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Urteil

3 K 594/19

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2020:0707.3K594.19.00
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Leitsätze
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke bzw. einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht nicht, wenn unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls die notwendige, durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des örtlich zuständigen Finanzamts auszuüben weder hinreichend zur Überzeugung des Senats schlüssig dargelegt wird noch deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.(Rn.37) (Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke bzw. einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht nicht, wenn unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls die notwendige, durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des örtlich zuständigen Finanzamts auszuüben weder hinreichend zur Überzeugung des Senats schlüssig dargelegt wird noch deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.(Rn.37) (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Vergabe einer Steuernummer bzw. einer Umsatzsteueridentifikationsnummer abgelehnt. Denn die Kläger haben keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke bzw. einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Denn sie haben die notwendige, durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des Beklagten als örtlich zuständiges Finanzamt auszuüben weder hinreichend zur Überzeugung des Senats schlüssig dargelegt noch deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht. 1. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch von Unternehmern i.S. des § 2 UStG auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ist zwar weder im Gemeinschaftsrecht noch im inländischen Recht ausdrücklich vorgesehen; ein solcher Anspruch ergibt sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23.09.2009 II R 66/07, BFH/NV 2010, 365, BFH-Beschluss vom 26.02.2008 II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004). Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. Die Steuernummer ist zudem auch Voraussetzung für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG. In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer anzugeben, unter der ein Steuerpflichtiger umsatzsteuerlich geführt wird (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG). Nach § 27a UStG, der die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Art 22 Abs. 1 der 6. EG-RL bzw. Art 214 MWStSystRL umsetzt, übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten Personen (§ 27a Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Unternehmereigenschaft beginnt mit den ersten auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten, nach außen ersichtlichen Handlungen. Einen Anspruch auf die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat ein Steuerpflichtiger, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Die Erteilung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen auf den Antrag des Unternehmers hin bei dem Finanzamt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist. Ohne Bedeutung für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist dabei, ob der Unternehmer in dem Land, das die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Für die Erteilung der Steuernummer ist nach § 21 der Abgabenordnung (AO) das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger tatsächlich als Unternehmer am Markt tätig geworden ist. Entscheidend ist die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426, und vom 17.05.2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434; BFH-Beschlüsse vom 23.05.2002 V B 104/01, BFH/NV 2002, 1351, und vom 20.12.2007 IX B 194/07). 2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte zu Recht die Vergabe einer Steuernummer bzw. einer Umsatzsteueridentifikationsnummer abgelehnt. Denn die Kläger haben unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls jeweils eine notwendige, durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des Beklagten als örtlich zuständiges Finanzamt auszuüben weder hinreichend zur Überzeugung des Senats schlüssig dargelegt noch deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht. So haben die Kläger jeweils keine feste Geschäftseinrichtung im Sinne von § 12 Satz 1 AO, weil sie nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt haben, dass sie jeweils im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten ein Unternehmen betreiben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO). a.) Ihre nur in pauschaler Weise vorgetragene Absicht, als Subunternehmer eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des Beklagten als örtlich zuständiges Finanzamt