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Urteil

1 K 669/15

Thüringer Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2016:0908.1K669.15.0A
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Leitsätze
1. Betreut und unterstützt ein Regionaldirektor im Rahmen des Vertriebs von Unternehmensbeteiligungen einer Gesellschaft die ihm unterstellten, selbständigen Vertriebsmitarbeiter in ihrer Vermittlungstätigkeit, hat er selbst keine Vermittlungstätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ausgeübt(Rn.65) (Rn.66) . Die Mitwirkung an einer Vermittlungstätigkeit eines anderen kann nicht zur Steuerfreiheit der eigenen Arbeitsleistung des übergeordneten Organisators führen(Rn.69) . 2. Selbst wenn die vertriebsunterstützenden und administrativen Tätigkeiten des Regionaldirektors für den Erfolg der Vermittlungsleistung unerlässlich sind, würde eine allgemeine Steuerfreiheit der vertriebsunterstützenden Aufgaben über den Vermittlungsbegriff der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und des UStG hinausgehen(Rn.63) (Rn.64) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 145/16).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betreut und unterstützt ein Regionaldirektor im Rahmen des Vertriebs von Unternehmensbeteiligungen einer Gesellschaft die ihm unterstellten, selbständigen Vertriebsmitarbeiter in ihrer Vermittlungstätigkeit, hat er selbst keine Vermittlungstätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ausgeübt(Rn.65) (Rn.66) . Die Mitwirkung an einer Vermittlungstätigkeit eines anderen kann nicht zur Steuerfreiheit der eigenen Arbeitsleistung des übergeordneten Organisators führen(Rn.69) . 2. Selbst wenn die vertriebsunterstützenden und administrativen Tätigkeiten des Regionaldirektors für den Erfolg der Vermittlungsleistung unerlässlich sind, würde eine allgemeine Steuerfreiheit der vertriebsunterstützenden Aufgaben über den Vermittlungsbegriff der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und des UStG hinausgehen(Rn.63) (Rn.64) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 145/16). Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, die sog. Differenzprovisionen des Klägers nicht gemäß § 4 Nr. 8f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als umsatzsteuerfrei zu behandeln, ist rechtmäßig. Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG unter anderem die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13. Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG, seit dem 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystemRichtlinie). Danach ist die Vermittlung der Umsätze, die sich auf Anteile an Gesellschaften beziehen, steuerfrei. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist mit Blick auf die gemeinschaftliche Regelung richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften (EuGH) definiert Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG den Begriff der "Vermittlung" nicht (Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 617, Rn. 23 ff.). Zur Kreditvermittlung nach Nr. 1 und zur Wertpapier- und Anteilsvermittlung nach Nr. 5 dieser Bestimmung hat der EuGH jedoch entschieden, dass es sich bei der Vermittlung um die Tätigkeit einer Mittelsperson handelt, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 Rn. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG). Nach dem BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 223, 507, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 554), dessen Ansicht der entscheidende Senat teilt, enthält Art. 13. Teil B Buchst. d Nr. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. f MwStSystemRichtlinie) keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von Finanzprodukten dienen. Die Steuerfreiheit beschränkt sich vielmehr auf die Vermittlung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Finanzdienstleistungen. Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition in den EuGH-Urteilen (CSC in Sammlung 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84) die Vermittlung darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen. Gemeinsames Merkmal dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen Wertpapier- oder Anteilsumsätzen. Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007, BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641). Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann danach die Vermittlung in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind. Dies gilt jedoch nach der EuGH-Rechtsprechung nur, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, dass die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt. Da somit auch Leistungen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermittlung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen müssen, sind sie nur steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler eine Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne Wertpapier- oder Anteilsumsätze bezieht (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007, BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641). Dementsprechend bejaht der EuGH im Fall K die Steuerfreiheit, wenn ein Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner Interessenten einholt und diese an den Hauptvermittler übermittelt, der sie dann nach eigener Kontrolle an das Finanzinstitut weiterleitet (EuGH-Urteil K in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Rn. 10). Eine weitergehende Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Beitrag zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht. Eine Steuerfreiheit für "vertriebsunterstützende Aufgaben" - wie beispielsweise die "Administration einer Vertriebsorganisation" ohne "Beteiligung an der konkreten einzelfallbezogenen Maklertätigkeit der angeschlossenen