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Urteil

3 K 868/11

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2014:0514.3K868.11.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Änderung des Bescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust ist eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen des Gewerbesteuermessbescheides desselben Erhebungszeitraumes(Rn.29) . 2. Es besteht keine Änderungsvorschrift für eine erneute Prüfung der Zurechnung eines vor dem maßgeblichen Erhebungszeitraum bestandskräftig festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes(Rn.37) . 3. Sinn und Zweck eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides besteht gerade darin, rechtliche Auseinandersetzungen nicht nur über die Höhe des Verlustes sondern auch über dessen Zurechnung in den Folgejahren zu vermeiden(Rn.40) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Änderung des Bescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust ist eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen des Gewerbesteuermessbescheides desselben Erhebungszeitraumes(Rn.29) . 2. Es besteht keine Änderungsvorschrift für eine erneute Prüfung der Zurechnung eines vor dem maßgeblichen Erhebungszeitraum bestandskräftig festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes(Rn.37) . 3. Sinn und Zweck eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides besteht gerade darin, rechtliche Auseinandersetzungen nicht nur über die Höhe des Verlustes sondern auch über dessen Zurechnung in den Folgejahren zu vermeiden(Rn.40) . Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die Klage ist begründet, die angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 bis 2008 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2004 bis 2009 sind rechtwidrig. Der Beklagte muss die auf den 31.12.2003 festgestellten Verluste (932.283 EUR zuzgl. 7.115 EUR) weiterhin berücksichtigen. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass die Klägerin den bei der Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust nicht abziehen kann. Die formwechselnde Umwandlung führt zu einem Unternehmerwechsel (vgl. Ab. 68 Abs. 3 Nr. 5 GewStR). Indes ist der Verlust bestandskräftig zugunsten der Klägerin festgestellt. Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide u.a. für Steuermessbescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Der Umfang der Bindungswirkung eines (auch rechtswidrigen) Feststellungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Verfügungssatz und damit danach, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Behörde Besteuerungsgrundlagen in den Tenor dieses Verwaltungsakts aufgenommen hat (BFH-Urteil vom 08.11.2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253). Dieser ist wie der Inhalt eines jeden Bescheides in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs danach zu bestimmen, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung des Finanzamts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903). Der Beklagte hat in den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden und den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 04.01.2005 für 2002 einen Verlust von 932.283 EUR bestandskräftig festgestellt und diesen der Klägerin zuerkannt. Hieran ist er gebunden. Nach § 10a Satz 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge auf den Schluss des Erhebungszeitraums gesondert festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, unter II.3.b). Der Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 konnte nicht gemäß § 35b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GewStG aufgehoben werden. Während Abs. 1 eine Änderung bzw. Aufhebung von Amts wegen aufgrund einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheides regelt, sind nach Abs. 2 Verlustfeststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Voraussetzung für die Änderung des Verlustfeststellungsbescheides ist nach Ansicht des Senats eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen des Gewerbesteuermessbescheides desselben Erhebungszeitraumes. Hieran fehlt es. Eine Prüfung des bestandskräftig festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist dem Grunde nach daher nicht mehr möglich. In dem BFH-Urteil vom 22.10.2003 (I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468) ging es um die Frage, ob Gegenstand der Verlustfeststellung neben der Höhe des verbleibenden Verlustabzugs auch die Verlustabzugsfähigkeit nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 ist. Der BFH hat in dem Urteil ausgeführt, dass bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen ist. Eine Verfügung der OFD Magdeburg vom 19.07.2004 und der BFH im Urteil vom 26.05.2004 (I R 112/03, BStBl II 2004, 1085) schließen sich diesem Ergebnis an. Der BFH bejahte die Bindungswirkung und kam zu dem Ergebnis, dass der (dort auf den 31. Dezember 1995) bestandskräftig festgestellte Verlustabzug der dortigen Klägerin im Folgejahr 1996 unabhängig davon zu gewähren sei, dass die Klägerin ihre wirtschaftliche Identität bereits im Jahr 1995 verloren hatte und die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 1995 insoweit materiell fehlerhaft war. Vergleichbar liegt der Streitfall. Der Beklagte kann sich nicht auf § 35 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Änderungsvorschrift stützen, da sich die Besteuerungsgrundlagen aus 2002 tatsächlich nicht geändert hätten, sondern lediglich deren rechtliche Würdigung. