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Urteil

3 K 756/15

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2016:0224.3K756.15.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Regelung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung gem. § 18 Abs. 3 UStG bestehen weder verfassungsrechtliche noch datenschutztechnische Bedenken(Rn.19) (Rn.29) . 2. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung per Datenfernübertragung stellt bei einem Rechtsanwalt, dem es weder vom Alter noch aufgrund seines Ausbildungsgrades an Medienkompetenz mangelt und der über einen Laptop mit Internetzugang verfügt, keine unbillige Härte dar(Rn.27) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH: XI B 73/16). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 5.12.2016 XI B 73/16, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Regelung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung gem. § 18 Abs. 3 UStG bestehen weder verfassungsrechtliche noch datenschutztechnische Bedenken(Rn.19) (Rn.29) . 2. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung per Datenfernübertragung stellt bei einem Rechtsanwalt, dem es weder vom Alter noch aufgrund seines Ausbildungsgrades an Medienkompetenz mangelt und der über einen Laptop mit Internetzugang verfügt, keine unbillige Härte dar(Rn.27) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH: XI B 73/16). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 5.12.2016 XI B 73/16, nicht dokumentiert). Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Aufforderung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuerklärung 2013 vom 12.06.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er ist zur elektronischen Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung 2013 verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vorschriften über die elektronische Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, insbesondere § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG verfassungsgemäß (I.). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Befreiung nach § 150 Abs. 8 AO zu (II.). Der Beklagte hat auch in ermessensfehlerfreier Weise den Antrag des Klägers gem. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härte zu verzichten, abgelehnt (III.). I. Eine Verpflichtung des Klägers zur Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV - ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG. Auch unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgetragenen allgemeinen Sicherheitsbedenken bzw. des behaupteten geringeren Schutzes des Steuergeheimnisses ist die gesetzliche Formvorgabe in § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO verfassungsgemäß, wie der BFH bereits zutreffend zur vergleichbaren Regelung des § 18 Abs. 1 UStG zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283. BStBl II 2012, 477, II. 2. der Gründe, BFH-Beschluss vom 14.04.2015 V B 158/14, BFH/NV 2015, 1115, 2. der Gründe; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2015 7 V 7195/15, EFG 2015, 2158). Der Senat schließt sich den Ausführungen des BFH insoweit ausdrücklich an. Die Regelung liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und wahrt insbesondere die Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG dient verfassungsrechtlich legitimen Zielen. Die online übermittelte elektronische Steuererklärung bietet der Finanzverwaltung den großen Vorteil, die vom Steuerpflichtigen bzw. von dessen Berater bereits erfassten elektronischen Daten unmittelbar weiterverarbeiten zu können. Neben der Verwaltungsvereinfachung und der administrativen Kostenersparnis verbessert die elektronische Übermittlung offenkundig die Überprüfungsmöglichkeiten von Umsatzsteuererklärungen durch die Finanzverwaltung und beschleunigt die Auswertung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) als auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16.11. 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.C cc (3) - Rz 67-; vom 18.01.2012 II R 49/10, BFHE235, 151, unter II.C.3.C aa - Rz 47 - und II.C.3.C bb ggg - Rz. 96-). Die Automatisierung und maschinelle Bearbeitungsfähigkeit der Steuererklärungen sind in besonderem Maße geeignet, die Verwirklichung der genannten Belange zu fördern. II. Ein Anspruch des Klägers darauf, die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Papierform) abgeben zu dürfen, ergibt sich nicht aus § 150 Abs. 8 AO. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass dem Kläger die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (vgl. § 150 Abs. 8 Satz 1 AO), liegt nicht vor. 1. Zwar kann der Beklagte nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist nach § 150 Abs. 8 Satz 1 UStG zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, was nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO insbesondere der Fall ist, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. 2. Der Beklagte hat aber zu Recht keinen Verzicht auf die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 ausgesprochen, weil die elektronische Übermittlung dem Kläger weder wirtschaftlich noch persönlich unzumutbar war. a) Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Kläger liegt nicht vor, da er nach seinem Vortrag über einen Laptop mit Internetzugang verfügt. b) Persönliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (vgl. § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 AO). Dies kann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und z.B. aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden kann. So liegt der Streitfall aber nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für eine Datenfernübertragung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, hat er weder vorgetragen noch sind sie anderweitig zu erkennen. Der Kläger ist weder vom Alter noch von seinem Ausbildungsgrad (Rechtsanwalt) einer Personengruppe zuzuordnen, die über keinerlei Medienkompetenz verfügt. Auch kann ihm nicht ein Zugang zur Computertechnik abgesprochen werden, zumal der Kläger selbst die Umsatzsteuererklärung des Vorjahres 2012 mittels Datenfernübertragung dem Finanzamt übermittelt hatte. c) Sonstige Gründe, aus denen sich im Streitfall aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO außerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele ("insbesondere") ein Anspruch des Klägers auf Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. d) Gründe, aus denen sich ein Befreiungsanspruch ergeben, können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe StDÜV hergeleitet werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, a.a.O.). Hierzu ist festzustellen, dass die Übermittlung der Daten im – auf der Basis der StDÜV von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten – Elster-Verfahren nicht manipulationsanfälliger als die papiergebundene Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist. Sämtliche Daten bei ELSTER werden stark verschlüsselt übertragen. Die Vertraulichkeit der Daten wird auch durch Ausführungen im 10. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz bestätigt (vgl. Punkt 9.2 des im Internet frei zugänglichen Tätigkeitsberichts). Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines „Hacker-Angriffs“ auf die gespeicherten oder übermittelten Daten ist im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, a. a. O., II. 3. c) der Gründe). III. Der Beklagte hat auch in ermessensfehlerfreier Weise den Antrag des Klägers gem. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härte zu verzichten, abgelehnt. 1. Da die Voraussetzungen der „Befreiungsvorschrift“ des § 150 Abs. 8 AO für einen Anspruch des Klägers, die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, nicht gegeben sind, verbleibt es bei seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten zu verzichten (vgl. vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, a.a.O.; Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz 53 f.; Schmid in Offerhaus/ Söhn/Lange, § 18 UStG Rz 24). 2. Im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG sind einerseits die vom Unternehmer für das Vorliegen eines Härtefalls vorgetragenen Gründe in die pflichtgemäße Ermessensausübung und Einzelfallabwägung umfassend einzubeziehen. Andererseits sind diesen Erwägungen die dargelegten Interessen des Fiskus an einer elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 gegenüberzustellen. Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts trifft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22.05.2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 25.08.2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266, unter II.2.b, m.w.N.; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 122; Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 102 FGO Rz 1a, m.w.N.; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 87, 97 ff., m.w.N.). 3. Dies hat der Beklagte im Streitfall getan. Über den Antrag des Klägers nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG hat der Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise entschieden. Zwar hat er sich nicht ausdrücklich mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, inwieweit der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit durch einen Virus oder Trojaner trotz teurer Virenschutzsoftware und Firewall ELSTER nicht mehr habe ausführen können; für die Entscheidung über seinen Antrag beachtlich ist bzw. sein kann. Dies ist aber unbeachtlich, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass ihn nicht nur in der Vergangenheit liegende, sondern auch derzeitige technische Schwierigkeiten an der Nutzung von ELSTER hindern würden, zumal der Kläger das Programm für die Erklärungsabgabe für den vorherigen Veranlagungszeitraum 2012 noch selbst genutzt hatte. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrages erklärte, dass die Voraussetzungen zur elektronischen Datenübermittlung bei ihm nicht gegeben seien und ihm das Verfahren wirtschaftlich nicht zumutbar sei, hat der Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag insoweit widersprüchlich ist, da der Kläger über ein am Internet angeschlossenes Laptop verfügt, mit dem er die Korrespondenz mit seinen Mandanten fertigt. Soweit der Kläger in pauschaler Weise vorgetragen hat, dass das Verfahren für ihn persönlich so aufwendig sei, dass er darüber seinen Beruf vernachlässigen müsste und dass er kein Computerfachmann sei und persönlich nicht in der Lage, das ELSTER-Verfahren zu nutzen, genügt es für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, dass der Beklagte insoweit sinngemäß darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert und zudem widersprüchlich sei. Denn weder das Alter noch sein Ausbildungsgrad sprächen für einen Mangel an Medienkompetenz. Zudem spreche der Umstand, dass der Kläger die Umsatzsteuererklärung des Vorjahres 2012 mittels Datenfernübertragung dem Beklagten übermittelt habe, gegen einen vom Kläger vorgetragenen fehlenden Zugang zur Computertechnik. Der Umstand, dass der Beklagte diese Erwägungen zwar ausdrücklich bei der Prüfung vorgenommen hat, ob die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 8 Satz 1 AO für einen (nicht dem Ermessen unterfallenden) Anspruch auf Befreiung von der Datenübermittlung vorliegen, führt aber nicht zu der Wertung, dass der Beklagte nicht zusätzlich eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG getroffen und begründet hätte. Da der Kläger im Rahmen seines Vortrages zur Begründung seines Antrages nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG selbst im Wesentlichen auf die persönliche und wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Datenfernübertragung abgestellt hat, die für die Prüfung eines Befreiungsanspruches nach § 150 Abs. 8 AO maßgebend sind, war es ausreichend, dass der Beklagte sich zunächst mit diesen Einwendungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 UStG auseinandergesetzt hat. Soweit der Beklagte auch im Rahmen dieser Prüfung die vom Kläger zugleich für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG vorgetragenen Gründe ersichtlich den Interessen des Fiskus an einer elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber gestellt hat, hat er die vom Kläger für das Vorliegen eines Härtefalls vorgetragenen Gründe in konkludenter und ausreichender Weise gleichzeitig in die nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG zu treffende pflichtgemäße Ermessensausübung und Einzelfallabwägung einbezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht keinen Anlass. Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuerklärung 2013 aufgefordert hat. Der Kläger ist seit 1994 als selbstständiger Rechtsanwalt mit seiner Kanzlei in A-Stadt tätig. Da er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 nicht nachkam, schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2015 die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Am 01.06.2015 reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung in Papierform ein. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 12.06.2015 zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf. Im Rahmen seines hiergegen gerichteten Einspruchs beantragte der Kläger zur Vermeidung unbilliger Härten einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärung. Die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung seien bei ihm nicht gegeben. Eine solche sei für ihn auch wirtschaftlich unzumutbar. Auf Grund eines Virus oder Trojaners könne er die ELSTER Software nicht mehr nutzen. Zum Schutz seiner Mandanten sei er dazu verpflichtet, seine Kanzlei unter Meidung des Internets zu betreiben. Bei einer Übermittlung über das Internet bekäme jedermann Zugriff auf seine Steuerunterlagen, da das Internet bekanntlich völlig unsicher sei. Die Vorschriften zur Abgabe der Umsatzsteuer durch Datenfernübertragung seien daher verfassungswidrig. Lediglich für die Korrespondenz mit seinen Mandanten habe er einen Laptop mit Internetanschluss. Steuererklärungen werde er damit aber auf keinen Fall versenden. Auch sei er kein Computerfachmann und daher persönlich nicht in der Lage, das Elster-Verfahren zu nutzen. Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Der Kläger hält die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung durch elektronische Datenübertragung für verfassungswidrig, zumindest sei ein Verzicht im Einzelfall angemessen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich wegen Verstoßes gegen die Grundrechte des Klägers aus Art 1, 2 GG iVm dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art 19 Abs. 4 und Art 20 GG und das Recht der Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 GG. Diesem Verstoß stehe auch keinerlei gleich- oder höherrangiges Gemeinwohlinteresse entgegen. Der Kläger sei Einzelunternehmer. Er beschäftige mittlerweile keinerlei Mitarbeiter mehr. Wenn der Kläger seine Steuerklärung in Papierform abgebe, sei gesichert, dass das Steuergeheimnis des Klägers gewahrt sei und kein völlig übertriebener Bürokratieaufwand betrieben werden müsse, der den Kläger an der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt hindere. In der Abgabe der elektronischen Form sei das Steuergeheimnis in keinster Weise gesichert, da weltweit jedermann auf das Internet und dort auf jedwedes Dokument zugreifen könne und auch bei noch so teuer und ausgiebig von angeblichen "Experten" ausgearbeiteten "Abwehrmechanismen" Schutz nur ein Vorgaukeln von Sicherheit sei, um die Taschen von Großkonzernen und "Computerexperten" zu füllen. Dies ergebe sich schon aus dem Prinzip des Internets. Der Kläger fertige seine Steuererklärung in Papierform an seinem PC, der nicht mit dem Internet verbunden sei, und werfe sie höchstpersönlich in den Hausbriefkasten des Beklagten. Das Risiko der Verletzung des Steuergeheimnisses durch unbefugte Dritte sei daher zigmillionenfach geringer als bei der Übermittlung durch "elektronische Datenübermittlung" via Internet. Sofern "elektronische Datenübermittlung" auch das Übermitteln per Fax meine, wäre dies vom Kläger gerade noch hinnehmbar. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Aufforderung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuerklärung 2013 vom 12.06.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2015 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung zu befreien, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Der Kläger sei zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, da insbesondere kein Härtefall vorliege. Die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung sei dem Kläger nicht wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Regelung in § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO verfassungsgemäß (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. März 2009 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, rkr.; FG Hamburg, Urteil vom 9. November 2009 2 K 65/08, nicht veröffentlicht -n.v.-, rkr.). Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO sei gegeben, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre (vgl. § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 1 AO). Davon könne im Streitfall schon angesichts des Vortrags des Klägers, dass er über einen Laptop mit Internetzugang verfüge, nicht ausgegangen werden. Dem Kläger sei die Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg auch nicht i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO aus persönlichen Gründen unzumutbar. Persönliche Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sei, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (vgl. § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 AO). Diese Voraussetzung sei zwar gegeben, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfüge und z.B. aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für eine Datenfernübertragung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, habe er weder vorgetragen noch seien sie anderweitig zu erkennen. Der Kläger sei weder vom Alter noch vom seinem Ausbildungsgrad (Rechtsanwalt) einer Personengruppe zuzuordnen, die über keinerlei Medienkompetenz verfüge. Auch könne ihm nicht ein Zugang zur Computertechnik abgesprochen werden, zumal der Kläger die Umsatzsteuererklärung des Vorjahres mittels Datenfernübertragung dem Finanzamt übermittelt habe. Sonstige Gründe, aus denen sich im Streitfall aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO außerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele ("insbesondere") ein Anspruch des Klägers auf Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ergeben könnte, seien nicht ersichtlich. Bedenken bezüglich des Datenschutzes und der Sicherheit der Daten begründeten keinen Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO. Sämtliche Daten bei ELSTER würden stark verschlüsselt übertragen. Die Vertraulichkeit der Daten werde auch durch Ausführungen im 10. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz bestätigt (vgl. Punkt 9.2 des im Internet frei zugänglichen Tätigkeitsberichts). Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines "Hacker-Angriffs" auf die gespeicherten oder übermittelten Daten sei im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 151, unter ll.C4.c- Rz102-).