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Urteil

2 K 60/16

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gold Bullion Securities sind als Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderung i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, als sie gerade keinen Anspruch auf Geld (wie hierfür nötig), sondern auf eine Sachleistung verkörpern. Ihr Erwerb und die Einlösung oder der Verkauf sind wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen (Rn.11) (Rn.14) . 2. An dieser Wertung ändert auch die Tatsache, dass Forderungsinhaber der "Gold Bullion Securities"-Schuldverschreibungen zur Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs statt der Lieferung in Gold auch die Erfüllung durch Geld verlangen können, nichts. Auch in diesem Fall besteht der vertragliche Rückzahlungsanspruch nicht von vornherein als eine gegen die Emittentin gerichtete Kapitalforderung, sondern in dem Ertrag, der bei der Veräußerung des der Schuldverschreibung zugewiesenen Goldes am Goldmarkt erzielt wird (Rn.14) . 3. Der erkennende Senat hält die vom BFH in seinen Urteilen vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14 aufgestellten Grundsätze zur Steuerbarkeit von XTRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen auch im Streitfall für anwendbar (Rn.14) (Rn.15) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 7/17).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gold Bullion Securities sind als Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderung i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, als sie gerade keinen Anspruch auf Geld (wie hierfür nötig), sondern auf eine Sachleistung verkörpern. Ihr Erwerb und die Einlösung oder der Verkauf sind wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen (Rn.11) (Rn.14) . 2. An dieser Wertung ändert auch die Tatsache, dass Forderungsinhaber der "Gold Bullion Securities"-Schuldverschreibungen zur Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs statt der Lieferung in Gold auch die Erfüllung durch Geld verlangen können, nichts. Auch in diesem Fall besteht der vertragliche Rückzahlungsanspruch nicht von vornherein als eine gegen die Emittentin gerichtete Kapitalforderung, sondern in dem Ertrag, der bei der Veräußerung des der Schuldverschreibung zugewiesenen Goldes am Goldmarkt erzielt wird (Rn.14) . 3. Der erkennende Senat hält die vom BFH in seinen Urteilen vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14 aufgestellten Grundsätze zur Steuerbarkeit von XTRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen auch im Streitfall für anwendbar (Rn.14) (Rn.15) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 7/17). Die zulässige Klage ist begründet. Die streitigen Gold Bullion Securities sind als Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie sind auf die Lieferung einer Sache gerichtet. Im Ergebnis sind ihr Erwerb und die Einlösung oder der Verkauf wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG u.a. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH unterfallen dem Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Ausgenommen hiervon sind indes Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (BFH-Urteil vom 12.05.2015 VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834). Ausgehend von den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sind die von den Klägern veräußerten Gold-Bullion Securities Schuldverschreibungen keine sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie verkörpern nicht, wie hierfür nötig, einen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung. Zwar hatten die Kläger nach den Emissionsbedingungen gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen nicht nur einen ausschließlichen Anspruch auf die Lieferung von Gold, sondern nach einer jederzeit möglichen Kündigung daneben das Recht, die vollständige oder teilweise Rückzahlung seiner Gold Bullion Securities in bar zu verlangen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem im BFH-Urteil vom 12.05.2015 (VIII R 4/15) entschiedenen. Dennoch hält der erkennende Senat die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze auch im Streitfall für anwendbar. Denn der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Wertpapierinhabers bestand nach den Vertragsbedingungen nicht von vornherein als eine gegen die Emittentin gerichtete Kapitalforderung, was ihn als Ertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG qualifizieren würde, sondern nur in Form einer Sachleistung im Form des physischen Goldes bzw. ersatzweise in dem Ertrag, der bei der Veräußerung des der Schuldverschreibung zugewiesenen Goldes am Londoner Goldmarkt erzielt wird. Ebenso wie bei dem im BFH-Urteil vom 12.05.2015 (VIII R 4/15) zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Emittentin im Streitfall nach den Emissionsbedingungen kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Ihr war es verwehrt, über das von ihr bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen eingesammelte Kapital frei zu verfügen. Sie hatte es zur Besicherung der verbrieften Auslieferungsansprüche in physisches Gold zu investieren. Da keine sonstige Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht erfüllt. Ob der Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG zu besteuern wäre, kann der Senat offen lassen, weil die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden ist, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt ist. Der Kläger hat die in Rede stehenden Inhaberschuldverschreibungen bereits im Februar 2008 erworben, mithin vor diesem Zeitpunkt. Der Gewinn aus der Veräußerung ist auch