Beschluss
3 V 41/09
Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2010:0421.3V41.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Kind, das im Anschluss an die Ausbildung zum Automobilkaufmann in einem einjährigen "Fortbildungsverhältnis" zum Juniorverkäufer beim bisherigen Ausbildungsbetrieb steht, befindet sich weiterhin in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn der gesonderte befristete Vertrag eine Bindungsklausel in Form einer Rückzahlungsklausel enthält, auf einen Ausbildungsplan verweist (z.B. lehrgangsmäßiger planmäßiger Blockunterricht und Abschlussprüfung) und der erfolgreiche Abschluss dieser Bildungsmaßnahme Voraussetzung für die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis ist (Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.31)
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2. Auf die Formulierungen in dem Vertrag über die Fortbildung und den Umstand, dass die Fortbildungsmaßnahme nicht in der Liste für Ausbildungsberufe aufgenommen ist, kommt es für die Frage, ob eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, nicht an (Rn.32)
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3. Die Ausführungen in der Entscheidung des Thüringer Finanzgericht vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, dass ein "Trainee-Programm" regelmäßig als Arbeitsverhältnis zu würdigen sei, ist nicht so zu verstehen, dass bei jeder als "Trainee" bezeichneten Maßnahme, z.B. außerhalb bzw. nach Abschluss eines Hochschulstudiums stets und zwingend der Ausbildungscharakter in den Hintergrund trete und nur ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis vorliege. Aufgrund eine Gesamtbetrachtung aller erheblichen Umstände ist zu würdigen, ob die betreffende Maßnahme einer angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (Rn.34)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kind, das im Anschluss an die Ausbildung zum Automobilkaufmann in einem einjährigen "Fortbildungsverhältnis" zum Juniorverkäufer beim bisherigen Ausbildungsbetrieb steht, befindet sich weiterhin in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn der gesonderte befristete Vertrag eine Bindungsklausel in Form einer Rückzahlungsklausel enthält, auf einen Ausbildungsplan verweist (z.B. lehrgangsmäßiger planmäßiger Blockunterricht und Abschlussprüfung) und der erfolgreiche Abschluss dieser Bildungsmaßnahme Voraussetzung für die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis ist (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Auf die Formulierungen in dem Vertrag über die Fortbildung und den Umstand, dass die Fortbildungsmaßnahme nicht in der Liste für Ausbildungsberufe aufgenommen ist, kommt es für die Frage, ob eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, nicht an (Rn.32) . 3. Die Ausführungen in der Entscheidung des Thüringer Finanzgericht vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, dass ein "Trainee-Programm" regelmäßig als Arbeitsverhältnis zu würdigen sei, ist nicht so zu verstehen, dass bei jeder als "Trainee" bezeichneten Maßnahme, z.B. außerhalb bzw. nach Abschluss eines Hochschulstudiums stets und zwingend der Ausbildungscharakter in den Hintergrund trete und nur ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis vorliege. Aufgrund eine Gesamtbetrachtung aller erheblichen Umstände ist zu würdigen, ob die betreffende Maßnahme einer angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (Rn.34) . II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzuweisen. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. (vgl. z. B. Beschlüsse des BFH vom 12. November 1992 XI B 69/92, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1993, 263 und vom 14. November 1989 VII B 124/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1990, 279). Bei der Abwägung der im Einzelfall entscheidungserheblichen Umstände und Gründe sind insbesondere die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken müssen nicht überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg; andererseits genügt eine vage Erfolgsaussicht nicht. Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren nur nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 1989 IV B 33/88, BStBl II 1989, 516). Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich. Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Denn der Antragstellerin steht für den streitigen Zeitraum kein Kindergeld für ihren Sohn X zu. X befand sich auch ab dem 2.07.2008 in einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Da die Tätigkeit über den 2.07.2008 hinaus als Berufsausbildung anzusehen ist, sind die eigenen Einkünfte und Bezüge von X nach § 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG unter Einbeziehung der ab dem 2.07.2008 gezahlten Beträge zu berechnen. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge und des Arbeitnehmerpauschbetrages betragen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2008 8.403,60 Euro und überschreiten damit den maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der von X absolvierten Fortbildungsmaßnahme zum Junior-Verkäufer um eine Berufsausbildung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Anschluss an die Übernahme des Kindergeldrechts in das EStG den Begriff der Berufsausbildung in mehreren Grundsatzurteilen bestimmt und erweiternd ausgelegt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 50/98, BStBl. II 1999, 706). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst eine Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG, d.h. die Ausbildung zu einem künftigen Beruf, alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199; vom 24.06.2004 III R 3/03, BFH/NV 2004, 1581 m. w. N.). Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701), weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655). Demgemäß erfüllt auch ein berufsbegleitendes, d. h. neben einer Erwerbstätigkeit oder neben dem Zivildienst unternommenes Studium grundsätzlich den Tatbestand der Berufsausbildung, wenn der Studierende diese Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt, d. h. dem Studium tatsächlich nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431; vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708, jeweils betr. Promotionsvorbereitung; in BFH/NV 1997, 655: Studium neben Berufstätigkeit; vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 1,89, 107, BStBl II 1999, 710: Fremdsprachenunterricht im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts i. V. m. erfolgreichem Prüfungsabschluss; vom 9. Juni 1999 VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705: College-Besuch; in BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199: Fremdsprachenassistent). So ist im Fall des Zusammentreffens von Berufsausbildung und zusätzlicher Erwerbstätigkeit die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und damit die wirtschaftliche Belastung der Eltern nicht durch eine einschränkende Auslegung des Tatbestands der Berufsausbildung, sondern – entsprechend der Regelungskonzeption der Jahresgrenzwertermittlung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 - ggf. i. V. m. Sätze 5 und 6- EStG) - durch die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes typisierend zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 betr. Sprachaufenthalt; in BFH/NV 1997, 655, betr. Halbtags-Erwerbstätigkeit; vom 16. April 2002 VIII R 58/01, betr. Offizieranwärter). Zur Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG gehört danach auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen. Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 1993 III R 81/91, BStBl II 1993, 870 und vom 8. November 1972 VI R 54/70, BStBl II 1973, 138). Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassung wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/98, 2 BvR 1226/96, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 187). Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt (BFH-Urteil in BStBl II 1973, 138). Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BStBl II 1973, 139). Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83, BStBl II 1985, 91). Die betreffende Maßnahme muss der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 19. März 1998 8 K 299/96 -rkr.-, EFG 1998, 1337) und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (vgl. Seewald/X in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 63 Rdnr. D 57). Es darf sich daher nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall handelt es sich bei der "Fortbildung zum Juniorverkäufer" bei Würdigung der Gesamtumstände um eine "Berufsausbildung" im oben genannten Sinne und nicht um ein Arbeitsverhältnis. Denn die betreffende Maßnahme diente der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation, wobei der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand. Hierfür sprechen folgende Gesichtspunkte: Der Sohn der Antragstellerin hat betreffend der Maßnahme eine vom früheren