Urteil
3 K 332/22
Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Allein aus dem Umstand, dass mitunter auch eine Person für eine Edelmetalle leistende Kapitalgesellschaft (hier: E-GmbH) gehandelt hat, von der einem Geschäftsführer der den Vorsteuerabzug begehrenden Kapitalgesellschaft (ebenfalls eine GmbH) aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer einer anderen GmbH (hier: M-GmbH) bekannt war, dass die für die E-GmbH handelnde Person als Geschäftsführer für eine weitere GmbH (hier: K-GmbH) schon Teil einer (vermeintlichen) umsatzsteuerlichen Betrugskette war, führt noch nicht zu einem Vorsteuerausschluss im Rahmen der sog. "Missbrauchsrechtsprechung" vor Einführung von § 25f UStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen der Kenntniserlangung aus früherer Tätigkeit für die M-GmbH und den streitgegenständlichen Lieferungen ein zeitlicher Abstand von mehr als drei Jahren bestand, keine ersichtliche Verbindung zwischen der E-GmbH und der K-GmbH bestand und die für die E-GmbH handelnde Person nicht als deren Geschäftsführer aufgetreten ist. Insofern liegt keine schädliche Bösgläubigkeit im Sinne eines Wissens oder wissen-Müssens von fremdem Mehrwertsteuerbetrug vor.(Rn.54)
2. Die die Edelmetalle erwerbende GmbH wird jedoch "bösgläubig" im Sinne der genannten Missbrauchsrechtsprechung (hier: "wissen müssen, dass sie sich mit den Erwerben an hinterziehungsbehafteten Umsätzen beteiligt hat"), wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich mit einem Leistungsbezug von der E-GmbH womöglich an Umsätzen beteiligt, bei denen die leistende E-GmbH in eine Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war (Anhaltspunkte im Streitfall: Aushändigung eines Durchsuchungsbeschlusses an die Geschäftsführer der die Edelmetalle erwerbenden GmbH, aus dem ersichtlich wird, dass gegen bestimmte Personen, darunter auch die für die E-GmbH handelnde Person sowie gegen mehrere Geschäftsführer der E-GmbH ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung geführt wird, und sich die Durchsuchung ausdrücklich darauf bezog, Unterlagen über Lieferung von Edelmetallen von den Beschuldigten oder bestimmten Firmen --auch der E-GmbH-- und Unterlagen über die Bezahlung hierfür zu finden; im Streitfall soll die erwerbende GmbH der Hauptabnehmer der Edelmetalle gewesen sein(Rn.57)
(Rn.60)
; bei den gelieferten Edelmetallen handelte es sich letztlich um Hehlerware und gestohlenes Material.(Rn.55)
3. Selbst wenn die Bezahlung von edelmetallhaltigen Lieferungen zumindest im Streitjahr (hier: 2014) noch vergleichsweise häufig in bar erfolgt sein sollte, durfte die erwerbende GmbH spätestens nach der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume keine Barzahlungen an die E-GmbH mehr erbringen.(Rn.62)
Das Leisten von weiteren Barzahlungen stellt dann ein deutliches Indiz für die "Bösgläubigkeit" der GmbH im Sinne der genannten Missbrauchsrechtsprechung dar.(Rn.61)
(Rn.66)
4. Allgemeine durchgeführte Überprüfungsmaßnahmen zur Vermeidung der "Bösgläubigkeit" im Sinne der Missbrauchsrechtsprechung (im Streitfall: Einholung der Gewerbeerlaubnis, Handelsregisterauszüge, Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Bezug auf die E-GmbH, allgemeine steuerliche Auskünfte des Finanzamtes, welche seitens der E-GmbH eingeholt worden waren, sowie Kopien der Personalausweise der handelnden Personen) reichen jedenfalls dann nicht mehr aus, wenn es zu einer entsprechenden Durchsuchung (s.o.) bei der erwerbenden GmbH kommt.(Rn.64)
(Rn.66)
(Rn.67)
Dann müssten Erkundigungen zur Herkunft des gelieferten Materials, der bisherigen Lieferkette und den Hintergründen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der E-GmbH eingeholt werden, sowie dazu, welche Maßnahmen die E-GmbH ergreift, um eine Einbindung in eine Umsatzsteuerhinterziehung zu verhindern.(Rn.65)
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 3/24). Aufgrund Auflösung des XI. Senats wurde das Verfahren an den V. Senat abgegeben. Neues Aktenzeichen: V R 28/24
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aus dem Umstand, dass mitunter auch eine Person für eine Edelmetalle leistende Kapitalgesellschaft (hier: E-GmbH) gehandelt hat, von der einem Geschäftsführer der den Vorsteuerabzug begehrenden Kapitalgesellschaft (ebenfalls eine GmbH) aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer einer anderen GmbH (hier: M-GmbH) bekannt war, dass die für die E-GmbH handelnde Person als Geschäftsführer für eine weitere GmbH (hier: K-GmbH) schon Teil einer (vermeintlichen) umsatzsteuerlichen Betrugskette war, führt noch nicht zu einem Vorsteuerausschluss im Rahmen der sog. "Missbrauchsrechtsprechung" vor Einführung von § 25f UStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen der Kenntniserlangung aus früherer Tätigkeit für die M-GmbH und den streitgegenständlichen Lieferungen ein zeitlicher Abstand von mehr als drei Jahren bestand, keine ersichtliche Verbindung zwischen der E-GmbH und der K-GmbH bestand und die für die E-GmbH handelnde Person nicht als deren Geschäftsführer aufgetreten ist. Insofern liegt keine schädliche Bösgläubigkeit im Sinne eines Wissens oder wissen-Müssens von fremdem Mehrwertsteuerbetrug vor.(Rn.54) 2. Die die Edelmetalle erwerbende GmbH wird jedoch "bösgläubig" im Sinne der genannten Missbrauchsrechtsprechung (hier: "wissen müssen, dass sie sich mit den Erwerben an hinterziehungsbehafteten Umsätzen beteiligt hat"), wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich mit einem Leistungsbezug von der E-GmbH womöglich an Umsätzen beteiligt, bei denen die leistende E-GmbH in eine Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war (Anhaltspunkte im Streitfall: Aushändigung eines Durchsuchungsbeschlusses an die Geschäftsführer der die Edelmetalle erwerbenden GmbH, aus dem ersichtlich wird, dass gegen bestimmte Personen, darunter auch die für die E-GmbH handelnde Person sowie gegen mehrere Geschäftsführer der E-GmbH ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung geführt wird, und sich die Durchsuchung ausdrücklich darauf bezog, Unterlagen über Lieferung von Edelmetallen von den Beschuldigten oder bestimmten Firmen --auch der E-GmbH-- und Unterlagen über die Bezahlung hierfür zu finden; im Streitfall soll die erwerbende GmbH der Hauptabnehmer der Edelmetalle gewesen sein(Rn.57) (Rn.60) ; bei den gelieferten Edelmetallen handelte es sich letztlich um Hehlerware und gestohlenes Material.