Vermittler" und somit für "administrative Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zu konkreten steuerfreien Wertpapierumsätzen“ kommt nicht in Betracht. Denn dies würde eine über den Vermittlungsbegriff der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinausgehende Steuerbefreiung für allgemeine Vertriebstätigkeiten voraussetzen, die die Richtlinie - und ihr folgend auch das UStG - nicht vorsieht. Im Übrigen reicht es für die Steuerfreiheit nicht aus, dass es sich bei der Tätigkeit um ein für die Bewirkung der steuerfreien Leistung unerlässliches Element handelt, sodass die Steuerfreiheit lediglich vertriebsunterstützender oder administrativer Tätigkeiten nicht auf deren Unerlässlichkeit für den Eintritt des Vermittlungserfolgs gestützt werden kann. Ein weitergehender Vermittlungsbegriff würde dem Erfordernis einer rechtssicheren und einfachen Anwendung des Vermittlungsbegriffs widersprechen. Den Erfordernissen arbeitsteilig organisierter Vertriebe wird gleichwohl hinreichend Rechnung getragen. Nach den vorgenannten Grundsätzen, die der V. Senat des BFH im bereits zitierten Urteil vom 30. Oktober 2008, das einen sog. Landesdirektor der C AG betraf, darstellte, hat der Kläger - über den gewährten Bereich hinaus - keine umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistungen erbracht. In Anbetracht der ihm zugewiesenen funktionalen Stellung im Rahmen des Vertriebs der Unternehmensbeteiligungen hat er keine Anteile an Gesellschaften usw. gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG vermittelt. Die dem Senat vorliegenden Verträge sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung belegen eindeutig, dass der Kläger zur Betreuung und Organisation der eigentlichen Vermittler in der Vertriebsstruktur (als so genannter Regionaldirektor) eingebunden war. Er hatte nach § 4 Nr. 2 der „Anlage RD“ die potenziellen Anlegerdaten zu erwerben und seinen Vertriebspartnern zugänglich zu machen. Ihm war die Aufgabe zugewiesen, Veranstaltungen zu organisieren, auf denen weitere Vertriebspartner für den Vertrieb der A-Produkte gewonnen werden sollten. Als Repräsentant der A vor Ort war er der Ansprechpartner für die unter ihm tätigen Vertriebsmitarbeiter. Darüber hinaus hatte er die A GmbH auf Messen usw. zu repräsentieren. Insoweit hat der Kläger auch eingeräumt, dass es ihm bei seiner Tätigkeit organisatorisch und tatsächlich unmöglich war, an sämtlichen Vermittlungsleistungen seiner Vertriebspartner teilzunehmen. Vielmehr hat er im vorgenannten Sinne lediglich "vertriebsunterstützende Leistungen" erbracht, die in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Vermittlungstätigkeit standen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestätigungen der Vertriebspartner (Bl. 170 ff. der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte). Denn diese Bestätigungen, die der Kläger formularmäßig hat ausfüllen lassen, sind kein Beleg für eine konkrete Vermittlungstätigkeit des Klägers. Vielmehr hat der Kläger - wie es seinem Aufgabenbereich entsprach - seine (selbständigen) Mitarbeiter in ihrer Tätigkeit betreut und unterstützt. Für den Senat bestand daher keine Veranlassung, die benannten Personen als Zeugen für eine Vermittlungstätigkeit des Klägers zu vernehmen. Denn aus den Bestätigungen geht nicht einmal nachvollziehbar hervor, in welchem Fall auf welche Art und Weise der Kläger eine Hilfestellung geleistet hat. Die Zeugeneinvernahme wäre somit eine unzulässige Ausforschung gewesen, ob der Vortrag des Klägers ggf.- und dann unter welchen Umständen - zutreffen könnte. Darüber hinaus hat der Kläger mit den Unterschriften seiner Vertriebsmitarbeiter seine These untermauern wollen, dass jede seiner Tätigkeiten in der Vertriebsstruktur als Vermittlung i.S.d. Steuerbefreiungsvorschriften zu qualifizieren ist. Der Senat hat jedoch zuvor schon dargelegt, dass er - in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH und BFH - dieser Ansicht nicht folgt. Der Senat weist weiter darauf hin, dass der Kläger mit seinem Vortrag nicht dargelegt hat, dass er vom Gesamtumsatz mehr als 10 % eine eigene Vermittlungstätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG geleistet hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um auch den streitigen Teil der getätigten Umsätze als umsatzsteuerfrei zu qualifizieren. Der Beklagte hat dem Ansinnen des Klägers nämlich im weitesten Sinne Rechnung getragen. Denn der Kläger ist bisher in vollem Umfang den Beweis schuldig geblieben, ob und inwiefern er selbst einzelne Wertpapier- oder Anteilsumsätze vermittelt hat, ohne lediglich einem Vertriebsmitarbeiter bei dessen Vertriebstätigkeit beiseite zu stehen bzw. zu unterstützen. Soweit das beklagte Finanzamt einen Maßstab für die eigene Vertriebstätigkeit des Klägers auf die auszugsweise Aufstellung der Steuerberaterin J - durch Rückgriff auf die Höhe der gezahlten Provisionen - gezogen hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob und inwieweit der Kläger mit diesen Unterlagen einen zumindest teilweisen Beweis für eigene Vertriebstätigkeit erbracht hat. Denn das Finanzamt ist ihm (und seiner Beraterin) im aufgezeichneten Umfang gefolgt und hat in der Einspruchsentscheidung darüber hinaus ohne Nachweis weitere Umsätze als eigene Vermittlungstätigkeiten anerkannt. Der Kläger ist an dieser Stelle jedoch den konkreten Nachweis schuldig geblieben, darüber hinausgehend als Eigenvermittler gegenüber dem Kunden aufgetreten zu sein. Die vielfach wiederholte Behauptung, ein weitergehender Nachweis sei ihm nicht möglich, ist in dieser Form nicht nachzuvollziehen. Denn sowohl bei ihm als auch bei der Betriebsorganisation müssten die entsprechenden Abrechnungsunterlagen vollständig vorhanden sein. Inwiefern es dem Kläger während des