auszuüben, haben die Kläger bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend durch objektive Anhaltspunkte belegt. aa.) So haben die Kläger bereits nicht vorgetragen, dass sie jeweils über die sachlichen Voraussetzungen zum Betreiben eines Gütertransportunternehmens, insbesondere über eine entsprechend erteilte Lizenz verfügen, etwa für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992. Soweit die Kläger insoweit vortragen, sie seien mit ihrer Tätigkeit nur in dem erlaubnisfreien Werkverkehr tätig, haben sie diesen Vortrag nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, zumal die durch die Kläger vorgelegten Unterlagen aus folgenden Gründen ihrem eigenen Vortrag widersprechen. Das Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG; vom 22.06.1998, BGBl I 1998, 1485, zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20.11.2019, BGBl I 2019, 1626) unterscheidet zwischen gewerblichem, d.h. geschäftsmäßigem oder entgeltlichem Güterverkehr (§ 1 Abs. 1 GÜKG) und dem Werkverkehr. Der Werkverkehr ist nach § 1 Abs. 2 GÜKG die Güterbeförderung, die zwischen verschiedenen Standorten desselben Unternehmens für eigene Zwecke eines Unternehmens lediglich als Hilfstätigkeit stattfindet. Diese ist nicht erlaubnispflichtig, aber meldepflichtig. Folgende Bedingungen müssen nach § 1 Abs. 2 GÜKG für Werkverkehr erfüllt sein: Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. Die zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Aus der durch den Kläger erfolgten Gewerbeanmeldung vom 07.06.2017 bzw. vom 12.06.2017 sowie aus den vorgelegten Rechnungen vom 30.05.2019 (bzw. vom 31.05.2019 ergibt sich jedoch, dass das dort aufgeführte Unternehmen seine Transporttätigkeit nicht für unternehmenseigene Zwecke und nicht als bloße Hilfstätigkeit im Rahmen eines anderen Unternehmenszwecks ausübt. Vielmehr handelt es sich bei der Transporttätigkeit, die in den o.a. Unterlagen zum Ausdruck kommt, um eine Haupttätigkeit, die auch entgeltlich für Dritte für deren Zwecke erfolgt. bb.) Die Kläger haben auch nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie jeweils über eine geschäftliche Oberleitung bzw. eine entsprechende sachliche bzw. personelle Unternehmensausstattung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten verfügen. Soweit die Kläger insoweit in lediglich pauschaler Weise vortragen, dass sie jeweils als Subunternehmer tätig seien, genügt dieser Vortrag zumindest im Streitfall nicht den dargestellten gesetzlichen Vorgaben. So haben die Kläger insbesondere etwa z.B. weder vorgetragen, mit welchen konkreten Fahrzeugen mit welchen konkreten Zulassungsdaten bzw. mit welchen konkreten Fahrern, die lohnsteuerlich bzw. sozialversicherungsrechtlich gemeldet sind, die entsprechende Transporte ausgeführt werden noch etwa Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten vorgelegt. Soweit die Kläger insoweit lediglich eine Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) vom 15.08.2016 für eine Kombilimousine Mazda 6 mit amtl. Kennzeichen AA-AA 01, ausgestellt auf eine Firma C-GmbH Transportunternehmen, B-Str. 34, B-Stadt vorlegten, genügt diese nicht, um eine entsprechende sachliche Unternehmensausstattung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten glaubhaft zu machen. Denn nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamts ist bzw. war unter dem Kennzeichen AA-AA 01 kein - auch kein mittlerweile stillgelegtes - Fahrzeug zugelassen. b.) Unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ist im Streitfall auch die jeweilige Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung aus folgenden Gründen für sich genommen nicht bereits ein Indiz für die Absicht der jeweiligen Kläger, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten unternehmerisch tätig zu werden. Unter den durch die Kläger jeweils als Anschriften ihres Unternehmens angegebenen Adressen befinden sich nach den überzeugenden Feststellungen der durch den Beklagten durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen keine Firmensitze der jeweiligen Kläger, sondern lediglich die Mietwohnung der Mutter des Klägers und deren Lebensgefährten bzw. die Firmensitze völlig anderer Unternehmer, denen ein Unternehmen der jeweiligen Kläger nicht bekannt ist. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, dass das Unternehmen als Subunternehmen von der C-Str. 32 in B-Stadt aus als „Büro“ bzw. „Sekretariat“ geführt werde, steht dieser Behauptung der Umstand entgegen, dass nach den Feststellungen der durch den Beklagten durchgeführten Nachschau der unter der Anschrift C-Str. 32 in B-Stadt wohnhafte Lebensgefährte der Mutter des Klägers zusätzlich zu seinen bisherigen Angaben mitteilte, dass unter dieser Wohnadresse weder Geschäftsräume noch Geschäftsunterlagen des Klägers vorhanden seien und er sich nur sporadisch dort aufhalte. Zudem sind die Angaben des Klägers auch in Bezug auf die übrigen Angaben in den jeweiligen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung aus folgenden Gründen in sich widersprüchlich und nicht schlüssig. So führte der Kläger zunächst an, seine Firma beschäftige 108 Arbeitnehmer, später sollen es nur 42 bzw. nur 18 Arbeitnehmer sein. In einem am 25.10.2018 im Finanzamt C-Stadt eingereichten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab der Kläger an, das Unternehmen sei zum 01.09.2018 von Herrn B., C-Str. 32, B-Stadt übernommen worden. In einem am 22.03.2019 beim Beklagten eingereichten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab der Kläger wiederum an, das Unternehmen sei am 01.07.2018 neu gegründet worden. Auch führte der Kläger an, Herr E. bzw. auch Herr F. hätten die Firma, die zunächst als GmbH betrieben und als solche ins Handelsregister habe eingetragen werden sollen, mitbegründet und seien deren (Mit-) Gesellschafter, jedoch weist der Entwurf einer durch die Klägerseite selbst eingereichten Satzung zur Gründung einer - wohl nicht zur Eintragung im Handelsregister gelangten - C-GmbH mit Sitz in B-Stadt, in § 4 lediglich den Kläger zu 1. als alleinigen Geschäftsführer aus. Zudem meldete der Kläger zu 1. am 07.06.2017 selbst auch lediglich ein Einzelunternehmen an. Hinzu kommt, dass von dem Entwurf dieser Satzung nicht bekannt ist, ob überhaupt eine entsprechende Satzung in einer Gesellschafterversammlung beschlossen, tatsächlich notariell beurkundet wurde bzw. aus welchen konkreten Gründen es nicht zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister kam. Zwar meldete der Kläger zu 1. ausweislich einer Gewerbeanmeldung vom 12.06.2017 ebenfalls zum 07.06.2017 beim Gewerbeamt der Stadt B-Stadt auch für eine „Firma C-GmbH, Inh. …(Kläger zu 1,)“ ein Gewerbe mit der Tätigkeit Spedition in der B-Str. 34 in B-Stadt an. Dabei deutet der der Firmenbezeichnung der GmbH beigefügte Zusatz „Inh. … (Kläger zu 1.)“ ebenfalls eher auf eine Ein-Mann-GmbH hin und nicht auf eine GmbH, die durch zwei bzw. drei Gesellschafter gegründet worden sein soll. Zudem war einem in der Gewerbeanmeldung angebrachten Firmenstempel der C-GmbH eine Steuernummer 000/000/00001 angeführt, die nach den Feststellungen des Beklagten bei dem für die „StNr. ...“ zuständigen Finanzamt G-Stadt nicht existiert. Zudem war der Gewerbeanmeldung ein Handelsregisterauszug beigefügt, ausweislich dessen eine Firma C-GmbH unter der Geschäftsadresse B-Str. 34, B-Stadt mit dem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen Transport und Verkehr, Lager und Logistik im Handelsregister B des Amtsgerichts B-Stadt unter Nr. HRB000001 eingetragen sei. Nach den Feststellungen des Beklagten ist unter der Handelsregister-Nr. aber eine völlig andere Firma, ein Optik-Unternehmen, eingetragen, deren Unternehmen nicht in Zusammenhang mit den Klägern steht. c.) Auch durch die mit ihren Schreiben vom 03.02.2020, vom 21.02.2020 bzw. vom 04.03.2020 eingereichten Unterlagen hat die Klägerseite die durch sie vorgetragene Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des Beklagten als örtlich zuständiges Finanzamt auszuüben, nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts durch objektive Anhaltspunkte belegt. Insbesondere sind die Angaben in den eingereichten Unterlagen in sich widersprüchlich und nicht schlüssig. Auch ergibt sich daraus nicht mit hinreichender Klarheit, ob sich eine durch die Klägerseite lediglich behauptete, aber nicht durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, auf ein Einzelunternehmen des Klägers zu 1., eine Vorgesellschaft als GmbH i.Gr. (C-GmbH) oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beziehen soll. aa.) So tragen die Kläger unter Bezugnahme auf eine Eröffnungsbilanz zum 07.06.2017 der C-GmbH, ein Schreiben vom 28.11.2017 der Notare L. und eine Kostenrechnung vom 03.05.2018 dieser Notare über den Entwurf einer Satzung zur Gründung einer GmbH sowie auf einen Entwurf einer Satzung zur Gründung einer C-GmbH mit Sitz in B-Stadt in der Anlage zum Schreiben vom 03.02.2020 bzw. mit Schreiben vom 26.12.2019 vor, dass Herr E. und Herr F. zusammen mit dem Kläger zu 1. Mitgründer bzw. Gesellschafter der Firma gewesen seien, die unter der Bezeichnung „C-GmbH LKW Transportunternehmen“ durch einen Notar G. in B-Stadt zur Eintragung in das Handelsregister habe angemeldet werden sollen, wobei letztlich die Eintragung aber nicht erfolgt sei. Dieser Vortrag steht aber in Widerspruch zu dem Umstand, dass der in diesem Sachzusammenhang durch die Klägerseite selbst eingereichte Entwurf einer Satzung zur Gründung einer - wohl nicht zur Eintragung im Handelsregister gelangten - C-GmbH mit Sitz in B-Stadt, in § 4 lediglich den Kläger zu 1. als alleinigen Geschäftsführer ausweist und gerade keinen Hinweis auf weitere Gründungsgesellschafter enthält. Gegen den klägerischen Vortrag spricht indiziell zudem der Umstand, dass ausweislich einer Gewerbeanmeldung vom 12.06.2017, in welcher ebenfalls zum 07.06.2017 beim Gewerbeamt der Stadt B für eine „Firma C-GmbH, Inh. .. (Kläger zu 1.)