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Urteil

2 K 262/13

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2013:0829.2K262.13.0A
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Leitsätze
1. Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verheiratet ist und sich in einer Erstausbildung befindet, besteht in den Jahren 2012 ff. ein Kindergeldanspruch unabhängig vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation. Die Einkünfte des Kindes oder seines Ehegatten sind für den Kindergeldanspruch ohne Bedeutung (Rn.16) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 42/13). 3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 13.5.2014 V R 42/13, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verheiratet ist und sich in einer Erstausbildung befindet, besteht in den Jahren 2012 ff. ein Kindergeldanspruch unabhängig vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation. Die Einkünfte des Kindes oder seines Ehegatten sind für den Kindergeldanspruch ohne Bedeutung (Rn.16) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 42/13). 3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 13.5.2014 V R 42/13, nicht dokumentiert). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klage ist zulässig. Zwar ist die Klageschrift erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO bei Gericht eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einem Kläger jedoch nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren, wenn innerhalb der Klagefrist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde, diesem Antrag alle erforderlichen Erklärungen beigefügt waren und die versäumte Handlung – hier die Klageerhebung – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses nachgeholt wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.04.1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573; vom 09.04.2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren war. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Kindergeldanspruch ist für den Zeitraum ab Januar 2012 gegeben. Der Kläger erfüllt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG, da er sich in einer Berufsausbildung befand. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, greift im Streitfall nicht, da es sich um eine Erstausbildung handelt. Weitere Voraussetzungen sind gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. FG Münster-Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 KG, EFG 2013, 298). Die Höhe der Einkünfte des Klägers ist für den Kindergeldanspruch nicht maßgeblich, da die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung (EStG a. F.) enthaltene Regelung zum 01.01.2012 entfallen ist (Art. 1 Nr. 17 Buchstabe a), Art. 18 Abs. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 ff.). Allein der Umstand, dass der Kläger geheiratet hat, vermag hieran - anders als die Familienkasse meint - nichts zu ändern. Weder die Einkünfte des Klägers noch die seiner Ehefrau sind für den Kindergeldanspruch von Bedeutung. Ob ein sog. „Mangelfall“ vorliegt, ist unerheblich. Der Umstand, dass der Kläger verheiratet ist, steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Das Gesetz sieht diesbezüglich keinerlei Einschränkungen vor (So auch für den Fall eines verheirateten Kindes: FG Münster-Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 KG, EFG 2013, 298). Der Kindergeldanspruch setzt entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes keine „typische Unterhaltssituation“ voraus. Nach diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal war ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, insbesondere wenn ein Kind verheiratet war und kein sog. „Mangelfall“ vorlag (BFH-Urteil vom 19.04.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756) oder das Kind einer Vollzeitbeschäftigung nachging (BFH-Urteile vom 20.07.2006 III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248 und III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249). Das Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der „typischen Unterhaltssituation“ hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung – ausdrücklich für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung - aufgegeben (BFH-Urteile vom 17.06.2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 27.01.2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316; vom 22.12.2011 III R 64/10, BFH/NV 2012, 927 und III R 65/10, BFH/NV 2012, 929 und III R 67/10, BFH/NV 2012, 930 und III R 93/10, BFH/NV 2012, 932 und III R 66/10, BFH/NV 2012, 1301). Zur Begründung führt der BFH aus, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigungstatbestände sei. Die Frage, ob ein Kind typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, sei nach der gesetzlichen Regelung erst im Rahmen der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.) zu prüfen. Dem folgt der Senat. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Kindergeldanspruch nicht ausschließen. Daran hat sich mit dem Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 01.01.2012 nichts geändert. Nach neuer Rechtslage ist Kindergeld bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu gewähren. Dabei hat der Gesetzgeber eine Ausweitung der Begünstigungsfälle bewusst in Kauf genommen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs werde diese Ausweitung den Umfang der begünstigten Fälle nicht wesentlich erweitern. Der Wegfall des Grenzbetrages soll vielmehr zu einer erheblichen Entlastung von Eltern, volljährigen Kindern, Familienkassen und Finanzämtern führen (Bundestags-Drucksache 17/5125, 41). Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation, die sich durch die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes ausdrückt, ist damit nicht mehr gesetzliche Voraussetzung. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung liefe das Erfordernis eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „typische Unterhaltssituation“ eindeutig zuwider (So auch FG Münster-Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 KG, Juris). Deshalb kann auch nicht auf das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abgestellt werden. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, im Gegenteil, der Gesetzgeber hat die Einkommensgrenzen abgeschafft (s.o.). Schließlich sind auch die Voraussetzungen der Abzweigung an den Kläger als Sohn der Kindergeldberechtigten gegeben, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Entscheidung der DA 31.2.2 FamEStG widerspricht und eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage bislang nicht vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung (und Abzweigung) von Kindergeld für ein volljähriges Kind, das geheiratet hat. Der am 30.12.1988 geborene Kläger befindet sich seit 2010 in einer Ausbildung zum Immobilienkaufmann. Am 25.06.2010 ging sein Abzweigungsantrag bei der Beklagten ein (Bl. 108 KGA). Nach Anhörung der Eltern wurde das Kindergeld mit Bescheid vom 16.07.2010 ab August 2010 in voller Höhe an den Kläger abgezweigt (Bl. 112 und 114 KGA), da die Mutter keinen Unterhalt leistet. Am 16.07.2011 heiratete der Kläger (Bl. 259 KGA). Nachdem die Familienkasse Kenntnis von der Heirat erlangte, forderte sie mit Schreiben vom 12.02.2013 von der Mutter des Klägers Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Ehegattin des Klägers (Bl. 261 KGA). Mit der Heirat des volljährigen Kindes gehe die vorrangige Unterhaltsverpflichtung auf die Ehegattin über. Nachdem die entsprechenden Unterlagen eingegangen waren, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 12.03.2013 ab Januar 2012 auf (Bl. 309 KGA). Ab dem Folgemonat der Heirat bestehe kein Anspruch mehr auf Kindergeld, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Eltern, sondern dessen Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet sei. Mit Erstattungsbescheid vom 12.03.2013 forderte die Familienkasse von dem Kläger das Kindergeld für die Monate Januar 2012 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt 2.576,00 EUR zurück (Bl. 305 KGA). Gegen beide Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Er verwies zur Begründung auf das Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 (4 K 1569/12). Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2013 als unbegründet zurück (Bl. 319ff. KGA). Anspruch für Kindergeld für ein volljähriges Kind bestehe u. a. nur in den Monaten, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG an mindestens einem Tag erfüllt sind. Zusätzliche Voraussetzung sei jedoch, dass das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreite, mithin ein sogenannter Mangelfall vorliege. Nach der Rechtsprechung des BFH bestehe spätestens ab dem Folgemonat der Eheschließung grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Nach der Heirat sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsverpflichtung vorrangig bei der Ehepartnerin/beim Ehepartner liege. Eine zwingende Unterhaltsbelastung der Eltern liege dann nicht mehr vor, so dass kein Grund mehr für die Gewährung von Kindergeld bestehe. Ein Mangelfall liege hier nicht vor. Bereits das eigene Einkommen des Kindes sei so hoch, dass dieses ohne Rückgriff auf das Einkommen des Ehepartners seinen Unterhalt selbst sicherstellen könne. Die Familienkasse sei weisungsgebunden. Auf den isolierten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 23.05.2013 Prozesskostenhilfe gewährt. Daraufhin erhob der Kläger am 03.06.2013 Klage und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 12.03.2013 (F28-KG-Nr. 093FK094743) und den Erstattungsbescheid vom 12.03.2013 (F28-KG-Nr. 093FK094743) jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2013 (F01.1-KGNr. 093FK094743-E-02648-00359/13) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei auch nach Erlass des PKH-Beschlusses vom 23.05.2013 weiterhin weisungsgebunden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.