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts i.S. von § 10a GewStG kann der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2004, als Folgebescheid des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003, insoweit nicht geändert werden, als aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003 der damit festgestellte Verlustvortrag weiter zu entwickeln und, soweit noch nicht zu Abzug gelangt, vorzutragen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08; BFH-Urteil vom 17.01.2006 VIII R 96/04). Für eine erneute Prüfung der Zurechnung des vor dem Erhebungszeitraum bestandkräftig festgestellten Verlustvortrags besteht keine Änderungsvorschrift. § 35b Abs. 1 und 2 GewStG verlangt eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen „des zu veranlagenden Erhebungszeitraums“, also des Veranlagungszeitraums 2004. Die bestandskräftig bereits in 2002 festgestellte Besteuerungsgrundlage „Verlustvortrag" hat sich in 2004 aber nicht geändert und kann sich wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003 auch nicht ändern. Das vom Beklagten angeführte BFH Urteil vom 28.02.2001 (I R 77/00 aaO.) betrifft einen anderen Sachverhalt. Die Frage einer Bindungswirkung für folgende Erhebungszeiträume hat sich dort nicht gestellt, da es um eine erstmalige Verlustfeststellung desselben zu beurteilenden Erhebungszeitraums ging (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903). Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Verfahren I R 77/00 zu Grunde lag, standen im Streitfall der Gewerbesteuermessbetragsbescheid und der Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Vorbehalt war - sogar nach einer Betriebsprüfung - aufgehoben worden. Schließlich führt der BFH im Urteil vom 17.01.2006 (VIII R 96/04, BFHE 213, 12) aus, der Verlustfeststellungsbescheid sei Grundlagenbescheid hinsichtlich des in den folgenden Erhebungszeitraum vorgetragenen Gewerbeverlusts für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums. Da der bestandskräftige Verlustfeststellungsbescheid auf dem 31.12.2003 als für die folgenden Erhebungszeiträume bindender Grundlagenbescheid nicht abänderbar, also unverändert zugrunde zu legen ist, sind die angefochtenen Steuerbescheide zu ändern und die Verluste fortzuschreiben. Sinn und Zweck eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides besteht gerade darin, rechtliche Auseinandersetzungen nicht nur über die Höhe des Verlustes sondern auch über dessen Zurechnung in den Folgejahren zu vermeiden. Die Berechnung der fortzuschreibenden Verluste wird dem Beklagten übertragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung –ZPO (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 969). Der Senat lässt die beantragte Revision zu. Streitig ist, ob der zum 31.12.2002 zu Unrecht bestandskräftig festgestellte Gewerbeverlust i. H. v. 932.283 EUR, durch Verluste aus 2003 erhöht auf 939.398 EUR ab dem Streitjahr 2004 weiterhin vortragsfähig ist. Die Klägerin, die Aktiengesellschaft, entstand gemäß notariellem Vertrag vom 11.06.2002 durch Formwechsel aus der GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 27.08.2003. Nach einer Betriebsprüfung (vgl. Bericht vom 08.11.2004 Bl. 5 Bp-Akte) für das Jahr 2002 ermittelte die Prüferin einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 932.283 EUR (Bl. 13 Bp-Akte). Dieser Verlust wurde im Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2002 vom 04.01.2005 (Bl. 6 GewSt-Akte) und im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 vom 04.01.2005 festgestellt. Zusammen mit dem Gewerbeverlust des Jahres 2003 (7.115 EUR) ergab sich laut Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 04.01.2005 (Bl. 8 GewSt-Akte) ein Verlust von 939.398 EUR. Die nach der Betriebsprüfung geänderten Bescheide vom 04.01.2005 sind bestandskräftig, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Diesen Verlust nutzte die Klägerin teilweise in den Folgejahren. Von Oktober 2009 bis April 2010 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2004 bis 2007 statt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Verluste aus der KG mangels Unternehmeridentität nicht bei der Klägerin zu berücksichtigen seien und der vortragsfähige Gewerbeverlust um 932.283 EUR (Tz. 44 des Bp-Berichtes Bl. 17 Bp.