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Urteil

2 K 222/16

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Klage einer "GmbH i.L.", deren Liquidator als ihr ursprünglich einzig verbliebenes vertretungsberechtigtes Organ sein Amt als Liquidator vor der Klageerhebung ersatzlos niedergelegt hat, ist unzulässig (Rn.6) . 2. Dass die Amtsniederlegung entgegen § 67 Abs. 1 GmbHG noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, steht dem nicht entgegen, denn die Eintragung wirkt nur deklaratorisch (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2016 IX B 135/15; Literatur) (Rn.7) . 3. Eine unzulässige Klage wird durch eine Gesamtrechtsnachfolge nicht zulässig (Rn.8) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage einer "GmbH i.L.", deren Liquidator als ihr ursprünglich einzig verbliebenes vertretungsberechtigtes Organ sein Amt als Liquidator vor der Klageerhebung ersatzlos niedergelegt hat, ist unzulässig (Rn.6) . 2. Dass die Amtsniederlegung entgegen § 67 Abs. 1 GmbHG noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, steht dem nicht entgegen, denn die Eintragung wirkt nur deklaratorisch (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2016 IX B 135/15; Literatur) (Rn.7) . 3. Eine unzulässige Klage wird durch eine Gesamtrechtsnachfolge nicht zulässig (Rn.8) . Die Klage der Klägerin, die ursprünglich von der Rechtsvorvorgängerin, der „A GmbH i.L.“ erhoben wurde, ist unzulässig. Die „A GmbH i.L.“ war bei Erhebung der Klage am 30.03.2016 nicht (mehr) prozessfähig. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (§ 58 Abs. 1 Einleitungssatz Finanzgerichtsordnung - FGO -). Hierzu ist eine juristische Person wie eine GmbH nur durch ihre Organe, also ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) oder ggf. ihren Liquidator (§ 70 Satz 1 Halbsatz 2 GmbHG) in der Lage. Ihre Prozessfähigkeit hatte die „A GmbH i.L.“ vor Erhebung der streitgegenständlichen Klage am 30.03.2016 verloren, nachdem ihr Liquidator als ihr ursprünglich einzig verbliebenes vertretungsberechtigtes Organ zuvor zum 31.08.2015 sein Amt als Liquidator ersatzlos niedergelegt hat. Dem steht, wie der Bundesfinanzhof bereits in dem Parallelverfahren IX B 135/15 (zuvor Thüringer Finanzgericht 2 K 6/14) entschieden hat, „nicht entgegen, dass die Amtsniederlegung entgegen § 67 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Denn die Eintragung wirkt nur deklaratorisch (Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 67 Rz 16, m.w.N.). Die Folgen einer unterlassenen Eintragung regelt § 15 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Gemäß § 15 Abs. 1 HGB kann der Anmeldepflichtige - vorliegend die Klägerin - einem gutgläubigen Dritten die Amtsniederlegung des Liquidators nicht entgegenhalten. Die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB wirkt zu Lasten desjenigen, in dessen Angelegenheiten die jeweilige Tatsache -vorliegend die Amtsniederlegung- einzutragen war, geschützt wird der redliche Dritte (Preuß in Oetker, HGB, 4. Aufl., § 15 Rz 22, 24, m.w.N.). In diesem Sinne redlicher Dritte ist aber nicht die Klägerin, um deren eigene Vertretung es geht“ (BFH, Beschluss vom 10. März 2016 IX B 135/15, Rz. 1, juris). Die Prozessunfähigkeit ihrer Rechtsvorvorgängerin und damit die Unzulässigkeit der Klage muss sich die Klägerin zurechnen lassen, nämlich als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Rechtsvorgängerin (nach Ausscheiden deren Kommanditistin und vorletzten Gesellschafterin, § 738 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) und mittelbar über diese als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rechtsvorvorgängerin (nach der aufnehmenden Verschmelzung, § 20 Umwandlungsgesetz - UmwG -). Ein Gesamtrechtsnachfolger ist nicht besser oder schlechter gestellt als sein oder seine Rechtsvorgänger, sondern er tritt unverändert in deren vermögensrechtliche Stellung mit Ausnahme der höchstpersönlichen Rechtspositionen ein (Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 45 AO Rz. 1 ff. - Oktober 2013; Frye, Gesamtrechtsnachfolge, § 6 Rz. 1 ff., http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:15-qucosa-209867). Eine unzulässige Klage wird durch eine Gesamtrechtsnachfolge nicht zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die weiteren in der Klageschrift gestellten Anträge sind infolge der Abweisung, der Gesamtrechtsnachfolge oder tatsächlich erledigt. