Urteil
5 K 145/22
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2023:0517.5K145.22.00
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Leitsätze
1. Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, die bereits vor dem Jahr 2007 die Steuerklassenverteilung III/V gewählt hatten, aber erst seit dem Veranlagungsjahr 2018 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, wobei die Lohnsteuer für die Ehefrau nach Steuerklasse V abgeführt wurde, sind gesetzlich verpflichtet, für 2018 und 2019 Einkommensteuererklärungen abzugeben, ohne dass es dafür einer Aufforderung zur Erklärungsabgabe durch das Finanzamt bedarf.(Rn.17)
2. Liegen die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 vor, ist das Finanzamt verpflichtet, für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 jeweils einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Festsetzung der Verspätungszuschlage ist dann keine Ermessensentscheidung.(Rn.21)
3. Der Umstand, dass die Ehegatten -- nachdem sie bei der Steuerklassenwahl III/V über die aus dieser Wahl ggf. resultierenden Abgabepflichten informiert worden waren -- über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg zunächst keine Einkommensteuererklärungen abgeben mussten, weil die Ehefrau (Steuerklasse V) bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2017 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, führt nicht zu einer Verpflichtung des Finanzamts, die Information über die Abgabepflichten zu wiederholen oder in regelmäßigen Abständen Kontakt zu den Ehegatten aufzunehmen und diese an die mit der Steuerklassenwahl III/V einhergehenden Pflichten zu erinnern.(Rn.27)
4. Der vorgenannte Fall ist kein Anwendungsfall des § 152 Abs. 5 Satz 3 AO. Diese Billigkeitsregelung betrifft Fälle, in denen die Steuerpflichtigen in der Vergangenheit vom Finanzamt explizit eine Mitteilung erhalten hatten, dass sie nicht (mehr) erklärungspflichtig seien.(Rn.28)
5. Der Bundesfinanzhof hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 24.11.2023 - VI B 31/23, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, die bereits vor dem Jahr 2007 die Steuerklassenverteilung III/V gewählt hatten, aber erst seit dem Veranlagungsjahr 2018 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, wobei die Lohnsteuer für die Ehefrau nach Steuerklasse V abgeführt wurde, sind gesetzlich verpflichtet, für 2018 und 2019 Einkommensteuererklärungen abzugeben, ohne dass es dafür einer Aufforderung zur Erklärungsabgabe durch das Finanzamt bedarf.(Rn.17) 2. Liegen die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 vor, ist das Finanzamt verpflichtet, für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 jeweils einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Festsetzung der Verspätungszuschlage ist dann keine Ermessensentscheidung.(Rn.21) 3. Der Umstand, dass die Ehegatten -- nachdem sie bei der Steuerklassenwahl III/V über die aus dieser Wahl ggf. resultierenden Abgabepflichten informiert worden waren -- über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg zunächst keine Einkommensteuererklärungen abgeben mussten, weil die Ehefrau (Steuerklasse V) bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2017 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, führt nicht zu einer Verpflichtung des Finanzamts, die Information über die Abgabepflichten zu wiederholen oder in regelmäßigen Abständen Kontakt zu den Ehegatten aufzunehmen und diese an die mit der Steuerklassenwahl III/V einhergehenden Pflichten zu erinnern.(Rn.27) 4. Der vorgenannte Fall ist kein Anwendungsfall des § 152 Abs. 5 Satz 3 AO. Diese Billigkeitsregelung betrifft Fälle, in denen die Steuerpflichtigen in der Vergangenheit vom Finanzamt explizit eine Mitteilung erhalten hatten, dass sie nicht (mehr) erklärungspflichtig seien.(Rn.28) 5. Der Bundesfinanzhof hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 24.11.2023 - VI B 31/23, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge in Höhe von 650,00 € für 2018 und in Höhe von 275,00 € für 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. Die Kläger waren in den Kalenderjahren 2018 und 2019 verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach § 56 Satz 1 Nr. 1b EStDV ist eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a EStG wählt und wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG in Betracht kommt. Im Streitfall haben die Kläger die Steuerklassenverteilung III/ V gewählt (vgl. § 38b Abs. 1 Nr. 3a) EStG). Sie werden gemäß §§ 26, 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen seit dem Veranlagungsjahr 2018 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei die Lohnsteuer für die Klägerin nach Steuerklasse V abgeführt wurde. Damit waren die Kläger gemäß §§ 25 Abs. 1, 26, 26b und 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gesetzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Einer Aufforderung durch das Finanzamt bedurfte es aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht. 2. Die Kläger haben ihre Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 verspätet abgegeben. Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 in der für den Streitfall geltenden Fassung der AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 der Kläger endete daher mit Ablauf des 31. Juli 2019. Durch Abgabe der Einkommensteuererklärung durch einen Lohnsteuerring, gelten die Kläger als steuerlich beraten und die Abgabefrist verlängert sich nach den Corona-Sonderregelungen entsprechend bis zum 31. Mai 2020. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 endete mit Ablauf des 31. Juli 2020, für steuerlich Beratene nach den Corona-Sonderregelungen mit Ablauf des 31. August 2021 (vgl. BMF-Schreiben vom 15. April 2021, IV A 3-S 0261/20/10001:10, BStBl. Die Kläger haben die Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 am 07. Juli 2022 und damit verspätet eingereicht. 3. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages ist im Streitfall keine Ermessensentscheidung. Der Beklagte war verpflichtet, für die Veranlagungsjahr 2018 und 2019 einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Abweichend hiervon ist der Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 in der für den Streitfall geltenden Fassung der AO zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 152 AO das Ermessen der Finanzverwaltung ausschließen wollen. Gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 in der für den Streitfall geltenden Fassung der AO beträgt der Verspätungszuschlag im Fall der Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25,00 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Die Kläger haben die Steuererklärung für die Kalenderjahre 2018 und 2019 erst am 07. Juli 2022 und damit mehr als 14 Monate nach Ablauf der Jahre 2018 und 2019 eingereicht. Durch den Ablauf der 14 Monate für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 sind die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO erfüllt worden. Der Verspätungszuschlag musste für beide Jahre festgesetzt werden. Die Höhe folgt aus § 152 Abs. 5 Satz 2 AO und ist nicht zu beanstanden. 4. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die Abgabepflicht für sie nicht erkennbar gewesen sei. Zum einen werden die Steuerpflichtigen bei der Steuerklassenwahl III/ V darüber informiert, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen, sofern beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Veranlagungsjahr erzielen (a.)), zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 152 Abs. 5 Satz 3 in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung der AO im Streitfall nicht vor (b.)). a) Mit der Steuerklassenwahl III/ V bekommen die Steuerpflichtigen ein Informationsblatt, in dem sie darüber informiert werden, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen, sofern beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Veranlagungsjahr erzielen. Der Umstand, dass die Kläger diese Wahl bereits vor dem Kalenderjahr 2007 getroffen haben und dann zunächst keine Erklärung abgeben mussten, da die Klägerin bis zum Veranlagungsjahr 2017 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, führt nicht dazu, dass diese Aufklärung durch den Beklagten in der Zwischenzeit hätte wiederholt werden müssen. Auch ist der Beklagte nicht verpflichtet in regelmäßigen Abständen Kontakt zu den Steuerpflichtigen aufzunehmen, die diese Verteilung der Steuerklassen gewählt haben und ggf. verpflichtet werden, eine Erklärung abzugeben. Das Steuerverfahren ist ein Massenverfahren und die Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz. Jeder einzelne Steuerpflichtige ist gehalten sich über die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu informieren. b) § 152 Abs. 5 Satz 3 in der für den Streitfall geltenden Fassung der AO enthält eine Billigkeitsregelung für den Fall, dass die Abgabepflicht nicht erkennbar war. Diese Regelung begrenzt aus Billigkeitsgründen die Dauer des Verspätungszeitraums, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli des Folgejahres gemäß § 149 Abs. 2 AO zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist und bis dahin nicht erkennen konnte, dass er zur Abgabe einer Steuererklärung bereits kraft Gesetzes verpflichtet ist (vgl. Rätke in Klein, Kommentar zur AO, 15. Auflage, § 152 Rd. 69). Diese Regelung betrifft die Fälle, in denen die Steuerpflichtigen in der Vergangenheit vom Finanzamt explizit eine Mitteilung erhalten hatten, dass sie nicht (mehr) erklärungspflichtig seien. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige nur durch eine erneute Aufforderung des Finanzamtes wissen, dass er jetzt wieder eine Erklärung abgeben muss. Der Gesetzgeber hat in der BT-Drucks. 