Urteil
4 K 1164/12
Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2014:0319.4K1164.12.0A
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Leitsätze
1. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Inkasso-Konzessionärs auf die außergerichtliche Eintreibung von --nicht erworbenen bzw. abgetretenen-- Forderungen und auf die durch das RBerG und die Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassounternehmens gesetzten Grenzen, wird aufgrund des Tätigwerdens in einem verschwindend kleinen Bereich der Wirtschaftswissenschaft nicht der als freiberuflich einzuordnende Beruf eines beratenden Betriebswirts ausgeübt. Werden ausnahmsweise über die Forderungsdurchsetzung hinaus kleinere betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen erbracht, kann dies die berufliche Qualifizierung der Tätigkeit nicht beeinflussen (Rn.30)
(Rn.34)
(Rn.38)
.
2. Dem steht nicht entgegen, dass das zuständige Ordnungsamt des Landratsamtes eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit bescheinigt. Das FA muss selbstständig prüfen und in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid die zu prüfende Tätigkeit entweder der gewerblichen Betätigung oder der freiberuflichen Betätigung zuordnen(Rn.37)
.
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 73/14).
4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 21.1.2015 VIII B 73/14, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Inkasso-Konzessionärs auf die außergerichtliche Eintreibung von --nicht erworbenen bzw. abgetretenen-- Forderungen und auf die durch das RBerG und die Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassounternehmens gesetzten Grenzen, wird aufgrund des Tätigwerdens in einem verschwindend kleinen Bereich der Wirtschaftswissenschaft nicht der als freiberuflich einzuordnende Beruf eines beratenden Betriebswirts ausgeübt. Werden ausnahmsweise über die Forderungsdurchsetzung hinaus kleinere betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen erbracht, kann dies die berufliche Qualifizierung der Tätigkeit nicht beeinflussen (Rn.30) (Rn.34) (Rn.38) . 2. Dem steht nicht entgegen, dass das zuständige Ordnungsamt des Landratsamtes eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit bescheinigt. Das FA muss selbstständig prüfen und in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid die zu prüfende Tätigkeit entweder der gewerblichen Betätigung oder der freiberuflichen Betätigung zuordnen(Rn.37) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 73/14). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 21.1.2015 VIII B 73/14, nicht dokumentiert). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Soweit die Klage sich gegen die die Erinnerung an die Abgabe der Gewerbesteuererklärung richtet, ist die Klage unbegründet. Zwar hat der Beklagte nach dem erkennbaren Sachverhalt zu Unrecht den dagegen gerichteten Einspruch als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem streitigen Schreiben vom 06.08.2008 mit der Erinnerung an die Abgabe der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2007 im Streitfall um einen Verwaltungsakt handelt, der den Kläger beschwert und gegen den ein Einspruch gegeben ist. Gemäß § 347 Abs. 1 AO ist gegen Verwaltungsakte in den in dieser Vorschrift genannten Angelegenheiten als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Verwaltungsakt ist gemäß § 118 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Die hier streitige Erinnerung an die Abgabe der Gewerbesteuererklärung beinhaltet selbst bereits eine Regelung, die den Kläger beschwert. Der Bundesfinanzhof führt zu dem Problem, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung einer Steuererklärung aufgefordert wird, in seinem Urteil vom 16.11.2011 (X R 18/09, BFHE235, 452, BStBl II 2012, 119) aus, dass in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. zur Einreichung bestimmter Unterlagen - und damit das Vorliegen eines Verwaltungsaktes - verneint werde, wenn sich die Steuererklärungspflicht bzw. die Pflicht zur Beifügung bestimmter Unterlagen als solche bereits aus dem Gesetz ergebe, was in diesem Streitfall angesichts der Vorschrift des § 60 Abs. 4 EStDV der Fall gewesen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle indes auch eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, die der Steuererklärung beizufügen seien, einen Verwaltungsakt dar. Denn das für die Unterscheidung zwischen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Vorbereitungshandlung entscheidende Kriterium sei im Steuerrecht die Erzwingbarkeit der Maßnahme nach den Vorschriften der §§ 328 ff. AO. Erzwingbar seien gemäß §§ 328 ff. AO aber allein Verwaltungsakte. Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Beifügung bestimmter Unterlagen könne daher nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedürfe vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen könne. Die bloße Erinnerung an die Befolgung einer früheren Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zur Steuererklärung stelle hingegen mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar (Urteil des BFH vom 02.07.1997 I R 45/96, BFH/NV 1998, 14). Infolge der zeitlichen Abfolge geht der hier entscheidende Senat davon aus, dass das streitige Schreiben eine erstmalige Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung darstellt. Es handelt sich also entgegen der Bezeichnung im angegriffenen Schreiben nicht um eine Erinnerung, sondern um die erstmalige Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung. In dieser Aufforderung liegt aber genau die vom Bundesfinanzhof dargestellte Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung, die dann konkret durchgesetzt werden kann. Insoweit ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass durch diese Aufforderung erst einmal von der Behörde konkretisiert wird, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt und deshalb zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet ist. Der Senat verkennt nicht, dass im Streitfall die Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit des Klägers regelmäßig Streitpunkt in Einspruchsverfahren und wiederholt auch schon im Klageverfahren gewesen ist. Trotzdem gilt im Steuerrecht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung innerhalb einzelner Veranlagungszeiträume. Letztlich muss die Gewerbesteuerpflicht jährlich durch Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung konkretisiert werden, wenn sich nicht der Steuerpflichtige gesetzeskonform verhält und unaufgefordert die gesetzlich vorgeschriebene Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht. Hätte der Kläger isoliert die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt, hätte in diesem beschränkten Umfang die Klage Erfolg haben können, weil das Finanzamt im Einspruchsverfahren keine materiell-rechtliche Prüfung des Sachverhaltes durchgeführt hat, sondern ohne inhaltliche Prüfung des Einspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, es liege überhaupt kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. Doch ergibt sich aus dem Klageantrag und vor allem aus der Begründung der Klage, dass sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Aufforderung (Erinnerung) zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung vor allem gegen die Festlegung seiner Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wendet und dass er erkennbar das Ziel verfolgt, dass seine Einkünfte aus seiner Inkasso-Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit eingestuft wird, für die er eine Gewerbesteuererklärung überhaupt nicht abgeben muss. Die Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist aber rechtmäßigerweise durch den Beklagten ergangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil des BFH vom 02.07.1997 I R 45/96, BFH/NV1998, 14) ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Eine Ermessensverletzung liegt danach nur vor, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung verlangt, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist. Besteht die Möglichkeit, dass der Aufgeforderte gewerbesteuersteuerpflichtig ist, ist die Aufforderung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Auffassungen der Beteiligten über das Bestehen einer Steuerpflicht auseinandergehen. Die Klärung dieser Zweifel kann nur im Veranlagungs- und ggf. im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren herbeigeführt werden. Dies bedeutet aber, dass im Verfahren über die Nachprüfung der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung noch nicht abschließend über die Steuerpflicht des Klägers zu entscheiden ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. Im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung braucht also noch keine abschließende Entscheidung darüber getroffen zu werden, ob der Kläger wirklich Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus seiner Inkasso-Tätigkeit erzielt. Aus den bereits früher durchgeführten Rechtsbehelfsverfahren, die bis zur Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof entschieden wurden, ergibt sich, dass die Tätigkeit des Klägers in früheren Jahren als gewerblich eingestuft wurde. Das Finanzamt durfte deshalb ermessensgerecht davon ausgehen, dass auch in den Streitjahren und hier vor allem im Streitjahr 2007 gewerbliche Einkünfte durch den Kläger erzielt werden, für die die gesetzlich vorgeschriebenen Gewerbesteuererklärungen abzugeben sind und dass es deshalb den Kläger auffordern durfte, die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2007 abzugeben. Eine abschließende Regelung wird, wie bereits gesagt im Rahmen der Überprüfung der Gewerbesteuerfestsetzung durchgeführt. Damit ist die Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2007 rechtmäßig und die Klage muss in diesem Umfang abgewiesen werden. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass seine Einkünfte insgesamt als Einkünfte als Gewerbebetrieb eingestuft werden, hat die Klage keinen Erfolg. Soweit der Kläger sich gegen die Bescheide für 2006, 2007 und 2009 wendet, ist die Klage vorliegend nicht deshalb unzulässig, weil die Gewerbesteuer in diesen bescheiden auf 0 € festgesetzt wurde, weil der Kläger subjektiv durch diese Bescheide in seinen Rechten beeinträchtigt ist und damit die für eine Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO notwendige Klagebefugnis vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Regelmäßig ist eine Klage, die sich gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € bzw. eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages in Höhe von 0 € richtet, unzulässig, weil die Klagepartei nur beschwert sein kann, wenn die Steuer höher als begehrt festgesetzt wird. Streitig ist in den vorliegenden Verfahren aber die grundsätzliche Frage, ob der Kläger überhaupt gewerbliche Einkünfte erzielt und damit der Gewerbesteuer unterliegt. Mit der Festsetzung, dass in diesen Streitjahren der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt wird, drückt die Finanzverwaltung inzident aus, dass der Kläger, was in diesem Verfahren streitig ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Damit ist der Kläger alleine durch diese rechtliche Einstufung in seinen Rechten beschwert. Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil nach den erkennbaren Umständen der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt, die der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen. Unter Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Die seitens des Klägers im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit eines Inkassounternehmers entspricht der in § 15 Abs. 2 EStG enthaltenen Definition des Gewerbebetriebes. Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass der Kläger seine Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Eine weitere Begründung ist für den Nachweis dieser Merkmale nicht notwendig. Die Einordnung der streitigen Tätigkeiten des Klägers als Gewerbebetrieb ist auch, entgegen den Einwendungen des Klägers, nicht mit der Begründung zu verneinen, er übe einen freien Beruf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder eine sonstige selbständige Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) aus. Der Kläger hat unstreitig keinen Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG ausgeübt. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach Satz 2 der Vorschrift die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Im Streitfall kommen allenfalls der Beruf des Rechtsanwalts bzw. der Beruf des beratenden Volks- und Betriebswirts in Betracht. Den Beruf des Rechtsanwalts kann der Kläger nicht ausüben, weil ihm hierzu die fachliche Qualifikation und auch die notwendige Zulassung fehlen. Der Kläger ist aber auch kein beratender Volks- und Betriebswirt (Unternehmensberater) im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das Recht dieses Berufes ist gesetzlich nicht geregelt. Ein typisches Berufsbild des beratenden Volkswirts oder beratenden Betriebswirts gibt es nicht. Der Beruf des beratenden Volks- und Betriebswirts ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher grundsätzlich anhand des Lehrinhalts beim Studium der Volks- und Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule zu bestimmen. Der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse auf den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltung-, Rechnung- und Personalwesen) und in der Lage sein, diese fachliche breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen (Wacker in Ludwig Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Rdn. 107 ff zu § 18 EStG, Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, B 125 ff zu § 18). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, BFH/NV 2003, 118, ausgeführt, dass den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der Rechtsprechung des BFH derjenige ausübe, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung -Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen-, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut sei und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen könne und tatsächlich einsetze. Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liege ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruhe und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstrecke. Dass der Kläger diese Kenntnisse im Rahmen eines Betriebswirtschaftsstudiums erworben hat, hat der Kläger unbestritten vorgetragen. Der Kläger übt aber den Beruf des beratenden Betriebswirts nicht aus, weil er seine Kunden (Klienten) nicht auf der gesamten Bandbreite der Betriebswirtschaftslehre oder doch zumindest in einem repräsentativen, nicht unbeachtlichen Bereich der Betriebswirtschaftslehre berät, sondern nahezu ausschließlich nur in einem verschwindend kleinen Bereich der Wirtschaftswissenschaft tätig ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung umfassend geschildert, welche konkreten Leistungen er gegenüber seinen Kunden erbringt. Teils im Rahmen eines Rahmenvertrages (Jahresvertrages), aber immer aufgrund eines Einzelauftrages in Bezug auf eine bestimmte Forderung, teils aber auch nur aufgrund eines Einzelauftrages (Geschäftsbesorgungsvertrag/Inkassoauftrag) setze er im Auftrag und im Namen seiner Kunden fällige Forderungen gegenüber deren Schuldnern durch, ohne jedoch jemals eine Forderung zu erwerben oder sich abtreten zu lassen. Zwar steht auf seinem Briefkopf auch die Berufsbezeichnung Unternehmensberatung. Doch hat er in der mündlichen Verhandlung auch auf konkretes und intensives Nachfragen aller Beteiligten immer wieder betont, dass seine Beratungsleistungen immer im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern erbracht werden. Ausdrücklich hat er ausgeführt, dass er klassische Unternehmensberatung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen für seine Festkunden erbringe. Dabei hat er aber nebenbei betont, dass letztlich seine Unternehmensberatungsleistungen regelmäßig nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung („Fälligmachung“ der Forderung, wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Durchsetzung, Möglichkeiten der Durchsetzung usw.) stünden. Da er sich aufgrund früherer beruflicher Erfahrungen in erster Linie im Bereich des Bauwesens bewege, unterstütze er seine Kunden auch bei der Rechnungsstellung. Eine derartige eng begrenzte Tätigkeit erlaubt aber gerade nicht eine Qualifizierung als beratender Volks- und Betriebswirt (Unternehmensberater), weil die für diese Berufsqualifizierung maßgeblichen Kriterien in der beruflichen Praxis des Klägers gerade nicht umfassend angewendet werden. So berät der Kläger weder im Bereich der Unternehmensführung noch der Leistungserstellung noch der Materialwirtschaft noch der Finanzierung noch des Vertriebs noch des Verwaltungs- und Personalwesens, sondern allenfalls in einem sehr kleinen Ausschnitt des Finanz- und Rechnungswesen, der Durchsetzung von Forderungen. Dieser unbedeutende Ausschnitt aus der Betriebswirtschaftslehre erlaubt jedenfalls keine Einstufung als freiberuflich tätiger Unternehmensberater. Soweit er gegenüber seinen Kunden