“, ein Gewerbe mit der Tätigkeit Spedition in der B-Str. 34 in B-Stadt angemeldet wurde. Denn auch der dort der Firmenbezeichnung der GmbH beigefügte Zusatz „Inh. …“ deutet eher auf das Vorliegen einer Ein-Mann-GmbH hin und nicht auf eine GmbH, die durch zwei bzw. drei Gesellschafter gegründet worden sein soll. bb.) Gegen den klägerischen Vortrag spricht folgender weiterer Umstand: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.03.2010 IV R 88/06, BFHE 228, 519, BStBl II 2010, 991) gelten für das Verhältnis zwischen einer GmbH-Vorgesellschaft nach Beschluss der Gesellschaftssatzung und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH folgende Grundsätze: Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH unterschieden. Die Vorgesellschaft ist die durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichtete und noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität. Steuerrechtlich wird die GmbH-Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1992 I R 17/92, BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlischt eine Einmann-Gründungsgesellschaft, wenn der Gründer die Eintragungsabsicht endgültig aufgibt. Da mit der Aufgabe der Eintragungsabsicht der Gründungszweck entfalle, bestehe grundsätzlich kein Anlass mehr, bei der Einmann-Gründungsgesellschaft die Vermögenstrennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des Gründers aufrechtzuerhalten (vgl. BGH-Urteil vom 25.01.1999 II ZR 383/96, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1999, 943). Dem entspricht, dass die Vorgesellschaft auch Elemente einer Personengesellschaft aufweist. Das Zivilrecht unterscheidet dabei zwischen einer echten und einer unechten Vorgesellschaft. Unter einer echten Vorgesellschaft versteht man eine Vorgesellschaft, die scheitert, nicht in das Handelsregister eingetragen wird, die aber ihre werbende Tätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht sofort aufgibt. Die Gründer einer derartigen Vorgesellschaft haften grundsätzlich nur im Innenverhältnis gegenüber der Vorgesellschaft anteilig, aber unbeschränkt (sog. Verlustdeckungshaftung; vgl. BFH-Urteil vom 07.04.1998 VII R 82/97, BFHE 185, 356, BStBl II 1998, 531; BGH-Urteil vom 04.11.2002 II ZR 204/00, BGHZ 152, 290). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Innenhaftung der Gesellschafter ist dann geboten, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist oder wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind, d.h. in Fällen, in denen eine Inanspruchnahme der Vorgesellschaft offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Gleiches gilt für die Einmann-Vorgesellschaft. Haben demgegenüber die Gründer von Anfang an keine Eintragungsabsicht oder setzen sie ihre werbende Tätigkeit nach Wegfall der Eintragungsabsicht fort (sog. unechte Vorgesellschaft), so haften die Gesellschafter von Anfang an wie bei einer Personengesellschaft gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich bezogen auf den Streitfall folgendes: Versteht man den klägerischen Vortrag mit seiner Bezugnahme auf den durch die Klägerseite selbst eingereichten Entwurf einer Satzung zur Gründung einer - wohl nicht zur Eintragung im Handelsregister gelangten - C-GmbH mit Sitz in B-Stadt, die den Kläger zu 1. als Alleingesellschafter ausweist, so, dass dieser Entwurf auch von einer Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, so handelte es sich - unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Weiternutzung des Firmenamens „C-GmbH Lkw Transporte“ - steuerrechtlich ab dem nicht näher bekannten Zeitpunkt, in dem der Gründer, der Kläger zu 1., die Eintragungsabsicht zwar endgültig aufgegeben hat, das Unternehmen - entsprechend dem klägerseitigen Vortrag - seine werbende Tätigkeit aber auch nach Wegfall der Eintragungsabsicht fortgesetzt hat, um eine sog. unechte Vorgesellschaft in Gestalt eines Einzelunternehmens des Klägers zu 1. Geht man davon aus, dass der durch die Klägerseite selbst eingereichte bloße Entwurf einer Satzung zur Gründung einer - wohl nicht zur Eintragung im Handelsregister gelangten - C-GmbH mit Sitz in B-Stadt, die den Kläger zu 1. als Alleingesellschafter ausweist, u.U. nicht beschlossen bzw. nicht notariell beurkundet wurde und dass entsprechend des klägerischen Vortrages Herr E. und Herr F. zusammen mit dem Kläger zu 1. Mitgründer bzw. Gesellschafter einer Firma gewesen seien, die unter der Bezeichnung „C-GmbH LKW Transportunternehmen“ durch einen Notar G. in B-Stadt zur Eintragung in das