(Rn.55) 3. Selbst wenn die Bezahlung von edelmetallhaltigen Lieferungen zumindest im Streitjahr (hier: 2014) noch vergleichsweise häufig in bar erfolgt sein sollte, durfte die erwerbende GmbH spätestens nach der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume keine Barzahlungen an die E-GmbH mehr erbringen.(Rn.62) Das Leisten von weiteren Barzahlungen stellt dann ein deutliches Indiz für die "Bösgläubigkeit" der GmbH im Sinne der genannten Missbrauchsrechtsprechung dar.(Rn.61) (Rn.66) 4. Allgemeine durchgeführte Überprüfungsmaßnahmen zur Vermeidung der "Bösgläubigkeit" im Sinne der Missbrauchsrechtsprechung (im Streitfall: Einholung der Gewerbeerlaubnis, Handelsregisterauszüge, Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Bezug auf die E-GmbH, allgemeine steuerliche Auskünfte des Finanzamtes, welche seitens der E-GmbH eingeholt worden waren, sowie Kopien der Personalausweise der handelnden Personen) reichen jedenfalls dann nicht mehr aus, wenn es zu einer entsprechenden Durchsuchung (s.o.) bei der erwerbenden GmbH kommt.(Rn.64) (Rn.66) (Rn.67) Dann müssten Erkundigungen zur Herkunft des gelieferten Materials, der bisherigen Lieferkette und den Hintergründen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der E-GmbH eingeholt werden, sowie dazu, welche Maßnahmen die E-GmbH ergreift, um eine Einbindung in eine Umsatzsteuerhinterziehung zu verhindern.(Rn.65) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 3/24). Aufgrund Auflösung des XI. Senats wurde das Verfahren an den V. Senat abgegeben. Neues Aktenzeichen: V R 28/24 I. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet; insoweit ist der angefochtene Umsatzsteuerbescheid rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsatzsteuergesetz (UStG) ganz überwiegend zu Recht versagt. a) Zwar findet die nationale Regelung des § 25f Abs. 1 Nr. 2 UStG, nach dem der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu versagen ist, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich u.a. mit seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war, im Streitfall keine Anwendung. Denn diese Regelung ist gemäß § 27 Abs. 30 UStG erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem XX 2019 enden. b) Jedoch war auch bereits vor Einführung dieser Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (sog. "Missbrauchs-Rechtsprechung", vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, ECLI:EU:C:2012:373, Rz 45; Glencore Agriculture Hungary, ECLI:EU:C:2019:861, Rz 35; Vikingo Fovállalkozó, ECLI:EU:C:2020:673, Rz 51; Finanzamt Wilmersdorf, ECLI:EU:C:2021:266, Rz 22 und 24; BFH Beschl. v. 20.10.2021 - XI R 19/20, BeckRS 2021, 49143 Rn. 33, beck-online; BFH Beschl. v. 16.5.2019 - XI B 13/19, BeckRS 2019, 12984 Rn. 20, beck-online; jeweils mit weiteren Nachweisen). Insofern setzt die Vorschrift des § 25f UStG lediglich die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Versagung des Vorsteuerabzugs bzw. von Steuervergütungen in Fällen des Umsatzsteuerbetruges insbesondere in Form von Ketten- und Karussellgeschäften um. Diese Rechtsprechung begründet einen eigenständigen Vorsteuerversagungsgrund. aa) Es verstößt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. z.B. zur Versagung des Vorsteuerabzugs EuGH-Urteile Vikingo Fovállalkozó, ECLI:EU:C:2020:673, Rz 54; Finanzamt Wilmersdorf, ECLI:EU:C:2021:266, Rz 28). Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, muss ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Euro Tyre, ECLI:EU:C:2017:106, Rz 40; Cartrans Spedition, ECLI:EU:C:2018:887, Rz 41). Dies steht im Einklang mit der sich aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bzw. Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult vom 19.10.2017 - C-101/16, ECLI:EU:C:2017:775, Rz 43 und 47; M.A.S. und M.B. vom 05.12.2017 - C-42/17, ECLI:EU:C:2017:936, Rz 30 ff.). bb) Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20.10.2021 (Az: XI R 19/20, BeckRS 2021, 49143 Rn. 33 ff., beck-online) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zusammenfassend wiedergegeben und sie für das deutsche Umsatzsteuerrecht präzisiert: (1) Danach ist ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt. Die einzige für die Versagung des Abzugsrechts in einer solchen Situation entscheidende aktive Handlung besteht im Erwerb der Gegenstände, so dass es keiner sonstigen aktiven Beteiligung an der Steuerhinterziehung oder der Verschleierung der Lieferbeziehungen und des Lieferers bedarf. Die Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen muss nicht erwiesen sein. Ebenso irrelevant ist, ob er durch den Umsatz einen Steuervorteil erlangt hat. (2) Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Sorgfalt des Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, hat der EuGH entschieden, dass von einem Wirtschaftsbeteiligten gefordert werden darf, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung in diesem Sinne führt: Wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, kann er nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen, und dies auch geeignet zu dokumentieren (vgl. auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE - Abschnitt 25f.1 Abs. 4 S. 3). Kommt der Steuerpflichtige, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, diesen Anforderungen nach, darf er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, das Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (FG Hessen Beschl. v. 07.02.2022 - 1 V 1585/21, BeckRS 2022, 30020 Rn. 55, beck-online; UStAE 25f.1 Abs. 4 S. 1). (3) Die Steuerverwaltung darf aber vom Steuerpflichtigen weder die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen seines Lieferanten verlangen noch ihm faktisch die ihr obliegende Kontrolle übertragen; nicht generell verlangt werden darf in diesem Zusammenhang die Prüfung, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. (4) Welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall vom Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um die Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Diese Umstände sind gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts zu ermitteln, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen. Dass