Urteil
3 K 326/18
Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Refinanzierungskosten für ein Gesellschafter-Darlehen sind als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG zu berücksichtigen, wenn die Darlehensaufnahme des zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem von ihm gewährten verzinslichen Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft stand und dieser ursprüngliche Veranlassungszusammenhang weder weggefallen noch unterbrochen noch hin zu Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlagert worden ist, sondern im Veranlagungszeitraum unverändert fortbestanden hat (Rn.18)
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2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG kommt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus einem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) stehen, gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann nicht zur Anwendung, wenn die geschuldeten Kapitalerträge von der Gesellschaft tatsächlich nicht gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 19/16) (Rn.19)
(Rn.20)
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3. Auch solche Schuldzinsen zur Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens, die auf Zeiträume nach Auflösung der Gesellschaft entfallen, können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein (Rn.23)
(Rn.25)
(Rn.27)
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4. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nach Einführung der Abgeltungssteuer regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (vgl. BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 125) (Rn.22)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Refinanzierungskosten für ein Gesellschafter-Darlehen sind als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG zu berücksichtigen, wenn die Darlehensaufnahme des zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem von ihm gewährten verzinslichen Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft stand und dieser ursprüngliche Veranlassungszusammenhang weder weggefallen noch unterbrochen noch hin zu Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlagert worden ist, sondern im Veranlagungszeitraum unverändert fortbestanden hat (Rn.18) . 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG kommt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus einem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) stehen, gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann nicht zur Anwendung, wenn die geschuldeten Kapitalerträge von der Gesellschaft tatsächlich nicht gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 19/16) (Rn.19) (Rn.20) . 3. Auch solche Schuldzinsen zur Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens, die auf Zeiträume nach Auflösung der Gesellschaft entfallen, können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein (Rn.23) (Rn.25) (Rn.27) . 4. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nach Einführung der Abgeltungssteuer regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (vgl. BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 125) (Rn.22) . Die Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 13.05.2015 sowie der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 23.05.2016, beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 19.04.2018, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn der Beklagte hat im Streitfall zu Unrecht einen Abzug der geltend gemachten Refinanzierungskosten für ein Gesellschafter-Darlehen als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG versagt. I. Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und die hierzu zählenden Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit einer Einkunftsart zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a; BFH-Urteil vom 07.06.2016 VIII R 32/13, BFHE 253, 565, BStBl II 2016, 769, Rz 38). Dabei ist für die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten grundsätzlich auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit auf die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. 03.2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, unter II.2.a). II. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall sind die geltend gemachten Refinanzierungskosten für das durch den Kläger gewährte Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG zu berücksichtigen. 1. Denn die Darlehensaufnahme des Klägers bei der C-Bank stand in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem von ihm gewährten verzinslichen Gesellschafterdarlehen an die A AG. Die Darlehensmittel, die der Kläger von der C-Bank erhalten hatte, hat der Kläger allein für die verzinsliche Kapitalüberlassung an die A AG aufgewendet. Dies war das maßgebliche auslösende Moment des Finanzierungszusammenhangs. Das Darlehen der A AG wurde auch nicht gekündigt, sondern fortgeführt. Der Finanzierungszusammenhang ist, insbesondere in den Streitjahren, damit weder weggefallen noch unterbrochen. Dies unterscheidet den vorliegenden Streitfall nach Auffassung des erkennenden Senats in einem maßgeblichen Punkt von dem Sachverhalt, über den der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34) entschieden hatte. Im dortigen Fall vertrat der BFH die Auffassung, dass ein Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen dazu geführt hat, dass Schuldzinsen, die auf Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, nicht mehr durch erzielbare Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern nur noch durch Beteiligungserträge des dortigen Klägers nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG veranlasst waren. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehen habe sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus den Gesellschafterdarlehen bestanden habe, hin zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlagert, weil der dortige Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft habe stärken wollen. Insbesondere da es im Streitfall an einem entsprechenden Darlehensverzicht fehlt, ist der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen des Klägers mit Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem verzinslichen Gesellschafterdarlehen weder weggefallen noch unterbrochen noch hin zu Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlagert worden, sondern hat auch in den Streitjahren unverändert fortbestanden. 2. Das Werbungskostenabzugsverbot aus § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge aus einem Gesellschafterdarlehen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn diese von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner (hier den Kläger) gezahlt werden, der - wie im Streitfall - zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Eine Verpflichtung der A AG zur Zahlung von Zinsen auf das Gesellschafterdarlehen bestand in den Streitjahren noch, insbesondere da der Kläger auch ersichtlich nicht auf Zins- und Tilgungsansprüche verzichtet hat. Eine tatsächliche Nichtzahlung der geschuldeten Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen bewirkt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34) auch nicht, dass die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG in den Streitjahren nicht erfüllt sind. Zwar könnte aus dem Merkmal "gezahlt" in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG geschlossen werden, dass stets eine tatsächliche Zahlung vom Schuldner an den Gläubiger erfolgen muss, damit die Ausschlusswirkung der Regelung für Kapitalerträge aus dem Gesellschafterdarlehen und für das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG greift. Eine derart enge Auslegung entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. zur weiten Auslegung der Vorschrift auch Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 32d Rz 12; Egner/Quinten in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2. Aufl., § 32d Rz 8; Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 76, sowie Weiss in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32d Rz 204; Koss in Korn, § 32d EStG Rz 53). Dies lässt sich daraus ableiten, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG sowohl für laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) gilt. Aus dem Ausschluss sowohl der laufenden Kapitalerträge als auch der Veräußerungsgewinne in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG aus dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG und dem damit verbundenen Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG geht hervor, dass das Gesellschafterdarlehen eines zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafters mit den laufenden Erträgen und dem Vermögensstamm nicht der Besteuerung in der Schedule unterliegen soll. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob vom Gesellschafter aus dem Gesellschafterdarlehen tatsächlich Kapitalerträge erzielt werden. Folglich ist das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG in den Streitjahren nicht auf die Aufwendungen (Schuldzinsen) anzuwenden, die mit dem fortbestehenden Gesellschafterdarlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3. Die durch den Beklagten zur Begründung einer gegenteiligen Auffassung geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen aus folgenden Gründen keine anderweitige Wertung: a.) Soweit der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 07.12.1999 (VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825) verweist, betraf diese Entscheidung Kapitaleinkünfte, die noch vor Einführung der Abgeltungssteuer im Veranlagungszeitraum 2009 geflossen waren. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 hat der Gesetzgeber jedoch eine umfassende Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt und einen Systemwechsel vorgenommen. Vor 2009 gab es die volle Tarifbelastung der Kapitalerträge bei gleichzeitiger Minderung der Bemessungsgrundlage um Werbungskosten. Um den Preis eines grundsätzlichen Werbungskostenabzugsverbots aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität führte der Gesetzgeber nach dem Systemwechsel den ermäßigten Steuersatz ein. Daraus folgt, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Einführung der Abgeltungssteuer regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 125). So führte die Einführung der Abgeltungssteuer nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFHE, 535, BFH/NV 2018, 280) z.B. auch insoweit zu einem Paradigmenwechsel dahingehend, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt. b.) Soweit der Beklagte geltend macht, aus dem Umstand, dass die A AG infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Datum vom 01.09.2011 aufgelöst worden und ab diesem Zeitpunkt von einer Wirtschaftlichkeit der A AG habe nicht mehr ausgegangen werden können, auf einen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen der Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft schließt, folgt das Gericht unter Gesamtwürdigung folgender Umstände dieser Wertung nicht: Die A AG hat nach Ausreichung des Darlehens durch den Kläger anfänglich auch noch Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Die F-Bank, ein fremder Dritter, hatte der A AG noch am 08.02.2011 einen Darlehensvertrag zur Projekt-Nummer … über die Ausreichung eines Darlehens in Höhe von 375.000 angeboten (vgl. Bl. 71 ff. der Gerichtsakte). Grundlage des Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrages durch die F-Bank war der Beratungsbericht vom 22.11.2010 der Unternehmensberatung G zur Sanierung der A AG (vgl. Bl. Bl. 67 ff. der Gerichtsakte und Sonderband zur