Urteil
2 K 492/23
Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dass eine Zinsfestsetzung in Höhe eines Zinsanspruchs von weniger als 10 Euro aufgrund der Kleinbetragsregelung des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO unterbleibt, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.(Rn.17)
2. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VIII R 14/25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass eine Zinsfestsetzung in Höhe eines Zinsanspruchs von weniger als 10 Euro aufgrund der Kleinbetragsregelung des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO unterbleibt, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.(Rn.17) 2. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VIII R 14/25) Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO -). Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne erfolgreichen Abschluss eines Vorverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 FGO als Untätigkeitsklage zulässig, da der Beklagte über den Einspruch der Klägerin ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO) und der Kläger die Klage erst nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO) erhoben hat. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 19. Januar 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht im Bescheid vom 19. Januar 2023 nach § 239 Abs. 2 Satz 2 AO keine Zinsen festgesetzt. Nach § 239 Abs. 2 Satz 2 AO werden Zinsen nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 € betragen. Da der Beklagte die Zinsen lediglich mit 8,70 € berechnet hat, hat er zutreffend gemäß § 239 Abs. 2 Satz 2 AO keine Zinsen festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Vorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO nicht gegen Art. 14 GG und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Der Kläger kann sich bezüglich der Nichtfestsetzung der Zinsen nicht auf eine Verletzung seiner Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte berufen. Von Art. 14 GG erfasst werden auch öffentlich-rechtlich begründete Vermögenswerte Rechtspositionen, sofern die Rechtsposition derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 2 BvL 29/14, BVerfGE 164, 130 und vom 9. Juni 1975 1 BvR 2261/73, BVerfGE 40, 65; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2005 4 K 2312/04, juris). Zinsverluste als Folge hoheitlicher Maßnahmen unterfallen grundsätzlich nicht der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2022 2 BvL 29/14, BVerfGE 164, 130). Er gewährleistet weder Verdienstmöglichkeiten (vgl. dazu z.B.: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91, BVerfGE 105, 252) noch bewahrt er vor Wertverlusten (vgl. dazu z.B.: BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17), es sei denn, die auferlegte Pflicht hätte erdrosselnde Wirkung (vgl. z.B.: BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267), wofür vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. 2. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 29. März 2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377; vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282; vom 29. März 2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106 und vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377;). Für das Steuerrecht wird dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zugestanden (vgl. zum Ganzen auch BFH, Urteil vom 22. Mai 2019 X R 19/17, BFHE 265, 95, BStBl II 2019, 795). Dies gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27 und vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121). Das BVerfG erkennt in ständiger Rechtsprechung Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, und vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Vorliegend beruft sich der Kläger lediglich allgemein pauschal darauf, dass es gegen das Willkürverbot verstoße, von einer Festsetzungsgrenze von 10 € auszugehen, wenngleich „eine Vielzahl anderer Verfahrensordnungen“ deutlich niedriger liegende Grenzen normierten. Mehrheitlich bestehe die Regelung, dass Beträge von weniger als 5 € nicht angefordert und von weniger als 3 € nicht ausgezahlt würden. Für das Gericht ist diesbezüglich nicht genau nachvollziehbar, welche „anderen Verfahrensordnungen“ der Kläger meint. a) Die Vorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO gilt sowohl für Zinsen zugunsten des Steuerpflichtigen wie auch für Zinsen zuungunsten des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 239 AO, Rn. 13). Sie ist lex specialis gegenüber der in § 156 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Ermächtigung, von der in der Kleinbetragsverordnung Gebrauch gemacht wurde (vgl. z.B. Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 239 AO, Rn. 15) und mit der in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung die Änderung (§§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO) und Berichtigung (§ 129 AO) von Festsetzungen für die in der Kleinbetragsverordnung (KBV) aufgeführten Steuern nur erfolgt, wenn diese zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 € und zuungunsten mindestens 25 € betragen (vgl. § 1 KBV), sodass hinsichtlich der Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen eine gleichlautende Festsetzungsgrenze von 10 € besteht und keine Ungleichbehandlung ersichtlich ist. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden KBV, die in § 1 KBV eine einheitliche Festsetzungsgrenze von 10 € bei Änderungen zu Ungunsten oder zugunsten des Steuerpflichtigen vorsah, hat der BFH im Urteil vom 16. Februar 2011 (X R 21/10, BFHE 233, 1, BStBl II 2011, 671) im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. b) Soweit der Verweis des Klägers auf die in „anderen Verfahrensordnungen“ geltenden Regelungen, dass Beträge von weniger als 5 € nicht angefordert und von weniger als 3 € nicht ausgezahlt würden als Verweis auf das für das Erhebungsverfahren geltende BMF-Schreiben vom 22. März 2001 (BStBl I 2001, 242) zu verstehen sein sollte, betrifft dieses im Wesentlichen den Zahlungszeitpunkt, wonach die selbständige Erhebung von Beträgen < 3 € bzw. die selbständige Erhebung von Säumniszuschlägen < 5 € unterbleiben kann. Diese Regelungen betreffen aber wesentlich andere, mit der Regelung des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vergleichbare Sachverhalte, sodass diesbezüglich keine Ungleichbehandlung vorliegen kann. c) Soweit der Hinweis des Klägers als Verweis auf Regelungen in „anderen Verfahrensordnungen“ außerhalb des Steuerrechts zu verstehen ist, ist schon fraglich, ob insoweit überhaupt vergleichbare (wesentlich gleiche) Sachverhalte geregelt werden. Wenn man davon ausgehen würde, dass diesbezüglich wesentlich gleiche Sachverhalte wie die durch § 239 Abs. 2 Satz 2 AO geregelten Sachverhalte vorliegen würden, ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts ein weitreichender Entscheidungsspielraum zugestanden wird (vgl. dazu oben) und eine entsprechende Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Festlegung der 10 €-Grenze durch § 239 Abs. 2 Satz 2 AO eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung finden würde. Es ist im Rahmen § 239 Abs. 2 Satz 2 AO zwar noch eine Zinsberechnung erforderlich, allerdings erfolgt keine Zinsfestsetzung und in der Folge auch keine Auszahlung der Zinsen, was insgesamt zu einer nicht unerheblichen Vereinfachung führt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht keinen Anlass. Streitig ist die Festsetzung von berechneten Zinsen zur Einkommensteuer für das Jahr 2020. Am 6. Dezember 2022 erging für den Kläger der Bescheid für 2020 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen. Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde dabei nach Art. 97 § 15 Abs. 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 4, Satz 2 Nr. 2 AO ausgesetzt. Mit Bescheid vom 19. Januar 2023 wurde die Zinsfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO nachgeholt. Im Bescheid wurden aufgrund eines Unterschiedsbetrags zugunsten des Klägers in Höhe von 2.939,00 € (abgerundet nach § 238 Abs. 2 AO auf 2.900,00 €) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 9. Dezember 2022 Zinsen in Höhe von 8,70 € für den Kläger berechnet und es wurden nach § 239 Abs. 2 Satz 2 AO keine Zinsen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Januar 2023 Einspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 9. Februar 2023. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, soweit ihm die Auszahlung oder Verrechnung mit künftigen Steuerverbindlichkeiten in Höhe der berechneten Zinsen von 8,70 € vorenthalten werde. Die Vorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach Zinsen nur dann festgesetzt werden, wenn sie mindestens 10 € betragen, sei verfassungswidrig. Die Norm stelle eine ungerechtfertigte Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, denn sie verweigere ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung die Auszahlung eines dem Grunde nach bestehenden berechneten Geldanspruchs. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Festsetzung von Zinsen zu unterbleiben habe, soweit sie weniger als 10 € betragen. Es verstoße gegen das Willkürverbot, von einer Festsetzungsgrenze von 10 € auszugehen, wenngleich eine Vielzahl anderer Verfahrensordnungen deutlich niedriger liegende Grenzen normierten. Mehrheitlich bestehe die Regelung, dass Beträge von weniger als 5 € nicht angefordert und von weniger als 3 € nicht ausgezahlt würden. Die in § 239 Abs. 2 Satz 2 AO normierte 10 €-Grenze liege über dem dreifachen der sonstigen als rechtmäßig angesehenen Regelungen. Sie könne auch nicht mit einer Verwaltungsvereinfachung begründet werden. Angesichts des erheblichen Aufwands der massenhaften Erstellung von „Nullbescheiden“, führe der Einwand der Verwaltungsvereinfachung bei der Auszahlung angeblicher Kleinstbeträge ad absurdum. Am 25. September 2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Seit der Erhebung des Einspruchs seien mehr als sechs Monate vergangen. Ein Grund für die Nichtbescheidung sei durch den Beklagten nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen wiederholt der Kläger zur Klagebegründung seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 2023 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Eine Festsetzung von Erstattungszinsen in Höhe von 8,70 € sei aufgrund der Kleinbetragsregelung des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift seien Zinsen nur dann festzusetzen, wenn sie mindestens 10,00 € betragen. Die Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstoße nicht gegen das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 GG enthalte eine Bestands- und Nutzungsgarantie zugunsten des Eigentums. Beide Garantieinhalte seien wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht von gleicher Intensität. Einwirkungen in den Eigentumsbestand über Substanzeingriffe unterschritten meist die Schwelle der zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Gesetze, die Einnahmen oder Gewinne (z.B. Zinsen) betreffen, bewegten sich grundsätzlich im Bereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG, weil sie die Sozialpflichtigkeit des Eigentumsgebrauchs aktualisierten. Kleinbetragsregelungen bei der Festsetzung von Zinsen dienten der Vereinfachung und der Wirtschaftlichkeit von Verwaltungsverfahren und damit dem Allgemeinwohl. Der Wegfall von Zinserstattungen im Bagatellbereich durch eine Kleinbetragsregelung stelle eine Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit des Eigentumsgebrauchs dar. Zinsen und erst recht Bagatellzinsen komme somit ein Eigentumsschutz durch Art. 14 GG nicht als Bestandteil des individuellen Vermögens zu. Sie seien nur der vom Gesetzgeber weitergehend regel- und einschränkbaren Nutzungsgarantie des Art. 14 GG zuzuordnen. Durch den Wegfall von Bagatellzinsen unter 10 € aufgrund einer Kleinbetragsregelung finde kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht statt, sondern lediglich eine verfassungskonforme Konkretisierung der Nutzung von Erträgen aus dem Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit. Der vollständige Wegfall der Bagatellzinsen sei auch nicht unverhältnismäßig, da Rundungs- und Kleinbetragsregelungen Steuerpflichtigen in anderen Konstellationen auch zugutekämen. Da die Bagatellgrenze sowohl für Erstattungszinsen als auch für Nachzahlungs-, Aussetzungs-, Stundungs- und Prozesszinsen gelte, sei die Bagatellgrenze für Erstattungszinsen nicht willkürlich, sondern wirke überwiegend zugunsten der Steuerpflichtigen. Die allgemeinen Bestimmungen, dass Beträge von weniger als 5,00 € nicht angefordert und Beträge von weniger als 3,00 € nicht ausgezahlt werden sollen, beträfen das Erhebungsverfahren und seien mit dem Festsetzungsverfahren von Zinsen nicht vergleichbar. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 19. Januar 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2023 dahingehend zu ändern, dass die vom Beklagten im Bescheid vom 19. Januar 2023 berechneten Zinsen festgesetzt und an den Kläger ausgezahlt werden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.