-Akte) zu mindern sei. Der Beklagte meint, der bestandskräftige Verlustfeststellungsbescheid 2002 sei falsch und änderte die darauf basierenden Bescheide. Wegen weiterer, hier unstrittiger Korrekturen, änderte der Beklagte den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 2004 gemäß § 35b Abs. 1 und 2 GewStG und ließ darin den Gewerbeverlust i.H.v. 932.283 EUR nicht mehr zum Abzug zu. Den Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 änderte der Beklagte ebenfalls nach § 35b Abs. 1 und 2 GewStG dahingehend, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht mehr besteht. Ferner wurden die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge und über die gesonderte Verlustfeststellung 2005 bis 2008 nach § 164 Abs. 2 AO geändert bzw. aufgehoben. Sämtliche hier streitigen Änderungsbescheide ergingen am 26.08.2010. Am 16.09.2010 wurde der Gewerbesteuermessbescheid 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, ein Verlustfeststellungsbescheid für 2009 erging nicht. Gegen die vorgenannten Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und begehrte, den auf den 31.12.2003 bestandskräftig für sie festgestellten Gewerbeverlust ab dem Veranlagungszeitraum 2004 weiterhin als vortragsfähigen und damit jeweils in Höhe des vor Verlustabzug verbleibenden Gewerbeertrags als abziehbaren Gewerbeverlust zu berücksichtigen. Der Beklagte wies die Einsprüche am 26.09.2011 als unbegründet zurück. Die Klägerin meint, eine Prüfung des bestandskräftig festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes sei nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2003 (I R 18/02, BStBl II 2004, 468) dem Grunde nach nicht mehr möglich. Die Besteuerungsgrundlagen aus 2002 hätten sich nicht geändert, sondern lediglich deren rechtliche Würdigung. Nach der Rechtsprechung des BFH zur Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts i.S. von § 10a GewStG könne der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2004 als Folgebescheid des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003 insoweit nicht geändert werden, als aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003 der damit festgestellte Verlustvortrag weiter zu entwickeln und, soweit noch nicht zu Abzug gelangt, vorzutragen sei. Für eine erneute Prüfung der Zurechnung des vor dem Erhebungszeitraum bestandkräftig festgestellten Verlustvortrags bestehe keine Änderungsvorschrift. § 35b Abs. 1 und 2 GewStG verlange eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen des zu veranlagenden Erhebungszeitraums, also des Jahres 2004. Die bestandskräftig bereits in 2002 festgestellte Besteuerungsgrundlage „Verlustvortrag" habe sich in 2004 nicht geändert. Das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil vom 28.02.2001 (I R 77/00) betreffe einen anderen Sachverhalt. Der Verlustfeststellungsbescheid sei Grundlagenbescheid hinsichtlich des in den folgenden Erhebungszeitraum vorgetragenen Gewerbeverlusts für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums. Die Klägerin beantragt, 1. die Bescheide für 2004-2009 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2004 bis 31.12.2008 vom 26.08.2010 und 16.09.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2011 dahingehend zu ändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge 2004-2009 in Höhe von jeweils 0,00 EUR festgestellt werden und die gesondert festzustellenden Gewerbeverluste auf den 31.12.2004 bis 31.12.2008 ausgehend vom auf den 31.12.2003 mit endgültigem Bescheid vom 04.01.2005 gesondert festgestellten Gewerbeverlust fortentwickelt festgestellt werden (zum 31.12.2004 in Höhe von 932.283 EUR, zum 31.12.2005 in Höhe von 905.569 EUR, zum 31.12.2006 in Höhe von 849.005 EUR, zum 31.12.2007 in Höhe von 733.680 EUR und zum 31.12.2008 in Höhe von 597.857 EUR, 2. dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, 5. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen Er hält die Änderungen für möglich, der Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 habe gem. § 35 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GewStG geändert werden dürfen, da sich die Besteuerungsgrundlagen des Gewerbesteuermessbescheides 2004 geändert hätten. Während Abs. 1 eine Änderung aufgrund einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheides regele, seien nach Abs. 2 Verlustfeststellungsbescheide zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen änderten und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu ändern sei. Besteuerungsgrundlagen des Gewerbesteuermessbescheides seien die zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages heranzuziehenden Umstände, die sich in rechtlich normierten Kategorien konkretisierten. So nenne § 6 GewStG als Besteuerungsgrundlagen ausdrücklich den Gewerbeertrag. Dies sei gem. § 7 GewStG der nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zu ermittelnde Gewinn, vermehrt bzw. vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Hieraus lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der nach § 10a GewStG zu berücksichtigende Gewerbeverlust nicht als Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG anzusehen sei. Denn die Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrages, der der Besteuerung zugrunde zu legen sei, habe unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 10a GewStG zu erfolgen (Hinweis auf Lenski/Steinberg, Kommentar zu § 35b GewStG, Rz. 23 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 28.02.2001 I R 77/00, BFH/NV 2001, 1293). Für diese Sichtweise