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der „A UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ (Rechtsvorgängerin), diese wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin der „A GmbH i.L.“ (Rechtsvorvorgängerin), welche am 30.03.2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten die streitgegenständliche Klage erhoben hat. Der ursprüngliche Liquidator der „A GmbH i.L.“ legte zum 31.08.2015 sein Amt als Liquidator nieder, sodass die „A GmbH i.L.“ seitdem kein vertretungsberechtigtes Organ mehr hatte. Die Niederlegung wurde nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin hat beantragt, 1. Der Schätzungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen. 2. Der Schätzungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen. 3. Der Bescheid über Umsatzsteuer für den VAZ 2014 vom 17.09.2015 wird aufgehoben und entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Steuererklärung berichtigt erlassen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits sowie des außergerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 5. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 6. Im Falle einer abweisenden Entscheidung des Gerichts, wird die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. 7. Im Fall der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder der Erledigung des Verfahrens In der Hauptsache, wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt (BFH-Urteil vom 17.11.1987, Az.: VIII R 346/83, BStBl. 1988 S. 287). 8. Nach Erlass des Urteils werden die Kosten des Verfahrens § 1 RVG gegen den Beklagten festgesetzt. 9. Die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Antragstellung werden zugesprochen (§ 155 FGO i. V. m. § 104 ZPO). 10. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird festgestellt. 11. Es wird beantragt, den Beweis durch Vorlage von Urkunden gem. §§ 155 i. V. m. § 415 ff. ZPO durchzuführen. 12. Einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 13. Den Beteiligten wird gestattet, dem Gericht in diesem Verfahren elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Voraussetzungen der §§ 52a, 52b FGO sind durch das Gericht geschaffen worden. 14. Es wird angeregt, möglichst zeitnah einen Erörterungstermin (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO) zur Erörterung des Sach- und Streitstandes, anzuberaumen. 15. Der Liquidator der Klägerin wird gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen: 16. Die Gesellschafterin der Klägerin wird gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen: 17. Es wird beantragt Akteneinsicht (§ 78 FGO) in die Gerichtsakten, die Steuerakten des Besteuerungsverfahrens für den VAZ 2014 sowie in a) sämtliche Bilanzakten b) die Umsatzsteuerakten c) die Gewerbesteuer (Messbetrags)-akten d) alle Rechtsbehelfsakten für die Streitjahre e) alle Vertragsakten seit Gründung der Klägerin durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht X, zu gewähren. 18. Für den Fall, dass die Finanzbehörde der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Aktenbestandteilen nicht nachkommt, wird beantragt, dass unter Fristsetzung gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR durch Beschluss angedroht wird und nach fristlosem Ablauf festgesetzt und vollstreckt wird (§ 154 FGO). Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist solange zu wiederholen, bis die Vorlage der Akten vollständig erfüllt worden ist. 19. Für den Fall, dass der ordnungsgemäß geladene Beklagte oder Beklagtenvertreter nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint, ist gegen ihn ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht des Beklagten ist die Klage unzulässig. Die Rechtsvorvorgängerin der Klägerin sei bei Erhebung der Klage prozessunfähig gewesen, da ihr Liquidator zuvor sein Amt niedergelegt hat.