Urteil
2 K 663/13
Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2014:0227.2K663.13.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes beim Finanzamt, da der Schwerpunkt der Tätigkeit in der praxisbezogenen Ausbildung stattfindet und die theoretischen Abschnitte - im Wege der Abordnung - die Arbeit im Finanzamt unterbrechen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Finanzamt sind demzufolge nur begrenzt im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Rn.26)
(Rn.28)
(Rn.30)
.
2. Allein die zeitliche Begrenzung durch die Ausbildungsdauer (ca. 3 Jahre) kann nicht dazu führen, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis liegt bei einem Ausbildungsverhältnis die zeitliche Begrenzung in der Natur der Sache. Das Kind ist von Anbeginn an dauerhaft dem Finanzamt zugewiesen (Rn.31)
.
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 19/14).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes beim Finanzamt, da der Schwerpunkt der Tätigkeit in der praxisbezogenen Ausbildung stattfindet und die theoretischen Abschnitte - im Wege der Abordnung - die Arbeit im Finanzamt unterbrechen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Finanzamt sind demzufolge nur begrenzt im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Rn.26) (Rn.28) (Rn.30) . 2. Allein die zeitliche Begrenzung durch die Ausbildungsdauer (ca. 3 Jahre) kann nicht dazu führen, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis liegt bei einem Ausbildungsverhältnis die zeitliche Begrenzung in der Natur der Sache. Das Kind ist von Anbeginn an dauerhaft dem Finanzamt zugewiesen (Rn.31) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 19/14). Der Senat konnte nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 06.11.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass der Grenzbetrag in Höhe von 7.680,00 EUR nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung überschritten ist. Insbesondere sind die Aufwendungen für die Fahrten zum Finanzamt nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung wird ein Kind, das unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG fällt, indessen nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,00 EUR im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten gemäß § 9 EStG abzuziehen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 17.06.2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121). Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG a. F. bleiben Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz. Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (Vorlagebeschluss des BFH vom 10.01.2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234). Allerdings sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen nur eingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BFH/NV 2014, 85). Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (ständige Rechtsprechung des Senats, BFH-Urteile vom 09.07.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BFH/NV 2014, 85; jeweils m.w.N.). Eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird (BFH-Urteile vom 15.05.2013 VI R 41/12, BFHE 241, 378, BStBl II 2013, 704; vom 13.06.2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; vom 10.04.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; vom 11.05.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 11.05.2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht. Denn eine vorübergehende Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10.07.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818). Eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers wird nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (BFH-Urteile vom 19.01.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; vom 19.01.2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 09.06.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34). Ob der Arbeitnehmer lediglich „vorübergehend" in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Jedenfalls bei einer absehbaren Verweildauer an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer Versetzung von mindestens vier Jahren hat der BFH eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte angenommen, auf die sich der Arbeitnehmer zur Minderung der Wegekosten entsprechend einstellen kann (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BFH/NV 2014, 85). Dagegen hat der BFH angenommen, dass eine auf drei Jahre befristete Abordnung nur vorübergehend sei (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BFH/NV 2014, 87). Schließlich liegt ebenfalls keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers wiederholt auf ein Jahr befristet wird (BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220). Nach neuerer Rechtsprechung des BFH gilt die Begrenzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG grundsätzlich nicht für berufliche Bildungsmaßnahmen (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449). Eine Bildungsmaßnahme sei regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Wie bei einer Auswärtstätigkeit habe in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449 m. w. N.). In dem vom BFH entschiedenen Fall studierte das Kind an einer arbeitgeberfremden Bildungseinrichtung (Fachhochschule) und leistete den praktischen Teil der Hochschulausbildung in einem Betrieb ab, wofür es dort eine Vergütung erhielt. Der BFH sah diese Tätigkeit als Teil einer Bildungsmaßnahme an und im Übrigen nicht auf Dauer angelegt. Während dieser praktischen Studiensemester würden die Studenten Mitglieder der Hochschule mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten bleiben (§ 1 Abs. 4 PrSV). Damit sei die Universität trotz der praktischen Ausbildung Mittelpunkt der Tätigkeit. Insoweit unterscheide sich das Hochschulstudium von einem herkömmlichen Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449). In der Folge der dargestellten Rechtsprechung haben die Finanzgerichte uneinheitlich beurteilt, ob bei einer dualen Ausbildung der Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. So haben das FG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2012 14 K 1173/11 KG, EFG 2013, 130), das FG Nürnberg (Urteil vom 15.05.2013 3 K 1588/12, EFG 2013, 1599, Rev. III R 35/13) und das Sächsische FG (Urteil vom 11.09.2013 8 K 23/10, Juris) jeweils entschieden, dass die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, weil es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele. Dagegen hat das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.10.2013 6 K 1103/13, EFG 2014, 53, Rev. III R 60/13) das duale Ausbildungsverhältnis einem universitären Ausbildungsverhältnis gelichgestellt und die Anwendung der Entfernungspauschale verneint. Im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung sind dem Sohn der Klägerin Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Finanzamt und zwischen Wohnung und Bildungszentrum entstanden. Der Senat folgt nicht der Argumentation der Klägerin, sämtliche Fahrten seien nach Dienstreisekostengrundätzen zu berücksichtigen. Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes bei dem Finanzamt. Der Senat folgt der Klägerin dagegen nicht darin, ihr Sohn habe während seiner Ausbildung gar keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Gemäß Schreiben der Landesfinanzdirektion vom 30.06.2008 war der Sohn der Klägerin für die gesamte Zeit seiner Ausbildung dem Finanzamt zugewiesen (Bl. 54 KGA). Durch die Landesfinanzdirektion wurde er jeweils zur fachtheoretischen Ausbildung an die VFHS abgeordnet. Die praxisbezogene Ausbildung fand im Finanzamt statt. Er war nicht fortwährend und immer wieder verschiedenen Dienststellen zugeordnet. Er musste nicht damit rechnen, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hat; vielmehr konnte er sich auf das Finanzamt als regelmäßige Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 09.06.2011 (VI R 36/10; BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36) abstellt, führt dies nicht zum Erfolg. In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Einsatz in verschiedenen Filialen einer Supermarktkette zu beurteilen. Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers könne nur an einem Ort liegen. Nur insoweit könne sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles sei der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen ist, wenn der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Der vorliegende Fall ist dem nicht vergleichbar. Der Sohn der Klägerin ist zwar in mehreren betrieblichen Einrichtungen tätig - im Finanzamt und in der VFHS. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt jedoch bei der Ausbildung im Finanzamt. Das zeigt sich bereits darin, dass er für die gesamte Dauer seiner Ausbildung einem bestimmten Finanzamt zugewiesen ist. Dagegen unterbrechen die theoretischen Abschnitte - im Wege der Abordnung - die Arbeit im Finanzamt. Der Sohn der Klägerin konnte sich also gerade darauf einstellen, dass er für die Dauer seiner Ausbildung dem Finanzamt zugewiesen ist. Wenn die Klägerin schließlich meint, ihr Sohn habe den Mittelpunkt seiner Tätigkeit in der häuslichen Umgebung gehabt, vermag das tatsächlich nicht zu überzeugen. Zwar ist das Selbststudium Bestandteil der Ausbildung, aber schon zeitlich betrachtet untergeordnet. Mit ihren Ausführungen zur Arbeit im Finanzamt wird die Klägerin der tatsächlichen Bedeutung nach Ansicht des Senates nicht gerecht. Die Tätigkeit dort dient keinesfalls nur dazu, die Organisation und büromäßige Erledigungen kennenzulernen. Vielmehr werden auch dort theoretische Kenntnisse vermittelt und insbesondere auch angewandt und vertieft. Schließlich kann allein die zeitliche Begrenzung durch die Ausbildungsdauer (ca. 3 Jahre) nicht dazu führen, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Damit würden die Anforderungen der neueren Rechtsprechung überdehnt. Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis liegt bei einem Ausbildungsverhältnis die zeitliche Begrenzung in der Natur der Sache. Von Anbeginn an ist der Sohn der Klägerin dauerhaft dem Finanzamt zugewiesen gewesen. Der Senat schließt sich deshalb der von dem FG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2012 14 K 1173/11 KG, EFG 2013, 130), dem FG Nürnberg (Urteil vom 15.05.2013 3 K 1588/12, EFG 2013, 1599, Rev. III R 35/13) und dem Sächsischen FG (Urteil vom 11.09.2013 8 K 23/10, Juris) vertretenen Auffassung ausdrücklich an, dass es sich bei dem Ausbildungsbetrieb um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Dagegen stellen die Abordnungen an die VFHS Auswärtstätigkeiten dar, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. In der Folge dieser Einordnung sind die Fahrten von der Wohnung zum Finanzamt als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 585,90 EUR (93 Tage x 21 km x 0,30 EUR) zu berücksichtigen und die Fahrten zur VFHS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tatsächlichen Aufwendungen. Die tatsächlichen Aufwendungen hat die Klägerin mit den in H 38 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 vorgesehenen Pauschalen von 0,30 EUR je Fahrtkilometer, mithin mit insgesamt 1.524,00 EUR (127 Tage x 20 km x 2 x 0,30 EUR) berechnet. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die weiteren streitigen Werbungskosten (4,00 EUR für Porto und 11,49 EUR für eine Druckerpatrone) anzuerkennen sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Der Grenzbetrag i. H. v. 7.680,00 Euro wird überschritten. Ein Anspruch auf Kindergeld für 2009 besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zugelassen im Hinblick auf die anhängigen Verfahren III R 35/13 und III R 60/13. Die Klägerin begehrt für das Streitjahr 2009 Kindergeld für ihren Sohn. Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, in welcher Höhe Fahrtkosten bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist die leibliche Mutter ihres Sohnes , geboren 1988. Ihr Sohn befand sich von 01.10.2008 bis zum 30.09.2011 in einer Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung. Er war für die Zeit der Ausbildung dem Finanzamt zugewiesen (Bl. 275 KGA) und für die Zeit vom 06.10.2008 bis 09.04.2009 an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeordnet. Im Kalenderjahr 2009 hatte er 23 Tage Urlaub und 3 Gleittage genommen (Bl. 278 d. A.). Für ihren Sohn erhielt die Klägerin zunächst Kindergeld bis 31.12.2008. Mit Bescheid vom 30.10.2008 wurde die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2009 aufgehoben (Bl. 41 KGA). Die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge in 2009 würden den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 24.09.2012 beantragte die Klägerin wiederum Kindergeld für ihren Sohn. Hierbei ermittelte sie die Einkünfte für das Jahr 2009 in Höhe von 7.387,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen (Bl. 161ff. KGA). Mit Bescheid vom 06.11.2012 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kalenderjahr 2009 mit der Begründung ab, der maßgebliche Grenzbetrag von 7.680,00 EUR sei überschritten. Die Beklagte berücksichtigte die Fahrten des Kindes zum Finanzamt abweichend mit der Entfernungspauschale. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 237 KGA). Hiergegen erhob die Klägerin am 21.11.2012 Einspruch. Die Einkünfte und Bezüge würden in 2009 6.813,00 EUR betragen. Auf die Berechnung wird verwiesen (Bl. 266ff. und 306 KGA). Die Tätigkeitsstätte im Finanzamt sei keine regelmäßige Arbeitsstätte. Hierzu verwies sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Die Fahrtaufwendungen seien somit Reisekosten. Bei der Entfernung zwischen Wohnung und Finanzamt seien 20 km und zwischen Wohnung und VFHS 21 km zu berücksichtigen. Diese Strecke sei zwar länger, aber verkehrsgünstiger. Zudem seien die Aufwendungen für Kontoführung, Porto und Druckpatrone anzuerkennen, da es nur einer Glaubhaftmachung bedürfe und nicht des vollen Nachweises. Schließlich begehrt sie die Anerkennung der Reisekosten, die für Fahrten zur Vorbereitung eines dienstlichen Vortrages angefallen seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.07.2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet ab (Bl. 5ff. d. A.). Der Grenzbetrag sei überschritten, die Einkünfte und Bezüge würden 7.758,46 EUR betragen. Die praxisbezogene Ausbildung des Kindes finde im Finanzamt statt. Dort habe das Kind seine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird hierauf verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, der Grenzbetrag sei in 2009 nicht überschritten und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Fahrten zum Finanzamt nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen seien. Während des gesamten Studiums ihres Sohnes habe keine regelmäßige Arbeitsstätte bestanden. Sie verweist auf die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach sich die regelmäßige Arbeitstätte nach dem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit richte (BFH-Urteile vom 09.06.2011 VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Einrichtungen des Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte müsse zentrale Bedeutung zukommen. Wenn keine der Einrichtungen diese zentrale Bedeutung besitzt, habe der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte und übe täglich eine Auswärtstätigkeit aus. In der Folge seien jegliche beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen nach Reisekostengrundsätzen zu beurteilen. Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit als Dual-Student sei die Aneignung von theoretischem Wissen auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts, insbesondere durch tägliches Selbststudium, Bearbeitung von Hausaufgaben, Ausarbeitung von Vorträgen, Schreiben von Seminar- und Hausarbeiten sowie Vorbereiten und Ablegen von Prüfungen. Dagegen habe der qualitative Schwerpunkt nicht in der Tätigkeit im Ausbildungsfinanzamt gelegen. Hier habe nur in geringem Umfang jenes Wissen erworben werden können, welches faktisch für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich war. Die Tätigkeit im Finanzamt habe vielmehr dem Aneignen von praktischen Fähigkeiten wie Organisation und büromäßige Erledigungen gedient. Dem komme eine untergeordnete Rolle zu. Der quantitative Schwerpunkt der Tätigkeit habe in der Wohnung gelegen. Dort sei die meiste Zeit für das Studium aufgewandt worden. Die berufspraktische Ausbildung sei mit 15 Monaten geringer als die theoretische Ausbildung mit 21 Monaten. Nach Ansicht der Klägerin handele es sich bei den durch die neuere BFH-Rechtsprechung eingeführten Merkmalen „qualitativer und quantitativer Schwerpunkt“ um ein weiteres Tatbestandsmerkmal, um den unbestimmten Rechtsbegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte auszufüllen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH gebe es maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte, ggf. auch gar keine. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid vom 06.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2013 aufzuheben und ihr für das Kalenderjahr 2009 Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung des BFH vom 22.10.2009 (III R 101/07), wonach das Amtsgericht, dem eine Rechtspflegeranwärterin als Ausbildungsgericht zugewiesen ist, deren regelmäßige Arbeitsstätte darstelle. Dem sei der vorliegende Fall vergleichbar. Der Sohn der Klägerin sei für die Zeit seiner Ausbildung dem Finanzamt zugewiesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten erbringen zu müssen. Er habe sich auf das Finanzamt als regelmäßige Arbeitsstätte einrichten können und auf eine Minderung der Werbungskosten hinwirken können. Dagegen spreche auch nicht die von der Klägerin angeführte geänderte Rechtsprechung des BFH. Der BFH habe lediglich entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht mehrere Arbeitsstätten nebeneinander haben könne. An der Definition des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte habe sich nichts geändert. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet.