Urteil
5 K 42/21
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2021:0823.5K42.21.00
4mal zitiert
4Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO).(Rn.24)
(Rn.26)
2. Datenschutzrechtlich kann ein Vorlageverlangen gemäß § 97 AO über § 29b Abs. 1 -- und soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) betroffen sind -- über Abs. 2 AO gerechtfertigt sein, wenn die mit dem Vorlageverlangen in Verbindung stehende Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen (dem FA) übertragen wurde, oder sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO) erforderlich ist und ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung vorliegt, welches das Interesse der betroffenen Person überwiegt.(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.39)
(Rn.42)
(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.45)
(Rn.47)
(Rn.48)
3. Die von der Finanzbehörde unter www.finanzamt.de hinterlegten Datenschutzhinweise informieren nach Art. 12 ff DSGVO ausreichend präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich sowie klar und einfach, soweit diese Informationen für den Kläger abrufbar und zugänglich sind und damit eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit gegeben ist.(Rn.53)
(Rn.54)
(Rn.55)
(Rn.56)
(Rn.57)
4. Die notwendigen Informationen werden von der Finanzbehörde jedenfalls dann rechtzeitig zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger bereits in der Prüfungsanordnung als auch in der Durchschrift des an den Dritten gerichteten Vorlageverlangens über die Möglichkeit des Abrufs der Datenschutzhinweise informiert worden ist.(Rn.49)
(Rn.51)
(Rn.52)
5. Zutreffende Klageart gegen die Ablehnung einer beantragten Entfernung / Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO von Kontoauszügen des Steuerpflichtigen aus den Steuerakten des Finanzamts, die dieses durch ein Auskunftsersuchen direkt von der Bank erlangt hat, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 40 Abs 1 Satz 1 FGO; vgl. insofern auch das BSG-Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R, juris).(Rn.27)
6. Eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs. 2 AEUV ist nicht veranlasst. Alle streitrelevanten Fragen beurteilen sich ausschließlich nach inländischem Steuerverfahrensrecht.(Rn.59)
7. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 33/21, abgegeben an 9. Senat, neues Az: IX R 32/21).
(Orientierungssätze 1 bis 4 sind solche des FG.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO).(Rn.24) (Rn.26) 2. Datenschutzrechtlich kann ein Vorlageverlangen gemäß § 97 AO über § 29b Abs. 1 -- und soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) betroffen sind -- über Abs. 2 AO gerechtfertigt sein, wenn die mit dem Vorlageverlangen in Verbindung stehende Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen (dem FA) übertragen wurde, oder sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO) erforderlich ist und ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung vorliegt, welches das Interesse der betroffenen Person überwiegt.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.47) (Rn.48) 3. Die von der Finanzbehörde unter www.finanzamt.de hinterlegten Datenschutzhinweise informieren nach Art. 12 ff DSGVO ausreichend präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich sowie klar und einfach, soweit diese Informationen für den Kläger abrufbar und zugänglich sind und damit eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit gegeben ist.(Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.57) 4. Die notwendigen Informationen werden von der Finanzbehörde jedenfalls dann rechtzeitig zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger bereits in der Prüfungsanordnung als auch in der Durchschrift des an den Dritten gerichteten Vorlageverlangens über die Möglichkeit des Abrufs der Datenschutzhinweise informiert worden ist.(Rn.49) (Rn.51) (Rn.52) 5. Zutreffende Klageart gegen die Ablehnung einer beantragten Entfernung / Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO von Kontoauszügen des Steuerpflichtigen aus den Steuerakten des Finanzamts, die dieses durch ein Auskunftsersuchen direkt von der Bank erlangt hat, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 40 Abs 1 Satz 1 FGO; vgl. insofern auch das BSG-Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R, juris).(Rn.27) 6. Eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs. 2 AEUV ist nicht veranlasst. Alle streitrelevanten Fragen beurteilen sich ausschließlich nach inländischem Steuerverfahrensrecht.(Rn.59) 7. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 33/21, abgegeben an 9. Senat, neues Az: IX R 32/21). (Orientierungssätze 1 bis 4 sind solche des FG.) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (dazu Ziffer I.), aber nicht begründet (dazu Ziffer II). Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 d bzw. Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten liegt nicht vor. I. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 Abs. 1 d DSGVO, welchen der Kläger mit seinem Klageschriftsatz vom 4. März 2021 geltend gemacht und welchen der Beklagte mit seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 11. Mai 2021 abgelehnt hat. Eines Vorverfahrens bedarf es insoweit nicht (§ 32i Abs. 9 AO). Hilfsweise beruft sich der Kläger auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO, welches er mit Schreiben vom 22. Februar 2021 geltend gemacht und welches durch den Beklagten mit Bescheid vom 4. März 2021 abgelehnt wurde; auch insoweit bedarf es keines Vorverfahrens. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt für Klagen gegen Verantwortliche nach Art. 79 DSGVO aus § 32i Abs. 2 AO, die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32i Abs. 5 Satz 2 AO; das beklagte Finanzamt hat seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 40 Abs 1 Satz 1 FGO), gerichtet auf die Änderung der der Löschung der Kontoauszüge vorgelagerten Verwaltungsentscheidung und auf die Entfernung der Kontoauszüge aus den Steuerakten des Beklagten durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (so auch Urteil des BSG vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R, juris), den Hilfsantrag betreffend gerichtet auf die Änderung der der Widerspruchsablehnung vorgelagerten Verwaltungsentscheidung und der Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten. Nach Auffassung des Senats kommt eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht, weil auf die Entfernung der Kontoauszüge bei Vorliegen der Voraussetzungen ein unmittelbarer Rechtsanspruch besteht. Einer weiteren Verwaltungsentscheidung bedürfte es dafür im Erfolgsfall nicht. II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages nicht begründet. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet. 1) Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG; im Folgenden DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist (Schwarz/Pahlke, AO/FGO Kommentar, Erstkommentierung zur Neuregelung des Datenschutzes im Steuerlichen Verfahren, Einleitung Ziffer 1; Gosch/Mues, AO/FGO Kommentierung, § 29b AO Rn. 9), hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Der Verantwortliche ist u.a. verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst d DSGVO). Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich für personenbezogene Daten nach Art. 6 DSGVO, für besondere Kategorien - sensibler - personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Lag keiner der in Art. 6 oder Art. 9 DSGVO angeführten Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten vor, kann die betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) unionsrechtlich die Löschung personenbezogener Daten wegen anfänglich unrechtmäßiger Verarbeitung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst d DSGVO von dem Verantwortlichen verlangen. a) Nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. b) Verarbeitung ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit Hilfe automatisierter oder manueller Verfahren ausgeführten Vorgang sowie jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Die DSGVO erfasst neben der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren nichtautomatisierte Verarbeitung, solange sie in einem "Dateisystem" gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird" (Art. 4 Nr. 6 DSGVO). Strukturiert ist eine Sammlung personenbezogener Daten als einer planmäßigen Zusammenstellung von Einzelangaben (Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl 2018, Art. 4 RdNr 53) nach dem gebotenen weiten Verständnis, wenn die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind. c) Der Beklagte als Finanzbehörde muss die Daten als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO verarbeiten. Verantwortlicher in diesem Sinne kann auch eine Behörde sein, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. d) Die Verarbeitung muss rechtmäßig erfolgt sein. aa) Gesetzgeberisch stützt sich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Steuerverfahrens auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO (BT-Drucks. 18/12611, 77). Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Das richtet sich - sofern das Unionsrecht nicht selbst eine Regelung trifft (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst a DSGVO) - gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b DSGVO nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. In diesem Fall muss gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO entweder der Verarbeitungszweck in der Rechtsgrundlage festgelegt oder bzgl. Abs. 1 Buchst. e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 6 Rd. 43; Buchner/Petr in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 198). Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund für den Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts mit § 29b Abs. 1 AO eine auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO basierende Rechtsgrundlage geschaffen (BT-Drucks. 