FG-Akte), welcher im Ergebnis eine positive Fortführungsprognose feststellte. c.) Soweit der Beklagte unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332; BStBl II 2014, 975; vom 21.10.2014 VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270) geltend macht, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden könnten, weil der Werbungskostenabzug gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgeschlossen sei, wobei im Streitfall als Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung der A AG nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 01.09.2011 anzusehen sei, ist diese Rechtsprechung aus folgenden Gründen nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig. Im Streitfall handelte es sich bei den durch den Kläger geltend gemachten Schuldzinsen nicht um solche für die Anschaffung der durch ihn in seinem Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, sondern um Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens. Im Übrigen hat der BFH in der durch den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332; BStBl II 2014, 975) ausgeführt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden könnten (vgl. auch BFH-Urteile vom 16.03.2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 29.10.2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251). Nach Auffassung des BFH scheiterte der Werbungskostenabzug im dortigen Streitfall ausschließlich an dem durch § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG in verfassungsgemäßer Weise geregelten umfassenden Abzugsverbot für Werbungskosten. Wie bereits unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe dargelegt, greift allerdings das Werbungskostenabzugsverbot aus § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge aus einem Gesellschafterdarlehen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn diese von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner (hier den Kläger) gezahlt werden, der - wie im Streitfall - zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. d.) Auch soweit der Beklagte auf eine Einschätzung durch den Insolvenzverwalter vom 02.10.2012 verweist, wonach bereits im Jahr 2011 erkennbar gewesen sei, dass eine Auszahlung von Restvermögen auf die Grundkapitalanteile des Klägers mit Nennwert 58.500 € mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen werde und dass voraussichtlich auch keine Auszahlung für eigenkapitalersetzende Darlehen stattfinden werde und diesbezüglich unter Verweis auf BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 IX R 12/15, BFHE 256, 129, BStBl II 2017, 388) geltend macht, dass die Gewährung eines krisenbestimmten Darlehens an ein Unternehmen durch einen an dem Unternehmen beteiligten Gesellschafter lediglich zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen könne, rechtfertigt auch dieser Vortrag aus folgenden Gründen keine andere rechtliche Wertung: Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) sind die gesetzlichen Grundlagen für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen entfallen und der BFH hat insofern neue Grundsätze formuliert (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208; vom 20.07.2018 IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194). Zwar sind aus Gründen des Vertrauensschutzes - insbesondere zu Gunsten der Steuerpflichtigen - die bislang geltenden Grundsätze weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter (nach seinem Vortrag) eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters (nach seinem Vortrag) bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.10.2017 IX R 51/15, BFH/NV 2018, 329). Selbst wenn also auf dieser Basis das der A AG durch den Kläger gewährte Darlehen selbst steuerlich nur als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu berücksichtigen wäre, ist hiervon unabhängig die hier streitige Frage, ob Schuldzinsen zur Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens, die auf Zeiträume nach Auflösung der Gesellschaft entfallen, wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden können. Der erkennende Senat versteht - wie bereits dargelegt - die bereits zitierte BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 16.03.2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 29.10.2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251; vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332; BStBl II 2014, 975 und vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34) in dem Sinne, dass ein Abzug im Streitfall möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20.01.2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen. Es soll dem BFH Gelegenheit gegeben werden dazu Stellung zu nehmen, welche steuerlichen Konsequenzen sich angesichts seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFHE, 535, BFH/NV 2018, 280; vom 11.07.2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) für den Abzug von Refinanzierungszinsen als Werbungskosten aus Kapitalvermögen ergeben und ob bzw. inwieweit dadurch frühere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1999 (VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825) möglicherweise überholt ist. Streitig ist, ob der Beklagte den Abzug von Zinsaufwendungen des Klägers in Höhe von 17.710 € für das Jahr 2013 bzw. in Höhe von 17.425 € für das Jahr 2014 zur Refinanzierung eines von ihm der A AG im Jahr 2011 gewährten Darlehens über 400.000 € zu Recht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen versagt hat. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr 2014 hatte er zusätzlich noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 als Gesellschafter in Höhe von 39 % an der Firma A AG (eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Nummer HRB …) beteiligt und hatte ebenfalls die Prokura inne. Mit Datum vom 14.02.2011 gewährte die C Bank AG an den Kläger ein Darlehen über 400.000 €. Dieses Darlehen reichte der Kläger mit Datum vom 28.02.2011 an die A AG weiter. Am 09.06.2011 beantragte der Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A AG beim Amtsgericht D, welches mit Beschluss vom 01.09.2011 (Az.: …) dem Antrag stattgab. Am 05.09.2011 wurde die Auflösung der A AG (§ 263 AktG) im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft ist bis zum heutigen Tag nicht im Handelsregister gelöscht worden. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre begehrte der Kläger jeweils den Abzug von Zinsaufwendungen in Höhe von 17.710 € für das Jahr 2013 bzw. in Höhe von 17.425 € für das Jahr 2014 zur Refinanzierung eines von ihm der A AG gewährten Darlehens über 400.000 € als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, was der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 13.05.2015 bzw. im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 23.05.2016 jeweils versagte. Nach erfolglosen Einsprüchen verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Im Jahr 2008 sei die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten. Das habe daran gelegen, dass der seinerzeitige Vorstand mehrere 100.000 € der Gesellschaft veruntreut habe und hierfür auch rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Kläger habe als alleiniger Vorstand der A AG in den Jahren 2008 - 2011 versucht, durch strategische Maßnahmen die durch die Untreuehandlungen verursachten Liquiditätsprobleme zu lösen. Unter anderem sei im September 2010 eine Sanierungsberatung zusammen mit der E als Hausbank und der F-Bank vorgenommen worden. Infolgedessen habe der Kläger einen Beratungsbericht zur Sanierung der A AG an die Unternehmensberatung G in Auftrag gegeben (vgl. Beratungsbericht zur Sanierung vom 22.11.2010, Sonderband zur Finanzgerichtsakte). Der Unternehmensberater, Herr H, komme in seinem Beratungsbericht vom 22.11.2010 zur Sanierung der A AG (vgl. insbesondere Tz. 10 des Beratungsberichts, ab Seiten 143 ff.) zu der Auffassung, dass für das Unternehmen mittelfristig eine positive Fortführungsperspektive gegeben sei. Infolge dieser positiven Prognose habe die A AG am 26.11.2010 bei der F-Bank einen Antrag auf ein Darlehen aus dem I Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gestellt. Den Antrag habe die F-Bank positiv beschieden. Der A AG sei am 08.02.2011 ein Darlehensvertrag zur Projekt-Nummer … über die Ausreichung eines Darlehens in Höhe von 375.000 € angeboten worden. Um ein zweites Darlehensangebot zu erhalten, habe der Kläger parallel zu der Beantragung des Darlehens bei der F-Bank ein Darlehen bei der C-Bank beantragt. Die C-Bank habe ihm am 14.02.2011 ein Darlehen über 400.000 € angeboten, welches er auch angenommen habe. Am 28.02.2011 habe der Kläger mit der A AG einen Darlehensvertrag über 400.000 € mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einem Sollzinssatz nominal von 4,69 % p.a. geschlossen. Tilgungsbeginn sollte der 30.03.2011 mit einer Annuität von 4.204,46 € sein. Hierbei habe er die ihm von der C-Bank gewährten Darlehenskonditionen weitergereicht. Ein Rangrücktritt wurde nicht erklärt. Die A AG habe die Zins- und Tilgungszahlungen zunächst auch vereinbarungsgemäß geleistet. Der Kläger selbst habe seine Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Darlehen mit der C-Bank ordnungsgemäß an diese geleistet. Der Kläger habe der A AG ein verzinsliches Darlehen über 400.000 € gewährt. Die Darlehenszinsen, die der Kläger von der A AG erhalte, seien dem Grunde nach Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art aus der Rückzahlung des Kapitalvermögens bzw. Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung im Sinne 9 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang und untrennbar mit diesen steuerpflichtigen Einnahmen stehe die Darlehensaufnahme des Klägers bei der C-Bank. Darlehensmittel, die der Kläger von der C-Bank erhalten habe, seien allein für die verzinsliche Kapitalüberlassung an die A AG aufgewendet worden. Dies sei das maßgebliche auslösende Moment des Finanzierungszusammenhangs. Das Darlehen der A AG sei auch nicht gekündigt worden. Es bestehe vielmehr fort. Der Finanzierungszusammenhang sei daher nicht unterbrochen. Der Kläger könne die Zinsen auch tatsächlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe geltend machen. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG gelte nicht für ihn. § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG sei hier einschlägig, da der Kläger zu mindestens 10 % an der A AG beteiligt sei. Nach § 32d Abs. 2 Satz 2 finde der § 20 Abs. 6 und Abs. 9 EStG keine Anwendung, sodass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht ausgeschlossen sei und Verluste aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürften. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Darlehens bei der C-Bank durch den Kläger einerseits und der Erzielung von Zinseinkünften aufgrund der Überlassung von Fremdkapital durch den Kläger an die A AG andererseits sei gegeben. Der Kläger beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 13.05.2015 sowie den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 23.05.2016, beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 19.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2013 unter Berücksichtigung weiterer negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 17.710 € und die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung weiterer negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 17.425 € festgesetzt werden, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Er habe zu Recht den begehrten Werbungskostenabzug versagt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung sowie seine Stellungnahmen im Klageverfahren.