Ausbildungsvertrag zum Automobilkaufmann und zum späteren Anstellungsvertrag gesonderten Vertrag abgeschlossen. Dieser gesonderte Vertrag war auf ein Jahr befristet. Zudem regelt der Vertrag in § 10 eine sog. "Bindungsklausel", d. h. eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der vom Betrieb zunächst übernommenen "Ausbildungs-, Unterbringungs- und Reisekosten" für den Sohn der Antragstellerin für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb. Gerade auch diese Rückzahlungsklausel spricht für die Wertung der Maßnahme als Berufsausbildung und ist für Arbeitsverhältnisse mehr als untypisch. Der Vertrag verweist zudem auf einen beigefügten Ausbildungsplan, der typische Inhalte einer Ausbildung (z. B. lehrgangsmäßiger planmäßiger Blockunterricht, Abschlussprüfung gegliedert in schriftlichen und praktischen Teil) regelt. Auch nach der Einschätzung des Beschäftigungsbetriebes stand der Ausbildungscharakter der Maßnahme im Vordergrund. X absolvierte in der fraglichen Zeit einen Blockunterricht im Rahmen einer zentralen Schulung. Entsprechend der Auskunft des Beschäftigungsbetriebes und dem übersandten "Ausbildungsplan" war die Voraussetzung für die Erlangung der Zusatzqualifikation die Ablegung einer "Abschlussprüfung": Der Verkäufer musste sein verkaufsspezifisches Fachwissen innerhalb eines schriftlichen Wissenstests nachweisen, dessen Absolvierung Voraussetzung für die Teilnahme an der praktischen Prüfung ist. Im Rahmen einer eintägigen praktischen Prüfung musste der Verkäufer seine Leistungsfähigkeit in sechs verschiedenen Prüfungsstationen bezüglich seiner Verkäufer-Persönlichkeit und Verkäufer-Methodenkompetenz unter Beweis stellen. Der Umstand, dass die Erlangung einer beruflichen Zusatzqualifikation und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Maßnahme stand, ergibt sich schließlich daraus, dass nach der Auskunft des Beschäftigungsbetriebes die erfolgreiche Zertifizierung Voraussetzung und Bedingung für die Übernahme von X in eines festes Arbeitsverhältnis war. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die A-Vertriebs-GmbH mit Schreiben vom 27.02.2009 erklärt hat, dass X im Anschluss an seine Ausbildung zum Automobilkaufmann in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei und vom 2.07.2008 bis zum 1.07.2009 eine Zusatzqualifizierung zum zertifizierten Juniorverkäufer bei der B-AG absolviere, ergibt sich hieraus für den Senat keine andere Beurteilung. Auch soweit der Vertrag in der Überschrift und mehrfach im Text als "Ausbildungsvertrag" bezeichnet wird und darin z. B. von "Ausbildungsvergütung" und "Kosten der Ausbildung" die Rede ist, kommt diesem Umstand nur indizielle Bedeutung zu. Denn im Vertragstext wird auch vom "Mitarbeiter" und nicht vom "Auszubildenden" gesprochen. Zudem verwendet § 9 des Vertrages in Bezug auf Vertragsdauer und Kündigung mehrfach die Bezeichnung "Arbeitsverhältnis". Ferner ist in § 10 des Vertrages vom "Arbeitgeber" und in § 12 des Vertrages vom "Anstellungsverhältnis" die Rede. Zum einen obliegt es dem Senat zu beurteilen, ob eine Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG gegeben ist. Zum anderen sind auch die im Vertrag gewählten Formulierungen zwar Indizien, die nach Aktenlage auch für ein Arbeitsverhältnis und gegen ein Ausbildungsverhältnis sprechen könnten. Der Senat wertet jedoch die möglicherweise gegen die Annahme einer Berufsausbildung sprechenden Umstände im Rahmen der Gesamtbetrachtung angesichts der Vielzahl der für eine Berufsausbildung sprechenden Umstände als nachrangig. Maßgeblich sind im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die von den Vertragsbeteiligten gewählten Bezeichnungen oder Formulierungen. Der Umstand, dass die Fortbildungsmaßnahme "Juniorverkäufer" nicht in die Liste für Ausbildungsberufe aufgenommen ist und dass es sich um eine betriebsinterne Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme handelt, ist im Hinblick auf die bereits zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung für die Wertung der Maßnahme als Berufsausbildung unbeachtlich. Die Höhe der Entlohnung, die die übliche Vergütung für einen Auszubildenden übersteigen mag, ist lediglich eines der Indizien, die - wie im Streitfall - durch andere, gewichtigere Indizien und Feststellungen widerlegt werden können. Soweit der erkennende Senat bei einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 5.09.2007 III 610/06, EFG 2008, 631 in einem obiter dictum ausgeführt hat, dass ein "Trainee-Programm" regelmäßig als Arbeitsverhältnis zu würdigen sei (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, EFG 2009, 357; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 88/08) sollte damit nicht ausgesagt werden, dass bei jeder als "Trainee" bezeichneten Maßnahme, z. B. außerhalb bzw. nach Abschluss eines Hochschulstudiums stets und zwingend der Ausbildungscharakter in den Hintergrund trete und nur ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis vorliege. Der Senat hat damals lediglich zum Zwecke prägnanter schlagwortartigen Abgrenzung Bezug auf Fälle genommen, mit denen er sich bereits befasst hatte und in denen Trainee-Maßnahmen bei Gesamtwürdigung aller Umstände als gering bezahlte Arbeitsverhältnisse gewertet worden waren. Der Senat wollte aber mit der vorgenannten Äußerung nicht von der Auffassung abrücken, dass jede fragliche Maßnahme im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller erheblichen Umstände insbesondere daraufhin zu würdigen ist, ob die betreffende Maßnahme der Erlangung einer angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (insoweit also zutreffend: Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für eine Zulassung der Beschwerde (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat keinen Anlass. I. Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Januar 2008, insbesondere, ob das Einkommen des Kindes im Kalenderjahr 2008 den maßgeblichen Grenzbetrag überschreitet bzw. ob sich das Kind ab Juli 2008 in einem Arbeitsverhältnis befand (Ansicht der Klägerin) oder in einem weiteren Ausbildungsverhältnis (Auffassung der Beklagten). Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter ihres am 3.06.1986 geborenen Sohnes X. Dieser absolvierte seit dem 1.07.2005 eine Berufsausbildung zum Automobilkaufmann (vgl. Berufsausbildungsvertrag, Blatt 4 der Gerichtsakte), die er zum 01.07.2008 abschloss. Unter dem 1.07.2008 schloss X einen ab 2.07.2008 beginnenden bis zum 1.07.2009 befristeten Vertrag, welcher als "Ausbildungsvertrag zum Junior-Verkäufer" (Blatt 12 ff. der Gerichtsakte) bezeichnet ist. Im Anschluss an die streitige Maßnahme war X weiterhin ab 19.06.2009 auf der Grundlage eines bis zum 31.12.2009 befristeten "neuen" "Arbeitsvertrages bei dem früheren Betrieb tätig. Nach § 1 des als "Ausbildungsvertrag" bezeichneten Vertrages wird der Mitarbeiter "bei der Firma als Junior-Verkäufer ab dem 2.07.2008 ausgebildet". Grundlage des Ausbildungsvertrages ist der beigefügte Ausbildungsplan (vgl. Anlage zum Schreiben vom 17.03.2010 der A-Vertriebs-GmbH). Die Regelung des Ausbildungsvertrages erfolgt außertariflich. § 4 des Vertrages bestimmt unter "Ausbildungsvergütung", dass der Mitarbeiter für seine Tätigkeit ein Grundgehalt in Höhe von monatlich 1.400 Euro brutto erhält. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden. In § 10 des Vertrages ist unter der Überschrift "Kosten der Ausbildung" folgendes geregelt: Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die für die Nachwuchsverkäuferausbildung anfallenden Ausbildungs-, Unterbringungs- und Reisekosten. Als Gegenleistung für die Kostenübernahme verpflichtet sich der Mitarbeiter, nach Ende der Ausbildung mindestens drei Jahre für den Arbeitgeber tätig zu sein. Scheidet der Arbeitnehmer auf Grund eigenen Verschuldens, insbesondere auf Grund einer Eigenkündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder auf eigenen Wunsch innerhalb von drei Jahren nach dem Ende der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis aus, sind sämtliche für die Ausbildung angefallenen Kosten zu erstatten. Die Erstattungspflicht des Mitarbeiters vermindert sich jedoch für jeden vollen Monat, den er nach Beendigung der Ausbildung für den Arbeitgeber tätig gewesen ist, um 1/36. Dieselbe Verpflichtung besteht auch bei schuldhafter Nichterreichung des Ausbildungsziels. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird verwiesen. Die Bruttoeinnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis zum Automobilkaufmann betrugen einschließlich der Sondervergütungen für den Zeitraum 1.01.2008 bis 1.07.2008 insgesamt 3.028,82 Euro (2.978,82 Euro + 50 Euro). In der Zeit vom 2.07.2008 bis zum 31.12.208 beliefen sich die Bruttoeinnahmen auf 8.736,98 Euro. Mit Bescheid vom 24.11.2008 hob die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes für X ab Januar 2008 auf und forderte überzahltes Kindergeld für die Zeit von Januar bis Juli 2008 in Höhe von 924 Euro zurück. Da sie die Tätigkeit von X über den 1.07.2008 hinaus als Berufsausbildung ansah, berechnete sie die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unter Einbeziehung der ab dem 2.07.2008 gezahlten Beträge und kam zur Auffassung, dass – unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge und des Arbeitnehmerpauschbetrages – die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2008 8.403,60 Euro betrügen und damit den maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro überschritten. Die Ausbildung des Kindes sei im gesamten Kalenderjahr 2008 erfolgt und das in diesem Zeitraum zu verzeichnende Einkommen des Kindes übersteige den maßgeblichen Grenzbetrag. Hiergegen legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein. Einen am 11.12.2008 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 30.12.2008 und nochmals mit Verfügung vom 28.01.2009 ab. Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren mit der Klage und ihrem gerichtlichen Aussetzungsantrag weiter. Sie macht geltend: Nach Beendigung seiner Ausbildung zum Automobilkaufmann habe ihr Sohn X ab 2.07.2008 eine Vollerwerbsbeschäftigung als Verkäufer bei seinem vorherigen Ausbildungsbetrieb aufgenommen. Dies gelte unabhängig vom Wortlaut des geschlossenen Vertrages und unabhängig davon, dass X im Rahmen der Tätigkeit weitere Fachkenntnisse erlangt haben mag. Dabei handele es sich um ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis und nicht – wie die Antragsgegnerin meine - um eine Berufsausbildung, so dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen nicht bei Berechnung der maßgeblichen Einkünfte- und Bezügegrenze zu berücksichtigen seien. Nur weil die Familienkasse das Arbeitsverhältnis unzutreffend als Berufsausbildung werte, komme sie zum Ergebnis, dass die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Kindergeld überschritten würden. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 24.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2008 auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend: Ausgehend davon, dass sich der Sohn der Antragstellerin im gesamten Kalenderjahr 2008 in einer Ausbildung befunden habe, überschritten die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2008 den maßgeblichen Grenzbetrag. Vorliegend habe X seine erste Berufsausbildung („Automobilkaufmann") am 1.7.2008 beendet. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei aber die die sich anschließende Tätigkeit nicht primär als Eintritt in ein reguläres Arbeitsverhältnis anzusehen, in dessen Rahmen das Kind eine „Fortbildung zum Juniorverkäufer" durchführe. Dieses „Arbeitsverhältnis" diene offensichtlich vielmehr vorrangig der Weiterbildung im erlernten Beruf und dazu, eine höhere berufliche Qualifikation zu erlangen. Damit stelle sich aber dieses „Arbeitsverhältnis" seinem Inhalt nach nicht als ein solches dar, sondern vielmehr als eine Zweitausbildung. Es liegt eine Bestätigung der A-Vertriebs-GmbH vom 27.02.2009 (vgl. Blatt 45 der Gerichtsakte) vor. Danach sei X im Anschluss an seine Ausbildung zum Automobilkaufmann in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen worden und absolviere vom 2.07.2008 bis zum 1.07.2009 eine Zusatzqualifizierung zum zertifizierten Juniorverkäufer bei der B-AG. Diese Zertifizierung sei notwendig, um weiterhin im A-center als Verkäufer tätig zu sein. Auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Gerichts übersandte die A-Vertriebs-GmbH den Ausbildungsplan, auf den verwiesen wird. Ferner erklärte sie, dass die einjährige Vertragsbefristung üblich sei, da die erfolgreiche Zertifizierung Voraussetzung und Bedingung für die Übernahme in eines festes Arbeitsverhältnis sei. Bei der Zertifizierung handele es sich um eine Zusatzqualifikation zum "Geprüften Automobilverkäufer" für die Marke A. Sie sei die Grundlage für eine Weiterbeschäftigung als Verkäufer für das Segment A und werde in Form von fest definierten Bausteinen, zentraler Schulung bei der B-AG und einer Abschlussprüfung abgelegt. Der Ausbildungscharakter der Zusatzausbildung stehe im Vordergrund. X Tätigkeitsbereich sei im fraglichen Zeitraum die Betreuung des Fuhrparks und des Gebrauchtwagenbestandes gewesen. Er sei in dieser Funktion eingeschränkt selbstständig tätig gewesen im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen und Handlungsspielräume. Zusätzlich absolvierte er im fraglichen Zeitraum einen begleitenden Blockunterricht. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.