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3 K 337/17

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zahlung der Beiträge zur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene "Tätigkeit als Rechtsanwalt" ist auch dann kein Arbeitslohn für die von der GbR angestellten Rechtsanwälte, wenn die GbR als Arbeitgeberin einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26.7.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 982; Anschluss an BFH-Urteil vom 10.3.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621), insoweit ist unerheblich, ob die angestellten Rechtsanwälte zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers auch noch im eigenen Namen eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung i.S.v. § 51 BRAO abgeschlossen haben (Rn.25) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.36) (Rn.39) . 2. Bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.23) (Rn.26) (Rn.37) . 3. Die früherer Rechtsprechung, wonach die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts unabhängig davon steuerpflichtiger Arbeitslohn sein soll, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt und ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat, ist spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.3.2016 VI R 58/14 (BStBl II 2016, 621) überholt (Rn.35) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 12/18).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zahlung der Beiträge zur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene "Tätigkeit als Rechtsanwalt" ist auch dann kein Arbeitslohn für die von der GbR angestellten Rechtsanwälte, wenn die GbR als Arbeitgeberin einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26.7.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 982; Anschluss an BFH-Urteil vom 10.3.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621), insoweit ist unerheblich, ob die angestellten Rechtsanwälte zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers auch noch im eigenen Namen eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung i.S.v. § 51 BRAO abgeschlossen haben (Rn.25) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.36) (Rn.39) . 2. Bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.23) (Rn.26) (Rn.37) . 3. Die früherer Rechtsprechung, wonach die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts unabhängig davon steuerpflichtiger Arbeitslohn sein soll, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt und ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat, ist spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.3.2016 VI R 58/14 (BStBl II 2016, 621) überholt (Rn.35) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 12/18). Die Klage ist begründet. Der Nachforderungsbescheid vom 24.11.2015 über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom Januar 2011 bis zum März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung des Beklagten führten die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung nicht zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. 1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 07.05.2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278). b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301). 2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892). Im dortigen Fall hatte der Arbeitgeber der bei ihm angestellten Rechtsanwältin den Versicherungsbeitrag für eine von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung erstattet. Andererseits hat der BFH entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im dortigen Streitfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). Dem lag zugrunde, dass der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Der dortige Fall war dadurch gekennzeichnet, dass die Zahlung des Beitrags durch den Arbeitgeber auf eine von ihm selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Versicherung erfolgte, bei der auch nur er selbst Versicherungsnehmer war. Der BFH hat des Weiteren entschieden, dass bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen. Aus diesem Grund wende der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des BFH an einer Leistung des Arbeitgebers fehle, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301). Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 62; vgl. hierzu auch Hilbert, BB 2016, 1509; Killat-Risthaus, DStZ 2016, 555, Steinhauff, jurisPR-SteuerR 29/2016 Anm. 2) gilt dies auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes bestehen darin, dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen. Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.1993 8 AZR 247/92). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 3013). Aus den vorgenannten Gründen hat der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) entschieden, dass eine eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führt. 3. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall führten die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung nicht zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte. a. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der hiesige Streitfall mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem stattgebenden BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) betreffend einer Partnerschaftsgesellschaft zugrunde lag. Denn, wie im dortigen Fall, zahlte vorliegend allein die Klägerin, eine Personengesellschaft, die Beträge auf eine von ihr selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene das eigene Risiko abdeckende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, bei der auch nur sie selbst Versicherungsnehmerin war. Für diese Wertung sprechen im Streitfall zusätzlich folgende Erwägungen: Nach den Versicherungsbedingungen der Versicherer musste nur die Klägerin selbst die Gefahrerhöhung durch die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte mitversichern. Dies wird auch dadurch deutlich, dass wegen des im Briefkopf der Kanzlei angeführten Wirtschaftsprüfers die erhöhte Versicherungssumme von 1.000.000 € mit unbegrenzter Jahreshöchstleistung nach den Vorgaben der Wirtschaftsprüferkammer erforderlich und vereinbart worden war. Zudem war die Haftung aus Anwaltsvertrag, welche mit der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu decken war, vorliegend nicht auf die bloß angestellten Rechtsanwälte ausgedehnt worden, da ihre Eigenschaft als Angestellte der GbR bereits auf dem Briefkopf ausgewiesen war. Vertrags- und damit Haftungsgegner der Mandanten waren daher ersichtlich nicht die Angestellten, sondern die Gesellschaft und deren Gesellschafter. Für die Versicherung eines Anwalts zur Erlangung der Zulassungsvoraussetzungen hätte es dagegen bereits ausgereicht, nur eine Deckung bis 250.000,00 € vierfach optimiert zu vereinbaren. Bereits der dargelegte wesentlich größere Haftungsumfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages verdeutlicht das gänzlich überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers an der konkret vereinbarten Versicherung. b. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.11.2007 VI R 66/03, BFHE 219, 313, BStBl II 2008, 375 m.w.N.) die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit - sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit durch den Arbeitgeber - beim Arbeitnehmer entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn führt (vgl. zur Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 17.01.2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltsverein als Arbeitslohn: BFH-Urteil vom 12.02.2009 VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462). Anders als im Fall, der dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zugrunde lag, hat die Klägerin im Streitfall aber nicht als Arbeitgeberin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten einen Versicherungsbeitrag für eine von diesen in deren eigenem Namen und auf deren eigene Rechnung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung erstattet bzw. übernommen, sondern mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge eine eigene Verbindlichkeit getilgt. c. Soweit der Beklagte zutreffend darauf verweist, dass im Streitfall insbesondere nach § 7 Ziffer 2 der Anlage zum Versicherungsschein sich der Versicherungsschutz auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckte, führt aber auch dieser Umstand zu keiner anderen Wertung. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes bestanden darin, dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden konnte, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen. Da Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt haften, könnten die bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte nämlich u.U. im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit von der Klägerin in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern half somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen könnten, und diente so letztlich dem Unternehmenswohl. 4. Soweit der Beklagte meint, der angefochtene Nachforderungsbescheid sei rechtmäßig, weil im Streitfall, insbesondere unter Berücksichtigung von § 7 Ziff 2 der Versicherungsbedingungen die Klägerin die Pflichtversicherung nach § 51 BRAO für die bei ihr angestellten Rechtsanwälte „übernommen“ habe, weil die Klägerin die Versicherung auch zugunsten der angestellten Rechtsanwälte abgeschlossen habe, die laut Versicherungsschein auch jeweils einzeln als versicherte Personen ausgewiesen seien, und die sich für die Zulassung als Rechtsanwalt jeweils auf diese Versicherung berufen könnten, folgt das Gericht dieser Wertung aus folgenden Gründen nicht: Zwar soll nach früherer Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen) die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, da sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des angestellten Rechtsanwalts erfolge. Nach dieser früheren Rechtsprechung soll dies unabhängig davon gelten, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt und auch unabhängig von dem Umstand, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist aber diese frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt. Denn während nach der früheren finanzgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt, ebenso unerheblich sein soll wie der Umstand, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt habe, stellt das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) zur Begründung der anderslautenden Wertung ersichtlich genau auf diese - nunmehr entscheidungserheblichen Umstände ab. 5. Unter Berücksichtigung der neueren überzeugenden BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621), der der erkennende Senat folgt, wandte im Streitfall aus den bereits dargelegten Gründen die Klägerin mit dem Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes den bei ihr angestellten Rechtsanwälten keinen geldwerten Vorteil zu. a. Das Gericht konnte auch dahingestellt sein lassen und musste nicht weiter ermitteln, ob oder inwieweit - wie der Beklagte vorträgt - die bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte sich für ihre Zulassung als Rechtsanwalt auf die durch die Klägerin abgeschlossene Versicherung berufen konnten. Denn selbst wenn man den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, handelte es sich insoweit nur um unbeachtliche bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, die nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen. Insoweit wendete die Klägerin ihren Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301). Die durch die Klägerin selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, bei der auch nur sie selbst Versicherungsnehmerin war, diente vielmehr ersichtlich der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner wegen Vermögensschäden in Betracht kamen. Dies galt auch, soweit ein Vermögensschaden durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursacht wurde, da die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für solche Vermögensschäden ebenfalls einzustehen hatten. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten indessen keinen geldwerten Vorteil zu. b. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten, weil anderenfalls das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) anzuwenden sei, folgt das Gericht dieser Wertung nicht. Ein solches Erfordernis stellt der BFH im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) nämlich nicht auf. Der erkennende Senat musste in diesem Zusammenhang somit auch nicht ermitteln, ob und wie viele der angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum eine eigene Versicherung abgeschlossen hatten. Diese Wertung ergibt sich aus folgenden Gründen: Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass der BFH zwar am Ende der Entscheidungsgründe unter Punkt II. B. 3. c) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) angeführt hat, dass in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt die dortigen angestellten Rechtsanwälte eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung unterhalten hatten. Der erkennende Senat wertet diese Ausführungen des BFH in den Entscheidungsgründen aber dahingehend, dass der BFH diesen Hinweis nur im Rahmen einer zusätzlichen Begründung seiner Entscheidung gemacht hat, nämlich nur um den ihm vorliegenden Sachverhalt von dem aus seiner Sicht anders gelagerten Fall abzugrenzen, der dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zugrunde gelegen hat. Denn das Finanzamt und die Vorinstanz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Juni 2014 9 K 9369/12, juris) hatten ihre andere Rechtsauffassung, nämlich, dass die von der dortigen Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege, auf das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) gestützt. Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge. In diesem Zusammenhang führte der BFH aus, dass die letztgenannte Entscheidung nur eine durch den Arbeitgeber erfolgte Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts betroffen habe, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Um Beiträge zu einer solchen eigenen Versicherung eines angestellten Rechtsanwalts sei es aber im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) gerade nicht gegangen. Zwar hatten im dortigen Streitfall die angestellten Rechtsanwälte der Klägerin eine zusätzliche Versicherung auf eigene Kosten unterhalten, die Beiträge zu dieser Versicherung hatte die dortige Klägerin aber nicht übernommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20.01.2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen. Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, ob bzw. dass frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen), auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt ist. Ferner soll dem BFH Gelegenheit gegeben werden klarzustellen, dass die Ausführungen am Ende der Entscheidungsgründe unter Punkt II. B. 3. c) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die Klägerin, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen müsste, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten. Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang die durch die Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenshaftpflichtversicherung) Werbungskostenersatz zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte darstellen und diese Beiträge somit als Lohn zu werten sind. Die Klägerin, eine GbR, betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei, bei welcher zwischen 15 und 20 Rechtsanwälte angestellt sind. Zusätzlich gibt es 5 Partner. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 20.06.2011 der A-Versicherung mit der Versicherungsnummer 01 wurde eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wonach als Versicherungsnehmer die Klägerin und die „Tätigkeit als Rechtsanwalt" als versichertes Risiko bezeichnet wurden. Der Versicherungsschein enthält eine Liste mit Namen der versicherten Rechtsanwälte, nach der neben den Gesellschaftern der Klägerin auch die in einem Dienstverhältnis mit der Klägerin stehenden Rechtsanwälte versichert sind. In § 7 der Anlage zum Versicherungsschein ist Folgendes geregelt : „1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen. Dasselbe gilt für Sozien, die im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag zum Versicherungsschein namentlich genannt sind.“ Es ist nicht bekannt, ob und wie viele der angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum eine eigene Versicherung abgeschlossen hatten. Ursprünglich hatte jeder Rechtsanwalt eine eigene Versicherung und die Beiträge wurden erstattet. Dieses Modell wurde sodann auf die streitgegenständliche Sozietätsversicherung umgestellt. Inzwischen sind alle Rechtsanwälte zusätzlich zur sozietätsübergreifenden Versicherung über eine eigene Versicherung bei derselben Gesellschaft abgesichert. In dem 20jährigen Bestehen der Kanzlei wurde noch nicht ein einziges Mal ein Rechtsanwalt allein in Anspruch genommen. Es wurde jeweils die Klage gegen die Gesellschafter gerichtet. Die Angestellten wurden nie mit verklagt. Vertragspartner der streitigen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist die GbR. Die Versicherungssumme ist abgestimmt auf die Höhe der Versicherung bei Wirtschaftsprüfern. Die bestehende Versicherung ist wesentlich höher als die gesetzliche Mindestversicherung von 250.000 €. Die Mindestversicherung ist gedeckelt auf 1 Mio. € Gesamtschaden pro Jahr. Die Kanzlei hat für jeden Einzelfall eine Höchstgrenze von 1 Mio. € und als Zusatzklausel den Wegfall der Deckelung des Jahreshöchstbetrages vereinbart. Theoretisch gibt es einen Arbeitnehmerregress gegen die Angestellten nach den Regelungen des Arbeitsrechts. Für den Arbeitnehmerregress ist der angestellte Rechtsanwalt nicht versichert. Nach den Feststellungen einer bei der Klägerin durch das Finanzamt A für den streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2011 bis März 2015) durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellten Beiträge für die im Namen und auf Rechnung der Klägerin abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die in einem Dienstverhältnis mit der Klägerin stehenden Rechtsanwälte, Arbeitslohn dar, weil die Rechtsanwälte nach § 51 BRAO selbst zum Abschluss der Versicherung verpflichtet seien und deshalb ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheide. Der Beklagte machte sich diese Feststellungen zu Eigen und erließ am 24.11.2015 einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer für den o.g. Zeitraum. Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: In einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt habe der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) darauf abgestellt, dass die Zahlung des Beitrags durch den Arbeitgeber auf eine von ihm selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Versicherung, bei der auch nur er selbst Versicherungsnehmer gewesen sei, nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe. Im Streitfall bestehe eine Zusatzversicherung über die Anforderungen des § 51 BRAO hinaus, die überwiegend betrieblich veranlasst sei, da die Pflichtversicherung nur die Grundabsicherung darstelle. Das überwiegende Interesse, insbesondere für die Zusatzversicherung, sei betrieblich veranlasst. Sofern man mit der Auffassung des Beklagten als allein maßgeblich den Umstand betrachte, dass durch die vom Arbeitgeber für sich mit der genannten höheren Deckung abgeschlossene Versicherung es sich der Arbeitnehmer erspare, der Rechtsanwaltskammer eine eigene Versicherung nachweisen zu müssen, so werde auch damit nicht die Beitragsleistung des Arbeitgebers insgesamt zu einem Lohnbestandteil. Der Beklagte habe dies zwar teilweise bereits berücksichtigt, indem er die Beitragsleistung nach Kopfteilen aufgliedert habe. Das reiche aber noch nicht hin. Gehe es um den Vorteil eines Arbeitnehmers, dass die Eigenvorsorge des Arbeitgebers ihm den Aufwand einer Pflichtversicherung zum Zwecke der Zulassung erspare, so könne der Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers keinen Vorteil ergeben, der tatsächlich die Kosten für die ersparte Pflichtversicherung übertreffe. Denn insoweit erspare der Arbeitnehmer auch nicht fiktive Kosten. Es sei daher hilfsweise zu berücksichtigen, dass für die Pflichtversicherung eines Rechtsanwalts zum Zwecke des Nachweises gemäß § 51 BRAO bei der Rechtsanwaltskammer nur pro Kopf 150 € zzgl. Versicherungssteuer pro Jahr aufzuwenden gewesen wären, anstelle der vom Beklagten nach Kopfteilen ermittelten rund 1.200 € pro Jahr. Die erforderlichen Versicherungskosten für die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen pro Kopf bemessen sich nach aktuellen Tarifen mit 160,65 € inkl. Versicherungssteuer. Dies wäre demnach allein der im Zulassungs-Interesse der Angestellten nach § 51 BRAO stehende Betrag. Im Hinblick auf den vorsorglich gestellten Hilfsantrag der Klägerin belegten die Beitragsrechnungen, dass die von der Klägerin vorgetragenen hypothetischen Versicherungsprämien der Höhe nach jedenfalls nicht untersetzt gewesen seien. Tatsächlich habe sich ausweislich der Gerichtsakte sogar für 2010 bis 2016 nur eine Jahresprämie von € 116,95 brutto ergeben. Die Klägerin beantragt, 1. den Nachforderungsbescheid vom 24.11.2015 über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom Januar 2011 bis zum März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 aufzuheben, 2. hilfsweise den Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 dahingehend zu ändern dass als geldwerter Vorteil zugunsten der Arbeitsnehmer lediglich ein Betrag von 160,50 € anteilig pro vollem Beschäftigungsjahr zu berücksichtigen war, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Er macht geltend: Der streitgegenständliche Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge sei rechtmäßig, da die Klägerin als Arbeitgeberin für die als Arbeitslohn zu behandelnden Versicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer zu übernehmen habe. Im Streitfall stellten die Beitragszahlungen der Klägerin auf die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Arbeitslohn der mitversicherten bei ihr angestellten Rechtsanwälte dar, weil sie nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin geleistet würden. Die angestellten Rechtsanwälte selbst seien nämlich gemäß § 51 BRAO zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Schlössen sie eine solche nicht ab, sondern bestehe ein Versicherungsschutz lediglich über die Versicherung der Arbeitgeberin, scheide ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse aus. Vorliegend habe die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils eigene auf ihren Namen und auf ihre Rechnung lautende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen hätten. Die Versicherung der Klägerin komme ihren angestellten Rechtsanwälten somit unmittelbar zu Gute. Nach Auffassung des Beklagten sei die Versicherung durch die Kanzlei auch zugunsten der angestellten Rechtsanwälte abgeschlossen. Dies ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen (insbes. § 7 Ziff 2). Die Kanzlei habe die Pflichtversicherung nach § 51 BRAO für die Angestellten übernommen. So seien lt. Versicherungsschein die einzelnen Rechtsanwälte als versicherte Personen ausgewiesen. Die angestellten Rechtsanwälte könnten sich für die Zulassung als Rechtsanwalt auf diese Versicherung berufen. Dies sei auf Nachfrage von der Rechtsanwaltskammer bestätigt worden. Eine evtl. bestehende eigene Versicherung der Rechtsanwälte stelle demnach eine Zusatzversicherung dar, die der angestellte Rechtsanwalt auch kündigen könne.