. Aber auch in materieller Hinsicht lag kein Rechtgrund vor, da A bereits seit dem Verkauf des Grundstücks ab dem 1. August 2005 nach §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 4 Satz 1 EigZulG nicht mehr eigenheimzulageberechtigt war. Der Kläger ist auch Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO der vom Beklagten gezahlten Eigenheimzulagen. Schuldner des abgaberechtlichen Rückforderungsanspruches ist grundsätzlich der Leistungsempfänger („derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO). In den Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, muss der Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht mit dem tatsächlichen Empfänger der Zahlung identisch sein. Schuldner eines abgaberechtlichen Rückforderungsanspruches ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH vielmehr derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die leistende Behörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Beschluss vom 16.11.2004 VII B 106/04, BFH/NV 2005, 660). Maßgeblich ist insofern nicht der innere Wille der Finanzbehörde. Der Leistungsempfänger ist im Zweifel aus dem objektiven Empfängerhorizont desjenigen zu bestimmen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2005 VII R 64/04, BFHE 2010, 219, BStBl II 2006, 353). Musste oder durfte dieser davon ausgehen, dass die Leistung nicht für ihn bestimmt war, so ist er nicht Leistungsempfänger und nicht Rückforderungsschuldner (Ratschow in Klein, AO, 13. Auflage, § 37 Tz. 80). Ein Dritter ist – obgleich tatsächlicher Empfänger der Zahlung – dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als (unmittelbarer) Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. als Zahlstelle von ihm benannt worden ist oder der Bote aufgrund der Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat (sog. Anweisungsfälle). Denn in einem solchen Fall will die Behörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern sie erbringt eine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerpflichtigen Rechts-inhaber zu erfüllen. Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (BFH-Urteile vom 22.08.1980 VI R 102/77, BStBl II 1981, 44; vom 08.04.1987 X R 64/81, BFH/NV 1988, 2; Ratschow in Klein, AO, 13. Auflage, § 37 Rn. 76, 78). Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18.12.2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531; vom 12.05.2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 26.03.2015 IX ZR 302/13, ZIP 2015, 1179). Denn Anderkonten sind als offene Vollrechtstreuhandkonten ausgestaltet, auf denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist. Daher stehen Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, rechtlich ausschließlich dem Anwalt zu (BGH-Urteil vom 18.12.2008, a.a.O.). Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH-Beschluss vom 12.08.2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370). Er begründet dies damit, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Rechtsprechung nicht auf den abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO übertragbar sein sollte, zumal der BFH im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungsverpflichtet ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger der Leistungsempfänger, der vom Beklagten gezahlten Eigenheimzulagen für 2007 und 2008. Denn der Kläger ist derjenige, der die Leistung des Beklagten aufgrund der Überweisungen auf das durch ihn eingerichtete Anderkonto tatsächlich erhalten hat. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Überweisungen war der Kläger auch unstreitig zur Vereinnahmung berechtigt, da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet war. Die überwiesenen Eigenheimzulagen fielen damit weder in die Masse noch in das Vermögen der A, sondern standen dem Kläger persönlich zu und waren grundsätzlich von ihm zurückzufordern (vgl. FG Münster, Urteil vom 09.06.2016 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1221). Dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2015 (1 K 1231/13, EFG 2015, 1788), wonach der Insolvenzschuldner und nicht der Insolvenzverwalter Leistungsempfänger sei, folgt der Senat nicht. Denn dieses Urteil steht im Widerspruch zu der o.a. Rechtsprechung des BGH und des BFH und setzt sich mit dieser nicht auseinander. Die zur Begründung vom FG Baden-Württemberg herangezogene Fundstelle in dem Kommentar von Klein in der 12. Auflage, § 37 Rz. 76 findet sich zudem in der 13. Auflage nicht mehr und in § 37 Rz. 78 der 13. Auflage wird dagegen nunmehr der BFH-Beschluss vom 12.08.2013, ZIP 2013, 2370 zitiert. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war der Rückforderungsanspruch nicht verjährt. Nach § 228 AO verjähren Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch der Erstattungsanspruch gehört (§ 15 Abs. 1 EigZulG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO), in fünf Jahren. Zwar wird der Erstattungsanspruch nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO bei Zahlungen ohne Rechtsgrund mit der Entstehung, also grundsätzlich mit dem Tag der Zahlung ohne Rechtsgrund fällig. Dies gilt aber nur, soweit der ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung keine wirksame Festsetzung zugrunde lag (Koenig in Koenig, AO, 3. Auflage, § 37 Rz. 61). Ein auf der Änderung oder der Aufhebung eines Festsetzungsbescheids beruhender Rückforderungsanspruch wird dagegen mit der Bekanntgabe des Änderungs- oder Aufhebungsbescheides fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO), so dass die Zahlungsverjährung entsprechend der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufhebung wirksam geworden ist, beginnt (BFH-Urteil vom 11.12.2013 XI R 42/11, BStBl II 2014, 840; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz. 54; Kruse in Tipke/Kruse, AO, § 229 Rz. 3; Rüsken in Klein, AO, § 229 Rz. 5). Im Streitfall stand der Eigenheimzulagenbescheid vom 25. Februar 2005 einer Rückforderung entgegen, da er den Rechtsgrund für die Zahlung darstellte. Anders als im vom Kläger genannten Urteil des BFH vom 12.05.2009 (BFH/NV 2009, 1404) liegt kein auf einer Fehlzahlung beruhender Rückforderungsanspruch vor und die Auszahlung an den Kläger war aufgrund der vorherigen Festsetzung der Eigenheimzulage zugunsten von A auch nicht ungerechtfertigt. Der Aufhebungsbescheid hatte insoweit nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern war Voraussetzung für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber dem Kläger. Da der Aufhebungsbescheid vom 23. August 2013 gegenüber A noch innerhalb der Festsetzungsfrist erging und durch seine Bekanntgabe im Jahr 2013 wirksam wurde (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO), begann die Zahlungsverjährung erst mit dem Ablauf des Jahres 2013. Der Rückforderungsbescheid vom 3. September 2014 erging folglich noch vor Ablauf der Zahlungsverjährung. Auf eine etwaige Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder auf die Anwendung des § 814 BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO können nämlich die §§ 812 ff. BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden (BFH-Beschluss vom 16.04.2014 II B 59/13, BFH/NV 2014, 1504; Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 37 Rz 102 f., m.w.N.). Für eine analoge Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften fehlt eine planwidrige Regelungslücke, weil bei Verabschiedung der AO 1977 der Streit um die Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB bekannt war (Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 37 Rz 102). Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass sich der hier zur Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) reicht für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich nicht aus. Hinzu kommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand, vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356, 359; in BFH/NV 1989, 351, 352; in BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12; vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, BStBl II 1984, 780, unter 2.b der Gründe; vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, unter 3.a der Gründe). Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (Vertrauensfolge, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 351, 352; in BFH/NV 1989, 356, 359; in BFHE 141, 451, BStBl II 1984, 780, unter 2.b der Gründe; in BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, unter 3.a der Gründe). Hiervon ausgehend vermag der Senat nicht erkennen, dass der Rückzahlungsanspruch durch eine Verwirkung ausgeschlossen ist. Nachdem der Sachbearbeiter des Finanzamts 2009 erkannte, dass die Eigenheimzulage zu Unrecht gezahlt worden war, wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben. Zwar machte der Beklagte den Rückforderungsanspruch erst 2013 gegenüber A geltend. Dieser Zeitablauf reicht für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich allein nicht aus. Nachdem der Beklagte aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 1. Juli 2014 im Klageverfahren von A den Kläger als Leistungsempfänger ansah, wurde der Rückforderungsanspruch auch gegenüber dem Kläger zeitnah Anfang September 2014 geltend gemacht. Dass einem Sachbearbeiter des Klägers zuvor im Haftungsverfahren am 31. Juli 2013 telefonisch zugesichert worden sein soll, dass das Haftungsverfahren nicht weiter verfolgt werden solle, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies begründet keinen Umstand, woraus eine Zusage abgeleitet werden kann, es würde keine Rückforderung aus anderen Gründen mehr erfolgen. Zudem hat der Kläger nach dem Juli 2013 bis zum Erlass des Rückforderungsbescheides Anfang September 2014 keine Dispositionen vorgenommen, denn die Auskehrung der Beträge an die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin waren bereits Jahre zuvor erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Unter Berücksichtigung der Abweichung vom Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2015 (1 K 1231/13, EFG 2015, 1788) war die Revision zudem nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da zwar der BFH-Beschluss vom 12.08.2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370, aber keine ständige Rechtsprechung des BFH zur Streitfrage des Leistungsempfängers in dieser häufiger gegebenen Fallgestaltung vorliegt. Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die an ihn als Insolvenzverwalter der A ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurückzuzahlen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 für A Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 für das Objekt C in Höhe von jährlich 2.939,93 € fest. Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2005 wurde das begünstigte Objekt zum 1. August 2005 verkauft. Diesen Verkauf zeigte die Verkäuferin entgegen § 12 Abs. 2 EigZulG nicht dem Finanzamt an, sodass dieses weiterhin die Eigenheimzulage auszahlte. Am 6. Juli 2006 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Am 16. März 2007 und am 25. März 2008 erfolgten Zahlungen der Eigenheimzulage für 2007 und 2008 auf das vom Kläger eingerichtete Anderkonto. Mit Beschluss vom 26. März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Im Jahr 2009 stellte der Beklagte fest, dass das Objekt bereits am 1. August 2005 veräußert worden war. Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 wurde daraufhin die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben. Zugleich wurde in dem Bescheid von A die überzahlte Eigenheimzulage für 2006, für 2007 und für 2008 in Höhe von jeweils 2.939,93 €, insgesamt 8.819,79 € zurückgefordert. Da der Zugang des Bescheides vom 25. Mai 2009 von der Adressatin bestritten wurde, wurde ihr ein Bescheid vom 26. August 2013 über Eigenheimzulage ab 2007 übersandt, mit dem die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG für die Jahre 2007 bis 2009 aufgehoben wurde und die Erstattung der Eigenheimzulage für 2007 und für 2008 in Höhe von insgesamt 5.729,86 € gefordert wurde. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage erledigte sich dadurch, dass der Beklagte das in dem Bescheid über Eigenheimzulage ab 2007 vom 26. August 2013 enthaltene Leistungsgebot zurücknahm. Die Beteiligten hatten das Verfahren sodann übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Rückforderungsbescheid vom 3. September 2014 forderte der Beklagte sodann den Kläger zur Rückzahlung der gezahlten Eigenheimzulagen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 5.879,86 € auf. Der Bescheid war adressiert an den Kläger mit dem Zusatz „Rechtsanwalt – Insolvenzverwalter“. Hiergegen legte der Kläger am 29. September 2014 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass er durch die Beendigung seines Amtes als Insolvenzverwalter nicht mehr rechtmäßiger Adressat des geltend gemachten Forderungsbetrages in Höhe von 5.879,86 € sei. Sein Amt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A habe mit der Erteilung der Restschuldbefreiung per 24. Juli 2012 geendet. Der Rückforderungsbescheid gegen ihn als Insolvenzverwalter sei daher unzulässig und aufzuheben. Im Übrigen erhob er die Einrede der Verjährung. Der Rückforderungsanspruch resultiere aus den Jahren 2007 und 2008. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Rückforderungsbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Adressat des Rückforderungsbescheids vom 3. September 2014 sei der Kläger „als Insolvenzverwalter“ der A gewesen. Mithin sei er in seiner formalen Eigenschaft als Insolvenzverwalter/Treuhänder Adressat des belastenden Verwaltungsakts. Da das Amt, welches der Kläger als Partei kraft Amtes gemäß § 34 Abs. 3 AO ausgeübt habe, bereits mit Beschluss vom 23. Juni 2008 aufgehoben worden sei, wäre er in dieser Funktion nicht mehr rechtmäßiger Adressat. Nach Auflösung des Insolvenzverfahrens habe der vormalige Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen. Zudem sei der Rückforderungsanspruch bereits verjährt. Insoweit werde auf die BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2009, Aktenzeichen IX R 2/08 verwiesen, wonach die Verjährungsfrist mit der Auszahlung der Eigenheimzulage zu laufen beginne. Nach § 228 AO verjährten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis innerhalb von fünf Jahren, sodass die Verjährungsfrist für die hier streitigen Auszahlungen im Jahr 2007 bzw. 2008 begonnen hätte zu laufen. Die Verjährung der Ansprüche sei mithin in den Jahren 2012 und 2013 eingetreten. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO sei nicht anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei anerkannt, dass § 229 Abs. 1 Satz 2 AO auf die Ansprüche anzuwenden sei, welche einer Festsetzung bedürften. Fehlten hingegen besondere gesetzliche Regelungen über die Fälligkeit, so würde der Anspruch mit Entstehung gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig. So liege der Fall hier. Ein Rückforderungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO des Finanzamtes bedürfe keiner Festsetzung, falls sich der Anspruch allein aus der ungerechtfertigten Bereicherung ergebe. Folglich trete die Verjährung gemäß §§ 220 Abs. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 AO ein. Bei einem Rückforderungsanspruch des Finanzamtes sei der Zeitpunkt der Fälligkeit daher der Zeitpunkt der ungerechtfertigten Auszahlung. Der BFH habe insoweit weiter ausgeführt, dass der Sinn und Zweck der Verjährungsvorschrift die Rechtssicherheit des Steuerzahlers nach Ablauf einer angemessenen Frist sein solle. Würde man auf den Aufhebungsbescheid abstellen, so liefe eine etwaige Verjährungsfrist leer. Der Aufhebungsbescheid habe insofern nur deklaratorische Wirkung und begründe gerade keine Ansprüche, die nicht bereits gemäß § 37 Abs. 2 AO bestanden hätten. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die gegenüber der Steuerpflichtigen erfolgte Bekanntgabe der Aufhebung Wirkung für den Kläger haben solle. Selbst unter der Prämisse, dass der Aufhebungsbescheid vom 23. August 2013 Ausgangspunkt der zu berechnenden Verjährungsfrist sei, sei nicht ersichtlich, wie die Bekanntgabe gegenüber der Steuerpflichtigen Wirkung für den Kläger entfalten solle. Abweichend von dem Sachverhalt des Urteils des FG Münster habe das Finanzamt durch die Veräußerungsanzeigen vom 21. Juni 2005 positive Kenntnis von der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 814 BGB gehabt. Zwar seien die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB nicht auf einen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO anzuwenden. Dies gelte jedoch nicht für den Einwand der Leistung in Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB. Der BFH lehne in seiner Entscheidung vom 13. März 1997 VII R 39/96 einen Anspruch aus § 814 BGB lediglich für den Fall ab, dass keine positive Kenntnis des Leistenden vorgelegen habe, sondern dem Leistenden lediglich Umstände bekannt gewesen seien, die auf die Kenntnisse schließen ließen. Zudem sei ein Anspruch auf Rückzahlung des Finanzamtes nach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen. Zunächst sei das Finanzamt trotz der Kenntnis der Veräußerung des Grundstücks jahrelang untätig geblieben. Zudem habe Herr E vom beklagten Finanzamt der zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Sachbearbeiterin des Klägers telefonisch am 31. Juli 2013 zugesagt, dass das Haftungsverfahren gegen den Kläger nicht weiter verfolgt werde. Das Finanzamt habe den Kläger daher glauben gemacht, dass weitere Ansprüche gegen ihn seitens des Finanzamtes nicht geltend gemacht würden. Eine spätere Inanspruchnahme des Klägers durch das Finanzamt, insbesondere nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei daher verwirkt. Schließlich sei es fraglich, ob der Kläger überhaupt richtiger Adressat des Rückforderungsbescheids sei. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 3. September 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Rückforderungsbescheid sei weder formell noch materiell rechtswidrig. Richtig sei, dass der Kläger im Rückforderungsbescheid mit Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt-Insolvenzverwalter“ im Anschriftenfeld bezeichnet worden sei. Dies habe jedoch allein der korrekten postalischen Zustellung gedient und sei für sich betrachtet noch kein konkreter Hinweis auf eventuell ausgeübte Ämter des Klägers. Auch der Hinweis „Insolvenz A“ nach Angabe der Kontonummer, Bankleitzahl und dem Namen der Bank, habe lediglich dazu gedient, dem Kläger die Zuordnung des Zahlungseingangs auf seinem Konto zu ermöglichen. Der Kläger sei somit nicht „als“ Insolvenzverwalter angeschrieben worden, sondern lediglich als Person, die zwei Einzahlungen ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Dieser Zahlungseingang werde im Übrigen auch vom Kläger nicht bestritten. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Das Finanzamt habe am 23. August 2013 nach Bestreiten des Zugangs des Bescheides vom 25. Mai 2009 erneut einen Aufhebungsbescheid erlassen. Dies sei noch innerhalb der Festsetzungsfrist (31. Dezember 2013) erfolgt. Gegen diese Rückforderung sei Klage erhoben worden. Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingingen, würden weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern stünden ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Daher habe das Finanzamt die Rückforderung (das Leistungsgebot) mit Bescheid vom 3. September 2014 an den Empfänger der Zahlung gerichtet. Dieser Rückforderungsbescheid gründe sich auf die wirksame Bekanntgabe des Bescheides über die Aufhebung der Eigenheimzulage vom 23. August 2013. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.