ausnahmsweise über die Forderungsdurchsetzung hinaus kleinere betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen erbringen sollte, wären diese von derartig untergeordneter Bedeutung, dass sie die berufliche Qualifizierung nicht beeinflussen können. Bei der Einordnung der Inkassotätigkeit spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger fremde Forderungen im Namen und im Auftrag des Forderungsinhabers durchsetzt oder ob er sich die Forderungen zur Durchsetzung abtreten lässt oder er gar Forderungen erwirbt. Maßgeblich für die Einstufung ist die Art und die Durchführung der Tätigkeit, die auch bei der reinen Durchsetzung der Forderung im fremden Namen gewerblich ist. Eine Trennung der Bereiche Unternehmensberatung, die eventuell dem freien Beruf im Sinne von § 18 EStG zugeordnet werden könnte, und Inkassotätigkeit, die wohl als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist vorliegend nicht möglich, weil der Kläger diese beiden Tätigkeitsbereiche, wenn überhaupt zwei Bereiche existieren, derartig in der Ausführung miteinander verflochten hat und er selbst sie so einheitlich behandelt, zum Beispiel einheitliche Buchführung und einheitliche Vertragsbegründung und -abwicklung, dass eine Abgrenzung der beiden Tätigkeiten nach objektiven Kriterien weder für das Finanzamt noch für das Gericht möglich ist. Sind aber die Einkünfte der Unternehmenstätigkeit des Klägers entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10.06.2008 (VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824) derartig miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen und dass deshalb unter steuerlichen Gesichtspunkten eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, so ist die gesamte Betätigung nach der vorherrschenden Betätigung zu qualifizieren. Aufgrund der vom Kläger dargestellten tatsächlichen Durchführung seiner Aufträge im Rahmen des hier streitigen Unternehmens ist die Unternehmensberatung nur Ausfluss bzw. Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit. Er hat auch keine einem freien Beruf – hier allein in Betracht kommend: dem eines Rechtsanwalts – ähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob sich der Kläger mit seiner konkreten, von ihm detailliert geschilderten und mit Beispielen erläuterten Tätigkeit noch im Rahmen der ihm vom Kreisgericht ... im Jahr 1991 erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 des zwischenzeitlich nicht mehr anwendbaren Rechtsberatungsgesetzes hält oder diesen überschritten und damit - zumindest zum Teil - unerlaubte Rechtsberatung betrieben hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eventuell ausdrücken wollte, dass er seine Kunden im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Forderung eventuell auch dahingehend berät, wie sie die Rechnungen gestalten sollen, welche Maßnahmen sie zur Herbeiführung der Fälligkeit durchführen müssen bzw. inwieweit welche Durchsetzungsmaßnahmen sachgerecht sind, könnte er den Umfang der Erlaubnis zur Inkassotätigkeit überschritten haben, weil eine derartige Inkassoerlaubnis als einzige Teilerlaubnisse lediglich zu allen im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens anfallenden rechtsbesorgenden und rechtsberatenden Tätigkeiten berechtigt. Dazu zählen jedoch bereits nicht mehr Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob und ggfls. in welcher Höhe dem Kunden überhaupt eine Forderung zusteht. So soll der Versuch, eine bestrittene Forderung mit juristischen Argumenten durchzusetzen nicht mehr von der Inkassoerlaubnis gedeckt sein (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.10.1998 - 15 K 3707/98, Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition). Soweit der Kläger sich bei seiner konkreten Tätigkeit innerhalb der durch das RBerG gesetzten Grenzen und damit innerhalb seiner ihm erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassounternehmens gehalten hat, übt er damit keinen dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus. Denn der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in wesentlichen Punkten wie Ausbildung und Tätigkeit vergleichbar sein. Wer die für den Katalogberuf vorgeschriebene Ausbildung – wie hier der Kläger – nicht besitzt, kann zwar die für den Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, insbesondere auch anhand von Arbeiten in seiner praktischen Berufstätigkeit nachweisen. Die so qualifizierte Arbeit muss aber den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufes geben. Auch darf die ausgeübte Tätigkeit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen. Nur derjenige, der entsprechend umfangreiche Kenntnisse bereits nachgewiesen hat, kann sich – wie dies mancher Angehörige eines Katalogberufes getan hat – auf einen Teilbereich spezialisieren. Die Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung im Zusammenhang mit seiner Inkassotätigkeit entspricht diesen Anforderungen nicht. Sie findet nämlich – im Rahmen der ihm erteilten Teilerlaubnis – nur außergerichtlich statt; ein unbeschränktes Auftreten vor den Gerichten ist dem Kläger jedenfalls nicht gestattet. Damit deckt sich der Tätigkeitsbereich des Klägers nur mit einem – nicht einmal typischen – Teilbereich der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Dies reicht zu Annahme eines dem Anwalt „ähnlichen” Berufes nicht aus. Soweit der Kläger möglicherweise außerhalb der Grenzen der ihm erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassounternehmens – und damit unerlaubt rechtsberatend und zugleich gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG ordnungswidrig handelnd – in den Streitjahren tätig gewesen ist, hat er ebenfalls keinen dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf ausgeübt. Denn ist die Ausübung eines Katalogberufs – hier: des Anwaltsberufes – nur aufgrund einer Erlaubnis zulässig, so stellt diese notwendige staatliche Gestattung der Berufsausübung ein das Berufsbild des Katalogberufs derart prägendes Merkmal dar, dass eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, diesem Katalogberuf nicht ähnlich sein kann (Urteil des FG Köln vom 08.10.1998, a.a.O., mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BFH). Nach dieser – vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten – Rechtsprechung kann daher die Tätigkeit des Klägers, sofern sie über den Rahmen seiner Inkassoerlaubnis hinausgegangen sein sollte, keinesfalls die Merkmale eines dem Rechtsanwalt ähnlichen Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erfüllen. Da der Kläger also nach den zuvor beschriebenen Kriterien keinen freien Beruf, keine andere selbstständige Arbeit und auch keine Land- und Forstwirtschaft betrieben hat, sind die hier streitigen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und damit als Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes zu behandeln. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, dass die zuständige Behörde - Ordnungsamt, Sachgebiet öffentliche Ordnung des Landratsamtes - den Betrieb des Klägers rückwirkend ab dem 01.06.2002 wegen Betriebsaufgabe nicht mehr als Gewerbebetrieb qualifiziert hat, weil eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit vorliege. Jedoch folgt der hier entscheidende Senat den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in dessen Beschluss vom 10.08.2011 (VIII B 1/11, ergangen zu einem Urteil des 2. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 11.11.2010 - 2 K 771/08 in einem Streitfall zwischen den beiden Streitparteien des hier anhängigen Verfahrens), in dem der Bundesfinanzhof ausführt, dass eine Bindung des jeweils zuständigen Finanzamts bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nach § 85 Satz 1 AO über die Steuerbarkeit nach § 18 EStG an die Beurteilung der Freiberuflichkeit durch andere Behörden ersichtlich nicht dem Gesetz zu entnehmen sei. Auch der hier entscheidende Senat kann keine Regelung erkennen, die das Finanzamt Eisenach bei der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zwingen könnte, die Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen. Das Finanzamt muss selbstständig prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 15 und 18 EStG vorliegen und in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid die zu prüfende Tätigkeit entweder der gewerblichen Betätigung oder der freiberuflichen Betätigung zuordnen. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 18.02.2008 ist alleine für die ordnungsrechtliche und gewerberechtliche Einstufung der Betätigung des Klägers und nicht für die steuerrechtliche Betätigung bindend. Dass die Inkassobetätigung des Klägers nach den Ausführungen des Ordnungsamtes „zweifelsfrei nicht der Gewerbeordnung“ unterliege, führt deshalb nicht dazu, dass diese Tätigkeit auch steuerrechtlich als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Die Auffassung des hier entscheidenden Senats, dass Inkassotätigkeit, wenn sie nicht Ausfluss eines freien Berufs ist, als gewerblich eingestuft wird, wird im Übrigen auch von den überwiegenden Gerichten geteilt (z. B. BFH, Beschlüsse vom 10.08.2011 VIII B 1/11, ergangen zwischen den Parteien, vom 20.08.2012 III B 246/11, BFH/NV 2012, 1959, in dem der Bundesfinanzhof sogar die Mengeninkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als gewerblich einordnet, vom 04.10.1994 I B 240/93, BFH/NV 1995, 501, nach dessen Leitsatz der Betreiber eines Inkassobüros gewerblich tätig sein soll, Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 24. 02 2010 - 2 K 2185/09, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2010, 1251, wonach die Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft als gewerblich eingestuft wird, des FG Köln vom 08.10.1998, a. a. O., und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.06.2011 – 6 A 10427/11.OVG, Juris, ergangen zur gewerblichen Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft). Soweit der Kläger zur Begründung seines Standpunktes vorträgt, dass die Gewerbesteuerbescheide und die Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung bereits deshalb rechtswidrig seien, weil er aufgrund einer von ihm vorgetragenen Überpfändung einen Entschädigungsanspruch wegen Enteignung gegen den Freistaat Thüringen habe und deshalb kein Steueranspruch gegen ihn durchgesetzt werden könnte, weil dieser Steueranspruch mit der Entstehung durch Verrechnung mit diesem Entschädigungsanspruch bereits erloschen sei, kann er mit diesem Einwand keinen Erfolg haben. Das Steuerrecht ist in verschiedene und voneinander unabhängige Verfahrensabschnitte aufgeteilt. Am Anfang steht das Veranlagungsverfahren (Festsetzungsverfahren), in dem aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen und anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen in den entsprechenden Steuerbescheiden bzw. Steuerfestsetzungen festgesetzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen gegebenenfalls ein Gegenanspruch gegen den Steuergläubiger, im Streitfall den Freistaat Thüringen, zusteht oder nicht. Der Steuerpflichtige muss auf jeden Fall seine gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungspflichten erfüllen und das Finanzamt muss anhand der festgestellten Besteuerungsmerkmale die rechtmäßige Steuer festsetzen. Dagegen sind dann die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe möglich. Erst wenn die Steuer festgesetzt ist, beginnt der zweite Verfahrensabschnitt, das Erhebungsverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt wird dann die zuvor im Veranlagungsverfahren festgesetzte Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen durchgesetzt. Erst in diesem Verfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, eventuell bestehende Gegenansprüche gegen die festgesetzte Steuer bei Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen aufzurechnen. Dieses Erhebungsverfahren berührt aber, wie bereits ausgeführt, das Veranlagungsverfahren in keiner Weise. Ein Steuerpflichtiger muss seine gesetzlichen Pflichten im Veranlagungsverfahren erfüllen. Deshalb braucht der Senat in dem vorliegenden Verfahren auch nicht auf die Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit seinem vorgeblichen Entschädigungsanspruch einzugehen. Die Klage kann deshalb insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil der Senat bei der Entscheidung ausschließlich die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hat und die Entscheidung auch wegen des ganz speziell gelagerten Einzelfalls weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert, § 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 FGO. Die Parteien streiten über die Festsetzungen von Gewerbesteuermessbeträgen für die Besteuerungszeiträume 2006-2009 sowie über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen die Erinnerung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2007. Der Kläger betreibt einen Inkassobüro und - so seine Angaben im Wirtschaftsverkehr, z. B. in seinen Briefköpfen - eine Unternehmensberatung, für die er eine einheitliche Gewinnermittlung erstellt. Mit Bescheid vom 14.07.2008 für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag wurde der Steuermessbetrag, ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 28.383 €, auf 38 € festgesetzt. Abweichungen vom erklärten Gewinn seien im Einkommensteuerbescheid erläutert worden. Dort ist in den Erläuterungen ausgeführt, dass Umsatzsteuerzahlungen in 2006 nicht getätigt worden seien und der Gewinn um die geltend gemachten Zahlungen in Höhe von 5099,08 € erhöht werde. Seinen dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass ihm am 06.02.2008 durch das zuständige Landratsamt eine auch für die Finanzbehörde rechtsverbindliche Einzelfallentscheidung zugekommen sei, dass sowohl seine Tätigkeit als Inkasso-Konzessionär als auch die des Unternehmensberaters freiberuflich seien. Zudem sei er ab 2002 aus dem Gewerberegister gelöscht worden, weil vom zuständigen Landratsamt bestätigt worden sei, dass er von Anbeginn seiner freiberuflichen Tätigkeit als Inkasso-Konzessionär und Unternehmensberater freiberuflich tätig sei. Das Finanzamt führte mit Schreiben vom 04.09.2008 aus, dass aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, dass der Kläger seine Tätigkeit als Mischunternehmen UI Unternehmens-Inkasso betreibe und der Tätigkeit als Inkasso-Büro und Unternehmensberatung nachgehe. Würden verschiedene Tätigkeiten im Rahmen eines gemischten Unternehmens ausgeübt, weil eine als gewerblich zu qualifizieren sei, handele es sich insgesamt um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da der Kläger mit der Jahreserklärung eine einheitliche Gewinnermittlung eingereicht habe und diese von Amts wegen nicht in die unterschiedlichen Unternehmensteile zu trennen gewesen sei, sei die Tätigkeit einheitlich als gewerbliche Tätigkeit eingestuft und entsprechend veranlagt worden. Im Übrigen wird auf den umfangreichen Schriftsatz verwiesen. Am 30.04.2009 erging wegen der Nichtabgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen der Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag, in dem ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 25.000 € ein Gewerbesteuermessbetrag von 5 € festgesetzt wurde. Mit geändertem Bescheid vom 30.03.2010 wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € herabgesetzt. Seinen Einspruch dagegen begründet der Kläger mit den gleichen Argumenten wie für das Streitjahr 2006. Weil der Kläger auch für das Streitjahr 2008 keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, erging am 26.03.2010 der Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Es wurde ausgehend von einem geschätzten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 26.000 € ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 52 € festgesetzt. Zur Begründung seines dagegen eingelegten Einspruchs trägt er ebenfalls dieselben Gründe vor, wie im Streitjahr 2006. Nach Eingang der Steuererklärungen erging der geänderte Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 15.09.2010, in dem ausgehend von einem erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 26.292 € ein Gewerbesteuermessbetrag von 59 € festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 10.02.2011 für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag wurde ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.912 € ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 € festgesetzt. Mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 08.11.2012 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2011 VIII B 1/11 bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 11.11.2010 –2 K 771/08 (Akte wurde zum Verfahren beigezogen) zum gleichen Rechtsproblem verwiesen. In dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof zur Klärungsbedürftigkeit der materiell-rechtlichen Rechtsfrage der Qualifizierung der unternehmensberatenden Tätigkeit aus, dass in ständiger Rechtsprechung geklärt sei, das den Beruf des beratenden Betriebswirts (Unternehmensberater) derjenige ausübe, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischen Erfahrungen, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut sei