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Urteil

2 K 925/12

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2014:0318.2K925.12.0A
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Leitsätze
1. Der im Rahmen einer Vollzeitlehre im dualen System aufgesuchte Ausbildungsbetrieb stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, da er mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht wird. Für die Berechnung der Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte ist die Entfernungspauschale maßgebend (Rn.20) . 2. Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem alleinstehenden "Lehrling", der in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit nicht vor. Die Kosten für das Wohnheim am Ausbildungsort sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (Rn.23) . 3. Ein Abzug der Fahrtkosten und Übernachtungskosten am Ausbildungsort als Aufwendungen im Rahmen einer Bildungsmaßnahme oder Auswärtstätigkeit scheidet bei einer Lehrausbildung gegen Entgelt und regelmäßiger Arbeitsstätte am Ort des Ausbildungsbetriebs aus (Rn.24) . 4. Leistet der Ausbildungsbetrieb (Arbeitgeber) anlässlich des Arbeitsverhältnisses einen Mietzuschuss, ist dieser Bestandteil des Arbeitslohns. Dieser Zuschuss ist nicht mit den (nicht abziehbaren) Unterkunftskosten zu saldieren (Rn.25) . 5. Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 22/14).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der im Rahmen einer Vollzeitlehre im dualen System aufgesuchte Ausbildungsbetrieb stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, da er mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht wird. Für die Berechnung der Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte ist die Entfernungspauschale maßgebend (Rn.20) . 2. Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem alleinstehenden "Lehrling", der in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit nicht vor. Die Kosten für das Wohnheim am Ausbildungsort sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (Rn.23) . 3. Ein Abzug der Fahrtkosten und Übernachtungskosten am Ausbildungsort als Aufwendungen im Rahmen einer Bildungsmaßnahme oder Auswärtstätigkeit scheidet bei einer Lehrausbildung gegen Entgelt und regelmäßiger Arbeitsstätte am Ort des Ausbildungsbetriebs aus (Rn.24) . 4. Leistet der Ausbildungsbetrieb (Arbeitgeber) anlässlich des Arbeitsverhältnisses einen Mietzuschuss, ist dieser Bestandteil des Arbeitslohns. Dieser Zuschuss ist nicht mit den (nicht abziehbaren) Unterkunftskosten zu saldieren (Rn.25) . 5. Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 22/14). I. Die Familienkasse … ist Beklagte dieses Verfahrens. Der während des Klageverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18.04.2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (BFH-Urteil vom 28.05.2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774). Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Dieser neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt (BFH-Beschluss vom 20.12.2004 VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573; Gräber/Koch, FGO, 7. Auflage, Anh § 33 Rd. 10 und § 63 Rd. 6; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rd. 9). II. Die Klage ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 05.03.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2012, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. Denn der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung ist im Streitfall überschritten, was zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führt. Der Sohn der Klägerin hat im streitigen Zeitraum Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 € erzielt. Nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung der Vorschrift wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121). Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Darüber hinaus sind die im Arbeitslohn enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Bezüge sind nach ständiger Rechtsprechung alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistung, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430). Sie müssen ferner zur Bestreitung des üblichen Unterhalts bestimmt oder geeignet sein. Insbesondere werden als Bezüge alle als Zuschuss gewährten Zuwendungen in Geld oder Geldeswert erfasst, die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zufließen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 EStG bleiben bei der Ermittlung der Bezüge solche Bezüge außer Ansatz, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind. 2. Unstreitig hat der Sohn der Klägerin eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 14.172,40 € erzielt. Diese sind um die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 2.922,96 € zu vermindern. Im Weiteren folgt der Senat der Klägerin jedoch nicht hinsichtlich des Umfangs der von ihr geltend gemachten Werbungskosten. a) Der Sohn der Klägerin absolvierte eine Vollzeitlehre im dualen System und keine Universitätsausbildung mit praktischem Studienteil oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme. Der Senat geht deshalb davon aus, dass er seine regelmäßige Arbeitsstätte für die Dauer der Ausbildung in seinem Ausbildungsbetrieb in B in der D-Str. 2 hatte. Denn der Schwerpunkt seiner Ausbildung lag auf dem praktischen Teil im Ausbildungsbetrieb und keiner schulischen Einrichtung. So ist bei einem Lehrvertrag die Lehrstätte die regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.05.2013 3 K 1588/12, EFG 2013, 1599). Auch der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des Bundesfinanzhofs scheint hiervon im Ergebnis auszugehen. Nach dem Urteil vom 16.01.2013 (VI R 14/12 BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 165) ist für die Frage zum einen bestimmend, dass in einem herkömmlichen Ausbildungsverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden (Rd. 24 der in Juris veröffentlichen Fassung des Urteils). Zum anderen ist bei Auszubildenden im dualen System in der Regel der Ausbildungsbetrieb die regelmäßige Arbeitsstätte. Denn dieser ist eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Auszubildende als Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 18.09.2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517 m.w.N.). Nach Dafürhalten des erkennenden Senats sind deshalb die Sachverhalte im Streitfall und in den Urteilen VI R 42/11 und VI R 14/12, in denen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses i.S. des § 9 Abs. 6 EStG bei einem Studenten bzw. die regelmäßige Arbeitsstätte im Rahmen einer vollzeitige Bildungsmaßnahme fraglich waren, nicht miteinander vergleichbar. Damit sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale mit 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte steuerlich abziehbar. Da zum einen die Anzahl der tatsächlichen Fahrten und zum anderen die Straßenverbindung zwischen dem Wohnort in B und der regelmäßigen Arbeitsstätte gegenüber dem ursprünglichen Vortrag geringer waren, sind statt des bislang berücksichtigten Betrags in Höhe von 207,00 € (230 Tage x 3 km x 0,30 €) nur 44,40 € als Entfernungspauschale (148 Tage x 1 km x 0,30 €) anzusetzen. Denn die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle beträgt 800 m. Weiter trat der Sohn der Klägerin seine Dienstreisen nach E nicht von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern von seiner Wohnung aus an. Für diese Tage muss die Entfernungspauschale entfallen. b) Die Werbungskosten für die Fahrten zur Berufsschule bzw. aus Anlass der vorübergehenden Abordnung nach E sind, wie von der Beklagten auch beachtet, nach Dienstreisegrundsätzen zu ermitteln. Die dem Sohn der Klägerin in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, die nach den eigenen Angaben der Klägerin nur an 82 Tagen angefallen sind (Fahrtkosten für 82 Tage x 22 km x 2 x 0,30 € = 1.082,40 € und Verpflegungsmehraufwendungen 82 Tage mit Abwesenheit von mindestens 8 Stunden x 6 € = 492,00 €, Auslagen incl. Verpflegungsmehraufwand Messe 273,55 € = 1.847,95 €), sind allerdings um den vom Arbeitgeber geleisteten Auslagenersatz (Auslöse/Fahrtkosten) zu kürzen. Im Ergebnis verbleiben aus dieser Position keine Werbungskosten zur Anrechnung. Zwar wäre der Arbeitslohn um die hiernach verbleibende Differenz zu erhöhen (vgl. hierzu Krüger, in Schmidt, Einkommensteuer, 32. Aufl. 2013, § 19 EStG Rd. 65 f m.w.N.). Im Ergebnis ist diese Frage jedoch unerheblich. c) Denn die Mietaufwendungen für das Wohnheim sind bei der Festsetzung des Kindergeldes nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Nach bislang geltender Rechtsprechung des BFH sind Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung grundsätzlich durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten (BFH-Urteil vom 09.06.2011 III R 28/09, BFHE 234, 149, BStBl II 2012, 213; BFH-Beschluss vom 09.09.2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Aufwendungen mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme im Zusammenhang stehen und nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG oder unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden können. (1) Auf eine der vorstehend angeführten Ausnahmen kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach dem Sachverhalt hat der Sohn der Klägerin keine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis 2013 gültigen Fassung verwirklicht. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, m.w.N.). In ständiger Rechtsprechung versteht der BFH unter einem Haushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG den Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, was der BFH regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern annimmt. Diese Annahme gilt ferner auch nach Beendigung der Ausbildung, wenn Kinder ggf. auch gegen Kostenbeteiligung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 05.10 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Demgegenüber ist bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht gegeben. Der im Streitjahr 20 Jahre alte Sohn der Klägerin befand sich im dritten Jahr seiner vierjährigen Ausbildung. Er war wirtschaftlich noch nicht selbständig. Auch wenn man den Vortrag der Klägerin zur Haushaltsführung ihres Sohnes in C als wahr unterstellt, wie das von ihr angeführte eigenständige Waschen seiner Wäsche, führt das zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes. Denn weitere Anhaltspunkte, die auf eine selbständige Haushaltsführung im Sinne eines unabhängigen Wirtschaftens ihres Sohnes in einem eigenen Haushalt parallel zum Haushalt seiner Eltern schließen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insoweit liegt es bei den festgestellten räumlichen Gegebenheiten (Jungendzimmer, Mitbenutzung von Familienküche und -bad) im Streitfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass solche nicht vorhanden sind. Ungeachtet dessen wird üblicherweise von einem Auszubildenden, der sein Jugendzimmer im Haus der Eltern während seiner Lehrzeit weiter nutzt, kein „eigener“ Haushalt i.S. eines eigenverantwortlichen Wirtschaftens neben oder in dem Haushalt der Eltern unterhalten, selbst wenn er u.a. eigenhändig Wäsche wäscht. Denn in der gebotenen Gesamtschau begründen hier etwaig vereinzelt wahrgenommene Haushaltstätigkeiten nicht das für eine doppelte Haushaltsführung notwendige hauswirtschaftliche Leben in eigener Verantwortung, die den Hausstand als „eigenen“ i.S. einer eigenverantwortlichen Haushaltsführung qualifizieren. So wird im Regelfall ein Auszubildender für die Dauer seiner Ausbildung bis zu seinem Auszug in den Haushalt seiner Eltern eingebunden bleiben, selbst wenn er während der Woche auswärts untergebracht ist. Im Übrigen entspricht der Sachverhalt im Streitfall nicht dem vom BFH entschiedenen Fall eines Mehrgenerationenhaushalts, bei dem der Steuerpflichtige bereits andernorts einen eigenen Hausstand geführt hat, den er aufgibt, um wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern zu beziehen (BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208). (2) Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort sind auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil des BFH vom 16.10.2013 (XI R 40/12), das auf die Entscheidung vom 19.09.2012 (VI R 78/10 BFHE 239, 80, BStBl II 2013,284) Bezug nimmt, ergibt sich nach Dafürhalten des erkennenden Senats nichts anderes. Maßgebend für den Abzug von Mehraufwendungen für eine Zweitwohnung als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach dem Urteil VI R 78/10, dass die Aufwendungen beispielsweise im Zusammenhang mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme (BFH-Urteile vom 09.02.2012 VI R 42/11, BStBl II 2013, 236, BFHE 236, 439 und vom 09.02.2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234) oder einer Auswärtstätigkeit (BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782) stehen. Hieran fehlt es im Streitfall. Wie bereits dargestellt hat der Sohn der Klägerin im dualen System eine Lehrausbildung gegen Entgelt und keine Bildungsmaßnahme absolviert, sodass sich die Berücksichtigung der Übernachtungskosten unter dieser Voraussetzung verbietet. Weiter befand sich die regelmäßige Arbeitsstätte am Ort des Ausbildungsbetriebs. Mithin stellt dieser eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung im Sinne der Rechtsprechung