gesamten Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens (und des Vorverfahrens) nicht möglich gewesen sein kann, auf diese Unterlagen zuzugreifen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Vortrag des Klägers dahingehend verstanden werden kann, dass nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f MwStSystRL) eine jegliche Mitwirkung an der Vermittlungstätigkeit eines anderen zu einer Steuerfreiheit des eigenen Arbeitsanfalls führen soll, folgt der Senat dem nicht. Diese Ansicht wird weder der gesetzlichen Formulierung der Steuerbefreiung, noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Von der Umsatzsteuer befreit ist nach dem nationalen Gesetz und der Richtlinie lediglich die eigenständige Vermittlung von Gesellschaftsanteilen usw. Insoweit ist es irrelevant, ob dem Kläger innerhalb der Betriebsstruktur die (alleinige) Überprüfung der Vermittlungsverträge oblegen hat und ob er mit Unterlagen, Hinweisen, Weiterbildungsveranstaltungen und Adressdaten den eigentlichen Vertriebsmitarbeiter unterstützt hat. Der Senat kann in diesem Zusammenhang auch nicht erkennen, dass durchdringende Zweifel darüber bestehen, inwiefern der dem eigentlichen Vertrieb übergeordnete Organisator im Rahmen einer mehrstöckigen Vertriebsstruktur eine steuerfreie Leistung i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG erbringt. Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, dass selbst dann, wenn der Kläger zusammen mit dem eigentlichen Vertriebsmitarbeiter einen Kunden aufsucht, danach zu differenzieren wäre, wem nach den Regularien - und der tatsächlichen Handhabung - der eigentliche Vermittlungserfolg zugesprochen wird. Nur im letzteren Fall könnte der Kläger für sich beanspruchen, eine Vermittlungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG erbracht zu haben. Dafür wäre er - denn dies wäre innerhalb seiner funktionellen Stellung im Vertrieb die Ausnahme - darlegungs- und beweispflichtig. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Beweisprobleme sind nicht unauflöslich und unbedingte Folge der umsatzsteuerrechtlichen Regeln über die Steuerfreiheit im Gesetz. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in den Fällen, in denen keine Vermittlungstätigkeit vorliegt, sich die Steuerfreiheit der Vermittlung auch nicht aus einer von Vermittlungserfolgen abhängigen Vergütungsregelung ergeben kann (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 66/05, BStBl II 2008, 638, BFH/NV 2008, 716). Insoweit war es für die Frage der Steuerfreiheit unerheblich, ob und in welcher Höhe der Kläger Provisionen für Abschlüsse erhalten hat, die andere Vermittler und Abschlussvertreter erzielt hatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keine Veranlassung, § 115 Abs. 2 FGO. Die Parteien streiten über die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit von Umsätzen, die der Kläger im Rahmen eines Verkaufs-/Vertriebssystems in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 erzielt hatte. Der Kläger arbeitete in den Streitjahren 2006 - 2008 als sog. Regionaldirektor auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages. Zu diesem Zweck hatte er mit der A GmbH am 3. März 2003 eine „Vertriebsvereinbarung" geschlossen. Ausweislich des Vertragsgegenstandes (§ 1) initiiert die A GmbH, die sich nachfolgend als Auftraggeberin oder AG bezeichnet, Beteiligungsangebote in Form von atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen für Anlageunternehmen („Produkte"). Die „Auftraggeberin" ist Herausgeberin eines Emmissionsprospektes, der die Beteiligungsangebote enthält, die der jeweilige Finanzvermittler Anlegern anbietet, die einen Zeichnungsschein unterzeichnen. Nach § 3 der Vertriebsvereinbarung ist der jeweilige Vertriebsmitarbeiter („Geschäftspartner") selbständiger Unternehmer und Kaufmann. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er hat seine Tätigkeit frei zu gestalten und ist Weisungen des Auftraggebers nicht unterworfen. Er darf für die A GmbH oder das jeweilige Anlageunternehmen keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben und tritt ausschließlich als Vermittler auf. Dieser Betriebsvereinbarung (Blatt 79 bis 81 der Gerichtsakte) sind weitere Anlagen beigefügt, Anlage 1a „atypisch stille Beteiligung" sowie Anlage 1b "Kommanditbeteiligung" enthalten Provisionsvereinbarungen. Diese Anlagen enthalten unter dem Passus § 1 „provisionspflichtige Geschäfte "unter der Nr. 2 die Regelung: „Soweit diese Vergütung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist sie als Bruttovergütung, also inklusiv der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Mit Zahlung der Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Geschäftspartners aus der jeweiligen Zeichnung abgegolten.“ Daneben hat die A GmbH mit dem Kläger eine weitere Vertriebsvereinbarung („Anlage RD") geschlossen, die dem Gericht lediglich als Muster vorliegt. Nach dieser „Anlage RD" ist der Regionaldirektor befugt, den Titel „Regionaldirektor der A“ zu führen. Gemäß § 4 dieser Anlage vermittelt er allein oder zusammen mit in seinem Gebiet tätigen Vertriebspartnern die von der A (gemeint ist hier die A GmbH) vertriebenen Anlagen. Ihn trifft die Pflicht, in seinem Gebiet mit den Vertriebspartnern der A zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. Er hat - so § 4 Nr. 2 der Anlage RD - den Vertriebspartnern potenzielle Anleger zuzuführen, sie bei ihren Vermittlungsleistungen zu unterstützen und die von ihnen vermittelten Anlagen gemäß Ziff. 4 zu prüfen. In Umsetzung dieser Pflichten soll er * potenzielle Anlegerdaten erwerben oder in anderer Weise erlangen und den jeweiligen Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern vor Ort zuweisen, * regelmäßig zusammen mit Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern potenzielle Anleger aufsuchen, * regelmäßig Kundenveranstaltungen mit Geschäftsführern der A Landesdirektion B GmbH als Redner organisieren, * als Repräsentant der A vor Ort eine Büroorganisation für Anfragen von Vertriebspartnern und Kunden vorhalten, * Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern Musteranschreiben an Kunden zur Verfügung stellen, * die A auf lokalen und/oder überregionalen Veranstaltungen (z.B. Volkshochschule, lokale Gewerbevorstellungen, Messen usw.) zur Anlegerakquise repräsentieren. Der Regionaldirektor hat zur Qualitätssicherung in seinem Postleitzahlengebiet jeden in diesem Gebiet vermittelten Beitritt - gemeint ist hier ein Vertragsabschluss - zu prüfen. Er hat diese Unterlagen entweder abgezeichnet an die A weiterzureichen oder bei Fehlern, Unstimmigkeiten oder möglicher Ungeeignetheit zusammen mit dem Vertriebspartner beim Anleger nochmals Rücksprache zu halten. Am 27. Februar 2003 schloss der Kläger mit der C AG eine gesonderte „Vereinbarung", nach dessen § 1 „die Firma" (gemeint ist hier die C AG) dem Vertriebsdirektor Regional die Vermittlung von D Fonds der A GmbH in E übertrug. Die „Firma" behielt sich das Recht vor, dem „HV" (gemeint ist hier der Vertriebsdirektor Regional als Handelsvertreter) weitere Kapitalanlageprodukte zur Vermittlung zu übertragen. Nach der Vereinbarung hat sich der Vertriebsdirektor Regional um den Auf- und Ausbau von Vertriebspartnern und die Vermittlung von „A-Geschäften“ zu bemühen. Gemäß § 2 Nr. 2 der Vereinbarung traf den Vertriebsdirektor Regional die Pflicht, seine eigenen Vertriebspartner und die ihm von der Firma zugeordneten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und zu unterstützen. Er hatte die Vertriebspartner fortlaufend über die Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten und sie zu schulen. Der Regionaldirektor verpflichtete sich, nicht für andere Organisationen zu arbeiten. Hinsichtlich einer Vergütung (Provision) verweist die Vereinbarung auf die Provisionsregelungen mit der A GmbH: § 4 Provision „Nr. 1: Der Vertriebsdirektor Regional hat von der A eine gültige Provisionsregelung für alle durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bezogen auf das Zeichnungsvolumen ohne Agio. Nr. 2: Für die Zuführung eines Vertriebes oder Vertriebspartners durch die Firma hat der HV von der A eine gültige Pool-Provisionsregelung für alle durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bezogen auf das Zeichnungsvolumen ohne Agio" (Blatt 43 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte). Der Vereinbarung mit der C AG ist als Anlage ein „Leistungspaket für Regionaldirektoren" beigefügt. Dem Gericht (und zuvor dem Finanzamt) liegt lediglich ein Exemplar vom 4. Juli 2005 vor (vgl. Blatt 44 bis 48 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte). Unter „Rahmenbedingungen" I. werden dem Regionaldirektor für AD Fonds 8 bis 9 % an Grund-Provisionssatz unter der Voraussetzung bestimmter Zeichnungssummen per anno für Rateneinlagen (atypisch stille Beteiligung), für Einmaleinlagen (atypisch stille Beteiligung) sowie für die Einmalanlagen für KG-Beteiligungen versprochen. Der Vertriebsdirektor Regional verpflichtet sich nach dem „Leistungspaket" sog. Grundlagen-Seminare durchzuführen, in denen weitere Vertriebspartner für die Produkte der Vertriebsorganisation gewonnen werden sollen. Er hat insoweit Teilnehmer für das Seminar zu werben, das Hotel zu buchen, für die organisatorischen Voraussetzungen (Bestuhlung, Tagungstechnik usw.) zu sorgen, die Anmeldung zu verwalten, nach der Veranstaltung die Teilnehmer anzusprechen, der C AG die Reservierungsbestätigungen zu übermitteln nebst einem Feedback-Bogen. Die Kosten für diese Veranstaltungen hat der Regionaldirektor zu tragen. In einer weiteren „Vertragsergänzung Vereinbarung Vertriebsdirektor Regional" vom 23. Mai 2003 (Blatt 49 bis 50 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte) hat die C AG dem Kläger weitere „Bonifikationen" bei Erreichen bestimmter Umsatzschwellen zugesagt. Unter II dieses Leistungspakets verpflichtet sich der Vertriebsdirektor, regelmäßig Veranstaltungen und Schulungsmaßnahmen selbst zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Planung, Seminarbuchung, Einladungsschreiben, Materialbestellung und sonstige Organisationsmaßnahmen sind ausschließlich seine Aufgabe. Wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Organisation und Durchführung von jeweils einem Basisseminar sowie einem Workshop pro Quartal (mindestens 4 Basisseminare und mindestens 4 Workshops pro Jahr). Die Veranstaltungen hat der Vertriebsdirektor mit dem jeweiligen C Regionalcoach abzustimmen. Die Dozenten auf diesen Veranstaltungen hat jeweils die C AG gestellt. Auf eine Kontrollmitteilung des Finanzamts F hin führte der Beklagte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Die Prüferin stellte sich auf den Standpunkt, dass die gewährten Provisionen für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen durch die Untervermittler des Klägers kein Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 8f UStG darstellten. Die im Rahmen der Stellung als Regionaldirektor erbrachten sonstigen Leistungen seien wesentlich durch Tätigkeiten geprägt, die nicht den Charakter einer eigentlichen Vermittlungsleistung hätten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 223, 507, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 554 hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Landesdirektors in der A-Vertriebsstruktur ). Die Tätigkeit habe insbesondere in der Betreuung der Vertriebspartner durch * Zuführung von potenziellen Anlegern, * Durchführung von Veranstaltungen (Foren) zur Information der Vertriebspartner sowie Kunden (insbesondere Produktinformation), * Unterstützung bei