spreche der Gesetzeswortlaut in Gestalt der Verwendung des Plurals „Besteuerungsgrundlagen". Würde man allein auf den Gewerbeertrag abstellen, gleichviel ob vor oder nach Abzug von Fehlbeträgen, so bliebe dies ohne Sinn. Dafür spreche zudem, dass andernfalls § 35b Abs. 2 Satz 3 GewStG weitgehend leerliefe: Dessen Voraussetzungen wären nicht erfüllt, falls sich zwar der Gewerbeertrag vor Verlustabzug und der Verlustabzug ändern, der Saldo beider Rechengrößen jedoch weiterhin Null betrage. Es genüge also für eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, dass die Zurechnung von Gewerbefehlbeträgen im Messbescheid geändert werde. So verhalte es sich im Streitfall beim Gewerbesteuermessbescheid für 2004. Hierbei sei es unbeachtlich, weshalb sich die Besteuerungsgrundlagen änderten. Die Ursachen hierfür könnten im Tatsächlichen oder in einem Versehen begründet sein, ebenso aber auch im Rechtlichen und damit in einer geänderten rechtlichen Zurechnung der vortragsfähigen Fehlbeträge. Erforderlich sei lediglich, dass sich die Änderung auf den Steuermessbescheid auswirke und dieser "deshalb" zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sei. Dass auch die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge deren Zurechnung zum Steuerpflichtigen voraussetze, stehe dem nicht entgegen. Festzustellen sei gemäß § 10a Satz 6 GewStG nur die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge (Summe der unberücksichtigten Fehlbeträge). Die Zurechnungsentscheidung werde insoweit durch die Zurechnung im zugrunde liegenden Messbescheid vorgegeben und gehöre nicht zum eigenständigen Regelungsgehalt der gesonderten Feststellung. Folglich schlage eine abweichende Beurteilung der Zurechnungsfrage im Messbescheid über § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG verfahrensrechtlich auf die gesonderte Feststellung durch. Im Streitfall sei der Bescheid für 2004 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 26.08.2010 gemäß § 35b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GewStG zulässigerweise geändert worden. Hierdurch reduzierten sich die Gewerbeverluste zum einen um 932.283 EUR, weil die Betriebsprüfung für Verluste, die auf die KG entfielen, die Abzugsfähigkeit bei der Klägerin zu Recht mangels Unternehmeridentität verneint habe. Zum anderen würde der maßgebende Gewerbeertrag um den verbleibenden Fehlbetrag von 7.115 EUR gekürzt, sodass zum 31.12.2004 kein festzustellender Verlustabzug verbleibe. Die Änderung der Besteuerungsgrundlagen führe gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG zur Aufhebung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004. Dies habe zur Folge, dass die nachfolgenden Verlustfeststellungsbescheide zum 31.12.2005 bis zum 31.12.2008 entsprechend anzupassen wären. Die Änderung erfolge gem. § 164 Abs. 2 AO. Da der Verlustfeststellungsbescheid zugleich Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des folgenden Erhebungszeitraums ist, seien auch die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2005 bis 2007 nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern bzw. für 2008 und 2009 zu erlassen. Die Fallkonstellation im Streitfall entspreche dem Sachverhalt in der BFH-Entscheidung vom 28.02.2001 (I R 77/00, BFH/NV 2001, 1293). Dass die Grundsätze dieses Urteils auch weiterhin in vollem Umfang angewendet würden und sich damit die Rechtsauffassung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geändert habe, zeige der Verweis in mehreren Entscheidungen des BFH (z.B. Urteile vom 17.01.2006, VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885 und vom 16.06.2011 IV R 11/08, DB 2011, 1955). Die von der Klägerin vorgetragene Argumentation in Verbindung mit den BFH-Urteilen vom 22.10.2003 und 26.05.2004 beträfe Entscheidungen zu Inhalt und Rechtswirkung einer Verlustfeststellung, ausschließlich im Zusammenhang mit der Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 8 Abs. 4 KStG 1991 (alte Fassung). Dafür gälten in § 10a Satz 4 GewStG (heutiger Satz 10) eigene Vorschriften, die keine Parallelen zum Kriterium der Unternehmeridentität bei Personengesellschaften aufwiesen. Die Grundsätze der Entscheidungen dürften damit nicht auf den Streitfall übertragbar sein. Es genüge, dass die Zurechnung von Fehlbeträgen im Messbescheid geändert würde. Die Aufhebung des Bescheides über die ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 habe zur Folge, dass die nachfolgenden Verlustfeststellungsbescheide zum 31.12.2005 bis 2008 und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide entsprechend anzupassen seien. Es sei unbeachtlich, weshalb sich die Besteuerungsgrundlagen änderten. Die Klägerin gehe abweichend davon aus, dass der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2004 als Folgebescheid des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003 insoweit nicht geändert werden dürfe, als aufgrund der Bindungswirkung (§ 182 AO) des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003 der damit festgestellte Verlustvortrag weiter zu entwickeln sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.