der Steuerpflichtige von einem fremden Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, muss das Finanzamt anhand objektiver Umstände nachweisen, da die Darlegungs- und Feststellungslast insoweit bei ihm liegt (BFH Beschl. v. 20.10.2021 - XI R 19/20, BeckRS 2021, 49143 Rn. 33-36, beck-online). Einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dabei nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters, sondern auch das ihrer sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuzurechnen (BFH Urt. v. 19.5.2010 - XI R 78/07, BeckRS 2010, 25016433 Rn. 30, beck-online). Anschließend ist es Sache des Steuerpflichtigen darzulegen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass er sich mit dem Leistungsbezug nicht an einer Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung beteiligt hat. cc) Maßgebender Zeitpunkt für die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers ist der Leistungsbezug. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist nur zu versagen, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Es entfällt aber nicht, wenn der Leistungsempfänger, der seine Leistung noch "in gutem Glauben" bezogen hat, nachträglich erkennt, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine anderweitig begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. BGH vom 01.10.2013 - 1 StR 312/13 -, DStR 14, 365; vom 20.08.2019 - 1 StR 184/19, BFH/NV 20, 79 und vom 17.09.2019, - 1 StR 240/19 -, BFH/NV 20, 175). Das gilt auch bei Abrechnung im Gutschriftverfahren (BGH vom 29.01.2015 - 1 StR 216/14, BFH/NV 15, 943). c) Gemessen daran sind der Klägerin im Streitzeitraum lediglich die Vorsteuern für zwei Lieferungen der E GmbH zu gewähren, die bereits vor der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung ihrer Geschäftsräume am XX 2014 erfolgt waren. aa) Ausweislich der vorliegenden Rechnungen (Anlage 1 zum Protokoll vom XX 2023) hat die E GmbH bereits am XX 2014 und am XX 2014 Edelmetalle an die Klägerin geliefert und hierüber entsprechend abgerechnet. Die Rechnungen enthalten (offen ausgewiesene) Umsatzsteuerbeträge über ... € (Rechnung vom XX 2014) und über ... € (Rechnung vom XX 2014), in der Summe ... €. Insoweit liegen sämtliche Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vor. Da die E GmbH den Erhalt der Rechnungsbeträge auf den Quittungen auch bestätigt hat, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Rechnungen auch leistungsunterlegt sind und die darin aufgeführten Edelmetalle auch tatsächlich von der E GmbH an die Klägerin geliefert worden sind. Beide Rechnungen entsprechen zudem den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG und sind formell ordnungsgemäß. Schließlich hat der Beklagte vorliegend nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin - respektive deren gesetzliche Vertreter (§ 35 GmbHG) - bereits bei Erhalt dieser Lieferungen "bösgläubig" im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gewesen ist. Allein aus dem Umstand, dass mitunter auch G für die E GmbH gehandelt hat, hätte die Klägerin auch bei entsprechender Sorgfaltswahrung nicht den Schluss ziehen müssen, sich mit den konkreten Erwerbsvorgängen am XX und XX 2014 an Umsätzen im Rahmen einer Hinterziehungskette beteiligt zu haben. Selbst wenn der Klägerin aufgrund der Arrestanordnung des Finanzamtes L vom XX 2010 (Anlage 2 zum Protokoll vom XX 2023) bekannt war, dass G damals Teil einer (vermeintlichen) umsatzsteuerlichen Betrugskette gewesen ist, genügt dies vorliegend nicht, um eine Bösgläubigkeit der Klägerin zu den hiesigen Lieferzeitpunkten im Januar 2014 anzunehmen. Hierfür spricht bereits der zeitliche Abstand von mehr als drei Jahren, der zwischen der Arrestanordnung und den streitgegenständlichen Lieferungen am XX und XX 2014 liegt. Hinzu kommt, dass es sich bei der K GmbH (der Arrestschuldnerin aus dem Arrestbeschluss vom XX 2010) und der E GmbH um unterschiedliche Unternehmen handelt, die - soweit ersichtlich - in keiner Verbindung zueinanderstanden. Überdies war G zum Zeitpunkt der beiden hiesigen Lieferungen bereits nicht mehr Geschäftsführer der E GmbH, während er bei der K GmbH ausweislich der vorliegenden Handelsregisterauszüge (Anlage 2 des Protokolls vom XX 2023) jederzeit zum Geschäftsführer bestellt war. bb) Mit der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung am XX 2014 und der in diesem Rahmen erfolgten Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses an die Geschäftsführer der Klägerin - A und B - wurde die Klägerin jedoch "bösgläubig" im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Insofern trat hierdurch eine Zäsur ein. Denn fortan bestanden für die Klägerin objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie sich mit dem Leistungsbezug von der E GmbH womöglich an Umsätzen beteiligt, bei dem der Leistende - die E GmbH - in eine Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war. Wenngleich die Klägerin bis zuletzt bestritten hat, von den Hinterziehungstaten im Einzelnen Kenntnis gehabt zu haben, so haben mit der Durchsuchungsmaßnahme zumindest gravierende Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorgelegen, so dass die Klägerin jedenfalls hätte wissen müssen, dass sie sich mit den Erwerben an hinterziehungsbehafteten Umsätzen beteiligt hat. (1) Bereits die Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts N vom XX 2014 hätten die Klägerin misstrauisch machen müssen. Aus dem Beschluss geht klar hervor, dass gegen XX dort namentlich genannte Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren "wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung" geführt wird. Zu den Beschuldigten hat die Klägerin eingeräumt, dass ihr drei Personen - nämlich G, H und AC - zum Zeitpunkt der Durchsuchung auch bekannt gewesen seien. So sei H zum Zeitpunkt der Durchsuchung gerade Geschäftsführer der E GmbH gewesen. Zum XX 2014 sei ihm AC als Geschäftsführer gefolgt. Insofern hat sie beide Herren mit der E GmbH in Verbindung gebracht. Weiterhin ist im Tenor des Durchsuchungsbeschlusses explizit erwähnt, dass die Durchsuchung bei der Klägerin dem Auffinden von Beweismitteln dienen sollte, weil davon auszugehen sei, dass "sich dort Unterlagen über Lieferung von Edelmetallen von den Beschuldigten bzw. den Firmen AD GmbH, E GmbH und