der Konzepterarbeitung und -erstellung sowie Risiko-analyse, Vertragsvorbereitung (Übernahme von Sachbearbeitungen), * Prüfung und Weiterleitung von Anträgen/Zeichnungsscheinen bestanden. Die Tätigkeit des Klägers habe überwiegend darin bestanden, dass er Makler- und Kundenveranstaltungen durchgeführt habe. Die Prüferin äußerte insoweit die Ansicht, dass auch die Teilnahme an Kundengesprächen sowie Anrufe lediglich der Unterstützung des jeweiligen Vermittlers (Vertriebspartners) gedient hätte, der die eigentliche Vermittlungsleistung ausgeführt habe. Der Kläger habe nach erfolgreicher Vermittlung Provisionen für die bis dahin erbrachte Betreuungsleistung (gegenüber seinem Vertriebspartner) erhalten. Das ergebe sich bereits aus dem Vertriebssystem der Kapitalanlagen sowie den entsprechenden Verträgen. Soweit der Kläger selbst Vermittlungsleistungen ausgeführt habe, würden diese auch gesondert - und zwar in anderer Höhe - vergütet. § 4 Nr. 8f UStG enthalte unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage (Art. 135 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL -) keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von Finanzprodukten dienten. Der Beklagte machte sich die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Eigen und setzte mit Bescheiden vom 22. November 2012 die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1.977,51 €, 4.825,29 € sowie 1.635,73 € fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung beließ er bestehen. Gegen die vorgenannten Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 21. September 2015 änderte der Beklagte die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wie folgt: 1.766,95 € für das Kalenderjahr 2006, 4.188,85 € für des Kalenderjahr 2007, 1.332,16 € für das Kalenderjahr 2008. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Den Vorbehalt der Nachprüfung ließ er bestehen. Die Verminderung der Umsatzsteuer begründete das Finanzamt damit, dass es zugunsten des Klägers von eigenen erbrachten Vermittlungsleistungen in Höhe von 10 % der Gesamtprovision ausgehe. Den Ausführungen des Klägers könne es im Übrigen nicht folgen. Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche seiner Umsätze, also auch die Provisionen, die aus der Beteiligung an den Vermittlungsleistungen eines Untervermittlers herrühren, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Kläger stellt zunächst klar, dass keine Provisionen der C AG in Streit stünden. Er habe nämlich von der C AG keine Provisionszahlungen erhalten. Es gehe in diesem Rechtsstreit ausschließlich um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von an die A GmbH erbrachten Leistungen in Gestalt von Vermittlungen, für die er Provisionen erhalten habe. Ihm gehe es um die Steuerfreiheit sog. Differenzprovisionen, die er für die Vermittlung von Beteiligungen erhalten habe, die für Vermittlungen angefallen seien, die er gemeinsam mit anderen Finanzdienstleistern oder Untervertriebspartnern erzielt habe. Seine Tätigkeit als Regionaldirektor stelle sich in den Streitjahren - wie heute - wie folgt dar: Mit der A GmbH (zwischenzeitlich A Partners GmbH) aus E bei F habe er eine Vertriebsvereinbarung geschlossen. Diese habe ihn ermächtigt, AD Fonds zu vermitteln. Dafür erhalte er eine Vergütung in Gestalt von Provisionen. Diese Vertriebsvereinbarung unterscheide sich - mit Ausnahme des Provisionssatzes, der stets individuell vereinbart werde - in keiner Weise von Vertriebsvereinbarungen, die die A GmbH auch mit anderen Finanzdienstleistern abschließe, die keine Regionaldirektoren der C AG - bzw. der A Partners GmbH - seien. Diese Vertriebsvereinbarungen regelten, dass jeder sowohl allein als auch zusammen mit Unterfinanzdienstleistern (Untervertriebspartnern) Vermittlungsleistungen ausführen dürfe. Parallel dazu habe er einen Regionaldirektoren-Vertrag mit der C AG geschlossen. Dieser Vertrag habe ihn ermächtigt, in einem ganz bestimmten Gebiet als einziger den Titel „Regionaldirektor der C AG“ zu führen. Die „Vergütung" habe insoweit in der Berechtigung bestanden, den Titel „Regionaldirektor" mit der Zuweisung eines bestimmten Gebietes zu erhalten. Seine Tätigkeit als Regionaldirektor bestehe bis heute darin, mit möglichst vielen ihm zugewiesenen Untervertriebspartnern AD Fonds zu vermitteln. Ziel sei es, die A Produkte mit einer möglichst großen Untervertriebsstruktur zu vermitteln. Er sei insoweit teils unmittelbar, teils mittelbar am Vertragsabschluss beteiligt gewesen. Hierfür habe er von der A GmbH eine sog. Differenzprovision erhalten. Aus der Adressdatenbank der C AG habe er Adressen von Finanzvermittlern (Potential) aus der Region erhalten, in der er exklusiv als Regionaldirektor tätig gewesen sei. Er habe sich diesen Maklern bzw. Finanzdienstleistern als ihren Ansprechpartner für die A Beteiligungsangebote vorgestellt und sie persönlich aufgesucht. Bei diesen Gesprächen habe er versucht, das Interesse an der Anlageklasse H zu wecken und den Finanzdienstleister zu einem Grundlagenseminar (heute: L) einzuladen. Die Schulung der anwesenden Makler habe der jeweilige Landesdirektor/Coach durchgeführt, der für die Region zuständig gewesen sei. Nach dem Seminar habe er dann den jeweiligen Makler aufgesucht, um dessen Bereitschaft zu erkunden, mit der Regionaldirektion zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sei er mit dem Makler gemeinsam seine Bestandskunden durchgegangen (sog. Potentialrecherche). Er habe mit seinen Vertriebspartnern Begleitberatung bei den Kunden vor Ort oder in ihren jeweiligen Büros durchgeführt. Er habe Kundenveranstaltungen organisiert und durchgeführt. Dies bedeute, dass er Einzelgespräche mit den Kunden, Betreuung von kleinen Gruppen ab drei Kunden und großen Gruppen ab 15 Kunden sowie Beratertage vor Ort bei