Handelsregister habe angemeldet werden sollen, handelte es sich - unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Weiternutzung des Firmenamens „C-GmbH Lkw Transporte“ - steuerrechtlich ab dem nicht näher bekannten Zeitpunkt, in dem die Gründer, der Kläger zu 1., Herr E. und Herr F., die Eintragungsabsicht endgültig aufgegeben haben, das Unternehmen - entsprechend dem klägerseitigen Vortrag - aber seine werbende Tätigkeit auch nach Wegfall der Eintragungsabsicht fortgesetzt hat, um eine sog. unechte Vorgesellschaft in Gestalt einer aus den drei Gründern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. cc.) Vor diesem geschilderten rechtlichen Hintergrund eignet sich auch der durch die Klägerseite vorgelegte Anstellungsvertrag vom 18.09.2017 zwischen der „Firma C-GmbH LKW Transportunternehmen, vertr. d.d. Geschäftsführer … (Kläger zu 1,)“ als Arbeitgeber und Herrn K. als Angestellten für Büroarbeit, inbegr. Dispo, in B-Stadt und D-Stadt, nicht, um als objektiver Anhaltspunkt zu belegen, ob bzw. welches konkrete Steuersubjekt (Einzelunternehmen oder GbR) die behauptete Absicht gehabt haben soll, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des Beklagten auszuüben. dd.) Unter Berücksichtigung der o.a. Erwägungen enthält auch der vorgelegte Arbeitsvertrag, der zudem erst unter dem 14.09.2018 abgeschlossen wurde, keinen objektiv belegbaren Anhaltspunkt dahingehend, ob es sich bei der darin als Arbeitgeber bezeichneten „Firma der Klägerin zu 2., B-Str. 34, B-Stadt, Geschäftsführer Kläger zu 1., Filialleiter: Herr H. “ tatsächlich um ein zum 07.06.2017 gewerberechtlich angemeldetes Einzelunternehmen des Klägers zu 1. handelt, wobei allerdings der Zusatz „Geschäftsführer“ dann eigentlich keinen Sinn machen würde. Gleiches gilt, soweit die Klägerseite zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages auf ein Schreiben des Amtsgerichts I-Stadt vom 24.09.2019 an Kläger zu 1., LKW Transporte, B-Str. 34, B-Stadt wegen Mahnsache gegen M. wegen Speditionskosten, eine Rechnung vom 17.11.2017 der Firma N., B-Stadt an die „Klägerin zu 2. GmbH, Kläger zu 1.“, C-Str. 32, B-Stadt" über eine Fahrt von B-Stadt nach F-Stadt mit den Fahrgästen E. und Kläger zu 1. bzw. eine Rechnung der Fa. O., J-Stadt, an eine „Firma Klägerin zu 2. GmbH Kläger zu 1., E-Str. 19, E-Stadt“ verweist. ee.) Auch durch die weiteren mit ihren Schreiben vom 03.02.2020, vom 21.02.2020 bzw. vom 04.03.2020 eingereichten Unterlagen hat die Klägerseite die durch sie vorgetragene Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des Beklagten als örtlich zuständiges Finanzamt auszuüben, nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts durch objektive Anhaltspunkte belegt. Insoweit verweist die Klägerseite zwar auch auf eine Rechnung vom 30.05.2019 bzw. vom 31.05.2019 einer „Firma Klägerin zu 2., C-Str. 32, B-Stadt“, an Herrn J., in der eine Steuernummer 000/000/00001 und eine USt-Id-Nr.: DE000 000 001 ausgewiesen ist und die neben der Unterschrift „i.A. E. “ einen Firmenstempel aufweist, der als Geschäftsführer der Firma, den Kläger zu 1., als Adresse B-Str. 34, B-Stadt und die bereits vorgenannte Steuernummer ausweist, sowie auf einen damit in Zusammenhang stehenden entsprechenden Speditionsauftrag vom 23.05.2019 sowie einen Transportauftrag vom 29.05.2019. Der Wertung des Gerichts liegen insoweit folgende Erwägungen zugrunde: Die in den entsprechenden Belegen in Bezug genommenen Leistungen sollen im Mai 2019 durchgeführt worden sein, also zu einer Zeit als der Kläger zu 1. seit dem 15.01.2018 in Haft war. Unabhängig von der mehrfach auf den Belegen enthaltenen Firmenbezeichnung „Klägerin zu 2. “ befindet sich oberhalb der Angabe einer Kontoverbindung nur der Name „E. “, was dafür spricht, dass es sich um ein nur auf diesen Namen lautendes Konto handelt. Auch die in den Belegen angegebenen Mailadressen „... @gmx.de“ bzw. „...@gmail.com“ enthalten lediglich einen persönlichen namentlichen Hinweis auf Herrn E. . Soweit sich unterhalb der Unterschrift von Herrn E. bzw. in dem angebrachten Firmenstempel der „Klägerin zu 2. “ zwar ein Hinweis auf einen Geschäftsführer (Kläger zu 1.) ergibt, ist aber zu berücksichtigen, dass die in dem angebrachten Firmenstempel bzw. unterhalb der Mailadressen jeweils angegebene Steuernummer 000/000/00001 nach den Feststellungen des Beklagten bei dem für die „StNr. ...“ zuständigen Finanzamt G-Stadt ebenso wenig existiert wie - entsprechend einer Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern - die in den Belegen angegebene USt-ID-Nr. DE000 000 001. Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesamtumstände ist es nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht ausgeschlossen, dass entsprechende in den Belegen in Bezug genommene Transportleistungen - entgegen dem klägerischen Vortrag - weder durch ein Einzelunternehmen des Klägers zu 1. noch durch eine aus den Gesellschaftern Kläger zu 1., E. und F. bestehende GbR nach Wegfall der Eintragungsabsicht in Bezug auf eine am 12.06.2017 gewerberechtlich angemeldete C-GmbH, sondern möglicherweise stattdessen durch ein durch (nicht existierende Steuernummer bzw. USt-ID-Nr.) „verschleiertes“ Einzelunternehmen des Herrn E. ausgeführt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht keinen Anlass. Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht gegenüber den Klägern die Vergabe einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelehnt hat. Der Kläger, der in der Gewerbeanmeldung als Wohnanschrift A-Str. 20, A-Stadt angab, meldete zum 07.06.2017 beim Gewerbeamt der Stadt B ein Gewerbe mit der Tätigkeit Spedition in der B-Str. 34 in B-Stadt als Einzelunternehmen an. Das Gewerbe wurde zum 31.08.2017 von Amts wegen wieder abgemeldet, da der Inhaber nicht mehr erreichbar sei, unter der angegebenen Anschrift keinen Betriebssitz und keine Erlaubnis habe. Am 13.09.2017 versandte der Beklagte an den Kläger u.a. einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und bat um Mitteilung, ob die unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wurde und Umsätze erzielt wurden. Im Rahmen einer Vorsprache an Amtsstelle am 20.10.2017 teilte der Kläger mit, dass er das Gewerbe nicht abgemeldet habe und weiterhin ausübe. In einem am 25.10.2018 im Finanzamt C-Stadt eingereichten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab der Kläger als Ort der Geschäftsleitung seines Einzelunternehmens die Adresse C-Str. 32 in B-Stadt an, als Anschrift des Unternehmens Klägerin zu 2. die Adresse D-Str. 01 in D-Stadt sowie als weitere Betriebsstätte der Klägerin zu 2. die Adressen E-Str. in E-Stadt sowie c/o A., A-Str. 20, A-Stadt. Das Unternehmen sei zum 01.09.2018 von Herrn B., C-Str. 32, B-Stadt übernommen worden und beschäftige insgesamt 108 Arbeitnehmer. Ausweislich einer Gewerbeanmeldung vom 12.06.2017 meldete der Kläger zu 1. ebenfalls zum 07.06.2017 beim Gewerbeamt der Stadt B-Stadt für die Firma C-GmbH, Inh. Kläger zu 1., ein Gewerbe mit der Tätigkeit Spedition in der B-Str. 34 in B-Stadt an. In einem in der Gewerbeanmeldung angebrachten Firmenstempel der C-GmbH wird eine Steuernummer 000/000/00001 angeführt. Der Gewerbeanmeldung war ein Handelsregisterauszug beigefügt, ausweislich dessen eine Firma C-GmbH unter der Geschäftsadresse B-Str. 34, B-Stadt mit dem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen Transport und Verkehr, Lager und Logistik im Handelsregister B des Amtsgerichts B-Stadt unter Nr. HRB000001 eingetragen sei. Nach den Feststellungen des Beklagten existiert die im Firmenstempel verwendete Steuernummer 000/000/00001 nicht und unter der Handelsregister-Nr. HRB000001 ist eine völlig andere Firma, ein Optik-Unternehmen, eingetragen, deren Unternehmen nicht in Zusammenhang mit den Klägern steht. Nach den Feststellungen einer durch den Beklagten am 13.11.2017 durchgeführten Umsatzsteuernachschau gemäß § 27b UStG befinde sich unter der als Betriebsanschrift eines Einzelunternehmers angegebenen Adresse ein weitläufiges Betriebsgelände, das im Eigentum der Firma „D-GmbH“ steht und die u.a. dort betrieben wird. Teile des Innenhofs und der Büroräume sind zudem fremdvermietet. Der durch die Nachschau angetroffene Geschäftsführer der Fa. D-GmbH gab auf Nachfrage zu der Person der Kläger an, diese hätten zu keiner Zeit unter dieser Anschrift ein Teilbetriebsgelände oder Büroraum angemietet oder anzumieten versucht, ein Briefkasten o.ä. einer Firma des Klägers zu 1., auch als GmbH, sei ebenfalls zu keiner Zeit installiert gewesen. Diverse Post, u.a. betreffend des Ankaufs von Autos und Fahrrädern, die an eine „Firma … (Kläger zu 1.)" gerichtet gewesen sei, sei an die Geschäftsadresse der D-GmbH gesandt worden, die wiederum deren Annahme verweigert habe. Ob der Kläger zu 1. darüber hinaus unternehmerisch tätig geworden sei, sei dem Geschäftsführer der Fa. D-GmbH nicht bekannt gewesen. Nach den Feststellungen der Nachschau handelte es sich bei der in dem finanzbehördlichen Fragebogen angegebenen Wohnadresse in der C-Str. 32 in B-Stadt um einen Plattenbau mit diversen Wohnungen (2 Zi./Kü./Bad), an welchem weder Firmenschild, Briefkasten bzw. Klingelanlage einer Einzelfirma bzw. GmbH „… (Kläger zu 1.)" ersichtlich gewesen sei. In einer Wohneinheit im Erdgeschoß gab der Lebensgefährte der Mutter des Klägers an, der Sohn seiner Lebensgefährtin, der Kläger zu 1., sei hier lediglich gemeldet und nur sporadisch anzutreffen. Ausweislich der FA-Akte beantragte der Kläger unter Angabe der Anschrift der JVA Untermaßfeld als Absenderadresse mit Schreiben vom 09.08.2018 für ein Lkw-Transport-Unternehmen, welches unter den Adressen C-Str. 32 in B-Stadt