Unterlagen über die Bezahlung hierfür" (Hervorhebung durch den Senat) befinden würden. Mithin war die für den hiesigen Streitfall maßgebliche Lieferantin der Edelmetalle - die E GmbH - ausdrücklich im Tenor genannt. Ergänzend hierzu heißt es in den Beschlussgründen weiter, die hiesige Klägerin sei "nach dem derzeitigen Ermittlungsstand Hauptabnehmer der Edelmetalle, die von den Firmen der Beschuldigten veräußert werden". Gegenstand der Ermittlungen waren mithin gerade die Edelmetalllieferungen ("von den Firmen der Beschuldigten") an die hiesige Klägerin und demnach deren (vorsteuerbehaftete) Eingangsumsätze. Gerade dieser Aspekt sowie der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung geführt wird, hätte bei der Klägerin alle "Alarmglocken schrillen lassen müssen". Diese Erkenntnisse, die alle dem Durchsuchungsbeschluss zu entnehmen sind, muss sich die Klägerin nach § 166 BGB zurechnen lassen, da ihren Geschäftsführern A und B anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme am XX 2014 eine Abschrift des Beschlusses überreicht worden ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass dem Beschluss gerade nicht zu entnehmen gewesen sei, dass das an sie gelieferte Material von der Betrugskette erfasst sei oder gar aus Diebstählen herrührte, und ihr anlässlich der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahmen hierzu auch keine weitergehenden Auskünfte erteilt worden seien, entlastet sie das nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht. Insoweit verkennt die Klägerin, dass insoweit keine gesicherte Erkenntnisgrundlage oder gar sicheres Wissen, womöglich sogar über weitere Einzelheiten zu den Tatabläufen, erforderlich ist. Entscheidend ist lediglich, ob es Anhaltspunkte gab, die die Klägerin hätten misstrauisch machen müssen, sodass sie verpflichtet ist zusätzliche Informationen zu beschaffen und dies zu dokumentieren. Im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin am XX 2014 und angesichts der sich aus dem Durchsuchungsbeschluss ergebenden Erkenntnisse gab es für die Klägerin vorliegend sogar gravierende Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten. Hinzu kommt, dass sich das Ermittlungsverfahren u.a. auch gegen G gerichtet hat. Über diesen war dem Geschäftsführer der Klägerin, B, aufgrund einer Arrestanordnung des Finanzamts L vom XX 2010 bereits damals bekannt, dass dieser als Vertreter der K GmbH in Umsatzsteuerhinterziehungsketten eingebunden gewesen sein soll. Dies geht aus dem Arrestbeschluss des Finanzamts L vom XX 2010 hervor, der der Klägerin als Drittschuldnerin mitsamt einer entsprechenden Pfändungsverfügung am XX 2010 zugestellt worden war (siehe Anlage 1 zum Protokoll). Auch dieses Wissen ihres Geschäftsführers muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 166 BGB). (2) Ein weiteres deutliches Indiz für eine "Bösgläubigkeit" der Klägerin sieht der Senat darin, dass sämtliche der hier streitgegenständlichen Edelmetalllieferungen von der E GmbH an die Klägerin durch Barzahlung beglichen worden sind. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten hat die Klägerin von Januar bis einschließlich September 2014 Barzahlungen i. H. v. insgesamt ... € (brutto) an die E GmbH erbracht. Dies deckt sich mit den in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten vorgelegten Rechnungen und den dazugehörigen Quittungen (Anlage 1 zum Protokoll vom XX 2023). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zudem ebenfalls bestätigt, dass das Geld bzw. der Kaufpreis jeweils vor der von den Vertretern der E GmbH angekündigten Materiallieferung von der Bank abgehoben und anschließend in bar übergeben worden sei. Auf diesem Weg sind in den meisten Fällen Barbeträge von über ... € von Vertretern der Klägerin an Vertreter der E GmbH überreicht worden, was aus den Quittungen folgt. Der höchste übergebene Barbetrag bezogen auf die streitgegenständlichen Lieferungen belief sich auf ... €. Selbst wenn die Bezahlung von edelmetallhaltigen Lieferungen zumindest im Streitjahr 2014 noch vergleichsweise häufig in bar erfolgt sein sollte - nach dem Vortrag der Klägerin in circa 50 % der Fälle -, hätte die Klägerin im vorliegenden Verfahren spätestens nach der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume - und mithin bei den hier verfahrensgegenständlichen Lieferungen - keine Barzahlungen an die E GmbH mehr erbringen dürfen, worauf auch der Beklagte zutreffend hinweist. (3) Schließlich hat A in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin in einem vorgerichtlichen Schreiben vom XX 2016, welches an den Beklagten gerichtet war, auch selbst angegeben, dass es bezüglich der E GmbH zumindest "Verdachtsmomente" auf unregelmäßige Handlungen gegeben habe (Bl. XX Rb-Akte). Korrespondierend dazu hat auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Klägerin ein "gebranntes Kind" gewesen sei, da ähnliche Probleme hinsichtlich der Gewährung der Vorsteuer bereits bei anderen Firmen aufgetaucht seien. Auch diese Umstände bestärken den Senat in seiner Auffassung. cc) Nach der Überzeugung des Senats hat die Klägerin vorliegend nicht annähernd alle Maßnahmen ergriffen, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die an sie getätigten Umsätze der E GmbH nicht Teil einer Umsatzsteuerhinterziehungskette sind (vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.2021, aaO, Rn. 34). (1) Vielmehr hätte sie aufgrund der Angaben im Durchsuchungsbeschluss, in dem die E GmbH explizit genannt wird, unvermittelt Auskünfte bei der E GmbH bzw. deren Geschäftsführern einholen und dies dokumentieren müssen, allen voran zur Herkunft des gelieferten Materials, der bisherigen Lieferkette sowie den Hintergründen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Ferner hätte sie in Erfahrung bringen müssen, welche Maßnahmen die E GmbH ihrerseits ergreift, um eine Einbindung in eine Umsatzsteuerhinterziehung zu verhindern. Hierbei handelt es sich nach der Auffassung des Senats nicht um eine komplexe und umfassende Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung des BFH, die von dem Steuerpflichtigen nicht verlangt werden darf (BFH, Beschluss vom 20.10.2021, aaO, Rz. 35), sondern um ein einfaches Auskunftsverlangen im Sinne eines überschaubaren Fragenkatalogs. Derartige Auskunftsverlangen - sei