einem Makler durchgeführt habe. Er habe daher mit dem jeweiligen Makler bzw. Vertriebspartner ganz oder teilweise gemeinsame Kundengespräche durchgeführt, Angebote für den Kunden erstellt, kundenbezogene Konzepte erarbeitet oder A D Fonds bei bestehenden Konzepten für den Kunden beigemischt. Er habe Kundenveranstaltungen begleitet, Kundenbestände gemeinsam selektiert und ausgewertet. Die geschriebenen Anträge/Zeichnungsscheine hätten die Vertriebspartner an ihn geschickt, damit er die einzelnen Vertragsangebote habe prüfen können. Er habe auf diese Art und Weise auf die jeweiligen Vertragsgestaltungen Einfluss nehmen können. Er habe beispielsweise geprüft: - sind alle Kreuze richtig gesetzt, - ist die Steuernummer eingetragen, - ist der Antrag der KG oder der Antrag der GmbH für den Kunden das richtige, - Plausibilitätskontrolle: Beruf Putzfrau, Einmalanlage 50.000 €? Bei Unstimmigkeiten bzw. Fehlern in den Verträgen habe er immer Rücksprache mit dem jeweiligen Makler bzw. Finanzdienstleister gehalten. Die Schulungen, die der jeweilige Landesdirektor gehalten und die er teilweise organisiert und mitfinanziert habe, habe er selbstverständlich als Plattform für sich genutzt. So habe er Kontakte mit Maklern/Vertriebspartnern pflegen können, mit Maklern Einzelfallgespräche über Kunden geführt, konkrete Verkaufshilfen und Verkaufsansätze und Praxistipps gegeben. Insgesamt habe er in den drei Jahren 2006 bis 2008 ca. 20 D Foren (Kundenveranstaltungen) durchgeführt. Diese Veranstaltungen hätten seine Vermittlungstätigkeit zusätzlich gestützt. Für die Beteiligung an deren Vermittlungsbemühungen hat der Kläger eine Reihe von Finanzdienstleistern/Untervertriebspartnern eine standardisierte Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt unterschreiben lassen (Blatt 170 f. der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte I von II). Darüber hinaus hat er Zeugnis angeboten von Finanzdienstleistern bzw. Untervertriebspartnern für die eigene Beteiligung an deren Abschlüssen. Hinsichtlich der einzelnen Personen wird auf Blatt 45 der Gerichtsakte verwiesen. Er weise darauf hin, dass seine wesentliche und prägende Tätigkeit die Teilnahme an Kundenveranstaltungen und an Verkaufsgesprächen mit Kunden gewesen sei. Damit habe sich seine Tätigkeit von der des ihm übergeordneten Landesdirektors der Landesdirektion B GmbH unterschieden. Diesem habe ausschließlich die Anwerbung, Schulung und Fortbildung sowie die Betreuung, Unterstützung, Überwachung, Koordination und Organisation der Regionaldirektoren und Abschlussvertreter oblegen (vgl. Mustervertrag Landesdirektor/Coach, Blatt 222 bis 230 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte Band II). Die Tätigkeit eines Landesdirektors sei auch Gegenstand des Rechtsstreits zwischen einem Landesdirektor C Ausbildungs-AG und seinem Finanzamt gewesen (letztinstanzlich BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07 a.a.O.). Die Finanzverwaltung habe von ihm im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und des Rechtsbehelfsverfahrens verlangt, Beweise für seine zuvor geschilderte Tätigkeit zu erbringen. Die Finanzverwaltung habe in der Vergangenheit weder ihm noch einem anderen Regionaldirektor eine derartige Übersicht auferlegt. Jahre später nachträglich eine derartige Übersicht zu fertigen, sei insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit nahezu unmöglich. Ein entsprechender Zeitaufwand sei ihm auch nicht zumutbar. Eine repräsentative Übersicht habe seine Steuerberaterin hingegen am 30. März 2011 dem Finanzamt vorgelegt (Blatt 237 bis 300 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte Band II). Stichprobenweise Überprüfungen auf der Grundlage dieser vorgelegten Unterlagen habe die Prüferin abgelehnt. Der Kläger meint, dass es zwar richtig sei, dass es für die Frage, ob es sich um einen nach § 4 Nr. 8f UStG steuerfreien oder einen steuerpflichtigen Umsatz handelte, allein darauf ankomme, was der Regionaldirektor bezüglich eines jeden Umsatzes/Zeichnungsscheins getan habe. Diese entscheidende Tatsachenfrage müsse das Wohnsitz-Finanzamt klären. Eine entsprechende Aufklärung könne durch eine pauschale Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht erfolgen. Das BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 sei auf ihn nicht anwendbar. Es habe einen ehemaligen C AG-Coach betroffen. Der Betriebsprüfer der A/C - bzw. ihm folgend das Finanzamt - habe die Regionaldirektoren mit den Landes-/Vertriebsdirektoren auf eine Stufe gestellt, obwohl deren Tätigkeit völlig unterschiedlich sei. Er weise darauf hin, dass die C regional so strukturiert sei, dass die Landesdirektoren die Regionaldirektoren akquirierten und betreuten. Schließlich behaupte auch niemand, dass der Regionaldirektor bei jedem Anleger persönlich gewesen sei. Er stelle vielmehr auch Kontakte her, prüfe die Zeichnungsscheine und leite sie weiter usw. Soweit sich das beklagte Finanzamt auf das Urteil des BFH vom 14. Mai 2014 beziehe, habe dem ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen (XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734). Nach Auffassung des BFH erbringe keine Vermittlungsleistung, wer als „Distributor" im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwerbe, schule und im Rahmen ihres Einsatzes unterstütze sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfe. Der Tätigkeit der Klägerin fehle nach Tz. 34 der Urteilsgründe das eine Vermittlung kennzeichnende Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sei die Klägerin in diesem Fall nur vertriebsunterstützend tätig geworden. Soweit ersichtlich, habe der BFH im vorgenannten Urteil noch nicht geklärt, wo die Grenze zwischen bloßer Sacharbeit und Vermittlungstätigkeit verlaufe oder welche Qualität die Nachweis- oder Kontaktaufnahmemöglichkeiten erreichen müssten. So habe Prätzler in juris PR-Steuerrecht 41/2009 Anm. 7 zutreffend darauf hingewiesen, dass „sich in der Praxis nach wie vor Abgrenzungsprobleme ergeben würden“. Unklar bleibe nach wie vor, welche Qualität die Nachweis- oder Kontaktaufnahmetätigkeit erreichen müsse, um steuerfrei sein zu können und inwieweit die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung im Urteilssachverhalt Auswirkungen auf das Urteil hätte. Ähnlich habe Hahne in der Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 2009, 90 formuliert: "Welche genau spezifische und wesentliche Elemente einer steuerfreien Vermittlungstätigkeit seien, sei bislang vom EuGH noch nicht abschließend festgelegt“. Soweit ersichtlich, habe der BFH im vorgenannten Urteil vom 14. Mai 2014 auch nicht die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage geklärt, in welchem Umfang die Ausführungen des BFH im Urteil vom 9. Juli 1998 (V R 62/97) in dem hier interessierenden Zusammenhang noch Gültigkeit besäßen. Im Urteil vom 9. Juli 1998 habe der BFH nämlich entschieden: „steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1980/1991 führe auch aus, wer nur mittelbar an der Vermittlung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages mitwirkt. Dafür könne es genügen, dass der Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter durch Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern sowie durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf den Kunden einwirken kann". Der BFH lasse es demnach genügen, dass der Gewerbetreibende mitursächlich für die gemeinsam mit seinem Untervertriebspartner erfolgte Vermittlung gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 22. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … mit den damit einhergehenden Umsatzsteuerbescheiden 2006 bis 2008 vom … dahingehend zu ändern, dass weitere Provisionseinnahmen des Klägers in 2006 i.H.v. brutto …€, in 2007 i.H.v. …€ sowie in 2008 i.H.v. …€ steuerfrei gem. § 4 Nr. 8f UStG behandelt werden, 2. hilfsweise, die Revision im Falle des Unterliegens zuzulassen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Kläger sei ausweislich seiner Gewerbeanmeldung seit dem 1. März 1998 Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen. Darüber hinaus sei er in den Streitjahren als Regionaldirektor für die C-AG tätig gewesen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung des Finanzamtes F (Kontrollmitteilung vom 5. November 2009, Blatt 9 bis 24 der Umsatzsteuer-Prüferakte) habe die C-AG für die A-Unternehmensgruppe (Initiator von I - …fonds), hierbei insbesondere für die A GmbH, den Aufbau und die Betreuung des Vertriebs von Fonds-Beteiligungen übernommen. Die Tätigkeit der Regionaldirektoren habe überwiegend darin bestanden, die Vertriebspartner, welche ihrerseits letztlich die Fondsbeteiligungen an die Endkunden vermittelt hätten, zu schulen und zu betreuen. Die Vergütung hierfür habe die A GmbH in Abhängigkeit von den Vertragsabschlüssen der Vertriebspartner gezahlt. Soweit der Klägervertreter hierzu weiterhin allgemein die Auffassung vertrete, der Kläger habe die A-Finanzanlagen gemeinsam mit den Untervertriebspartnern vermittelt und die daraus erzielten Provisionen seien deshalb gemäß § 4 Nr. 8f UStG umsatzsteuerfrei, habe er dies bisher weder glaubhaft gemacht noch sei diese Behauptung nach Lage der Akten nachvollziehbar. Insbesondere habe es der Kläger bisher versäumt, trotz wiederholter Aufforderungen des Finanzamts seine Provisionsabrechnungen vorzulegen. Allein aus diesen Abrechnungen könne jedoch erkannt werden, in welchem Umfang der Kläger Umsätze aus eigenen Vermittlungsleistungen gegenüber Endkunden erzielt hätte bzw. welche Erlöse darüber hinaus für Schulungs- und Betreuungsleistungen gezahlt worden seien. Die Argumentation des Klägers, er, das Finanzamt, habe die Entscheidungen des BFH in den Urteilen vom 9. Juli 1998 (V R 62/97), vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) und vom 14. Mai 2014 (XI R 13/11) missachtet, sei unrichtig. Im Urteil vom 9. Juli 1998 (V R 62/97) habe der BFH entschieden, dass steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG auch derjenige ausführe, der nur mittelbar an der Vermittlung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages mitwirke. Derartige Leistungen seien jedoch nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernehme, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken könne, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen sei. In dem BFH-Urteil werde jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass solche Leistungen bei einer erfolgsabhängigen Steuerbefreiungsvorschrift - wie § 4 Nr. 8 UStG - anders zu beurteilen seien. Das Urteil des BFH vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) betreffe einen Coach der C AG. Die vom Coach erbrachten Leistungen habe der BFH als umsatzsteuerpflichtig eingestuft. Die Tätigkeit der Regionaldirektoren könne bei analoger Anwendung des BFH-Urteils nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn a) unmittelbare Vermittlungsleistungen das für die Tätigkeit des Regionaldirektors wesentliche und prägende Element darstelle oder b) bei einer unterstellten einheitlichen Auslegung von § 4 Nr. 8f und Nr. 11 UStG mittelbare Vermittlungsleistungen wie Betreuung, Schulung und Überwachung der Vertriebspartner das für die Tätigkeit der Regionaldirektoren wesentliche und prägende Element darstellen. Die Regionaldirektoren müssten hierbei jedoch bei jedem einzelnen Vermittlungsgeschäft die Möglichkeit haben, durch Prüfung des Vertragsangebots auf die Vertragsparteien Einfluss zu nehmen. Er sei der Ansicht, dass der Regionaldirektor keine unmittelbaren Vermittlungsleistungen ausführe. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe weder darin bestanden, der A Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachzuweisen noch mit Endkunden persönlich Kontakt aufzunehmen oder Verhandlungen zu führen. Der BFH habe im Urteil vom 14. Mai 2014 (XI R 13/11) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH im Fall einer mehrstufigen Vermittlung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Untervermittlers angenommen. Nach Auffassung des BFH seien die Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen des Vermittlers auf der zweiten Stufe einer mehrstufigen Vermittlungsstruktur als steuerpflichtig zu beurteilen. Die zudem vorgenommene Prüfung der Verträge auf Vollständigkeit und Korrektheit habe der Senat nicht als einzelfallbezogene Einwirkungsmöglichkeit betrachtet. Auch im hier zu beurteilenden Streitfall wäre danach Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung, dass der Kläger am jeweiligen Vertragsabschluss vermittelnd mitgewirkt habe. Dies setze einen unmittelbaren Kundenkontakt voraus, der über die Mitwirkung an einer informativen Kundenveranstaltung hinausgehe. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hätten die Kundenveranstaltungen jedoch ausschließlich Mitarbeiter der C AG bzw. der A-Gruppe als Hauptredner durchgeführt. Die jeweiligen Regionaldirektoren hätten in erster Linie organisatorische Aufgaben übernommen. Abgesehen davon, hätten die Veranstaltungen grundsätzlich einen informativen und keinen unmittelbar beratenden oder vermittelnden Charakter gehabt. Nur soweit ein Regionaldirektor auch persönlich vermittelnd tätig gewesen sei - beispielsweise im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs gemeinsam mit dem Vertriebspartner und dem Kunden - könnten die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Aus seiner Sicht sei jedoch nicht plausibel, dass solche vermittelnden Kundenkontakte einen maßgeblichen Bestandteil der Regionaldirektoren-Tätigkeit gebildet hätten. Gegen einen regelmäßigen Kundenkontakt spreche allein der erforderliche zeitliche Umfang. Darüber hinaus habe man in den Regionaldirektoren-Verträgen derartige Vereinbarungen nicht getroffen. Hier sei Schwerpunkt die Betreuung der Vertriebspartner. Eine gegenüber dem Endkunden zu erbringende Vermittlungsleistung werde hingegen nicht erwähnt. Auch die Bestätigungen von Vertriebspartnern über die Mitwirkung an Vermittlungen sei vorliegend nicht zielführend (Rechtsbehelfsakte Blatt 223 bis 225). Maßgeblich für die Gewährung der begehrten Umsatzsteuerbefreiung sei nicht allein die Art der vom Regionaldirektor durchgeführten Tätigkeiten, sondern das Gesamtbild seines Handelns. Vorliegend sei nicht plausibel, dass die Tätigkeit des Klägers vorrangig dadurch geprägt gewesen sei, der A Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachzuweisen. Hierunter falle auch nicht die Übersendung von Zeichnungsscheinen. Auch habe er nicht mit Interessenten Kontakt aufgenommen und Verhandlungen geführt. Dies würden die Vertriebspartner tun. Etwas anderes könne sich lediglich aus der Übersicht sämtlicher Provisionsabrechnungen bzw. Vertragsabschlüsse ergeben. Aus diesen Unterlagen werde ersichtlich, wann und wo mit welchem Vermittler und welchem Kunden ein persönliches Beratungsgespräch stattgefunden habe. Diese Übersicht müsse die Kontaktdaten der Kunden enthalten, um stichprobenartige Überprüfungen zu ermöglichen. Die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte - nachträglich erstellte - Liste reiche nicht zu einem entsprechenden Nachweis aus, da keine Kunden-Kontaktdaten aus den Unterlagen ersichtlich seien (vgl. Rechtsbehelfs Akte Blatt 146 bis 215). Ebenfalls könne aus dieser Liste keine persönliche Mitwirkung des Klägers an Kundengesprächen ersehen werden. Soweit jedoch ein Dienstleister zum einen die bei einem Hauptvermittler vertraglich eingebundenen Vermittler betreue, schule und überwache, zum anderen aber auch gleichzeitig als Untervermittler eigene Vermittlungsleistungen an den Hauptvermittler erbringe, sei das Entgelt entsprechend aufzuteilen (FG Niedersachsen vom 11. Dezember 2008 - 5 K 330/07). In Anbetracht dessen habe er - trotz fehlender Unterlagen - Vermittlungsleistungen in Höhe von 10 % der Gesamtleistungen als eigene Vermittlungsleistungen des Klägers anerkannt. Darüber hinaus weise er darauf hin, dass aus den bisherigen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, inwieweit sich die Angaben jeweils auf die Tätigkeit des Klägers als Regionaldirektor der C AG oder auf seine Tätigkeit als Vertriebspartner der A-Gruppe bezogen habe. Er gehe davon aus, dass der Kläger in den Streitjahren beide Tätigkeiten ausgeübt habe. Diese seien jedoch umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich zu qualifizieren. Der Kläger habe mit Schreiben vom 27. April 2016 erstmalig beispielhafte Provisionsabrechnungen der A GmbH vorgelegt. Daraus sei erkennbar, dass ein Großteil der Umsätze auf Fremdvermittlungen zurückzuführen sei. Dies spiegele sich auch in dem Schreiben der Steuerberaterin J vom 14. Juli 2015 wider. Diese Werte habe auch die Prüferin im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung berücksichtigt. Sie habe steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze wie folgt ermittelt… 2006… 2007… 2008… Hierbei sei zu beachten, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 den Angaben in der vom Steuerbüro J am 26. September 2011 vorgelegten geänderten Umsatzsteuerjahreserklärung entspreche. Die steuerpflichtigen Umsätze habe er in der Einspruchsentscheidung - ohne Vorlage weiterer Unterlagen - zugunsten des Klägers noch einmal um 10 % gemindert. Der Kläger möge nunmehr belegen und beziffern, in welchem Umfang er eine von den vorgenommenen Berechnungen abweichende Aufteilung der Umsätze begehre.