nicht nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerverhaftet, da die hierfür maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung im Streitfall überschritten ist, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) war im Hinblick auf den bezifferten Klageantrag die Einkommensteuer auf 57.668 € festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war wegen einer möglichen Abweichung von den Urteilen VIII R 4/15 und VIII R 35/14 vom 12.05.2015 zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gold Bullion Securities als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und sowie Kapitalvermögen. Die Veranlagung der Kapitalerträge führte der Beklagte entsprechend der von der Bank der Kläger erstellten Steuerbescheinigung durch. Darin war ein Gewinn in Höhe von 9.248,97 € aus dem Verkauf von Anteilen an dem Exchange Traded Commodies (ETC) „Gold Bullion Securities“ (WKN A0LP78) ausgewiesen. Den Betrag erfasste der Beklagte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) und besteuerte ihn im Einkommensteuerbescheid vom XX.XX.2012 nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif. Die Gold Bullion Securities hatte der Kläger im Februar 2008 erworben und am 23.08.2011 veräußert. Nach den Emissionsbedingungen handelte es sich bei den Gold Bullion Security um eine durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibung ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Nach dem Produktinformationsblatt verbrieft jede einzelne Gold Bullion Security Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wird im Namen der Emittentin durch den Verwahrer treuhänderisch in einem Tresor in London in zugewiesener Form als identifizierbare Goldbarren für die Emittentin aufbewahrt. Die Haftung der Emittentin ist auf das hinterlegte Gold beschränkt. Nach den Zeichnungsbedingungen hinterlegt die Emittentin für gezeichnete, aber noch nicht physisch mit Gold unterlegte Schuldverschreibungen einen aus 430 oz Gold bestehenden „Swing Amount“ beim Treuhänder, um sicherzustellen, dass den noch nicht physisch abgedeckten Schuldverschreibungen ein entsprechender Gegenwert in Gold beim Treuhänder gegenübersteht. Gegenüber der Emittentin hat der Zeichner nach einer jederzeit möglichen Kündigung das Recht, die vollständige oder teilweise Rückzahlung seiner Gold Bullion Securities in bar oder Gold zu verlangen. Die Rückzahlung in physischem Gold ist nur zulässig, wenn die Lieferung auf ein Konto bei einem Londoner Bullion Händler erfolgt, der Mitglied bei der LBMA ist. Die Rückzahlung der Gold Bullion Securities in bar erfolgt in Form des Ertrags, der bei der Veräußerung des dem Wertpapier zugewiesenen Goldes am Londoner Goldmarkt erzielt wird. Nach den Emissionsbedingungen können die Schuldverschreibungen grundsätzlich nicht der Emittentin zurückgegeben werden, sondern müssen über die Börse verkauft werden. Gegen den Steuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an: Der Gewinn stamme aus einem steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäft. Die Goldbarren seien außerhalb der für bewegliche Wirtschaftsgüter geltenden einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veräußert worden. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte sah sich unter Hinweis auf die den Klägern obliegende Feststellungslast ohne Korrektur der vorgelegten Steuerbescheinigung außerstande, den darin als Kapitalertrag ausgewiesenen Gewinn aus dem Verkauf der Gold Bullion Securities steuerfrei zu belassen. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 22.12.2015 haben die Kläger am 18.01.2016 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie verweisen zur Begründung auf die BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14. Die Kläger beantragen, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 21.09.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2015, die Einkommensteuer auf 57.668 € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 09.10.2012 IV C 1 - S 2252/10/1001356 vertrat der Beklagte zunächst die Auffassung, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG finde auch bei sog. Finanzinnovationen Anwendung, die vor dem 01.01.2009 erworben worden seien (§ 52a Abs. 10 Satz 6 und 7 EStG). Würden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, seien die Einnahmen Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Entsprechendes gelte bei verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt sei. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG finde außerdem bei der Veräußerung oder der Einlösung Anwendung, wenn die jeweiligen Vertrags-/Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Anspruch des Forderungsinhabers/Zeichners nicht nur durch die Lieferung des Basiswertes erfüllt werden kann, sondern entweder der Forderungsschuldner/Emittent den Lieferanspruch des Forderungsinhabers/Zeichners auch durch eine Geldzahlung befriedigen oder der Forderungsinhaber/Zeichner von dem Forderungsschuldner/Emittenten statt der Lieferung des Rohstoffs auch die Erfüllung durch Geld verlangen könne. Für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Inhaberschuldverschreibungen finde § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG Anwendung. Ergänzend ist er der Auffassung, der Streitfall sei nicht mit den vom BFH zur Steuerbarkeit von XTRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Urteile vom 12.05.2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar, da nach den Emissionsbedingungen gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibung kein ausschließlicher, sondern ein wahlweiser Anspruch auf Lieferung von Gold bestehe.