und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen könne und in einem Hauptbereich auch tatsächlich einsetze. Weiter führt der Bundesfinanzhof aus, dass die (vom Kläger nicht gewürdigte) Rechtsprechung Inkassotätigkeiten den gewerblichen Einkünften zugerechnet habe und dass eine Bindung des jeweils zuständigen Finanzamts bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nach § 85 Satz 1 AO über die Steuerbarkeit nach § 18 EStG an die Beurteilung der Freiberuflichkeit durch andere Behörden ersichtlich nicht dem Gesetz zu entnehmen sei. Mit Schreiben vom 05.09.2008 wandte sich der Kläger gegen die unberechtigte Erinnerung an die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2007 und trug zur Begründung dieselben Argumente wie im Einspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2006 vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2012 wurde der Einspruch des Klägers gegen die Erinnerung an die Abgabe der Gewerbesteuererklärung für 2007 vom 06.08.2008 als unzulässig verworfen. Der Einspruch richte sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. Befugt, Einsprüche einzulegen, sei nur, wer geltend mache, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein, § 350 AO. Verwaltungsakt sei jede Verfügung oder Entscheidung, die die Finanzbehörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen treffe (§ 118 Absatz ein Satz 1 AO). Bei dem Schreiben des Finanzamts vom 06.08.2008 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, sondern um eine Erinnerung an die Erfüllung der bestehenden gesetzlichen Abgabepflicht des Klägers. Über die Gewerbesteuerpflicht des Klägers sei im Verfahren über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zu entscheiden. Seine dagegen eingereichte Klage begründet der Kläger damit, dass sich seine Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 08.12.2012 bezüglich der rechtswidrigen Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 richte. Der Einspruch vom 07.03.2011, gerichtet gegen den rechtswidrigen und falschen Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2009 von 10.02.2011, könne keinesfalls durch die Fassung des geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheides 2008 vom 17.09. 2010 erfasst sein, so dass die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2012 einen erheblichen Mangel aufweise. Zudem gehe aus dem Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 vom 17.09.2010 keinesfalls hervor, dass mit demselben die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006, 2007 und 2008 erfasst seien. Die zweite Einspruchsentscheidung vom 08.12.2012 beziehe sich auf seinen Einspruch vom 05.09.2008, gerichtet gegen die Erinnerung des Finanzamtes zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2007 vom 06.08.2008. Durch den Beklagten werde falsch und rechtswidrig behauptet, dass der Beklagte sich ohne gesetzliche Grundlage über die zu seiner freiberuflichen Inkasso-Tätigkeit getroffene Einzelfallentscheidung des zuständigen Ordnungsamtes hinwegsetzen könne, mit welcher klar, verständlich und eindeutig amtlich verfügt werde, dass er, der Kläger, eine freiberuflichen Inkasso-Tätigkeit nachgehe, um abwegig zu behaupten, dass angeblich die Inkasso-Tätigkeit gewerblich sei. Die Einzelfallentscheidung des zuständigen Ordnungsamtes vom 06.02.2008 sei die Rechtsgrundlage dafür gewesen, dass er mit seiner Inkasso-Tätigkeit durch das Gewerbeamt rückwirkend aus dem Gewerberegister ab dem Jahr 2002 ausgetragen worden sei. Aufgrund dieser Verfügung des Ordnungsamtes habe er seine Einsprüche zu den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2006-2009 und gegen die Erinnerung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2007 eingelegt. Der Beklagte begründe seine Einspruchsentscheidung damit, dass der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 10.08.2011, mit welchem seine Nichtzulassungsbeschwerde, gerichtet gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 11.11.2010 mit dem Aktenzeichen 2 K 271/08 zurückgewiesen worden sei, ausgeführt habe, dass angeblich die Rechtsprechung die Inkasso-Tätigkeit den gewerblichen Einkünften zugerechnet habe und dass der Beklagte bei seiner Entscheidung gemäß § 18 EStG nicht an die amtliche Verfügung des zuständigen Ordnungsamtes gebunden sei, weil es hierfür kein Gesetz gebe. Abgesehen davon, dass in Sachen der Beschlussfassung des BFH vom 10.08.2011 Rechtsmittel eingelegt sei und eine abschließende Entscheidung über die Zulassung der Revision ausstehe, verkenne der Beklagte geradezu dramatisch die Sach- und Rechtslage. Der Hinweis des BFH im Beschluss vom 10.08.2011 sei klar, eindeutig unverständlich ergangen, wonach es keine Gesetzesgrundlage für den Beklagten gebe, sich über die Verfügung des zuständigen Ordnungsamt hinwegsetzen zu können und so der Beklagte zu akzeptieren habe, dass er, der Kläger, freiberuflicher Inkasso-Konzessionär sei. Die Bezugnahme des Beklagten auf § 18 EStG gehe fehl, denn er, der Kläger, gehe dem Katalog ähnlichen Beruf des freiberuflichen Inkasso-Konzessionärs seit Anbeginn seiner Inkasso-Tätigkeit im Jahre 1991 nach. In der vom Beklagten bezogenen Rechtsprechung der Finanzgerichte sei den dort als Prozesspartei beteiligten Inkasso-Büros nachgewiesen worden, Forderungshandel zu betreiben, wie er das, in einem ausführlichen Schriftverkehr dem Beklagten nachgewiesen habe. Aufgrund dessen, dass Handelstätigkeit unwiderlegbar gewerblich sei, hätten diese betreffenden Inkasso-Büros als Gewerbebetriebe eingeordnet werden müssen. Insofern unter Forderungshandel im weitesten Sinne verstanden werden könne, dass zum Zwecke der Einziehung des Außenstandsbetrages sich das mandatierte Inkasso-Büro die beizubringende Forderung abtreten lassen könne, treffe auch das für den Einzelfall auf ihn nicht zu. Er habe niemals mit Forderungsabtretungen seine freiberufliche Inkasso-Tätigkeit ausgeübt und auch niemals Forderungshandel betrieben. Deshalb habe er aus dieser klaren und eindeutigen Sach- und Rechtslage begründet seine Einsprüche gegen die rechtswidrigen Gewerbesteuermessbetragsbescheide erhoben und sich zudem zulässig und begründet gegen den Versuch des Beklagten gewehrt, mit der falschen und rechtswidrigen Erinnerung an die Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2007 unterstellen zu wollen, kein freiberuflicher Inkasso-Konzessionär zu sein. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass angeblich die Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2007 kein Verwaltungsakt sei und daher nicht mit Einspruch angegriffen werden könne, erhelle der Beklagte nicht, dass mit der Erinnerung tatsächlich ein Verwaltungsakt vollzogen worden sei, nämlich gesetzwidrig zu behaupten, dass der Kläger angeblich kein freiberufliche Inkasso Konzessionär sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausführlich seine Tätigkeit dargestellt. Er habe Firmen persönlich kontaktiert und seine Tätigkeit in den Räumen der potentiellen Kunden vorgestellt. Für bestimmte feste Kunden habe es eine Art Rahmenvertrag (Jahresvertrag) gegeben, in dem die allgemeinen Bedingungen für seine Tätigkeiten festgelegt worden seien. Seine Kunden schlössen dann im Bedarfsfall für jeden einzelnen Auftrag einen separaten Geschäftsbesorgungsvertrag (Inkassoauftrag). In diesem Zeitpunkt bestehe in der Regel eine fällige Rechnung, die vom Kunden unserer Kunden nicht fristgerecht beglichen worden sei. Der Kläger weist nochmals ganz besonders darauf hin, dass er sich in keinem Fall eine Forderung habe abtreten lassen. Er setzte die Forderung seines Kunden gegenüber dessen Schuldner im Namen des Kunden durch. Vor Vollstreckungshandlungen setzte er sich mit seinen Kunden zusammen. Sein Kunde beauftrage ihn dann zu jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Er prüfe dann die Forderungen darauf hin, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und ob eventuell Einwendungen dagegen geltend gemacht worden seien oder werden könnten. Ab hier beginne die Unternehmensberatung, weil er den Kunden dann erkläre, was in Bezug auf das konkrete Rechtsverhältnis am günstigsten zu tun sei. Die klassische Unternehmensberatung mache er nur in ganz besonderen Ausnahmefällen für o. g. Festkunden. Das mache er aber nur sehr selten, weil er es an sich nicht wolle. Er sei häufig bei Bauunternehmen tätig. Die Vollstreckung der Forderungen dieser Firmen erfordere besondere Kenntnisse, z. B. in der VOB, die er aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer im Baugewerbe und Baunebengewerbe erworben habe. Seine Tätigkeit beziehe sich aber in erster Linie im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Forderungen. Er sei mit seiner Frau alleine tätig. Er und seine Frau seien beide Diplom-Betriebswirte. Weiter hat der Kläger im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens regelmäßig auf die Entscheidung des Landratsamtes – Ordnungsamt, Sachgebiet öffentliche Ordnung - hingewiesen, in der diese Behörde sein Unternehmen rückwirkend nicht mehr als Gewerbebetrieb, sondern als freiberufliche Tätigkeit behandelt hat. In der beigezogenen Akte mit dem Aktenzeichen 2 K 771/08 befinden sich auf den Blättern 9 und 10 Schriftsätze des Landratsamtes ... vom 06.02.2008 und vom 18.02.2008. In Ersterem führt die Behörde aus, dass ein Inkassounternehmen zweifelsfrei nicht der Gewerbeordnung unterliege. Hierzu bedürfe es einer ausdrücklichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetzes, die dem Kläger am 20.12.1991 vom Kreisgericht ... für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassoerlaubnis) erteilt worden sei. Der Unternehmensberater könne sowohl der Gewerbeordnung unterliegen als auch nach dem § 18 EStG als freier Beruf ausgeübt werden. Die Unterscheidung richtet sich nach dem Tätigkeitsfeld des Unternehmensberaters. Sei dieser, wie der beratende Volks- und Betriebswirt tätig und erstrecke sich die Tätigkeit insbesondere auf eine breit gefächerte Beratungstätigkeit in einem oder mehreren der anerkannten Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre so sei von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Ausübung als freier Beruf setze auch einen entsprechenden abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss voraus. Der Kläger wurde weiter aufgefordert, sich mit dem Finanzamt in Eisenach in Verbindung zu setzen. In dem weiteren Schreiben, einem Formblatt über die Gewerbe-Abmeldung, wurde der Gewerbebetrieb des Klägers rückwirkend zum 01.06.2002 mit der Begründung vollständige Betriebsaufgabe abgemeldet. Als Gründe für die Betriebsaufgabe wurde Einstufung als freiberufliche Tätigkeit genannt. Wegen der genauen Angaben wird auf die Schreiben Bezug genommen. Der Kläger stellt die Anträge, die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2012, betreffend die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2006 - 2009 sowie die Gewerbesteuermessbescheide aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages verweist er auf die beiden Einspruchsentscheidungen vom 08.11.2012. Weiter verweist der Beklagte auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2011 VIII B 1/11, nicht veröffentlicht, ergangen zu einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 11.11.2010 - 2 K 771/08, nicht veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten bzw. beigezogenen Akten und Unterlagen und auf die Ausführungen in den umfangreichen Schriftsätzen der Beteiligten verwiesen.