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Beschluss

4 Ko 557/13

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2014:1014.4KO557.13.0A
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Leitsätze
1. Wird der Streitwert nach der Erledigung der Hauptsache durch die für die Streitwertberechnung zuständige Stelle beim FG ermittelt, können mit der Erinnerung auch Einwände gegen den dem Kostenansatz zu Grunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden und der Streitwert kann vom Senat überprüft und geändert werden. Damit ist über die Verweisung in § 23 Abs. 1 RVG auch der Gegenstandswert im Erinnerungsverfahren nach den gerichtskostenrechtlichen Regelungen überprüfbar(Rn.25) . 2. Die spätere Einschränkung des Klagebegehrens hat keinen Einfluss auf den Streitwert; für die Streitwertfestsetzung ist immer der weitestgehende Antrag maßgeblich(Rn.25) . 3. Ganz ausnahmsweise kann eine sehr umfangreiche Ermittlungstätigkeit des Bevollmächtigten, in der er mit fast kriminalistischer und auch besonders umfangreicher Tätigkeit Tatsachen ermittelt und Beweismittel beschafft und damit bewirkt, dass die Verwaltungsbehörde, der im Rahmen der Amtsermittlung diese Ermittlungsmaßnahmen zumindest auch oblegen hätten, dem Rechtsbehelfsbegehren vollständig oder teilweise abhilft, eine Erledigungsgebühr begründen(Rn.30) . 4. Im Verfahren wegen der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund fehlender Verdienstbescheinigung kann ein eine Erledigungsgebühr begründen könnendes Einwirken auf die Familienkasse, die nach Einreichung er entsprechenden Nachweise das Kindergeld sofort gewährt, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vorliegen(Rn.32) . 5. Der Kostenbeschluss nach § 138 FGO stellt keine Entscheidung nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Abs. 1 zur Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG dar. Zwar erfolgt auch die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ohne mündliche Verhandlung. Die gesetzlichen Regelungen betreffen jedoch den Fall, dass streitig in der Sache und nicht lediglich über die Kosten entschieden worden ist(Rn.36) . 6. Die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV-RGV gilt nur für Kopien und Ausdrucke aus Behördenakten und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Die Notwendigkeit einer Kopie bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Der Erstattungspflichtige darf nicht weiter, als dies für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig ist, mit Kosten belastet werden. Nicht zumutbar ist aber, dass der Prozessbevollmächtigte, der Urkundsbeamte oder der im Erinnerungsverfahren zuständige Spruchkörper jedes Blatt der Akte umfassend auf seine Verfahrensrelevanz überprüft und dies auch noch im Erinnerungsverfahren begründet. Dahingegen rechtfertigt die angebrachte überschlägige, weniger fein differenzierende Prüfung der Notwendigkeit einer Kopie in der Regel auch nicht das Kopieren einer kompletten Akte (Anführung zahlreicher Rechtsprechungsnachweise)(Rn.39) (Rn.40) (Rn.47) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Streitwert nach der Erledigung der Hauptsache durch die für die Streitwertberechnung zuständige Stelle beim FG ermittelt, können mit der Erinnerung auch Einwände gegen den dem Kostenansatz zu Grunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden und der Streitwert kann vom Senat überprüft und geändert werden. Damit ist über die Verweisung in § 23 Abs. 1 RVG auch der Gegenstandswert im Erinnerungsverfahren nach den gerichtskostenrechtlichen Regelungen überprüfbar(Rn.25) . 2. Die spätere Einschränkung des Klagebegehrens hat keinen Einfluss auf den Streitwert; für die Streitwertfestsetzung ist immer der weitestgehende Antrag maßgeblich(Rn.25) . 3. Ganz ausnahmsweise kann eine sehr umfangreiche Ermittlungstätigkeit des Bevollmächtigten, in der er mit fast kriminalistischer und auch besonders umfangreicher Tätigkeit Tatsachen ermittelt und Beweismittel beschafft und damit bewirkt, dass die Verwaltungsbehörde, der im Rahmen der Amtsermittlung diese Ermittlungsmaßnahmen zumindest auch oblegen hätten, dem Rechtsbehelfsbegehren vollständig oder teilweise abhilft, eine Erledigungsgebühr begründen(Rn.30) . 4. Im Verfahren wegen der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund fehlender Verdienstbescheinigung kann ein eine Erledigungsgebühr begründen könnendes Einwirken auf die Familienkasse, die nach Einreichung er entsprechenden Nachweise das Kindergeld sofort gewährt, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vorliegen(Rn.32) . 5. Der Kostenbeschluss nach § 138 FGO stellt keine Entscheidung nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Abs. 1 zur Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG dar. Zwar erfolgt auch die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ohne mündliche Verhandlung. Die gesetzlichen Regelungen betreffen jedoch den Fall, dass streitig in der Sache und nicht lediglich über die Kosten entschieden worden ist(Rn.36) . 6. Die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV-RGV gilt nur für Kopien und Ausdrucke aus Behördenakten und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Die Notwendigkeit einer Kopie bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Der Erstattungspflichtige darf nicht weiter, als dies für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig ist, mit Kosten belastet werden. Nicht zumutbar ist aber, dass der Prozessbevollmächtigte, der Urkundsbeamte oder der im Erinnerungsverfahren zuständige Spruchkörper jedes Blatt der Akte umfassend auf seine Verfahrensrelevanz überprüft und dies auch noch im Erinnerungsverfahren begründet. Dahingegen rechtfertigt die angebrachte überschlägige, weniger fein differenzierende Prüfung der Notwendigkeit einer Kopie in der Regel auch nicht das Kopieren einer kompletten Akte (Anführung zahlreicher Rechtsprechungsnachweise)(Rn.39) (Rn.40) (Rn.47) . II. Die zulässige Erinnerung ist in geringem Umfang insoweit begründet, dass die zu erstattenden Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren auf 522,41 € und insgesamt die zu erstattenden Kosten auf 579,53 € erhöht werden. Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2013 ist die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO der statthafte Rechtsbehelf. Über die Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss. Die Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO von zwei Wochen ist eingehalten. Die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs.1 FGO durch den Urkundsbeamten des Gerichts entspricht in nur ganz geringem Umfang nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 139 Abs. 1 FGO sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Nach § 139 Abs. 3 FGO sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren sind, soweit ein Rechtsanwalt auftritt, unmittelbar nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – künftig kurz: RVG) zu bestimmen. Die beiden den zu erstattenden Gebühren zugrunde gelegten Gegenstandswerte sind nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 RVG (Höhe der Vergütung) werden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Nach § 23 Abs. 1 RVG (Allgemeine Wertvorschrift) bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (Streitwertfestsetzung nach §§ 3 Abs. 1, 63, 52 des Gerichtskostengesetzes -GKG-). Die Erinnerung ist nach § 63 GKG bei Gerichtskostenrechnungen auch gegen den Streitwert zulässig, wenn kein Streitwertbeschluss des für die Hauptsacheentscheidung zuständigen Senats nach § 63 Abs. 2 GKG ergangen, sondern der Streitwert durch die für die Streitwertberechnung zuständige Stelle beim Finanzgericht ermittelt worden ist. Mit der Erinnerung können deshalb auch Einwände gegen den dem Kostenansatz zu Grunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden und der Streitwert kann vom Senat überprüft und geändert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 975). Damit ist über die Verweisung in § 23 Abs. 1 RVG auch der Gegenstandswert im Erinnerungsverfahren nach den gerichtskostenrechtlichen Regelungen überprüfbar. Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG im Finanzgerichtsverfahren nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Wird aber, wie im vorliegenden Streitfall, um die Aufhebung bzw. um die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung gestritten, so bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Betrag des streitigen Kindergeldes. Die Klägerin hatte durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Familienkasse CCC vom 01.07.2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2011, einlegen lassen. In diesem Bescheid hatte die Familienkasse rückwirkend die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2010 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von 2.208 € zurückgefordert. Aus der Klageschrift selbst ist kein konkreter Klageantrag erkennbar. Mit Schreiben vom 09.01.2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte, Kindergeld für die Tochter der Klägerin bis einschließlich 31.08.2011 also für die Monate bis einschließlich August 2011 zu gewähren. Mit Schreiben vom 17.09.2012 schränkte der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag dahingehend ein, dass nur noch Kindergeld bis einschließlich Juni 2011 gewährt werden sollte, weil die Tochter im Juni 2011 ihre Ausbildung beendet hatte. Für das Klageverfahren liegt damit ein weitestgehender Antrag dahingehend vor, dass Kindergeld für die Monate Januar 2010 bis einschließlich August 2011 streitig war. Die spätere Einschränkung hat keinen Einfluss auf den Streitwert, weil für die Streitwertfestsetzung immer der weitestgehende Antrag maßgeblich ist. Ebenfalls ohne Einfluss ist der Umstand, dass das Gericht bei der Kostengrundentscheidung nach § 138 FGO den Umstand nicht berücksichtigt hat, dass die Klagepartei ihren Klageantrag um 2 Monate eingeschränkt hat und sie insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen. Auch der Umstand, dass bei dem Kostenbeschluss nach § 138 FGO nicht berücksichtigt wurde, dass die Klagepartei die für die Kindergeldfestsetzung notwendigen Unterlagen erst im Klageverfahren und damit eventuell verspätet im Sinne von § 137 FGO eingereicht hat, ist im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil insoweit eine Bindung an die Kostengrundentscheidung „die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens“ im Erinnerungsverfahren besteht und zwar aus dem vollen Streitwert. Der Streitwert ist demnach wie folgt festzusetzen: für das Jahr 2010 12 x 184 € = 2.208 € für das Jahr 2011 8 x 184 € = 1.472 € Streitwert das Klageverfahren insgesamt: 3.680 € Soweit die Erinnerung sich dagegen wendet, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Aktenzeichen: 1 V 813/11) der Streitwert nur i.H.v. 10 % des Streitwertes im Hinblick auf die vollziehbare Hauptsacheforderung bei der Kostenberechnung angesetzt wurde, kann sie keinen Erfolg haben. Der Streitwert ist in eben dieser Höhe von der Kostenbeamtin richtig ermittelt worden. Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung dahingehend, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert nur mit 10 % des Hauptsachestreitwertes festzusetzen ist, mit Beschluss vom 26. April 2001 (V S 24/00, Bundessteuerblatt -BStBl– II 2001, 498, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 194, 358) ausdrücklich bekräftigt. Die überwiegende Zahl der Finanzgerichte (FG) folgt dieser gefestigten Rechtsprechung des BFH. Zwischenzeitlich wird auch im Thüringer Finanzgericht wieder von allen Senaten der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 10 % des Hauptsachestreitwertes angesetzt. Vollziehbar war die Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 2.208 €. Der Streitwert in Höhe von 10 % aus dieser Summe beträgt, wie vom Urkundsbeamten festgesetzt, 220,80 €. Die beantragte Erledigungsgebühr wurde zu Recht vom Urkundsbeamten nicht festgesetzt. Nach Ziffern 1002, 1003 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Der Gesetzgeber hat die Festsetzung einer Erledigungsgebühr an strenge Voraussetzungen gebunden. Es reicht nach dem Gesetzestext nicht aus, dass ein Anwalt an der Erledigung mitgewirkt hat, sondern es ist notwendig, dass sich der Rechtsbehelf gerade durch die besondere Tätigkeit des Anwalts erledigt hat. Es ist deshalb sogar ein auf die Herbeiführung der Erledigung im oben beschriebenen Sinne gerichtetes finales Handeln des Anwaltes notwendig. Die Erledigungsgebühr ist nämlich eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt. Sie ist somit keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Demgemäß setzt die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse des BFH vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251, und vom 6. August 1968 VII B 120/67, BStBl II 1968, 772, und jetzt vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109), der Finanzgerichte (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts -FG- Köln vom 7. September 1996 10 KO 4446/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 127, und vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07, EFG 2008, 1234, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. September 1995 - 1 KO 2/95), der herrschenden Meinung in der Literatur (z. B. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rdn 83 ff zu § 139 FGO;) und auch nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraus. Die Erledigungsgebühr stellt faktisch einen Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG dar, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG). Auch die Einigungsgebühr wird in der Regel nur durch eine Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines „Vergleichs“ oder eines einen Streit oder eine Ungewissheit beseitigenden Vertrages, also nicht durch die allgemeine Prozessführung begründet, auch wenn durch diese Prozessführung die Einigungsbereitschaft des Gegners gefördert worden war (FG Köln vom 7. September 1996, a. a. O). Eine Erledigungsgebühr fällt demgemäß nicht an, wenn die Verwaltungsbehörde einen angefochtenen Bescheid auf Grund einer ausführlichen Klagebegründung, in der die Sach- und Rechtslage und die einschlägige finanzgerichtliche Rechtsprechung dargestellt wurde, oder infolge der Benennung oder der Vorlage von Beweismitteln antragsgemäß aufhob oder änderte. Noch weniger kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Erledigung infolge eines Tätigwerdens des Gerichts, z. B. eines rechtlichen Hinweises des Berichterstatters, eingetreten ist. Auch ein schriftsätzlicher oder ein telefonischer Hinweis eines Rechtsanwalts/Steuer-beraters an die Verwaltungsbehörde oder das Finanzgericht außerhalb der Klagebegründung auf einschlägige Urteile, der zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, löst noch keine Erledigungsgebühr aus (Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 4. September 1995, a .a. O.). Um eine Abgrenzung der durch das Mandatsverhältnis bedingten normalen Prozessführung von dem darüber hinausgehenden, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichteten, nicht unwesentlichen besonderen Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten vornehmen zu können, ist es nach Auffassung des hier entscheidenden Senats notwendig, klarzustellen, welche Tätigkeiten ein Rechtsanwalt im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Prozessmandats regelmäßig durchzuführen hat. So muss der Prozessbevollmächtigte zuerst den streitigen Sachverhalt ermitteln, die Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Rechtsbehelfs prüfen und dann diesen Sachverhalt dem Gericht, auch wenn dieses auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes zur selbstständigen Ermittlung verpflichtet ist, möglichst substantiiert, vollständig und schlüssig vortragen. Hierher gehört auch eine rechtliche Überprüfung des streitigen Sachverhaltes zumindest insoweit, dass er anhand der aktuellen Rechtsprechung und der einschlägigen herrschenden Literaturauffassungen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abschätzen kann. Anders ist eine angemessene Beratung des Mandanten über das Prozessrisiko überhaupt nicht möglich. Darüber hinaus muss er Einwendungen des Prozessgegners und des Gerichts prüfen und erwidern. Hierher gehört auch die rechtliche und tatsächliche Prüfung von prozessualen Anträgen und Verfügungen sowie von Einigungsvorschlägen durch die beklagte Behörde. Ebenso muss der Prozessbevollmächtigte einen Abhilfebescheid rechtlich und tatsächlich überprüfen und die Auswirkungen auf das Verfahren sowie auf die zu erwartende Kostenentscheidung mit seinem Mandanten besprechen und dann die entsprechenden Verfahrenserklärungen (Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache bzw., wenn dies kostengünstiger sein sollte, die Klagerücknahme) abgeben. Weiterhin gehört hierher, dass ein Prozessbevollmächtigter die einschlägigen Nachweise - soweit erforderlich- besorgt und dem Finanzgericht vorlegt. Ganz ausnahmsweise kann aber eine sehr umfangreiche Ermittlungstätigkeit des Bevollmächtigten, in der er mit fast kriminalistischer und auch besonders umfangreicher Tätigkeit Tatsachen ermittelt und Beweismittel beschafft und damit bewirkt, dass die Verwaltungsbehörde, der im Rahmen der Amtsermittlung diese Ermittlungsmaßnahmen zumindest auch oblegen hätten, dem Rechtsbehelfsbegehren vollständig oder teilweise abhilft, eine Erledigungsgebühr begründen. Dagegen handelt es sich um eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, wenn er selbst Teilabhilfeangeboten erarbeitet und dem Gericht bzw. der beklagten Behörde unterbreitet, wenn er Verhandlungen über derartige Teilabhilfeangebote mit dem Gericht bzw. der beklagten Behörde führt oder wenn er seinen Mandanten davon überzeugt, ein