es mündlich oder schriftlich - sind von der Klägerin im hiesigen Verfahren jedoch weder fortgetragen noch dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt worden, so dass der Senat davon ausgehen muss, dass solche sich aufdrängenden, kritischen Nachfragen bei der E GmbH durch die Vertreter der Klägerin schlichtweg nicht erfolgt sind. Für einen redlichen Steuerpflichtigen wäre die Durchsuchung am XX 2014 jedoch Anlass genug gewesen, zumindest eine entsprechende Stellungnahme von der E GmbH zu den vorgenannten Punkten anzufordern sowie die gesamte Geschäftsbeziehung zur E GmbH kritisch zu hinterfragen. Spätestens im Falle einer verweigerten oder unzureichenden Auskunftserteilung hätte die Klägerin bei einem seriösen Vorgehen die Geschäftsbeziehung mit der E GmbH umgehend abbrechen müssen (vgl. FG Hessen, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 V 1585/21, BeckRS 2022, 30020, Rz. 80). (2) Jedenfalls durfte die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Durchsuchung und der Kenntniserlangung vom Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses nicht mehr auf die zuvor vorgenommenen Überprüfungsmaßnahmen (Einholung der Gewerbeerlaubnis und von Handelsregisterauszügen, Kopien von Personalausweisen der handelnden Personen, Prüfung der Umsatzsteuer-ID-Nummer der E GmbH) vertrauen (vgl. FG Hessen, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 V 1585/21, BeckRS 2022, 30020, Rz. 79). Ebenso wäre von einem redlichen Steuerpflichtigen zu verlangen gewesen, dass er die (horrenden) Barzahlungen an die E GmbH unverzüglich einstellt, einzig um das Risiko zu verringern, selbst Teil der Hinterziehungskette zu werden. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch durch die staatsanwaltschaftliche Durchsuchung an dem Zahlungsverhalten der Klägerin gegenüber der E GmbH nichts geändert, was der Beklagte zu Recht kritisch anmerkt. (3) Auch die von der Klägerin über die E GmbH eingeholten steuerlichen Auskünfte entlasten sie nicht. Sie sind bereits nicht geeignet das unterlassene Auskunftsverlangen gegenüber der E GmbH zu ersetzen und im Übrigen auch inhaltlich nicht ausreichend, um die begründeten Zweifel an einem steuerehrlichen Geschäftsgebaren der E GmbH zu beseitigen. Insofern weist der Beklagte zunächst zutreffend darauf hin, dass die von der Klägerin vorgelegten Mitteilungen und Bescheinigungen keine Aussage zur Herkunft des Materials, der Lieferkette und zu den Hintergründen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens treffen. Gleiches gilt für die Frage, welche Maßnahmen die E GmbH ihrerseits ergriffen hat, um eine Einbindung in eine Umsatzsteuerhinterziehung zu verhindern. Der Mitteilung des Finanzamts F über eine bei der E GmbH am XX 2013 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bl. XX Rechtsbehelfsakte) kann zudem bereits kein Prüfungszeitraum entnommen werden. Jedenfalls kann diese Prüfung das hier relevante Streitjahr 2014 nicht umfasst haben, so dass die Klägerin hieraus keine Rückschlüsse für die verfahrensgegenständlichen Lieferungen der E GmbH ziehen konnte. Den vom Finanzamt F ausgestellten Bescheinigungen in Steuersachen vom XX 2013, XX 2014 und XX 2014 lässt sich ebenfalls nur allgemein entnehmen, seit wann die E GmbH steuerlich geführt wird (XX 2012) und dass sie - in diesem vergleichsweisen kurzen Zeitraum - Steuererklärungen eingereicht hat und ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Überdies ist die Aussagekraft dieser Bescheinigungen ausgesprochen gering. So enthält beispielsweise die zeitlich letzte Bescheinigung vom XX 2014 den Hinweis, dass die Steuererklärungen für 2012 noch nicht vorliegen würden. In der Bescheinigung vom XX 2013 war ferner angekreuzt, dass in den letzten X Jahren rechtskräftig Strafen oder Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten gegen die E GmbH festgesetzt worden waren. Schließlich endeten alle Bescheinigungen mit dem Hinweis, dass darin lediglich die Fakten zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung Berücksichtigung gefunden haben. Nach alledem war die Klage ganz überwiegend unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FGO. Trotz der sich hieraus ergebenden Kostenquote von nicht einmal 2 % zu Lasten des Beklagten kommt die Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 3 FGO nicht in Betracht. Zwar kann ein nur geringfügiges Unterliegen im Sinne dieser Vorschrift bei einer Quote von weniger als 5 % grundsätzlich gegeben sein. Bei einem Streitwert von ... € und einem Unterliegen in Höhe von etwa ... € kann ein Unterliegen "zu einem geringen Teil" jedoch nicht angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2005, V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl. II 2007, 63; FG Hamburg, Urteil vom 08.12.2015 - 6 K 184/12, BeckRS 2016, 94260; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, 176. Ergänzungslieferung, August 2023, § 136 Rz. 42, jeweils m.w.N.). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 969; Gräber/Stapperfend, 9. Auflage 2019, FGO, § 151 Rn. 3). IV. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21.08.2001 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand den An- und Verkauf von Edelmetallen ... umfasst. Ihr gesamtes Stammkapital in Höhe von ... € wurde im Streitjahr 2014 von A zu 50 %, von B zu 40 %, sowie von C und D zu je 5 % gehalten. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren zunächst B und A. Im Laufe des Jahres 2014 wurde B in seiner Geschäftsführerstellung von C abgelöst. Für das Kalenderjahr 2014 reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuerjahreserklärung am XX 2015 in elektronischer Form bei dem Beklagten ein. Darin erklärte sie u. a. abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von ... €. Hiervon entfielen Vorsteuern in Höhe von ... € auf Eingangsrechnungen der Firma E GmbH aus F. Insgesamt führte die Umsatzsteuererklärung zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin i. H. v. ... €. Am XX 2016 erging die Mitteilung, dass der Umsatzsteuererklärung von Seiten des Beklagten zugestimmt wurde und diese damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 1 - 10 der Umsatzsteuerakte Bezug genommen. In der Zeit vom XX 2015 bis zur Schlussbesprechung am XX 2016 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, deren Prüfungszeitraum das Kalenderjahr 2014 umfasste. Ausweislich der Prüfungsfeststellungen beschränkte sich die Prüfung ausschließlich auf Vorsteuern aus Lieferungen der E GmbH aus F. Diese habe im Jahr 2014 regelmäßig Gold und andere Edelmetalle an die Klägerin geliefert, bei der das Material sodann gemessen, gewogen, fotografiert und mit Ultraschall auf seine Zusammensetzung geprüft und anschließend von der Klägerin gegen Barzahlung aufgekauft worden sei. Im Einzelnen gelangte die Umsatzsteuer-Sonderprüfung insoweit zu folgenden Feststellungen: "Die im Januar XX gegründete E GmbH hat lt. den Feststellungen der zuständigen Steuerfahndungsstelle durch vorgetäuschte Geschäftsabläufe die tatsächliche Herkunft der Edelmetalle verschleiert. Die auf dem Papier involvierten Firmen/Personen dienten lediglich dazu, einen "legalen" Lieferweg mit sogenannten "Abdeckrechnungen" zu dokumentieren. Tatsächlich handelte es sich bei dem Material um Hehlerware und gestohlenes Material aus Betrieben der Metallindustrie, das über Mittelsmänner aus der Ukraine über Ungarn nach Deutschland geschmuggelt wurde. Hauptsächlich handelnde Personen waren G aus F als "Kopf" des Ganzen und der ungarische Staatsbürger H als derjenige, der die Verbindung nach Ungarn hielt und die Mittelsmänner kannte. Alleinige Geschäftsführer der E GmbH waren von Gründung bis XX 2012 G, vom XX 20212 bis XX 2014, H von XX 2014 bis XX 2015 sowie I und ab XX 2015 J. G trat als Verantwortlicher der K GmbH auf, mit der seit Ende Mai 2010 Geschäftsbeziehungen bestanden. Im Zusammenhang mit einer Arrestanordnung des Finanzamtes L vom XX 2010 in das Vermögen der L GmbH wurde B (damaliger Geschäftsführer der M GmbH) bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass G Teil einer umsatzsteuerlichen Betrugskette war. Mit Beschluss vom XX 2014 des Amtsgerichts N wurde wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung die Durchsuchung der Geschäftsräume der M GmbH in O und P angeordnet. Die Durchsuchungen erfolgten am XX 2014 mit dem Ziel und dem Ergebnis, Unterlagen über Edelmetalllieferungen von der E GmbH zu finden. Nach den o.g. Fakten musste sich die Geschäftsführung der M GmbH bewusst sein, dass die Lieferungen der E GmbH aus einer Umsatzsteuerbetrugskette stammen könnten. Der Ankauf verlief jedoch unverändert weiter. Zusätzliche Erkundigungen zur Herkunft des Materials erfolgten nicht, obgleich sie sich hätten aufdrängen müssen. Auch an die Firma E GmbH wurden - obwohl branchenunüblich - weiterhin leichtfertig Barzahlungen vorgenommen, obwohl bei entsprechender Sorgfaltswahrung zumindest diese hätten eingestellt werden müssen. Erkundigungen zu laufenden Strafverfahren wurden nicht eingeholt." Im Ergebnis gelangte die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E GmbH zu versagen sei, da die Verantwortlichen der Klägerin wussten oder hätten wissen müssen, dass sie sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligen, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom XX 2016 (Bl. XX der Umsatzsteuerakte) verwiesen. Der Innendienst des Beklagten übernahm die Prüfungsfeststellungen und erließ am XX 2016 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2014, in dem er lediglich nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € (erklärte Vorsteuern von ... € abzüglich Vorsteuern aus Rechnungen der Firma E GmbH in Höhe von ... €) berücksichtigte (Bl. XX Umsatzsteuerakte). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom XX 2016 Einspruch ein und begehrte die Kürzung des Vorsteuerabzugs rückgängig zu machen. Zur Begründung führte sie aus, dass die objektiven und formalen Voraussetzungen für den streitigen Vorsteuerabzug gegeben seien. Insbesondere hätten ihre Organe weder gewusst noch wissen müssen, dass sich die Klägerin mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Ware an Umsätzen beteiligt habe, die in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen gewesen seien. Der Beklagte verkenne insoweit, dass bereits begriffslogisch ein Verdacht das Wissen ausschließe. Ferner habe die Klägerin über die betreffende E GmbH weitergehende Informationen und Nachweise eingeholt (z. B. Gewerbeerlaubnis, Handelsregisterauszug, Kopien von Personalausweisen der handelnden Personen, Prüfung der Umsatzsteuer-ID-Nummer). In regelmäßigen Abständen habe die Klägerin zudem auch steuerliche Unterlagen zur Firma E GmbH angefordert und auch erhalten, etwa eine Mitteilung des Finanzamts F über eine bei der E GmbH durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom XX 2013, der zu entnehmen war, dass die Prüfung am XX 2013 am Sitz der E GmbH durchgeführt worden sei und diese zu keinen Abweichungen gegenüber den angemeldeten Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Wegen des genauen Inhalts wird auf die betreffende Mitteilung des Finanzamts F vom XX 2013 verwiesen (Bl. XX Rechtsbehelfsakte). Weiterhin seien ihr, der Klägerin, auf ihr Betreiben betreffend der E GmbH mehrere durch das Finanzamt F ausgestellte Bescheinigungen in Steuersachen - ausgestellt am XX 2013, XX 2014 und XX 2014 - übermittelt worden, aus denen sich ergeben habe, dass die E GmbH ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen war. Konkret hatte das die Bescheinigungen ausstellende Finanzamt F darin gleichlautend bestätigt, dass a) für die E GmbH keine fälligen Steuerrückstände bestanden, b) Zahlungen in den letzten 12 Monaten immer oder überwiegend pünktlich erfolgt seien und c) Steuererklärungen in den letzten 24 Monaten immer oder überwiegend pünktlich eingereicht worden seien. Unter dem Punkt 5 "In den letzten 5 Jahren rechtskräftig festgesetzte Strafen oder Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten / Steuerstraftaten" waren in zwei von drei Bescheinigungen keine Eintragungen vorgenommen worden, lediglich in der Bescheinigung vom XX 2013 war die Option "Steuerordnungswidrigkeiten" angekreuzt (ohne nähere Angaben). Zudem endeten alle Bescheinigungen mit dem Hinweis, dass darin lediglich die Fakten zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung berücksichtigt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. XX bis XX der Rechtsbehelfsakte verwiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom XX 2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar würden im vorliegenden Fall bezüglich der streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der E GmbH über die Lieferung von Edelmetallen die materiell-rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vorliegen und die Klägerin auch im Besitz ordnungsgemäßer Rechnungen sein (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG). Gleichwohl komme ein Vorsteuerabzug deshalb nicht in Betracht, weil objektive Umstände vorlägen, die darauf schließen lassen, dass die Klägerin in einen Betrug (Steuerhinterziehung/Hehlerei) eingebunden gewesen sei und dies ignoriert habe. Ergänzend zu den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin allein von Januar bis einschließlich September 2014 von der E GmbH Rechnungen über insgesamt ... € (brutto) erhalten habe, die (ausnahmslos) durch Barzahlungen beglichen worden seien. Ferner sei im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter-Geschäftsführer der E GmbH wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Beschluss des Amtsgerichts N vom XX 2014 die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin angeordnet worden. Ausweislich des Beschlusses war davon auszugehen, dass diese Maßnahme zur Auffindung von Beweismitteln - nämlich Unterlagen über Lieferungen von Edelmetallen von den Beschuldigten bzw. der Firma E GmbH und über die Bezahlung dergleichen - diene, da die Klägerin nach damaligem Ermittlungsstand Hauptabnehmer der Edelmetalle gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom XX 2014 Bezug genommen (Bl. XX f. der Gerichtsakte - GA - ). Eine Ausfertigung des Beschlusses sei anlässlich der Durchsuchung am XX 2014 an die Geschäftsführer der Klägerin, A und B, übergeben worden. Trotzdem habe die Klägerin keine Erkundigungen zur Herkunft des Materials und zum Stand und den Hintergründen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholt. Die von ihr eingeholten Auskünfte und Unterlagen würden sie nicht entlasten. Mit der gegenständlichen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Die Klägerin habe im Zeitraum der Lieferungen der E GmbH nicht gewusst und habe auch nicht wissen müssen, dass die in Rede stehenden Lieferungen einer Umsatzsteuerbetrugskette entstammen. Dass eine solche Betrugskette existiere und dass das an die Klägerin gelieferte Material gar aus Diebstählen herrührte, sei dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen. Zudem seien der Klägerin anlässlich der Durchführung am XX 2014 keine weitergehenden Auskünfte erteilt worden. Mit der Übergabe des betreffenden Beschlusses sei der Klägerin mithin nur bekannt geworden, dass gegen sechs namentlich aufgeführte Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf bandenmäßige Steuerhinterziehung laufe, von denen jedoch keiner als Lieferant gegenüber der Klägerin aufgetreten sei. Schließlich habe die Staatsanwaltschaft Q die später eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 2014 gegen die Geschäftsführer der Klägerin XX 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. XX ff. GA). Zudem erfolge die Bezahlung von edelmetallhaltigen Lieferungen vergleichsweise häufig in bar (schätzungsweise in ca. 50 % der Fälle). Mithin könne daraus kein Indiz für ein fahrlässiges Handeln der Mitarbeiter der Klägerin gesehen werden. Die Klägerin beantragt, der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 21.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2020, geändert durch Bescheid vom 05.11.2020, wird dahingehend geändert, dass die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG um ... € erhöht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zunächst auf die Einspruchsentscheidung vom XX 2020 (Bl. XX ff. GA). Ergänzend trägt der Beklagte vor, es habe vorliegend mehrere Verdachtsmomente gegeben, dass die betreffenden Umsätze der Klägerin in die von der E GmbH begangene Steuerhinterziehung sowie Hehlerei eingebunden waren. Diese Hinweise habe die Klägerin jedoch ignoriert und auch weiterhin Lieferungen der E GmbH gegen hohe Barzahlungen beglichen, ohne zuvor die Herkunft des Materials sowie den Stand und die Hintergründe des diesbezüglich anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu hinterfragen. Am XX 2020 sind (u.a.) die vormaligen Geschäftsführer der E GmbH - Herr G, Herr H und Herr J - die allesamt auch namentlich im Prüfungsbericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom XX 2016 aufgeführt sind (siehe Bl. XX ff. Umsatzsteuerakte), vom Landgericht F strafrechtlich verurteilt worden. Herr G ist darin wegen Steuerhinterziehung in XX Fällen - unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts R vom XX 2016 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XX Jahren und XX Monaten verurteilt worden. Herr H erhielt wegen Steuerhinterziehung in XX Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von XX Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Und Herr J ist wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung ebenfalls rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XX Jahr und XX Monaten verurteilt worden, ebenfalls ausgesetzt zur Bewährung. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen (auszugsweise) zugrunde: "Der Angeklagte G gründete am XX 2010 die S GmbH, war deren Alleingesellschafter und bis zum XX 2013 auch deren Geschäftsführer. Der Angeklagte G gründete am XX 2012 die E GmbH, deren Alleingesellschafter er bis zum XX 2012 war. Danach war der Angeklagte T Alleingesellschafter bis zum XX 2014, ab dem XX 2014 hielten die Angeklagten T und J die Geschäftsanteile zu jeweils 50 %. Der Angeklagte G war vom XX 2012 bis zum XX 2012 Geschäftsführer der E. Ab dem XX 2012 löste ihn der Angeklagte T als Geschäftsführer ab, am XX 2014 wurde der Angeklagte I alleiniger Geschäftsführer der E. Der Angeklagte G gründete am XX 2012 die U GmbH, deren Alleingesellschafter er bis zum XX 2013 war. Am XX 2013 übernahm der Angeklagte V die Geschäftsanteile. V war seit Gründung der Gesellschaft als deren Geschäftsführer bestellt. Der Angeklagte G plante mit der Y eine geschäftliche Betätigung in der Weise, sich aus unbekannten Quellen und ohne Rechnung Metalle mit Edelmetallanteilen zu beschaffen und das Edelmetall an Edelmetallrecycler und -händler gewinnbringend zu veräußern. Da die Edelmetallhändler mit Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis abrechnen und in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen würden, wollte der Angeklagte G die aus diesen Geschäften von der Y geschuldete Umsatzsteuer dadurch neutralisieren, dass er namens der Y Scheingutschriften mit Umsatzsteuerausweis an vorgebliche Lieferanten kreierte, die die Scheingutschriften hinsichtlich der in Wirklichkeit nicht ausgeführten Lieferungen an die Y quittieren sollten. Die in den Scheingutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer sollte dann im Wissen darum, dass sie nicht anrechenbar war, mit den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen der Y in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Um dieses Vorhaben umzusetzen, weihte er den Angeklagten V ein, der es in voller Bedeutungskenntnis der Umstände übernahm, mit der U als angeblicher Lieferantin in Erscheinung zu treten und die Scheingutschriften der Y mit Firmenstempel und Unterschrift zu quittieren. Der Angeklagte V meldete tatplangemäß die Umsätze der U für die Jahre 2012 und 2013 nicht an." Die ersten drei Fälle, die dem Urteil des Landgerichts F zu Grunde liegen (Fall A - C), haben demgemäß Steuerhinterziehungsdelikte zu Gunsten der Y betroffen. Konkret hatte der Angeklagte G in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Y für die Monate März, Oktober und November 2012 zu Unrecht Vorsteuern aus von ihm initiierten Scheingutschriften i. H. v. ... € (März 2012), ... € (Oktober 2012) sowie ... € (November 2012) geltend gemacht. Bezüglich der im hiesigen Verfahren relevanten Firma E GmbH hat das Landgericht F folgende weiteren Feststellungen getroffen (auszugsweise): "Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem XX 2012 kamen die Angeklagten G, der bis zum XX 2013 Alleingesellschafter der U war und damit maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäfte hatte, T und V überein, mittels Erstellung von Scheingutschriften, die der Angeklagte V als Geschäftsführer der U quittieren sollte, Lieferbeziehungen für Edelmetalle zwischen der E und der U zu fingieren, um unberechtigte Vorsteueransprüche geltend zu machen und das von dem Angeklagten G mit der Y betriebene Steuerhinterziehungsmodell mit der E in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen fortzusetzen. In den folgenden Fällen ließ der Angeklagte T über das Steuerbüro Z die Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem Finanzamt F elektronisch einreichen, in denen die Vorsteuern aus den Scheingutschriften der E geltend gemacht wurden:" Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hat die E GmbH im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen folgende Vorsteuern aus Scheingutschriften zu Unrecht geltend gemacht: Fall im Urteil Voranmeldezeitraum Vorsteuern aus Scheingutschriften Fall D November 2012 … € Fall E Dezember 2012 … € Fall F Januar 2013 … € Fall G Februar 2013 … € Fall H März 2013 … € Fall I April 2013 … € Fall J Mai 2013 … € Fall K Juni 2013 … € Fall L Juli 2013 … € Fall M August 2013 … € Fall N September 2013 … € Fall O Oktober 2013 … € Fall P November 2013 … € Fall Q Dezember 2013 … € Fall R 2. Quartal 2014 … € Fall S 3. Quartal 2014 … € Zu der nach § 55 Strafgesetzbuch (StGB) einbezogenen Vorverurteilung des G durch das Landgericht R vom XX 2016 hat das Landgericht F (dort S. XX f.) folgendes ausgeführt: "Im Jahr 2002 gründete der Angeklagte die Firma W GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Am 18. Juni 2004 firmierte er die Gesellschaft in K GmbH um und verblieb deren einziger Geschäftsführer. Auf Grund einer niedrigen Umsatzsteuerzahllast 2008 wurde die K GmbH von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab Januar 2009 befreit. Im Jahr 2010 verlegte die K GmbH ihren Geschäftssitz nach X und befasste sich seitdem mit dem umsatzsteuerpflichtigen Handel mit Edelmetallen. Der Angeklagte hatte sich nämlich entschieden, in das Goldgeschäft einzusteigen. Er ließ sich Edelmetalle anliefern, um diese sodann mit einer Gewinnmarge weiter zu handeln. Im Jahr 2010 lieferte die K GmbH an die Abnehmer AA, M, S GmbH sowie AB GmbH Edelmetalle. Die Lieferungen wurden per Rechnung und per Gutschriften abgerechnet. Dabei wurden umsatzsteuerpflichtige Lieferungen in Höhe von insgesamt ... € und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... € offen ausgewiesen und von den Unternehmen auch als Vorsteuern erklärt. Die Lieferungen wurden vollständig an den Angeklagten bezahlt. Die anrechenbare Vorsteuer beträgt ... €. Am XX 2010 wurde ein Geldbetrag in Höhe von ... € im Wege des Arrestes bei der K GmbH zugunsten des Finanzamtes L gesichert. All diese Tatsachen waren dem Angeklagten bewusst. Gleichwohl gab der Angeklagte bewusst bis zum XX 2011 und auch in der Folgezeit keine Jahresumsatzsteuererklärung 2010 für die K GmbH gegenüber dem Finanzamt ab. Er führte keine Umsatzsteuer ab. Der Fiskus erlitt in Folge dessen einen Steuerschaden als Totalverlust in Höhe von ... €." Aufgrund dieser Feststellungen hatte das Landgericht R Herrn G mit Urteil vom XX 2016 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von XX Jahren und XX Monaten verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts F vom XX 2020 (Bl. XX GA) verwiesen, welches den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am XX 2023 auch überreicht worden ist. Am XX 2020 hat der Beklagte nach einer erfolgten Betriebsprüfung einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2014 erlassen, der Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (§ 68 S. 1 FGO, s. Bl. 74 f. GA). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde darin aufgehoben. Nach Anhörung der Beteiligten und mit deren Zustimmung hat der Senat am XX 2021 zunächst das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren Az. XYZ angeordnet. Nach Ergehen der vorgenannten BFH-Entscheidung ist das hiesige Verfahren am XX 2022 wiederaufgenommen worden. In der Sache hat der Senat am XX 2023 mündlich verhandelt. Im Rahmen der Verhandlung hat der Beklagte u.a. die streitgegenständlichen Rechnungen der E GmbH mitsamt den dazugehörigen Zahlungsbelegen (Barzahlungsquittungen) sowie weitere Unterlagen zur K GmbH überreicht. Auf das Sitzungsprotokoll einschließlich der Anlagen wird Bezug genommen. Die Finanzamtsakten hat der Senat beigezogen.