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Urteil

1 K 393/23

Thüringer Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2025:0327.1K393.23.00
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Leitsätze
1. Hat das Finanzamt als Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die beantragte Auskunft nach Art. 15 DSGVO vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung bestehen. Allein die pauschale Behauptung des Antragstellers (als betroffener Person) "ins Blaue hinein", die ihm vom Finanzamt erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei unvollständig, führt nicht zwingend zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2025 - IX R 25/22).(Rn.16) 2. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich nicht ein Anspruch der betroffenen Person auf Akteneinsicht bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt.(Rn.20) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Abgabenordnung oder dem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) oder dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).(Rn.22) Ein Steuerpflichtiger hat während eines laufenden Verwaltungsverfahrens lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung (§ 5 AO) über sein Akteneinsichtsgesuch (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2024 - IX R 24/23).(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Finanzamt als Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die beantragte Auskunft nach Art. 15 DSGVO vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung bestehen. Allein die pauschale Behauptung des Antragstellers (als betroffener Person) "ins Blaue hinein", die ihm vom Finanzamt erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei unvollständig, führt nicht zwingend zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2025 - IX R 25/22).(Rn.16) 2. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich nicht ein Anspruch der betroffenen Person auf Akteneinsicht bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt.(Rn.20) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Abgabenordnung oder dem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) oder dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).(Rn.22) Ein Steuerpflichtiger hat während eines laufenden Verwaltungsverfahrens lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung (§ 5 AO) über sein Akteneinsichtsgesuch (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2024 - IX R 24/23).(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen sind unbegründet. Die Ablehnung eines weiteren Auskunftsanspruchs sowie die Ablehnung von Akteneinsicht sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Ihren Rechten (vgl. § 101 FGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist durch Erfüllung erloschen. a) Unstreitig steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Nach dieser Norm hat - was dem Grunde nach zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die betroffene Person das Recht auf Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie über Verarbeitungszwecke, Kategorien, Empfänger, geplante Speicherdauer, Berichtigungs- oder Löschungsrechte, Beschwerderechte, Herkunft der Daten sowie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Dazu stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Unter "personenbezogene Daten" versteht man alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO). b) Der dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch der Klägerin ist durch Erfüllung erloschen. Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich ist die - ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat (BFH, Urteil vom 14.01. 2025 - IX R 25/22, juris Rz. 52). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung bestehen. Derartige Zweifel sind dann anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Bei derartigen Zweifeln führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens. Allein die pauschale Behauptung des Antragstellers "ins Blaue hinein", die Auskunft sei unvollständig, führt jedoch nicht zwingend zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde (BFH, Urteil vom 14.01.2025 IX R 25/22, Rz. 53, 57). Im hier zu beurteilenden Fall hat das FA der Klägerin auf ihren Auskunftsantrag vom 06.06.2023 mit Schreiben vom 26.06.2023 Auskunft erteilt und eine 16-seitige Auflistung ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten beigefügt. In demselben Schreiben hat es zugleich unmissverständlich die Vollständigkeit der Auskunft bestätigt, indem es beispielsweise in seinem Auskunftsschreiben ausgeführt hat, dass Übersichten zu den im Einzelnen verarbeiteten personenbezogenen Daten "wie gefordert beigefügt" sind. In der mündlichen Verhandlung hat das FA die Vollständigkeit seiner Auskunft nochmals bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Vollständigkeitserklärung kann der Senat nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere anhand des gesamten Schriftverkehrs zu dem Auskunftsverfahren, nicht erkennen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auskunft unvollständig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Die - in Reaktion auf die erteilte Auskunft - pauschale Behauptung der Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2023, die Datenauskunft sei unvollständig, ändert hieran nichts. Das Gleiche gilt für den Hinweis der Klägerin in dem genannten Schreiben, dass genau dargelegt werden müsse, "wann welche Daten zu welchem Zweck erhoben, benutzt, weitergegeben und/oder gespeichert worden sind". Hierüber hat das Finanzamt im Schreiben vom 26.06.2023 Auskunft gegeben, nämlich indem es der Klägerin mitgeteilt hat, dass die übersandten Daten zum Zweck der Durchführung des Steuerverwaltungsverfahrens verarbeitet werden. Über eine pauschale Behauptung der Unvollständigkeit hinaus, hat die Klägerin in keiner Weise nachvollziehbar dargetan, worin im Einzelnen die Unvollständigkeit der Auskunft bestehen soll, weder im Hinblick auf bereits übermittelte Daten, noch in Bezug auf vermeintlich nicht übermittelte Daten. 