bzw. E-Str., E-Stadt bzw. GVZ, D-Stadt betrieben werde und dessen Geschäftsführer und Inhaber der Kläger neben dem stellvertretenden Geschäftsführer Herr E. sei, unter Angabe der Steuernummer 000/000/00001 beim Finanzamt F-Stadt die Vergabe einer neuen Steuernummer. Unter Berücksichtigung der in dem Schreiben angegebenen Steuernummer leitete das Finanzamt F-Stadt das Schreiben des Klägers zuständigkeitshalber an das Finanzamt G-Stadt weiter, welches das Schreiben des Klägers, da die Steuernummer nicht existierte, zuständigkeitshalber an das Finanzamt C-Stadt weiterleitete, welches wiederum die Sache zuständigkeitshalber an den Beklagten abgab. Nach den Feststellungen einer weiteren in der Zeit vom 12.11.2018 bis 14.11.2018 durch den Beklagten durchgeführten Umsatzsteuernachschau gemäß § 27b UStG teilte der unter der Anschrift C-Str. 32 in B-Stadt wohnhafte Lebensgefährte der Mutter des Klägers zusätzlich zu seinen bisherigen Angaben mit, dass unter dieser Wohnadresse weder Geschäftsräume noch Geschäftsunterlagen des Klägers vorhanden seien. Nach den weiteren Feststellungen der Nachschau befinden sich unter der im finanzbehördlichen Fragebogen durch den Kläger angegebenen Anschrift des Unternehmens der Klägerin zu 2. in der D-Str. 1, in D-Stadt verschiedene Firmen. Auf einem großflächigen Werbeschild auf der straßenzugewandten Seite des Grundstücks werden „Hallenflächen zur Vermietung" mit Angabe einer Handynummer angeboten. Die Geschäftsführerin der beiden in der D-Str. 01 ansässigen Firmen gab an, leerstehende Hallen auf dem Betriebsgelände zur Vermietung zur Verfügung zu haben. Von einer Speditionsfirma des Klägers zu 1., die sich hier eingemietet haben könnte, war ihr nichts bekannt, auch eine Mietanfrage einer solchen Firma habe es nicht gegeben. Mit Schreiben vom 11.12.2018 lehnte der Beklagte im Rahmen der Überprüfung der steuerlichen Erfassung in Neugründungsfällen die Vergabe einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ab, da der Kläger unter den von ihm angegebenen Adressen in B-Stadt und D-Stadt keine Räumlichkeiten zur Ausübung bzw. Leitung der Tätigkeit einer Spedition mit 108 Mitarbeitern besitze. In Rahmen eines hiergegen gerichteten Einspruchs trug der Kläger mit Schreiben vom 06.02.2019 vor, dass das Unternehmen als Subunternehmen von der C-Str. 32 in B-Stadt aus geführt werde. In einem am 22.03.2019 beim Beklagten eingereichten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines am 01.07.2018 neu gegründeten Unternehmens gab der Kläger als Anschrift des Einzelunternehmens für Güternah- und Fernverkehr, Lagerung, Vermittlung und Schwerlast erneut die C-Str. 32 in B-Stadt und als Ort der Geschäftsleitung die Anschrift an, unter der sich die Justizvollzugsanstalt Goldlauter befindet. Das Unternehmen unterhalte Betriebsstätten in der E-Str. in E-Stadt und in der G-Str. in H-Stadt. Es beschäftige 42 Arbeitnehmer. Nach den Feststellungen des Beklagten ist unter der durch den Kläger auf Seite 1 des finanzbehördlichen Fragebogens angegebenen Telefonnummer der Lebensgefährte der Mutter des Klägers in der C-Str. in B-Stadt erreichbar. Nach erfolglosen Einsprüchen verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter und tragen vor, der Kläger zu 1., habe als Geschäftsführer bis zu seiner Inhaftierung am 15.01.2018 das Gewerbe zusammen mit seinem stellvertretenden Geschäftsführer und Freund E. und Herrn F. ausgeübt. Entgegen der versehentlichen Angabe in dem am 25.10.2018 beim Finanzamt C-Stadt eingereichten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beschäftige das Unternehmen nicht 108, sondern 18 Mitarbeiter. Der Geschäftspartner E. sei auch Mitgründer bzw. Gesellschafter der Firma, die unter der Bezeichnung „C-GmbH LKW Transportunternehmen“ durch einen Notar G. in B-Stadt zur Eintragung in das Handelsregister habe angemeldet werden sollen. Das Gewerbe werde als Subunternehmen mit mobilem Standort betrieben. Bei der Mutter des Klägers zu 1. existiere die „Büroadresse“. Angestellte des Unternehmens seien Herr F. als stellvertretender Filialleiter, Herr H. als Disponent und Frau I. im Sekretariat. Die anderen Mitarbeiter seien die LKW Fahrer. Bei dem Unternehmen handele es sich derzeit um ein Werkverkehrsunternehmen nach § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG), wobei der Werkverkehr nach § 9 GÜKG erlaubnisfrei sei, und das Unternehmen beim Bundesamt für Güterverkehr nach § 15a GÜKG in der Werksverkehrsdatei eingetragen sei bzw. die Eintragung beantragt sei. In E-Stadt sei der Umschlagplatz für Güter und Stellplatz für die Lkw, B-Stadt sei Büroadresse und zugleich Disponentenabteilung und D-Stadt sei Lager- und Reparaturstandort. Die Kläger verweisen auf folgende Unterlagen: - auf eine Eröffnungsbilanz zum 07.06.2017 der C-GmbH (vgl. Bl. 35 der Gerichtsakte), - auf eine Rechnung vom 30.05.2019 (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte) bzw. vom 31.05.2019 (vgl. Bl. 58 der Gerichtsakte) einer Firma der Klägerin zu 2., C-Str. 32, B-Stadt, an Herrn J., in der eine Steuernummer 000/000/00001 und eine USt-Id-Nr.: DE000 000 001 ausgewiesen ist und die neben der Unterschrift „i.A. E. “ einen Firmenstempel aufweist, der als Geschäftsführer der Firma, den Kläger zu 1., als Adresse B-Str. 34, B-Stadt und die bereits vorgenannte Steuernummer ausweist, - einen damit in Zusammenhang stehenden entsprechenden Speditionsauftrag vom 23.05.2019 sowie einen Transportauftrag vom 29.05.2019 - einen Anstellungsvertrag vom 18.09.2017 zwischen der Firma C-GmbH LKW Transportunternehmen, vertr. d.d. Geschäftsführer, den Kläger zu 1., als Arbeitgeber und Herrn K. als Angestellten für Büroarbeit, inbegr. Dispo, in B-Stadt und D-Stadt, - einen Arbeitsvertrag vom 14.09.2018 zwischen der Firma Klägerin zu 2., B-Str. 34, B-Stadt, Geschäftsführer der Kläger zu 1., Filialleiter: Herr H. und einem Herrn E., - eine Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) vom 15.08.2016 für eine Kombilimousine Mazda 6 mit amtl. Kennzeichen AA-AA 01 ausgestellt auf eine Firma C-GmbH Transportunternehmen, B-Str. 34, B-Stadt, - eine Rechnung der Fa. O., J-Stadt, an eine Firma, firmierend wie Klägerin zu 2. GmbH mit Zusatz des Klägers zu 1., E-Str. 19, E-Stadt sowie - ein Schreiben vom 28.11.2017 der Notare L. sowie eine Kostenrechnung vom 03.05.2018 dieser Notare über den Entwurf einer Satzung zur Gründung einer GmbH. - ein Schreiben des Amtsgerichts I-Stadt vom 24.09.2019 an den Kläger zu 1., LKW Transporte, B-Str. 34, B-Stadt wegen Mahnsache gegen M. wegen Speditionskosten, - eine Rechnung vom 17.11.2017 der Firma N., B-Stadt an die Klägerin zu 2. GmbH, Zusatz: Kläger zu 1., C-Str. 32, B-Stadt über eine Fahrt von B-Stadt nach F-Stadt mit den Fahrgästen E. und Kläger zu 1., und - den Entwurf einer Satzung zur Gründung einer C-GmbH mit Sitz in B-Stadt, nach deren § 4 der alleinige Gesellschafter, der Kläger zu 1. den Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 € übernimmt. In der Anlage zum Schreiben vom 03.02.2020 teilten die Kläger mit, dass Mitbegründer der Firma Herr E., Herr F. und der Kläger zu 1. seien, die als GmbH über einen Notar G. habe angemeldet werden sollen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger bzw. die Klägerin eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, er habe zu Recht die Vergabe einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelehnt. Der Kläger habe ein Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt B im Kalenderjahr 2017 nur für die B-Str. 34 in B-Stadt und nicht für die C-Str. 32 in B-Stadt angemeldet. Das Gewerbeamt der Stadt B habe das Gewerbe zudem von Amts wegen zum 31.08.2019 wieder abgemeldet. Soweit der Kläger erstmals im Rahmen des Klageverfahrens vortrage, dass er das Transportunternehmen, für welches bisher keine Gewerbeerlaubnis vorliege, gemeinsam mit Herrn E. und F. ausübe, habe er weder dargelegt noch nachgewiesen, in welcher Eigenschaft bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage (Gesellschafter oder Arbeitnehmer) die übrigen Personen im Unternehmen tätig seien. Soweit die Kläger vortragen, das Unternehmen habe seinen Sitz in B-Stadt und in E-Stadt habe die Umsatzsteuernachschau weder vom 13.11.2017 noch vom 12.11.2018, weder einen Firmensitz in B-Stadt in der B-Str. 34 noch in der C-Str. 32 noch in D-Stadt in der D-Str. 01 festgestellt. Soweit die Kläger vortragen, dass das Geschäft vor dem Hintergrund seines Haftaufenthalts in Form von Subaufträgen über die Büroadresse in B-Stadt in der C-Str. 32 laufe, handele es sich dabei um eine Mietwohnung, in der die Mutter des Klägers mit ihrem Lebensgefährten lebe. Insgesamt seien die geschilderten Angaben der Kläger widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. So führe der Kläger zunächst an, er habe 108 Arbeitnehmer, später sollen es nur 42 bzw. nur 18 Arbeitnehmer sein. Arbeitsverträge bzw. Lohnnachweise reichten die Kläger nicht ein. Mit welchen Fahrzeugen die Tätigkeit als Transportunternehmen ausgeübt werden soll, hätten die Kläger ebenfalls nicht erklärt. Soweit der Kläger vortrage, dass sein Geschäftspartner E. auch Mitgründer bzw. Gesellschafter der Firma sei, die unter der Bezeichnung „C-GmbH LKW Transportunternehmen“ durch einen Notar G. in B-Stadt zur Eintragung in das Handelsregister habe angemeldet werden sollen, was allerdings nicht erfolgt sei, habe der Kläger weder einen entsprechenden notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vorgelegt und in den entsprechenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung bzw. in der Gewerbeanmeldung vom 07.06.2017 stets ein Einzelunternehmen und keine Gesellschaft angemeldet.