derartiges Angebot etwa zur Minderung des Kostenrisikos anzunehmen. Hierher gehören insbesondere die Tätigkeiten des Bevollmächtigten, die auf die Erledigung des Rechtsstreits im Wege des gegenseitigen Nachgebens bzw. durch tatsächliche oder rechtliche Verständigung ohne Entscheidung durch das Gericht gerichtet sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach dem erkennbaren Sachverhalt im Streitfall keine Erledigungsgebühr entstanden. Der Prozessbevollmächtigte hat seinen Klageantrag umfassend begründet und die notwendigen Unterlagen, wozu in Kindergeldstreitigkeiten aber auch die entsprechend ausgefüllten und unterschriebenen Formulare, die die Familienkasse bereitgestellt hat, ebenso gehören wie die notwendigen Verdienstnachweise und die Bescheinigungen der Ausbildungsbetriebe. Ohne diese Unterlagen, die an sich schon von der Klägerin im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden müssen, kann die Klage keinen Erfolg haben. Deren Bereitstellung gehört somit zu den mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten der ordnungsgemäßen Prozessführung. Dass die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten unmittelbar mit der Beklagten kommuniziert und Vereinbarungen über das weitere Vorgehen im Hinblick auf eine vorzeitige Erledigung getroffen hat, was von der Familienkasse ausdrücklich bestritten wird, wurde weder substantiiert dargestellt noch glaubhaft gemacht. Zu bedenken ist auch, dass die Familienkasse nach Einreichung der notwendigen Unterlagen Kindergeld bis zum Ende der Ausbildung gewährt und damit innerhalb des eingeschränkten Antrags dem Klagebegehren vollständig abgeholfen hat. Ein Einwirken auf die Familienkasse, das bei Vorliegend der Tatbestandsvoraussetzungen das Kindergeld sofort gewährt hat, das eine Erledigungsgebühr begründen könnte, kann deshalb nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vorliegen. Ein derartiger Ausnahmefall ist im Hauptsacheverfahren nicht erkennbar. Die Klage wurde durch die Vorlage der ausgefüllten Formulare und der dazu gehörigen Nachweisen nur ordnungsgemäß begründet. Die streitige Erledigungsgebühr ist somit mangels eines besonderen, über die allgemeine Prozessführung hinausgehenden Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten nicht entstanden. Auch die von der Erinnerungsführerin geforderte Terminsgebühr kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgesetzt werden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, einer Regelung, die als allgemeine Vorschrift vor die von ihr betroffenen Einzelregelungen gestellt ist und damit auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG in Höhe eines 1,2-fachen Gebührensatzes für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Ein derartiger Termin hat nach dem erkennbaren Sachverhalt nicht stattgefunden. Eine Besprechung hat nach dem ausdrücklichen Bestreiten der Familienkasse mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Erinnerungsführerin nicht substantiiert vorgetragen geschweige denn ausreichend nachgewiesen, wann eine derartige Besprechung stattgefunden haben soll, welchen Inhalt diese gegebenenfalls gehabt hat und vor allem wer mit welcher Person bei der Familienkasse geredet haben will. Eine derartige Besprechung ist bei dem gegebenen Sachverhalt für das Gericht auch kaum vorstellbar, weil nach Einreichung der Unterlagen über die Einkünfte der Tochter der Klägerin eine vollständige Abhilfe durch die Familienkasse zu erwarten war. Bei zu erwartender Vollabhilfe sind aber Besprechungen über den Umfang bzw. die Modalitäten der Verwaltungsentscheidung regelmäßig nicht sachgerecht und auch unüblich. Aber auch die weiteren in Nr. 3202 VV-RVG beschriebenen Tatbestände für die Entstehung einer Terminsgebühr sind vorliegend nicht erfüllt. Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt die Anmerkung zu Nr. 3202 in Abs. 2 VV-RVG darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79 a Abs. 2 oder § 90 a FGO (durch Gerichtsbescheid) oder gemäß § 94 a FGO (nach billigem Ermessen) ohne mündliche Verhandlung (durch Urteil) entschieden wird. Auch eine derartige streitige (!) Entscheidung in der Sache durch Gerichtsbescheid oder Urteil wurde vorliegend unstreitig nicht vom Gericht getroffen. Ferner gilt nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV-RVG Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entsprechend. Nach Abs. 1 Ziff. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien (im finanzgerichtlichen Verfahren kann nach § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Parteien ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen) oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Aber auch eine derartige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist im zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren nicht getroffen worden. Der vom Berichterstatter des Hauptsacheverfahrens gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i. V. m. § 138 Abs. 2 FGO infolge der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache am 05.02.2013 erlassene Kostenbeschluss, in dem die Kosten des Hauptsacheverfahrens ganz der beklagten Partei auferlegt wurden, fällt nicht unter Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 bzw. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (Beschlüsse des FG Schleswig-Holstein vom 14. April 2008 5 Ko 16/08, EFG - 2008, 1150, und des Thüringer FG vom 2. April 2009 4 Ko 179/09, zitiert nach Haufe Steuer Office Professional). Denn mit der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ist weder ein Gerichtsbescheid nach § 79 a Abs. 2 FGO bzw. § 90 a FGO noch eine Entscheidung nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, also keine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV-RVG, ergangen. Der Kostenbeschluss nach § 138 FGO stellt auch keine Entscheidung nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV-RVG i. V. m. Abs. 1 zur Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG dar. Zwar erfolgt auch die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ohne mündliche Verhandlung. Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG meint jedoch ebenso wie Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG den Fall, dass streitig in der Sache und nicht lediglich über die Kosten entschieden worden ist (Beschlüsse des FG des Landes Sachsen vom 27. April 2009 - 3 Ko 635/09, zitiert nach Haufe Steuer Office Professional, und des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 2007 - 4 KO 1391/07, EFG 2008, 641). Eine Terminsgebühr ist aber auch nicht nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 letzte Alternative VV-RVG entstanden, weil im finanzgerichtlichen Verfahren Vergleiche über Steueransprüche wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich sind. Dies muss aufgrund der formalen Einordnung des Kindergeldes als monatlich gezahlte Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) auch für die hier streitgegenständliche Rückforderung von Kindergeld gelten. Soweit die Behörde dem Begehren der Klagepartei abgeholfen hat, geschah dies demgemäß nicht aufgrund einer vergleichsweisen Vereinbarung zwischen den Parteien des Klageverfahrens, sondern aufgrund der von der Behörde infolge der Klagebegründung beziehungsweise infolge eines Hinweises des Gerichts erneut vorgenommenen rechtlichen Überprüfung, die sie im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz dazu zwang, den angegriffenen Bescheid zu Gunsten der Klagepartei zu ändern. Dass eine Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache außerhalb einer mündlichen Verhandlung nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG i. V. m. Nr. 3104 VV-RVG nicht entsteht, ist auch herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 93 zu § 139 FGO, Beschlüsse der FG Schleswig-Holstein vom 14. April 2008, a. a. O., und des Landes Brandenburg vom 14. August 2006, 1 Ko 817, 06, EFG 2006, 1786). Die beantragte Terminsgebühr kann damit nicht zur Erstattung festgesetzt werden. Die Erinnerung kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer pauschalen Erstattung von 15 € im Kostenfestsetzungsbeschluss wendet und die Erstattung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 37,15 € für 50 Seiten zu 0,50 € und 81 Seiten zu 0,15 € begehrt. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV-RVG werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB-) verlangen. Zu diesen erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren gehört auch die hier streitige Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Dokumentenpauschale) gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) VV-RGV. Unter diese Regelung fallen nach Nr. 1. a) Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Für die ersten 50 abzurechnenden Seiten können je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 € verlangt werden. Hierher gehören die auch streitigen Kopien, die der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin im Zusammenhang mit ihrer Akteneinsicht gefertigt hat. Im Streitfall war aber nur der bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss gewährte pauschale Ansatz i.H.v. 15 € für Aufwendungen zur Herstellung der Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und hier vor allem in der Strafgerichtsbarkeit wird die Notwendigkeit von Kopien aus Behördenakten sehr großzügig beurteilt. So hat z. B. das Amtsgericht Essen in seinem Beschluss vom 21.11.2011 (50 Ls – 6 Js778/09, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass zu Gunsten einer einfachen und ressourcenschonenden Rechtsanwendung auf kleinteilige Differenzierungen nach verschiedenen Aktenbestandteilen zu verzichten sei. Denn jeder Aktenbestand habe einen Informationswert und sei es nur, dass sich das betreffende Schriftstück bei den Akten befinde. Welche Bedeutung ein Aktenbestand für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache tatsächlich habe, erweise sich jedoch regelmäßig erst im Nachhinein. Schon um Haftungsrisiken zu vermeiden, werde der Verteidiger ex-ante einen weiten Maßstab anlegen müssen. Daher begegne es mit Blick auf die Erstattung von Auslagen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Verteidiger die Akten einer Kanzleikraft übergebe und vollständig (einschließlich Beiakten, der Aktendeckel und lose einliegender Blätter) ablichten lasse, wie es in der Regel auch allein praktikabel sein dürfte. Das Amtsgericht Bremen führt in einem Beschluss vom 06.01.2011 (82 Ls 230 Js 8347/10), zitiert nach Juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte zu dieser Frage aus, dass bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß sei, auf die Sicht abzustellen sei, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben könne, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftige und alle Eventualitäten bedenke, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten könnten. Dabei dürfe kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Es sei auf den objektiven Standpunkt eines vernünftigen Dritten abzustellen. Dem Rechtsanwalt sei ein gewisser Ermessensspielraum zu überlassen, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden habe, sei für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Die Nachprüfung durch Außenstehende habe sich lediglich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung des Verteidigers offensichtlich fehlerhaft getroffen worden sei, d. h. ob Ablichtungen offensichtlich unnötig und überflüssig gewesen seien. Dies bedeute für den Fall, dass der Verteidiger den gesamten Akteninhalt habe ablichten lassen, dass grundsätzlich auch diese Entscheidung vom Ermessen des Verteidigers gedeckt sei und eine Kürzung der geltend gemachten Kopierkosten nur dann gerechtfertigt sei, wenn konkret der Nachweis erbracht werden könne, dass auch aus der Sicht des Verteidigers einzelne Ablichtungen für eine sachgerechte Verteidigung in keinem Fall erforderlich gewesen seien. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit eine Prüfung der einzelnen Seiten einer Gerichtsakte auf Ablichtungsbedürftigkeit zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei dem Umfang der Strafakte und dem Zeitraum der Akteineinsichtsgewährung Rechnung zu tragen. Die Ablichtung der gesamten Verfahrensakten sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar, dass die Verteidigerin offensichtlich unnötige oder überflüssige Aktenbestandteile kopieren ließ. Aber auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird teilweise ein strengerer Maßstab angelegt. So führt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 26.04.2005 (X ZB 17/04, Juristisches Büro -JurBüro- 2005, 480) aus, dass es maßgeblich sei, ob die Herstellung der streitigen Ablichtungen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei. Das sei aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben könne, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftige und alle Eventualitäten bedenke, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten könnten. Wenn deshalb im Rahmen der Festsetzung der von dem unterlegenen Gegner zu erstattenden Beträge und deren Überprüfung auch kein kleinlicher Maßstab angelegt werden dürfe, seien gleichwohl nicht erstattungsfähig nicht nur - wie das Oberlandesgericht meine - Kosten für die Ablichtung von Aktenbestandteilen, die für das weitere Vorgehen des Rechtsanwalts von vornherein irrelevant seien, sondern auch Kosten für Aktenbestandteile, von denen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte sicher habe erwarten können, dass von ihnen bereits Ablichtungen gefertigt seien oder Abschriften existierten und hierauf rechtzeitig zurückgegriffen werden könne. Dann könne es nicht geboten sein, nochmals Ablichtungen zu fertigen, um die Sache sachgerecht bearbeiten zu können. Die insoweit gebotene Handlung bestehe dann darin, für den Erhalt dieser Ablichtungen und Abschriften zu sorgen, und die Fertigung eigener Kopien aus der Gerichtsakte komme erst in Betracht, wenn und soweit vorhandene Ablichtungen und Abschriften gleichwohl nicht rechtzeitig zu dem Prozessbevollmächtigten gelangten. Gemäß § 50 Abs. 1 BRAO habe der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten Handakten anzulegen, die ein geordnetes Bild über die von diesem entfaltete Tätigkeit geben könnten. Hierzu gehöre jedenfalls die Sammlung der von den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze. Der zweitinstanzliche Rechtsanwalt des Beklagten habe deshalb erwarten können, auf diesem Wege beispielsweise die erstinstanzlichen Schriftsätze der Parteien auch auf andere Weise als durch eigene Ablichtung aus der Gerichtsakte zu erhalten und der weiteren eigenen Bearbeitung der Sache zugrunde legen zu können. Aber auch das Landgericht Detmold billigt in seinem Beschluss vom 30.10.2010 (3 T 260/10, zitiert nach Juris) nicht voraussetzungslos das Kopieren der gesamten Behördenakten. Gemäß § 46 Abs. 1 RVG würden Auslagen dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen seien. Diese gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die "erforderlichen" Auslagen bringe den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck. Danach seien nur diejenigen Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten erstattungsfähig, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß sei, sei auf die Sicht abzustellen, die ein sorgfältiger und sachkundiger Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichts- oder Behördenakte beschäftigt. Der mit der Festsetzung der Vergütung befasste Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dürfe dementsprechend ebenso wenig seine eigene Auffassung an die Stelle der Ansicht des Rechtsanwalts setzen, wie das im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung angerufene Gericht. Ebenso sei nicht auf die subjektive Beurteilung durch den bearbeitenden Rechtsanwalt abzustellen, sondern auf den objektiven Standpunkt eines vernünftigen Dritten. Dabei dürfe indes kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich ein Rechtsanwalt im Rahmen der Vorbereitung auf alle Eventualitäten einstellen müsse, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten könnten, auch wenn sich dadurch nachträglich Fotokopien als überflüssig herausstellen sollten. Erforderlich seien hierbei insbesondere auch solche Kopien, deren Inhalt sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts nicht ohne weiteres selbst beschaffen könne. Dem Rechtsanwalt sei damit insgesamt ein Ermessungsspielraum zuzubilligen, denn er, nicht das Gericht, welches nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der dokumentenpauschale zu entscheiden habe, sei für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Allerdings müsse der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und dürfe nicht aus zeitökonomischen oder sonstigen Gründen die gesamte Akte oder solche Schriftstücke ablichten, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang und Informationswert seien. Von einer Kostenerstattung seien daher solche Kopien auszunehmen, bei denen bereits auf den ersten Blick ihre Irrelevanz für die sachgemäße Bearbeitung zu erkennen sei. Hierzu zählten insbesondere eigene Schriftsätze des Anwalts und Beschlüsse, die ohnehin an ihn seitens des Gerichts geschickt worden seien. Auch lediglich Übersendungsverfügungen, für Fristen belanglose Empfangsbekenntnisse und Zustellungsurkunden oder doppelte Fotokopien, d.h. Ablichtungen von Schriftstücken, die dem Rechtsanwalt bereits in Ablichtung vorlägen, seien nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich. In den öffentlich rechtlichen Gerichtsbarkeiten wird regelmäßig an die Notwendigkeit der Ablichtungen für die sachgerechte Durchführung eines Verfahrens grundsätzlich ein strengerer Maßstab angelegt. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 12.03.2013 (1 K 4489/11, zitiert nach Juris) sind Fotokopiekosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig; sie seien mit den gemeinen Geschäftsgebühren abgegolten. Eine ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit bestehe nur nach Nr. 7000 Ziffer 1a) VV-RVG. Was nach dieser Vorschrift zur Bearbeitung der Sache sachgemäß sei, bestimme sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei sei die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabe bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden. Da sich ein Rechtsanwalt im Rahmen des Verständigen auf alle Eventualitäten der Rechtssache vorbereiten müsse, stehe ihm deshalb bei der Entscheidung, welche Teile der Verwaltungsakten er ablichtet oder ablichten lasse, ein Ermessensspielraum zu. Damit das kostenfestsetzende Gericht und ebenfalls der Kostenschuldner überprüfen könnten, ob der Prozessbevollmächtigte das ihm über Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, sei erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte darlege, dass und warum die gefertigten Ablichtungen aus seiner Sicht geboten gewesen seien. Das VG Würzburg führt in seinem Beschluss vom 04.05.201 2 W 6 M 12.30074, zitiert nach Juris, aus, dass nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG der Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten erhalte, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei. Sonst seien diese durch die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren abgegolten (Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV-RVG). Der Rechtsanwalt habe die Relevanz einzelner Schriftstücke zur Bearbeitung des Mandats zu prüfen. Es dürfe kein engherziger Maßstab angelegt werden. Der Bevollmächtigte könne einen Beurteilungsspielraum über die Notwendigkeit der anzufertigenden Kopien beanspruchen. Für den Ausgleich der wechselseitigen Belange sei weder eine zu enge noch eine zu weite Handhabung gerechtfertigt. Ob und inwieweit Kosten notwendig gewesen seien, beurteile sich danach, ob die ihnen zugrunde liegende Handlung objektiv betrachtet für eine sachdienliche Prozessführung erforderlich und geeignet gewesen sei. Entscheidend sei, ob die Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs als für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung förderlich erschienen sei. Dies entspreche dem Gebot einer sparsamen Prozessführung. Eine Partei sei verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie sich diese bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung ergäben. Dabei ist das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit übermäßigen Differenzierungen über die Erstattungsfähigkeit zu belasten. Zu fragen sei, ob der Beteiligte die Auslagen aus einer ex-ante-Sicht für sinnvoll habe halten dürfen. Eine typisierende Betrachtungsweise sei geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen sei, stehe – auch unter Berücksichtigung des im Regelfall wie hier auch sehr geringen streitgegenständlichen Betrages - in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könne, ob die Kosten einer bestimmten Ablichtung zu erstatten seien oder nicht. Zwar sei der Beklagten insofern Recht zu geben, dass eine Erstattungsfähigkeit mangels Notwendigkeit ausscheide, wenn Kopien nicht notwendig gewesen seien, weil sie die Gegenseite schon in Händen gehalten hätten oder wenn die Kopien der Unterlagen für das Verfahren unerheblich gewesen seien. Denn Fotokopien aus Behördenakten seien im Regelfall nicht erstattungsfähig, soweit Schriftstücke abgelichtet würden, die der Prozessbevollmächtigte selbst habe oder nicht benötige. So seien Ablichtungen und Ausdrucke solcher Aktenbestandteile nicht ansatzfähig, wenn sie Mandanten durch das Gericht oder die Behörde bereits in Abschrift oder Ablichtung zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden seien oder die er sich selbst beschafft habe. Kopien seien nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten, wenn Beteiligte selbst über diese Unterlagen bereits verfügten. Regelmäßig sei es nach diesen Vorgaben – von Ausnahmen abgesehen – nicht geboten, die gesamten Gerichts- und Behördenakten zu kopieren, ohne sich vorher inhaltlich damit auseinanderzusetzen und die Notwendigkeit zu prüfen. Würden Kosten für die Kopien der gesamten Akte ohne nähere Begründung geltend gemacht, sei die Gerichtspraxis mit der Kürzung der dokumentenpauschale um die Hälfte nicht zu beanstanden. Die Fotokopierkosten seien dabei aber indes nicht insgesamt als nicht berücksichtigungsfähig anzusehen. Würden Kosten für die Kopien der gesamten Akte ohne nähere Begründung geltend gemacht, sei die Gerichtspraxis mit der Kürzung der Dokumentenpauschale um die Hälfte nicht zu beanstanden. Ansonsten müsste gerade die nicht gebotene Prüfung der Notwendigkeit jeder einzelnen Kopie durchgeführt werden. Es sei aber nicht Aufgabe des Kostenbeamten und nachfolgend des Richters im Erinnerungsverfahren, jedes einzelne Blatt einer Akte daraufhin zu untersuchen, ob der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit zu Recht bejaht habe. Der damit verbundene Aufwand stünde in einem krassen Missverhältnis zu dem nur geringen Betrag, um den gestritten werde. Der hier entscheidende Spruchkörper schließt sich der vor allem von den Verwaltungsgerichten bevorzugten, etwas engeren Auslegung des Begriffs „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ an. Regelmäßig bestimmt sich die Notwendigkeit der Kopie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Auszugehen ist somit von einer objektiven Betrachtungsweise. Richtig ist zwar, dass der Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt der Akteneinsicht regelmäßig eine Vielzahl denkbarer Verfahrensläufe mitberücksichtigen muss. Demgemäß darf bei der Überprüfung der Notwendigkeit der Kopie nicht kleinlich verfahren werden. Andererseits ist aber auch das im Kostenerstattungsrecht