und keine vorübergehende berufliche Tätigkeitsstätte dar. Damit scheidet ebenfalls die Annahme einer Auswärtstätigkeit und der damit verbundene Werbungskostenabzug für im Rahmen der Ausbildung entstandene Fahrt- und Übernachtungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG aus. d) Da die Übernachtungskosten in B keine Werbungskosten sind, kann der Mietzuschuss entgegen der Klägerin nicht als Werbungskostenersatz qualifiziert werden. Die Saldierung mit den Unterbringungskosten scheidet aus. Weiter bleibt ihr Argument erfolglos, der Bruttoarbeitslohn sei zumindest um dem Mietzuschuss zu mindern. Denn der Arbeitgeber ihres Sohnes leistete den Mietzuschuss aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Damit war dieser - wie geschehen - bei der Ermittlung der Einkünfte als Bestandteil des Arbeitslohns bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, § 19 EStG. e) Zu berücksichtigen sind weiter die Kosten für die Familienheimfahrten im nunmehr noch geltend gemachten Umfang (46 x 153 km x 0,30 € = 2.111,40 €). 3. Nach Abzug der zu berücksichtigenden Werbungskosten in Höhe von 2.155,80 € (2.111,40 € + 44,40 €) und den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 2.922,96 € verbleibt ausgehend von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 14.172,40 € ein Betrag in Höhe von 9.093,64 €. Dieser übersteigt den Grenzbetrag, so dass die Klage abzuweisen war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie im Hinblick auf die Revisionen III R 35/13, III R 60/13 und XI R 50/13 zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO. Streitig ist, ob der Grenzbetrag zum Bezug von Kindergeld überschritten wurde, insbesondere die Höhe der zu berücksichtigenden Werbungskosten. Die Klägerin bezog für ihren am 05.09.1991 geborenen Sohn A Kindergeld. A befand sich nach seiner Schulzeit erstmals in einem Ausbildungsverhältnis, in dem er im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 07.02.2012 eine vier Jahre dauernde Ausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik erhielt. Im Anschluss an die Ausbildung wurde er in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Während der Woche wohnte A am Ausbildungsort B in einer eigens angemieteten 36 qm großen 1-Zimmer-Werkswohnung in der Aufseßstr.1. Die monatliche Miete hierfür betrug einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten 354,19 €. An den Wochenenden bewohnte er sein Jugendzimmer mit einer Fläche von 4,3 m x 2,5 m im Haus seiner Eltern in C. Nach den Angaben verschiedener Routenplaner (Google Maps, Falk) beträgt die kürzeste Verbindung zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und dem Ausbildungsbetrieb in der D-Str. 2 800 m und die zwischen den Wohnungen in C und B 153 km. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung (Blatt 113 der Kindergeldakte) für das Jahr 2011 erzielte A einen Bruttolohn in Höhe von 14.172 €. Hiervon behielt der Arbeitgeber u.a. Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 1410,19 €, Krankenversicherung in Höhe von 1.161,99 €, Pflegeversicherung in Höhe von 138,20 € und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 212,58 € ein. Im Bruttolohn war nach eigenen Angaben der Klägerin ein steuerpflichtiger Mietzuschuss des Arbeitgebers mit einem Jahresgesamtbetrag in Höhe von 1.560 € enthalten. Nach den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen zahlte der Arbeitgeber ihres Sohnes für 82 Tage, an denen dieser zu Ausbildungszwecken von B nach E in die F Str. 2 delegiert war, Auslöse, Reise-, Fahrkosten und Auslagenersatz in Höhe von 1.967,55 € (Blatt 89 bis 101 der Kindergeldakte). Ein Betrag von 361 € entfiel davon nach der Lohnsteuerbescheinigung auf steuerfreie gezahlte Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit. Die kürzeste Verbindung zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der F Str. 2 beträgt nach den Angaben verschiedener Routenplaner (Google Maps, Falk) 22 km. Da die Beklagte zunächst als Werbungskosten zwar 48 Familienheimfahrten (150 km einfache Strecke x 0,30 € = 2.160 €), aber keine Aufwendungen für die Wohnung in B gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anerkannte, war der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € überschritten. Die Beklagte hob die Kindergeldgewährung deshalb mit Bescheid vom 05.12.2012 auf. Zugleich forderte sie das nach ihrer Ansicht für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 überzahlte Kindergeld in Höhe von 2.208 € zurück. Demgegenüber machte die Klägerin in ihrem hiergegen gerichteten Einspruch weitere ihrem Sohn entstandene Werbungskosten in Höhe von 3.204,20 € geltend, die sie mit Schreiben vom 23.03.2012 (Blatt 77 der KiG-akte) bzw. vom 02.05.2012 (Blatt 84 der KiG-Akte) wie folgt bezifferte: Fahrten Wohnung Arbeitsstätte am Ausbildungsort: 230 Arbeitstage x 3 km x 0,30 = 207,00 € Waschkosten Arbeitskleidung: 48 x 6 Kg x 0,41 € 118,08 € Familienheimfahrten: 48 Wochen x 153 Km x 0,30 € = 2.203,20 € Verpflegungsmehraufwand Dienstreisen: 83 Arbeitstage x 6 € = 498,00 € Erstattung Arbeitgeber 361,00 € 137,00 € Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Unterkunft mtl. 354,91 € = 4.258,92 € Erstattung Arbeitgeber 1.560,00 € 2.698,92 Summe Werbungskosten: 5.364,20 Hiernach wäre der Grenzbetrag ausgehend von der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Beklagten für 2011 vom 05.03.2012 (Blatt 70 der KiG-Akte) unterschritten. Nachdem die Klägerin im Zuge des Einspruchsverfahrens die Reisekostenabrechnungen (Blatt 89 bis 101 der KiG-Akte) vorgelegt hatte, reduzierte die Beklagte demgegenüber die von ihm berücksichtigten Werbungskosten in der Berechnung der Einkünfte und Bezüge für 2011 vom 30.05.2012 auf 1.513,35 €. Der Betrag ergibt sich aus der Summe der erklärten Fahrtkosten 2.410,20 € (207,00 € +2.203,20 €) sowie den sich aus Reisekostenabrechnungen des Arbeitsgebers ergebenden Dienstreisekosten 1.070,70 € unter Abzug der Arbeitgebererstattungen in Höhe von 1.967,55 €. Auf die Berechnung auf Blatt 102 f. der KiG-Akte wird Bezug genommen. Der Einspruch blieb erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2012 hat die Klägerin am 24.09.2012 Klage erhoben. Unter Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 21.04.2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618; 26.07.2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208) ist sie der Auffassung, die Aufwendungen für die Unterkunft ihres Sohnes in B seien zumindest unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. Dessen Lebensmittelpunkt habe sich in C befunden. Dort seien seine Freunde, so dass seine gesamte Freizeitgestaltung in C stattgefunden habe. Ferner sei er dort u.a. als Mitglied eines Schützenvereins an den Wochenenden eingebunden gewesen. Die wöchentlichen Heimfahrten seien zudem zum Wäschewaschen nötig gewesen, da in der Unterkunft in B weder Waschmaschine noch Trockner bereit standen. Ihr Sohn führe in seinem Elternhaus einen eigenen Haushalt. So verfüge er in seinem Zimmer über einen eigenen Kühlschrank. Bis auf Ausnahmen gestalte ihr Sohn seine Wochenenden in C frei, insbesondere auch hinsichtlich der Mahlzeiten, was für eine eigenständige Haushaltsführung stehe. Sofern man keine doppelte Haushaltsführung annehme, müsse zumindest der vom Arbeitgeber gezahlte Wohnungszuschuss in Höhe von 1.560,00 € nach den Grundsätzen des Werbungskostenersatzes vom Bruttolohn abgezogen werden, da dem steuerpflichtigen Lohn insoweit Ausgaben in gleicher Höhe als Werbungskosten gegenüber stünden. Der Berichterstatter hat unter Hinweis auf das nach seiner Auffassung im Streitfall nicht einschlägige Urteil des BFH vom 26.07.2012 (VI R 10/12) von der Klägerin weiteren Vortrag zu dem behaupteten Haupthausstand des Sohnes im Elternhaus und dem dort von ihm geführten eigenen Hausstand erbeten. Weiter sollte die Klägerin zu den Werbungskosten ihres Sohnes detailliert vortragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ladungsverfügung vom 24.02.2014 Bezug genommen. Die Klägerin hat hierauf u.a. reagiert, indem sie im Schreiben vom 10.03.2014 die Anzahl der Fahrten und die Wegstrecken berichtigte. Weiter hat sie auf ihre bisherigen Ausführungen zur doppelten Haushaltsführung verwiesen. Diese belegten das Führen eines eigenen Hausstandes (Blatt 68 der Gerichtsakte). Ergänzend hat sie vorgetragen, ihr Sohn habe seine Wäsche unter Nutzung der elterlichen Waschmaschine selbst gewaschen. Im Übrigen habe dieser neben seinem Jugendzimmer die Küche, das Bad und die Toilette im elterlichen Haus mit genutzt. Ferner hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Abziehbarkeit der Wohnkosten am Ausbildungsort auf das Urteil des BFH vom 16.10.2013 (XI R 40/12) bezogen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 05.03.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2012, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren.