OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 69/16

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2016:0816.2K69.16.0A
1mal zitiert
23Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verzichtet ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt auf eine ihm auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition, liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Steuerbarkeit bejaht für eine auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs nach Beendigung eines Architektenvertrags erhaltene Zahlung) (Rn.35) (Rn.40) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verzichtet ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt auf eine ihm auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition, liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Steuerbarkeit bejaht für eine auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs nach Beendigung eines Architektenvertrags erhaltene Zahlung) (Rn.35) (Rn.40) . Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 14.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zutreffend eine Leistung gegen Entgelt angenommen und einen nicht steuerbaren echten Schadensersatz verneint. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.07.2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH -). Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (z.B. EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293; BFH-Urteile vom 20.03.2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BFH/NV 2013, 1509 und vom 16.01.2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil vom 11.02.2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765). Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293; BFH-Urteil vom 20.03.2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (BFH-Urteil vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH-Urteile vom 17.12.2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869; vom 20.03.2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206; BGH-Urteil vom 18.05.2011 VIII ZR 260/10, HFR 2011, 1156). Deshalb kommt es auf die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt und ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, nicht an (z.B. BGH-Urteil vom 14.03.2007 VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 316; BFH-Urteil vom 17.12.2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869). Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (BFH-Urteil vom 07.07.2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66). Auch der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, ist gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG eine sonstige Leistung (BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66 und vom 16.01.2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736). Schließlich stellen auch Verzugszinsen kein Leistungsentgelt dar (EuGH-Urteil vom 01.07.1982 Rs. 222/81, Slg. 1982, 2527, UR 1982, 159; BFH-Urteil vom 17.12.2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869). 2. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze stellt der Vergleich als vertragliche Vereinbarung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung des Klägers und der von ihm empfangenden Gegenleistung her. Es handelt sich insbesondere um einen Anspruchsverzicht gegen Entgelt. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senates bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dem Vergleich ist zu entnehmen, dass sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die Architekten XYZ gewandt hatte. Es bestand demnach Streit über die Fortführung. Damit steht nicht eindeutig fest, dass überhaupt ein Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB bestand. Es handelte sich nicht um eine sogenannte freie Kündigung des Bestellers. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund entfällt mit der Vertragswirkung für die Zukunft auch der Vergütungsanspruch für die noch nicht erbrachten Leistungen (H. C. Schwenker in: Erman BGB, Kommentar, § 649 BGB, Rn. 11e). Zudem ergibt sich aus dem Vertrag nicht eindeutig, dass es sich ausschließlich um Ansprüche nach § 649 Satz 2 BGB handeln soll. Die Regelung spricht vielmehr von der Abgeltung sämtlicher Forderungen „insbesondere zur Befriedigung der behaupteten Ansprüche für von dem Beteiligten zu 1. erbrachten Leistungen, Ansprüchen gemäß § 649 Satz 2 BGB sowie Zinsansprüchen“. Des Weiteren hat sich der Kläger auch zu Stillschweigen über den Vergleich und zum Unterlassen ehrverletzender Äußerungen über seine Vertragspartner verpflichtet. Darin liegt eine weitere Leistung. Vor diesem Hintergrund kann der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2007 (VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267, NJW 2008, 1522) seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um eine freie Kündigung des Werkvertrages, wohingegen im vorliegenden Fall Streit bestand, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung bestand. Zudem handelte es sich nicht um einen Vergleich, sondern um eine gerichtlich zugesprochene Forderung. Das Argument des Klägers, bei einem Vergleich werde stets dem Grunde nach über eine Entschädigung verhandelt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Kläger räumt selbst ein, dass die im Vergleichsfall von der Gegenseite geleistete Zahlung Ausdruck für die Aufgabe einer Rechtsposition sei (Schriftsatz vom 09.08.2016). Dem kann der Senat zustimmen. Unter Anwendung der dargestellten Rechtsprechung liegt in der Aufgabe einer Rechtsposition eine umsatzsteuerlich relevante Leistung. Eine nicht steuerbare Zahlung käme ggf. in Betracht, wenn sich die Beteiligten bei einer sogenannten freien Kündigung allein über die Höhe einigen würden. So liegt der Fall hier aber nicht. Schließlich kann der Vergleichsbetrag auch nicht teilweise von der Umsatzsteuerbarkeit ausgenommen werden. Eine Aufteilung im Wege griffweiser Schätzung ist nicht möglich. Das scheitert bereits daran, dass sich die Beteiligten des Vergleiches über das grundsätzliche Bestehen eines Anspruches nach § 649 Satz 2 BGB gar nicht einig waren. Wie dem Vergleich zu entnehmen ist, herrschte Streit über die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Letztlich wären für eine Schätzung auch Anhaltspunkte der Höhe nach erforderlich, die sich nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht ergeben. Der Beklagte war – anders als der Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.08.2015 meint - nicht aus Vertrauensschutzgründen gehindert, einen geänderten Umsatzsteuerbescheid zu erlassen. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist. Eine solche Änderung der Rechtsprechung des BFH liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Der BFH bejaht in langjähriger Rechtsprechung einen Leistungsaustausch, wenn ein Anspruchsverzicht gegen Zahlung vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130; vom 10.12.1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 572; vom 16.01.2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667). Der Beklagte setzt sich schließlich auch nicht in Widerspruch zu seinen Äußerungen in einem anderen Verfahren, welches ebenfalls den Kläger betrifft (Vergleichsbetrag 66.561 EUR). Wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 unter Vorlage einer Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 04.08.2016 ausgeführt hat, habe man in dem genannten Fall nach Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen ebenfalls eine umsatzsteuerbare Leistung angenommen. Letztlich käme es hierauf nicht an, weil der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (BFH-Beschlüsse vom 13.02.2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966; vom 26.09.2007 V B 8/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO. Es handelt sich allein um eine Tatsachenfrage. Der Senat sieht – anders als der Kläger - auch keinen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des BFH und des BGH. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB, soweit sie auf noch nicht erbrachte Leistungsteile entfällt, keine Gegenleistung, sondern hat Entschädigungscharakter und scheidet als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus (BGH-Urteil vom 22.11.2007 VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267). Dem widerspricht die Rechtsprechung des BFH nicht. Der Kläger wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Zahlung aufgrund eines Vergleiches über Architektenleistungen in Höhe von 83.000 EUR um steuerbares Entgelt oder um einen nicht steuerbaren echten Schadensersatz handelt. Der Kläger führt ein überregional tätiges Architekturbüro. Die Klinik gGmbH schloss am 10.03.2000 mit den Architekten XYZ einen Architektenvertrag über das Bauvorhaben „B“. Nach 10.3. des Vertrages sollte für die Realisierung des Bauvorhabens das „ortsansässige Büro“ des Klägers einbezogen werden (Bl. 47 d. A.). Die vertraglichen Beziehungen sollten intern zwischen dem Architektenbüro XYZ und dem Kläger getroffen werden. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien. So einigte man sich laut Aktenvermerk vom 10.03.2003 auf eine Punkte- und Leistungsverteilung unter der Voraussetzung, dass die Vertragsparteien „offen und ehrlich miteinander umgehen“ und „die Kommunikation zwischen beiden Büros durch direkte Informationsweitergabe intensiviert wird“ (Bl. 49 d. A.). Im Verlaufe der Tätigkeit des Klägers auf der Basis des Architektenvertrages entstand im Jahr 2003 eine Situation, die zur Beendigung der weiteren Zusammenarbeit führte. Die Architekten XYZ kündigten das Vertragsverhältnis außerordentlich, wobei zwischen den Vertragsparteien Streit darüber bestand, ob diese außerordentliche Kündigung berechtigt war. Mit Schreiben vom 22.11.2004 forderte der damalige Bevollmächtigte des Klägers Vergütungsansprüche nach § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 605.931,38 EUR und bot einen Vergleich in Höhe von 300.000 EUR an (Bl. 52f. d. A.). Dabei bezog man sich auf das Gutachten des Sachverständigen vom 02.11.2004 (Bl. 86 d. A.). Dieser hatte die Summe von 605.931,38 EUR berechnet und in einer Fußnote festgehalten, dass Honorare für nicht erbrachte Leistungen Schadensersatz und kein umsatzsteuerpflichtiges Austauschgeschäft seien. Daher falle keine Umsatzsteuer an. Die folgenden Vergleichsverhandlungen mündeten in dem Vergleichsvorschlag laut Schreiben vom 05.04.2005 (Bl. 54ff. d. A.), welches der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2005 (Bl. 58f. d. A.) annahm. Der Vergleich enthielt unter anderem folgende Formulierungen: „…2. Präambel Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten um Vergütungsansprüche, derer sich der Beteiligte zu 1 berühmt. Betroffen waren Vergütungsansprüche sowohl für erbrachte als auch für nicht erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsleistungen an dem Bauvorhaben ... . Die im Jahr 2002 begonnene Zusammenarbeit wurde durch die Beteiligte zu 2 im Sommer des Jahres 2003 gekündigt. Gegen diese, außerordentliche, Kündigung wandte sich der Beteiligte zu 1, darüber hinaus machte er Vergütungsansprüche für die vor der Kündigung bereits erbrachte und abgerechnete Leistungen in Höhe von 28.837,45 €, gemäß anwaltlichem Schriftsatz vom 31.07.2003, geltend, weiterhin bereits erbrachte, jedoch noch nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von weiteren 27.925,03 €, mithin für die erbrachten Leistungen einen Gesamtbetrag von 56.762,48 €. Darüber hinaus begehrte der Beteiligte zu 1 Restvergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 526.424,43 €, netto, ebenfalls gemäß anwaltlichem Schriftsatz vom 31.07.2003. Im Verlauf der weiteren außergerichtlichen Auseinandersetzungen verlangt der Beteiligte zu 1 gemäß anwaltlichem Schriftsatz vom 22.11.2004, hinsichtlich der erbrachten Leistungen einen Betrag von 68.143,02 € sowie für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 649 Satz 2 BGB einen weiteren Betrag in Höhe von 605.931,38 € nebst Zinsen seit dem 30.08.2003. Zu Begründung dieser höheren Forderungen wurde auf ein Gutachten des Sachverständigen, welches der Beteiligten zu 2 zur Begründung der Forderungen übermittelt wurde, Bezug genommen. 3. Nach weiteren Verhandlungen einigen sich die Beteiligten, wie folgt: a) Der Beteiligte zu 1 erklärt, dass sämtliche von ihm erbrachten Leistungen vollständig bezahlt wurden und somit keine Ansprüche, gleich unter welchem Gesichtspunkt, mehr bestehen. Der Beteiligte zu 1 erklärt weiterhin, dass die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Honorierungen für die erbrachten Leistungen richtig, vollständig und umfänglich zu Grunde gelegt wurden und auch die anrechenbaren Kosten richtig ermittelt waren. Nachforderungen seitens des Beteiligten zu 1 bestehen insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Sollten derartige Ansprüche bestehen, wird auf diese ausdrücklich verzichtet. b) Die Beteiligte zu 2 (Architekten XYZ) zahlt an den Beteiligten zu 1 (Kläger) zu Händen des Bevollmächtigten …, zur Abgeltung sämtlicher Forderung des Beteiligten zu 1, gleich aus welchem Rechtsgrund, seien sie bekannt oder unbekannt, insbesondere zur Befriedigung der behaupteten Ansprüche für von dem Beteiligten zu 1 erbrachten Leistungen, Ansprüchen gemäß § 649 Satz 2 BGB sowie Zinsansprüchen, einen Betrag von 83.000,00 €. Der Betrag ist in drei Raten zu zahlen… d) Der Beteiligte zu 1 verpflichtet sich einerseits über diese Vereinbarung gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich weiterhin, sich über die Architekten XYZ und deren Mitarbeiter Dritten gegenüber, hinsichtlich dieses Streites ebensowenig wie bezüglich der sachlichen und fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter und Inhaber der Beteiligten zu 2 negativ, abwertend oder herabsetzend zu äußern.“ In der Folge führte der Beklagte bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 durch. Gegen den Kläger ergingen sodann am 14.12.2009 geänderte Bescheide über Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2005 (Bl. 5f. d. A.) bis 2007. Den Änderungen lag der Bericht vom 24.11.2009 über die durchgeführte Außenprüfung zu Grunde, auf den verwiesen wird. Gegen diese Bescheide legte der steuerlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 14.01.2010 Einsprüche ein. Die Einsprüche richteten sich gegen den Ansatz der Zahlung in Höhe von 83.000 EUR, die der Kläger auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs mit den Architekten XYZ in 2005 erhalten hatte. Das Entgelt für den erstrittenen Gewinnausfall stelle einen echten Schadenersatz dar, da kein Leistungsaustausch für den Betrag von 83.000 EUR stattgefunden habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück (Bl. 3ff. d. A.). Die Zahlung auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs mit den Architekten XYZ sei zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen worden, da die Voraussetzungen einer Leistung gegen Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt seien. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterlägen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setze das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger müsse einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führe. Diese Voraussetzungen lägen auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher Grundlage oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichte. So sei z.B. der entgeltliche Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, wie § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG belege, eine sonstige Leistung (BFH-Urteile in BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854; vom 16.11.1972 V R 8/70, BFHE 107, 545, BStBl II 1973, 171; vgl. auch BFH-Urteil vom 13.11.2003 V R 59/02, BFHE 203, 540 und BFH-Urteil vom 16.01.2014 V R 22/13). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer sei. Zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenden Gegenwert bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Leistungsempfänger stehe aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger fest. Die versprochene Leistung sei der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhalte. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet hätten, liege der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor; das versprochene Tun, Dulden oder Unterfassen sei der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhalte (BFH-Urteil vom 18.01.2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwende oder ggf. zu welchem Zweck, sei grundsätzlich unerheblich. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen seien kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolge, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen habe (BFH-Urteil vom 10.12.1998, V R 58/97). Von einer steuerbaren Leistung sei demgegenüber aber dann auszugehen, wenn zwischen den Vertragsparteien Unsicherheit und Streit über das Fortbestehen der Vertragsbeziehung bestehe und sie in dieser Situation übereinkämen, ihr Vertragsverhältnis vergleichsweise im Wege gegenseitigen Nachgebens und Rechtsverzichts durch Vereinbarung verschiedener Ausgleichsleistungen weiterem Streit zu entziehen (BFH-Urteile vom 18.01.1990, V R 6/85 und vom 10.12.1998, V R 58/97). Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob eine bloße Entschädigungs- oder Schadensersatzleistung vorliege oder von einem im gegenseitigen Austauschverhältnis stehenden Anspruchsverzicht zu sprechen sei, hänge dabei nicht von der von den Beteiligten verwendeten Bezeichnung ab. Ob die angeführten Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorlägen, sei vielmehr allein nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.07.1997 V R 94/96, BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707; in BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854). Im Streitfall habe der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen in Höhe von 68.143,02 EUR sowie für nicht erbrachte Leistungen (entgangenen Gewinn) in Höhe von 605.931,38 EUR bei den Architekten XYZ geltend gemacht. Mit der Annahme des Vergleichsangebotes, wonach er gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 83.000 EUR auf die Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche auf Grund der vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Architekten XYZ verzichte, habe er eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht, die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sei. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.11.2007 (VII ZR 83/05) finde im Streitfall keine Anwendung, da unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde lägen. Hiergegen richtet sich die Klage in der Hauptsache, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Offensichtlich habe der Beklagte eine neue Einnahmequelle entdeckt. Dies sei die Umsatzsteuer bei vorzeitig gekündigten Verträgen, wo man sich offensichtlich auf den Standpunkt stelle, dass auf Zahlungen, die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für das Honorar auf nicht mehr erbrachte Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen sei. Der Kläger sei dagegen der Auffassung, dass betreffend den Honoraranspruch für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen auch diese nicht als „umsatzsteuerbar" zu behandeln seien. Für die Umsatzsteuerpflicht eines Vergütungsbestandteils müsse ein Leistungsaustausch vorliegen. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Zahlung der Gegenseite eben nicht auf einer umsatzsteuerlich relevanten Leistung des Klägers beruht, die selbiger bereits erbracht hatte. Für noch nicht erbrachte Leistungen dürfe keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Es handele sich bei dem gezahlten Vergleichsbetrag um eine Entschädigung, was dadurch bestätigt werde, dass die Zahlung erfolgt sei, obwohl dieser Zahlung tatsächlich keine erbrachten Leistungen des Klägers gegenüber gestanden hätten. Die Beteiligten hätten eine einvernehmliche Beendigung vereinbart. Der Kläger verweist ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2007 (VII ZR 83/05). Auch im hier vorliegenden Fall habe der Kläger Ansprüche auf Ausgleiche noch nicht erbrachter Leistungen gehabt und es habe auch kein Verschulden betreffend die Beendigung des Vertrages auf Seiten des Klägers vorgelegen. Nachdem die Berichterstatterin den Kläger aufgefordert hatte, das Kündigungsschreiben der Architekten XYZ vorzulegen, teilte dieser mit, dass es ein solches nicht gäbe. Mit der Anmerkung „…damit sind sie raus…“ sei das Vertragsverhältnis beendet worden (Bl. 95 d. A.). Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass die fragliche Vergleichsvereinbarung zeitlich vor der Entscheidung des BFH vom 16.01.2014 (V R 22/13) abgeschlossen worden sei. Er ist der Ansicht, dass Parteien bei einem Vergleich stets dem Grunde nach über eine Entschädigung verhandeln würden. Die dann von der Gegenseite geleistete Zahlung sei somit Ausdruck für die Aufgabe einer Rechtsposition. Dem Grunde nach bestehe stets ein Anspruch auf Entschädigung, weil es sich auf der Basis entweder vertraglicher Regelungen oder entsprechender Rechtsvorschriften oder nach der ständigen Rechtsprechung ergebe (Schriftsatz vom 11.08.2016). Verhandelt werde in der Regel der Höhe nach. Die überwiegende Zahl der Bauprozesse erledige sich durch entsprechende Vergleiche, da die genaue Berechnung der Ansprüche kaum und nur über teure Sachverständigengutachten zu ermitteln sei. Die Rechtsprechung fordere sogar die Verhandlung mit dem Vertragspartner (BGH-Urteil vom 28.10.1999 V ZR 393/98). Es habe sich in den letzten Jahren ein Auseinanderdriften der Rechtsprechung von BGH und BFH zu der hier streitigen Rechtsfrage ergeben. Der Kläger verweist auf ein Schreiben des Beklagten vom 18.03.2016 zu einem Parallelverfahren (Bl. 99 d. A.). Darin sehe er eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2005 vom 14.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 insoweit abzuändern, als das Finanzamt die Zahlung in Höhe von 83.000 EUR als umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt für einen Leistungsaustausch und nicht als echten Schadensersatz behandelt hat, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorlägen, sei nicht nach national zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Maßstäben zu beurteilen. Deshalb komme es auf die Rechtsprechung des BFH an. Der Beklagte verweist auf die BFH-Entscheidung vom 16.01.2014 (V R 22/13). Im Streitfall habe der Kläger mit dem entgeltlichen Verzicht auf seine Rechte aus dem Architektenvertrag eine steuerbare sonstige Leistung erbracht. Die Vergleichszahlung stelle eine Vergütung für den Verzicht auf die vertraglich gesicherte Rechtsposition auf (vertragsgemäße) Fortführung der ursprünglichen Leistungsaustauschvereinbarung dar. Die Architekten XYZ habe den Vorteil erlangt, weil sie ohne gerichtliche Auseinandersetzung vorzeitig aus dem Vertrag entlassen worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung reicht der Beklagtenvertreter eine Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 04.08.2016 ein. Unter Bezugnahme auf das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 18.03.2016 werde darauf verwiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt die vollständigen Vergleichsunterlagen nicht vorgelegen hätten. Nach Vorlage des Vergleichs habe man seine Rechtsansicht geändert und einen Leistungsaustausch angenommen, wie auch im vorliegenden Fall.