2. Das FA hat zu Recht eine Akteneinsicht der Klägerin abgelehnt. a) Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die DSGVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht vorsieht. Vielmehr enthält Art. 15 Abs. 1 DSGVO lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen (BFH, Urteil vom 20.09.2024 IX R 24/23, BFH/NV 2025,186, Rz. 12). Das Auskunftsrecht dient gerade nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C-141/12 C-372/12, NVwZ-RR 2014, 736, Rz. 46). 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus der Abgabenordnung (AO) oder dem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) oder dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). a) Es ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht (BFH, Urt. v. 20.09.2024 IX R 24/23, BFH/NV 2025, 186 Rz. 19). Ebenso ergibt sich weder aus dem Recht auf effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht. Ein Steuerpflichtiger hat während eines laufenden Verwaltungsverfahrens lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung (§ 5 AO) über sein Akteneinsichtsgesuch (BFH, Urteil vom 20.09.2024 IX R 24/23, BFH/NV 2025,186, Rz. 19, 22). b) Das FA hat das Akteneinsichtsgesuch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung des FA beschränkt sich lediglich auf Ermessensfehler, d.h. ob das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens unter- oder überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 S. 1 FGO). Die Ermessensentscheidung des FA erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Insbesondere ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, ob er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt hat oder ein solches Interesse aus den Umständen erkennbar ist (BFH, Urteil vom 20.09.2024 IX R 24/23, BFH/NV 2025,186, Rz. 23). Diese Anforderungen genügt die Ermessensentscheidung des FA. Für das FA war keinerlei berechtigtes Interesse erkennbar, das für die begehrte Akteneinsicht hätte sprechen können. Die Klägerin hat in ihren Antragsschreiben vom 11.05.2023 und vom 06.06.2023 lediglich Akteneinsicht beantragt, ohne ihren Antrag irgendwie zu begründen. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht hat sie nicht vorgetragen. Ein berechtigtes Interesse war auch aus sonstigen Umständen nicht ableitbar. Insbesondere gab es keine offenen Rechtsbehelfe der Klägerin, zu deren Begründung Akteneinsicht förderlich gewesen wäre. Diese Umstände hat das FA seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt Auskünfte sowie Akteneinsicht nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Stromerzeugung. Zuständig für die Besteuerung der Klägerin ist der Beklagte, das Finanzamt (FA). Die Klägerin beantragte beim FA, ihr (1.) nach Art. 15 DSGVO Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten zu erteilen. Dabei verwies sie auf den Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, wonach auch anzugeben seien die Quellen der Daten, die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten und Empfänger, die geplante Dauer der Speicherung, die Herkunft der Daten, Angaben zu einem eventuellen Profiling. Außerdem beantragte sie beim FA, ihr (2.) Akteneinsicht zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben der Klägerin vom 06.06.2023 Bezug genommen. Als Reaktion hierauf erteilte das FA der Klägerin (1.) Auskunft. Es teilte der Klägerin unter dem 26.06.2023 insbesondere mit, dass die Datenerhebung zu dem Zweck erfolge, das Besteuerungsverfahren zu betreiben. Seinem Schreiben fügte das FA eine 16-seitige Aufstellung über die verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin bei, bestehend aus den Kategorien Grunddaten, Bescheiddaten und eDaten. Es benannte überdies insbesondere die Quellen der Daten (z.B. Angaben der Klägerin, Krankenkasse, betreffend Lohnersatzleistung "Amt in Thüringen mit Kundennummer"), teilte mit, dass die Daten zum Zwecke der Besteuerung verarbeitet werden, die geplante Dauer der Speicherung. Des Weiteren teilte es mit, dass keine Verarbeitung zur Profilbildung erfolgt. Außerdem erklärte das FA, dass die Übersichten zu den im Einzelnen verarbeiteten personenbezogenen Daten "wie gefordert beigefügt" sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen. Die (2.) beantragte Akteneinsicht lehnte das FA ab. Art. 15 Abs. 1 DSGVO sehe keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Vielmehr stehe es im Ermessen des FA, Akteneinsicht zu gewähren. Danach sei der Klägerin keine Akteneinsicht zu gewähren. Die Klägerin habe kein für die Gewährung von Akteneinsicht berechtigtes Interesse vorgetragen, noch sei ein solches aus den sonstigen Umständen erkennbar. Insbesondere sei kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig, welches durch eine Akteneinsicht seitens der Klägerin vorbereitet werden müsse. Hierauf erhob die Klägerin Klage. Die Klägerin rügt, dass die Datenauskunft unvollständig sei. Es genüge nicht, eine Auskunft bloß pauschal nach Vordruck zu erteilen. Es müsse genau dargelegt werden, wann welche Daten zu welchem Zweck erhoben, benutzt, weitergegeben und/oder gespeichert worden sind. Überdies ergebe sich ein Anspruch auf Akteneinsicht zwingend aus der unionsrechtlichen Regelung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Hierfür sei ein berechtigtes Interesse nicht erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, 1. das Finanzamt zu verpflichten, ihr umfänglich Auskünfte gemäß Art. 15 DSGVO zu gewähren, 2. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Finanzamts vom 26.06.2023 Akteneinsicht zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält im Wesentlichen an seiner Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren fest. Es habe die Auskünfte vollumfänglich und nicht bloß pauschal nach Vordruck erteilt. Vielmehr habe es sämtliche Punkte des Auskunftsersuchens, wie sie im Antragsschreiben der Klägerin aufgelistet sind, im Antwortschreiben vom 26.06.2023 im Einzelnen abgearbeitet.