18/8434 auf Seite 113/ 114 erläutert, welche Fälle insbesondere unter diese Billigkeitsregel fallen. Dort heißt es: „Im neuen Satz 3 wird eine Billigkeitsregelung für solche Fälle geschaffen, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. In diesen Fällen soll der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden. Hiermit wird im Ergebnis gesetzlich eine rückwirkende Fristverlängerung eingeräumt. Diese Regelung zielt insbesondere auf Rentner ab, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung für unter Umständen länger zurückliegende Zeiträume aufgefordert werden. Eine verzögerte Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen auf Seiten der Finanzverwaltung soll sich in diesen Fällen nicht zu Lasten der betroffenen Rentner auswirken. Die Billigkeitsregelung gilt hingegen nicht für solche Steuerpflichtige, die wissen, dass sie von ihrem Finanzamt steuerlich geführt werden, und sich daher auch ohne gesonderte Aufforderung bewusst sein müssen, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.“. Im Streitfall haben die Kläger keine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten. Sie sind lediglich bei der Steuerklassenwahl III/ V darauf hingewiesen worden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Abgabeverpflichtung zur Steuererklärung ist eindeutig. Das Finanzamt hat den Klägern in der Vergangenheit gerade nicht mitgeteilt, dass sie keine Erklärung abgeben müssen. Das Aufforderungsschreiben des Finanzamtes vom 06. Juni 2022 hat nicht die Erklärungspflicht ausgelöst, sondern dies war die gesetzliche Regelung. Der Umstand, dass das Finanzamt die Erklärung für 2019 angefordert hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, hat letztlich die Zeit für den Verspätungszuschlag verkürzt, da die Kläger so auf die gesetzlich bestehende Pflicht aufmerksam wurden und die Erklärung unverzüglich einreichten. Die Verspätungszuschläge für die Jahre 2018 und 2019 sind zu Recht und auch in korrekter Höhe festgesetzt worden. Dem Finanzamt stand im vorliegenden Fall kein Ermessen zu, die Festsetzung musste nach § 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der für den Streitfall geltenden Fassung der AO zwingend erfolgen. 5. Das Ruhen des Verfahrens nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) war nicht anzuordnen, da die Beklagte dem Antrag widersprochen hat. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kam ebenfalls nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das von den Klägern benannte Verfahren vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 14/22 betrifft einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. III. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben (§ 115 Abs. 2 FGO). IV. Die Entscheidung konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 FGO i. V. m. § 5 Abs. 3 FGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats ergehen. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 der Abgabenordnung (AO) aufgrund verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019. Die verheirateten Kläger werden in den Streitjahren gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bereits vor dem Jahr 2007 wechselten die Kläger die Steuerklasse zu III/ V. Die Klägerin fing ab Juni 2018 an auf Steuerklasse V zu arbeiten. Mit Schreiben vom 02. Juni 2022 erinnerte der Beklagte die Kläger an die Abgabeverpflichtung hinsichtlich der ausstehenden Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2019. Der Beklagte wies darauf hin, dass durch dieses Schreiben keine Abgabefrist verlängert werde. Außerdem sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen die Kläger möglich, wenn diese zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet seien. Um Abgabe der Steuererklärung 2019 bis zum 08. Juli 2022 wurde gebeten. Daraufhin reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2018 und 2019 durch elektronische Übermittlung über ihren steuerlichen Berater am 07. Juli 2022 ein. Mit Bescheiden nach antragsgemäßer Veranlagung, jeweils vom 11. August 2022, setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2018 in Höhe von 5.786,00 € sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 650,00 € und die Einkommensteuer 2019 in Höhe von 8.420,00 € sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 275,00 € fest. Mit Schreiben vom 18. August 2022 legten die Kläger gegen diese Bescheide form- und fristgerecht Einspruch ein, wobei sie nur die Aufhebung der festgesetzten Verspätungszuschläge beantragten. Zur Begründung führten sie aus, dass gemäß § 152 Abs. 5 Satz 3 AO Verspätungszuschläge erst ab dem Zeitraum zu erheben seien, der nach dem Ablauf der Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung versäumt worden sei. Die Steuerklassenwahl III/ V liege mehr als 12 Jahre zurück und den Klägern sei nicht mehr bewusst gewesen, zur Veranlagung verpflichtet zu sein, da sie in dieser Zeit auch Nichts mehr vom Beklagten gehört hätten. Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2022 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ein Pflichtveranlagungsfall vorliege und den Klägern bei Änderung der Steuerklassenkombination zu III/ V bekannt gewesen sei, dass sie pflichtveranlagt werden würden. Gemäß § 152 Abs. 1 AO könne gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkomme, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags sei abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft mache, dass die Verspätung entschuldbar sei. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AO in Verbindung mit § 56 Satz 1 Nr. 1b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sei eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden sei, bezogen habe und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG in Betracht komme. Bestehe das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden sei, so werde eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG durchgeführt, wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen seien, beide Arbeitslohn bezogen hätten und einer für den Veranlagungszeitraum nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden sei. Die Kläger seien in den Streitjahren zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen, weil die Ehefrau im Streitjahr 2018 eine Tätigkeit aufgenommen und Arbeitslohn bezog habe, der nach der Steuerklasse V besteuert worden sei. Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO seien Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 der Kläger ende daher mit Ablauf des 31. Juli 2019. Durch Abgabe der Einkommensteuererklärung durch einen Lohnsteuerring, würden die Kläger als steuerlich beraten gelten und die Abgabefrist verlängere sich unter Berücksichtigung der Corona-Sonderregelung bis zum 31. Mai 2020. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 ende mit Ablauf des 31. Juli 2020, für steuerlich Beratene mit Ablauf des 31. August 2021 (vgl. Corona-Sonderregelung). Damit seien die Erklärungen am 07. Juli 2022 nach Ablauf der Abgabefristen eingereicht worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO seien weder vorgetragen worden noch seien sie ersichtlich. Wer bewusst, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verstreichen lasse, handle nach der Rechtsprechung des BFH nicht entschuldbar im Sinne des § 152 Abs. 1 AO. Die Billigkeitsregel des § 152 Abs. 5 Satz 3 AO sei ebenfalls nicht anwendbar. Zum einen greife diese nicht für Rechtsirrtümer aufgrund mangelnder steuerlicher Kenntnisse, zum anderen hätten die Kläger erkennen können, dass bei Änderungen in den Einkunftsverhältnissen auch eine Abgabepflicht für die Steuererklärungen entstehe. Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung aus dem Gesetz, weshalb der Beklagte auch nicht verpflichtet sei, an die Erklärungspflicht zu erinnern. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die Festsetzung der Verspätungszuschläge eine gemäß § 152 Abs. 1 AO erfolgte Ermessensentscheidung sei. Dieses Ermessen sei aber durch § 152 Abs. 5 Satz 3 AO eingegrenzt. Dies sei eine Billigkeitsregelung, die ausweislich der Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 18/8434, Seite 113, für solche Fälle geschaffen worden sei, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hätten davon ausgehen können, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. In diesen Fällen solle der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden. Hiermit werde im Ergebnis gesetzlich eine rückwirkende Fristverlängerung eingeräumt. Diese Regelung sei zwar insbesondere – aber nicht ausdrücklich allein – für Rentner gedacht. Die Gruppe der Rentner sei insoweit lediglich ein Beispiel und andere Fälle seien denkbar. Die Kläger seien mit Schreiben des Beklagten vom 02. Juni 2022 zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 aufgefordert worden. Hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2018 sei keine Aufforderung erfolgt. Allein aufgrund dieses Gebarens des Beklagten hätte die Kläger davon ausgehen können, dass sie für 2018 nicht zur Abgabe verpflichtet wären. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie letztmalig vor 2007 Kontakt zur Finanzverwaltung gehabt hätten und für einen Zeitraum von 11 bzw. 12 Jahren nichts mehr vom Finanzamt gehört hätten. Die Kläger hätten nunmehr im Zuge der Anforderung der Einkommensteuer 2019 auch die Einkommensteuer 2018 rein vorsorglich abgegeben. Dies könne den Kläger nun aber nicht zum Nachteil gereichen, da sie bis zum Schreiben des Beklagten vom 02. Juni 2022 hätten davon ausgehen können, selbst für den Veranlagungszeitraum 2019 nicht in der Pflichtveranlagung zu sein. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 11. August 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2022 dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung von Verspätungszuschlägen in Höhe von 650,00 € aufgehoben wird, und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 11. August 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2022 dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung von Verspätungszuschlägen in Höhe von 275,00 € aufgehoben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.