18/12611, 77; HHSp./Wackerbeck, AO/FGO, § 29b AO Rn. 11; Gosch/Mues, AO/FGO Kommentierung, § 29b AO Rn. 6). bb) Eine Verarbeitung sensibler Daten, die nur in den in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Fällen zulässig ist, stützt sich im Rahmen des Steuerverfahrens auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO (Gosch/Mues, AO/FGO Kommentierung, § 29b AO Rn. 7). Die Verarbeitung solcher Daten ist zulässig, soweit sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats beruht, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, und aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. § 29b Abs. 2 AO ist die nationale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO in Verwaltungsverfahren in Steuersachen nach der AO durch Finanzbehörden (Gosch/Mues, AO/FGO Kommentierung, § 29b AO Rn. 8). 2) a) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt unzweifelhaft eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch den Beklagten als Finanzbehörde vor. Als Verarbeitung sei beispielsweise das Erheben, Erfassen, Abfragen und Speichern der auf den angeforderten Bankauszügen enthaltenen Daten genannt. Die Akten der Finanzbehörden dienen u.a. der leichten Auffindbarkeit der für die Besteuerung relevanten Daten. Umfasst vom Löschungsrecht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO sind auch Kopien von Kontoauszügen - und damit Informationen zu identifizierten natürlichen Person als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO - in Akten von Finanzbehörden, die in Papierform geführt sind. Die Daten beziehen sich auf ein Bankkonto des Klägers und betreffen damit auch unmittelbar seine Person. Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2, Art. 6 Abs. 2 DSGVO sind unzweifelhaft erfüllt. Soweit die Kontoauszüge, wie vom Kläger behauptet, auch Überweisungen an den Verein „C e. V.“ enthalten sollten, was für das Gericht nicht unmittelbar feststellbar war, wären auch besondere, sensible persönliche Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen. „Verantwortlicher“ ist im Sinne des Gesetzes derjenige, der zur Verarbeitung personenbezogener Daten einer gesetzmäßigen Ermächtigung bedarf. Dies ist regelmäßig die Finanzbehörde, die jeweils über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; im Regelfall die für den einzelnen Fall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. b) Die Anforderung und Verarbeitung der auf den Kontoauszügen enthaltenen Daten beruht, gleich, ob es sich um solche nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO handelt, jedoch auf einer ausreichenden Befugnis im Sinne der DSGVO und erfolgte damit rechtmäßig. aa) Die Rechtfertigungsgründe des § 29 b Abs. 1 sind erfüllt. Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Datenverarbeitung durch die Finanzbehörden gerechtfertigt, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die den Finanzbehörden übertragen wurde, erfolgt. Die den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben ergeben sich aus § 85 AO und den Steuergesetzen. Gemäß § 85 Satz 1 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Dabei haben sie insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 Satz 2 AO). Die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist im Urteilsfall insoweit nicht nur geeignet, sondern darüber hinaus auch erforderlich, weil sie der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, damit der Ermittlung des Gewinns oder Verlustes und schließlich der Ermittlung der Einkünfte des Klägers dient, und weil der Kläger diese Daten nicht zur Verfügung gestellt oder sich in anderer Weise erklärt hat. Zu der Art und Weise der Datenverarbeitung bestand keine sinnvolle oder zumutbare Alternative, also kein gleich geeignetes Mittel, um das jeweils erfolgte Ziel zu erreichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Stufenverhältnis zwischen § 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 bzw. § 97 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO, der auf § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO verweist. Vorliegend hat der Beklagte das Kreditinstitut erst um Übermittlung der streitgegenständlichen Kontoauszüge ersucht, nachdem der Kläger innerhalb angemessener Frist diese Unterlagen nicht vorgelegt hat. bb) Soweit der Kläger geltend macht, es liege eine Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, wäre dies nach § 29 b Abs. 2 AO zulässig. § 29b Abs. 2 Satz 1 AO setzt die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde voraus. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um Daten, aus denen u.a. politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetischen Daten (Art. 4 Nr. 13 DSGVO), biometrischen Daten (Art. 4 Nr. 14 DSGVO) zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person, einschließlich solcher Informationen, die Rückschlüsse auf die vorgenannten Daten zulassen (Koenig, AO, 4. Aufl., § 29b AO Rn. 53). Zulässig ist die Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten nach § 29b Abs. 2 Satz 1 AO, sofern sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO) erforderlich ist und ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung vorliegt, welches das Interesse der betroffenen Person überwiegt. Ein erhebliches öffentliches Interesse setzt ein qualifiziertes Interesse von ausreichendem Gewicht voraus. Dem öffentlichen Interesse unterfällt alles, was der Gemeinschaft dient, so auch die Finanzversorgung der öffentlichen Haushalte und die Steuergerechtigkeit. Ein erhebliches öffentliches Interesse wird bejaht, sofern es um die Finanzversorgung der öffentlichen Haushalte und die Steuergerechtigkeit geht (Gosch/Mues, AO/FGO Kommentierung, § 29b AO Rn. 46 m.w.N.). Knüpfen Steuergesetze, wie z.B. bei der Frage des Vorliegens außergewöhnlicher Belastungen, ausdrücklich an sensible Daten an, ist zweifelsfrei ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung gegeben. Ein solches Interesse liegt aber auch vor, wenn das Besteuerungsverfahren der Sicherstellung einer tatsächlichen Lastengleichheit aller Steuerpflichtiger dient (Gosch/Mues, AO/FGO Kommentierung, § 29b AO Rn. 47). Vorliegend dient das Vorlageverlangen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Klägers. Eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtiger wiederum dient der Steuergerechtigkeit, aber auch der Versorgung der öffentlichen Haushalte mit Finanzmitteln. Je gleichmäßiger alle Steuerpflichtigen besteuert werden, desto gerechter werden die hieraus resultierenden Lasten auf die Steuerpflichtigen verteilt. Insoweit hatte der Beklagte ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhebung der streitgegenständlichen Daten. Soweit sich unter diesen Daten möglicherweise sensible personenbezogene Daten befinden sollten, wäre die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt. Wie oben beschrieben, war die Erhebung geeignet und erforderlich, das Interesse des Beklagten umzusetzen. Das Interesse des Klägers steht hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse des Beklagten zurück; der Beklagte hatte keine weniger eingriffsintensive Möglichkeit, die streitgegenständlichen Daten zu erhalten, nachdem der Kläger diese Daten nicht von sich aus zur Verfügung gestellt hat, obwohl ihm insoweit zweifellos eine Mitwirkungspflicht obliegt. Zu Gunsten des Beklagten ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung die Möglichkeit gehabt hätte, den Datenzugriff des Beklagten zu reduzieren, soweit es die Daten von erheblichen öffentlichen Interesse betrifft. Umgekehrt war es, wie bereits ausgeführt, dem Beklagten nicht verwehrt, die Kontodaten von einem Dritten zu verlangen. 3) Die notwendigen Informationen wurde dem Kläger im Sinne der Art. 12 ff. DSGVO auch rechtzeitig und in ausreichendem Umfang bereitgestellt. Maßgeblich für die Wahrnehmung der Rechte als Betroffener nach Kap. III DSGVO (Art. 12 ff. DSGVO) ist, dass der Betroffene überhaupt erfährt, dass ihn betreffende Daten erhoben werden. Werden Daten - wie vorliegend - nicht bei der betroffenen Person, sondern einem Dritten erhoben, gilt Art. 14 DSGVO mit den - hier nicht maßgeblichen - Einschränkungen nach §§ 32b, 32c AO. aa) Der späteste Zeitpunkt der Information der betroffenen Person richtet sich nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a bis c DSGVO. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a DSGVO gilt bei einer Erhebung bei Dritten mit einer sich anschließenden internen Verarbeitung, dass „unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten“ innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten zu informieren ist, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Vorliegend wurde der Kläger zeit- und inhaltsgleich von dem an die Bank gerichteten Vorlageverlangen nach §§ 97 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 3 AO unterrichtet. Das an die Bank adressierte Vorlageersuchen vom 15. Februar 2021 wurde dem Kläger am gleichen Tag in Kopie übermittelt. Das Vorlageersuchen enthielt - auch für den Kläger in Kopie lesbar - den Datenschutzhinweis, der dem Kläger zuvor inhaltsgleich mit der Prüfungsanordnung vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt worden war. bb) Die notwendigen Informationen wurden vom Beklagten auch in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt. Für die von Art. 14 DSGVO umfassten Informationen gelten keine speziellen Formerfordernisse. Es ist auf die allgemeinen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO zurückzugreifen. Danach sind die Informationen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“. Die Übermittlung kann schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch erfolgen (Schmidt-Wudy in Wolf/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 14 DSGVO Rn. 85). Die Zurverfügungstellung der notwendigen Informationen durch den Verantwortlichen setzt ein aktives Handeln voraus (Knyrim in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 14 Rd. 13; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 12 DS-GVO Rn. 16). Ein aktives Informieren kann durch Bereitstellung oder zielgerichtete Hinführung zu den Informationen gewährleistet werden (Paal/Hennemann in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 14 DSGVO Rn. 5). Es besteht insoweit grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum des Verantwortlichen, in welcher Form er die gebotenen Informationen bereitstellt. Jedenfalls muss die gewählte Form der betroffenen Person tatsächlich eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit vermitteln. Dies folgt aus Art. 34 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 DSGVO und lässt sich für andere aktive Informationspflichten dem Zugänglichkeitsgebot des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO entnehmen (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 12 DS-GVO Rn. 16). Dies vorausgeschickt ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Datenschutzhinweise in elektronischer Form unter der Webadresse www.finanzamt.de hinterlegte. Der Beklagte hat auf die Hinweise sowohl in der Prüfungsanordnung als auch in dem Vorlageverlangen hingewiesen. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Hinweise für den Kläger abrufbar und damit hinreichend zugänglich waren. Der Aufruf von Informationen aus dem Internet entspricht mittlerweile der Üblichkeit und stellt keine besonderen Anforderrungen. Entgegenstehende Hinweise ergeben sich weder aus den Akten noch hat der Kläger solche geltend gemacht. Inhaltlich klären die umfangreich gestalteten Datenschutzhinweise u.a. darüber auf, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Aufgabenerfüllung; Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben) und dass personenbezogene Daten auch von Dritten angefordert werden können (vgl. Ziffer 4 der Hinweise). Die Mitteilung und Übermittlung des Vorlageersuchens an den Kläger konkretisiert diese Informationen auf den konkreten Anwendungsfall: Dem Kläger wurde die Person des Dritten, der Grund der Anforderung der Daten sowie der Umfang der im einzelnen angeforderten Daten mitgeteilt. In der Gesamtschau hat der Senat keine Zweifel, dass der Beklagte insoweit den Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO umfänglichst nachgekommen ist. Soweit von der Literatur teilweise vertreten wird, dass in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 Buchst. a bis c DSGVO ein bloßes Online-Stellen der Information nicht ausreichend sei, sondern eine aktive Information an den Betroffenen erfolgen müsse, weil der Betroffene oft überhaupt keine Ahnung habe, dass seine Daten bei einem Dritten erhoben wurden und von diesem übermittelt wurden und in der Folge seine Betroffenenrechte nicht ausüben könne (Knyrim in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 14 Rd. 16), trifft dieser Einwand die vorliegende Fallgestaltung nicht. Vorliegend wusste der Kläger unmittelbar von dem Vorlageersuchen. Das Vorlageersuchen wiederum war unmittelbar mit dem Datenschutzhinweis des Beklagten verknüpft. Schon zuvor war dem Kläger ein inhaltsgleicher Hinweis bekanntgegeben worden. Der gesamte Vorgang war für den Kläger transparent. Es drohte nicht im Ansatz die Gefahr der Vereitelung der klägerischen Rechte. Der Senat schließt sich der Auffassung deswegen nicht an, sondern hält die Art und Weise der Informationserteilung durch den Beklagten im Sinne der Art. 12 ff. DSGVO für ausreichend und geeignet. 4) Der Senat folgt dem Kläger in der rechtlichen Einschätzung, dass die Verarbeitung der Daten ihn unter anderem in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für den Senat jedoch nicht erkennbar, dass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundrechte des Klägers vorliegt. Der Kläger argumentiert dabei im Wesentlichen mit einer fehlenden gesetzlichen Grundlage auf Basis des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, nach welcher der Verarbeitungszweck in der Rechtsgrundlage festgelegt sein müsse. Der Kläger übersieht jedoch bzgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. DSGVO, wonach die Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein muss, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Auf die Ausführungen unter II. d) aa) des Urteils wird verwiesen. 5) Eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs. 2 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. Alle streitrelevanten Fragen beurteilen sich ausschließlich nach inländischem Steuerverfahrensrecht. 6) Hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Hilfsantrages folgt aus den Ausführungen zu I. und II. Ziffern 1) bis 5) ein identisches Ergebnis. Der Senat nimmt auf seine Ausführungen insoweit Bezug. 7) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Ablehnung des Widerspruchs, den der Kläger nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO erhoben hat, rechtmäßig ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat. Im Rahmen einer beim Kläger stattfindenden Außenprüfung wurde der Kläger aufgefordert, Kontoauszüge für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX vorzulegen. Die Durchführung der Außenprüfung wurde mit Prüfungsanordnung vom 16. Dezember 2020 verfügt. Hierzu ist vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht ein Verfahren unter dem Az. 3 K 52/21 anhängig. Die Prüfungsanordnung einhält folgenden Datenschutzhinweis: „Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder Sie erhalten es bei Ihrem Finanzamt.“ Der Inhalt des Informationsschreibens lautet auszugsweise: 3. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden (§ 29b der Abgabenordnung). Nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung). (…) 4. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? (…) Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Nachdem der Kläger diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an die A-Bank und ersuchte dort gemäß § 97 Abgabenordnung (AO) um Vorlage der vorbezeichneten Kontoauszüge. Der Beklagte teilte insoweit mit, dass die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO für das Ermittlungsersuchen erfüllt seien, da die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt habe. Der Kläger wurde mit Schreiben gleichen Datums von dem Vorlageersuchen unterrichtet und erhielt von dem an die A-Bank gerichteten Vorlageersuchen einen Abdruck. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 machte der Kläger geltend, dass § 97 AO als Rechtsgrundlage nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO genüge. In dem Verlangen des Beklagten an die A-Bank, Kontoauszüge einzureichen, liege keine rechtmäßige Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten. Er sei insoweit in seinem Recht aus Artikel 1 Abs. 2 DSGVO auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt und bitte darum, der A-Bank mitzuteilen, dass sie dem Beklagten keine Kontoauszüge einzureichen habe. Soweit bereits Kontoauszüge an den Beklagten übermittelt worden sein sollten, dürften diese nicht im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet werden. Eine Speicherung oder Verwendung der darin enthaltenen persönlichen Daten komme nicht in Betracht. Da § 97 Abs. 1 AO nicht regele, welche Arten von Daten verarbeitet werden dürften und welche Personen von der Pflicht zur Datenübermittlung an den Beklagten betroffen seien, entspreche diese Regelung nicht den Anforderungen des Artikel 6 Abs. 3 b DSGVO. Mit Bescheid vom 4. März 2021 lehnte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten ab. Zutreffend gehe der Kläger davon aus, dass es sich bei dem geforderten Einreichen von Kontoauszügen um eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, nämlich das Erheben von Daten handele. Der Kläger habe auch zutreffend hinsichtlich der Übermittlung/Offenlegung, Speicherung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten argumentiert. Indessen ergebe sich die Rechtfertigung der Anwendung der §§ 93 Abs. 1 und 97 Abs. 1 AO aus § 29b AO. Rechtmäßig sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 e DSGVO dann, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Art. 6 Abs. 3 DSGVO fordere dazu eine spezielle Rechtsgrundlage durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaates, wobei der Verarbeitungszweck dort speziell festgelegt oder für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sein müsse. Der Verarbeitungsbegriff nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO sei weit zu verstehen. Unter Verarbeitung sei jeder mit oder ohne Hilfe automatischer Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe mit personenbezogenen Daten wie erheben, erfassen, ordnen, organisieren, speichern, anpassen, verändern, auslesen, abfragen, verwenden, offenlegen durch übermitteln, verbreiten oder andere Formen des Bereitstellens, Abgleichs oder der Verknüpfung zu verstehen. § 29b Abs. 1 AO sei eine nationale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO durch Finanzbehörden im Verwaltungsverfahren in Steuersachen nach der AO. Hiernach dürften Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in Ausübung der ihnen übertragenen öffentlicher Gewalt erforderlich sei. Die den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben und öffentlich-rechtlichen Befugnisse ergäben sich aus der Abgabenordnung und den Steuergesetzen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken durch Finanzbehörden richte sich nach § 29c AO. Zum Zweck der Verarbeitung gehöre ebenfalls die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch eine Außenprüfung sowie gegebenenfalls ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten. Es sei nicht erforderlich, die Vorlage von Kontoauszügen sowie die Benennung von Kreditinstituten wörtlich in § 97 Abs. 1 Satz 1 AO aufzunehmen, um Art. 6 Abs. 3 b DSGVO gerecht zu werden. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung einer Aufgabe erforderlich sei, die, wie oben dargestellt, im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, bestehe kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung dieser Daten (Art. 12 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 32 f. Abs. 5 AO). Mit seiner Klage vom 7. April 2021 verfolgt der Kläger hilfsweise das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO und macht ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 d DSGVO geltend. Indem § 29b Abs. 1 AO mit seinen Formulierungen „Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe und/oder in Ausübung öffentlicher Gewalt“ und „erforderlich“ auf Artikel 6 Abs. 1 e und Abs. 3 b DSGVO Bezug nehme, sei als Prüfungsmaßstab derjenige des Art. 6 Abs. 3 b DSGVO heranzuziehen. Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, dass es nicht erforderlich sei, die Vorlage von Kontoauszügen sowie die Benennung von Kreditinstituten in § 97 Abs. 1 Satz 1 AO aufzunehmen. Es handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 97 Abs. 1 AO entspreche nicht den Bestimmungen der DSGVO. Es gäbe keine gesetzliche Regelung, der ein Kunde eines Geldinstitutes entnehmen könne, dass dieses befugt sein solle, auf ein Verlangen der Finanzbehörde hin seine Kontoauszüge durch Offenlegung zu übermitteln. § 97 Abs. 1 Satz 1 AO verletze auch das Bestimmtheitsgebot. Anhand der Norm könne der Konteninhaber nicht erkennen, dass die Finanzbehörde berechtigt sei, von dem kontoführenden Geldinstitut die Vorlage von Kontoauszügen zu fordern. Zum Ausgabeverhalten, welches aus Kontoauszügen ersichtlich sei, gehörten auch die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Solche in den Kontoauszügen enthalten Daten seien ihrem Wesen nach besonders sensibel und verdienten besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten könnten. Die besondere Schutzwürdigkeit der in Kontoauszügen enthaltenen sensiblen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 des DSGVO müsse im Rahmen des Bestimmtheitsgebotes beachtet werden, da es sich um qualitativ besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele. Der Kontoinhaber müsse erkennen können, dass es gesetzlich möglich sei, dass eine Finanzbehörde von dem kontoführenden Institut die Vorlage von Kontoauszügen fordern kann. Der Kontoinhaber müsse sich auf ein solches Verlangen einstellen können. § 97 Abs. 1 AO sei nicht klar und präzise im Hinblick darauf, dass hieraus eine Berechtigung der Finanzbehörde entnommen werden könne, von einem Geldinstitut die Vorlage von Kontoauszügen verlangen zu dürfen. Dies beziehe sich zum einen auf die Verpflichteten, aber auch auf die Objekte der Datenverarbeitung. Damit läge ein Verstoß zu Abs. 41 Satz 2 der DSGVO-Erwägungsgründe vor. Es fehle schließlich an der Vorhersehbarkeit. § 97 Abs. 1 Satz 1 AO stehe mit Art. 6 Abs. 3 b DSGVO insoweit nicht in Einklang, als das nicht deutlich werde, welche Arten von Daten verarbeitet würden. § 97 Abs. 1 Satz 1 AO enthalte keinerlei Bestimmungen darüber, welche Arten von Daten es sein dürften, die andere Person der Finanzbehörde vorlägen sollen. In den Jahren nach 2013 sei § 97 AO nicht mehr geändert worden. Mit dem Inkrafttreten der DSGVO hätte eine entsprechende Ermächtigung in § 97 AO aufgenommen werden müssen. Soweit das Recht auf Löschung verneint werde, werde hilfsweise das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger nochmals auf den Inhalt seines Schreibens vom 19. August 2021 Bezug und führte auf Nachfrage des Gerichts, ob sich in den Kontoauszügen besondere persönliche Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO befänden, aus, dass er jährlich den Mitgliedsbeitrag für den Verein „C e. V.“ von dem Konto überwiesen habe, dieser Verein politisch tätig werde, und insofern Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSVGO („politische Meinungen“) betroffen sein könnten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, alle in Zusammenhang mit den Kontoauszügen für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX stehenden personenbezogener Daten unverzüglich zu löschen, hilfsweise alle mit den Kontoauszügen für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX stehenden personenbezogener Daten nicht mehr zu verarbeiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags (Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO) seien in rechtlicher Hinsicht keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Bzgl. des Antrags auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 d DSGVO sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger diesen Antrag erstmalig mit der Klage gestellt habe. Der Antrag werde abgelehnt. Das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 3 b DSGVO gelte insbesondere dann nicht, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege, erforderlich sei. Ein wichtiges öffentliches Interesse sei die gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung (vgl. Art. 23 Abs. 1 e DSGVO).