herrschende Prinzip der Sparsamkeit zu berücksichtigen. Der Erstattungspflichtige darf nicht weiter, als dies für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig ist, mit Kosten belastet werden. Die Partei ist somit nach der oben dargestellten überwiegenden Auffassung der Gerichte verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie dies bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Berücksichtigung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung sachgerecht ist. Dabei ist auch das hier entscheidende Gericht der Auffassung, dass im Verfahren über die Kostenfestsetzung ein nicht zu differenzierender Prüfungsmaßstab anzusetzen ist. Letztlich kann es weder dem Prozessbevollmächtigten noch dem Urkundsbeamten noch dem im Erinnerungsverfahren zuständigen Spruchkörper zugemutet werden, jedes Blatt der Akte umfassend auf seine Verfahrensrelevanz zu überprüfen und dies auch noch im Erinnerungsverfahren zu begründen. Hier ist eine überschlägige, weniger fein differenzierende Betrachtungsweise angebracht. Gegebenenfalls ist sogar eine überschlägige Schätzung im Erinnerungsverfahren vorzunehmen. Aber auch bei dieser nur überschlägigen Prüfung der Notwendigkeit kann in der Regel nicht das Kopieren einer kompletten Akte gebilligt werden. Regelmäßig sind die Grenzen der Notwendigkeit auch durch den Streitgegenstand gezogen. Dokumente, die außerhalb des streitigen Zeitraumes oder des streitigen Sachverhaltes liegen und bei denen beim ersten Blick offensichtlich ist, dass sie keine unmittelbaren Erkenntnisse für den Streitfall bringen werden, dürfen deshalb grundsätzlich ebenso wenig kopiert werden wie Dokumente, die die Partei in einem früheren Verfahren nachweislich in Händen gehalten oder gar selbst eingereicht hat. Sollen Kopien derartiger Dokumente trotzdem gefertigt werden, so erfordert dies einen substantiierten Vortrag der Notwendigkeit. Gemessen an diesen Grundsätzen können die geltend gemachten Kopien nur teilweise für den Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden. Es werden im Wege der wohlwollenden Schätzung Kosten für die Fertigung von 30 Kopien berücksichtigt, wie sie auch der Urkundsbeamte der Kostenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Der Prozessbevollmächtigte hatte für die Fertigung von Kopien von 131 Seiten die Erstattung einer Dokumentenpauschale beantragt. Streitig war im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum ab Januar 2010. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Blatt 84 der Behördenakte sich ein Abhilfebescheid vom 19.10.2010 im Hinblick auf ein Einspruchsverfahren wegen der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2009 befindet, also ein Bescheid, der einen Vorgang außerhalb des Streitzeitraumes betrifft. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht vorgetragen, weshalb es nötig sein könnte, Kopien von Vorgängen zu fertigen, die vor dem streitigen Zeitraum liegen. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung eine Erstattung von Kopien für außerhalb des streitigen Zeitraums liegende Dokumente anzuordnen. In der Akte befinden sich 50 bedruckte Seiten, die den streitigen Zeitraum betreffen und vor Klageeinreichung gefertigt wurden. Dabei handelt es sich aber um einige nur für den Dienstgebrauch dienende interne Verfügungen bzw. interne Mitteilungen, um einige doppelt vorhandene Schriftstücke sowie um den angegriffenen Bescheid, die angegriffene Verfügung über die Entscheidung wegen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung sowie die zugehörigen Einspruchsentscheidungen, die der Prozessbevollmächtigte sogar zusammen mit seinen gerichtlichen Rechtsbehelfen in Kopie dem Gericht vorgelegt hatte. Das Gericht hält es deshalb im Rahmen einer sachgerechten Schätzung für angemessen, die vom Urkundsbeamten berücksichtigten 30 Kopien und die damit zusammenhängenden Kosten von 15 € zur Erstattung festzusetzen und den darüber hinaus gehenden Antrag abzulehnen. Die darüber hinaus gehenden Kopien waren zur Rechtsverfolgung nicht notwendig und können deshalb nicht zur Erstattung festgesetzt werden. Die Erinnerung kann deshalb in diesem Punkt keinen Erfolg haben. Dies führt zur folgenden Kostenfestsetzung: Für den Rechtsstreit wegen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit dem Aktenzeichen: 1 V 813/11 wird, wie vom Urkundsbeamten festgesetzt, aus einem Streitwert von 220,80 € folgende Summe zur Erstattung festgesetzt: 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV-RVG 40,00 € Post- u. Telekom Dienstleistg. Nr. 7002 VV-RVG 8,00 € Summe gerichtl. Verfahren 48,00 € Umsatzsteuer 9,12 € Bruttosumme 57,12 € für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 724/11wird folgende Summe zur Erstattung festgesetzt: Streitwert 3.680,00 € 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV-RVG 392,00 € Post- u. Telekom Dienstleistg. Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Aktenversendpauschale 12, 00 € Dokumentpauschale Nr. 7000 VV-RVG 15,00 € Summe gerichtl. Verfahren 439,00 € Umsatzsteuer 83,41 € Bruttosumme 522,41 € Insgesamt sind demnach folgende Kosten zu erstatten: Finanzgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: 57,12 € Finanzgerichtliches Klageverfahren: 522,41 € Summe: 579,53 €. Nicht weiter vom Gericht zur Erstattung festzusetzen sind die Kosten für die Vertretung in einem Vorverfahren, weil im Verwaltungsverfahren keine Vertretung stattfand. Dies hat die Erinnerungsführerin auch eingesehen und hat am Ende des Erinnerungsverfahrens den Antrag insoweit eingeschränkt. Ebenfalls nicht zu erstatten sind die Gerichtkosten, weil diese bei Obsiegen wieder von der Gerichtskasse zurückerstattet werden und zwischenzeitlich auch wurden, weil die Familienkasse von den Gerichtskosten befreit ist. Die Auslagen für die Aktenrücksendung wurden bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs.1 S. 3 FGO. Die Erinnerungsführerin hatte ursprünglich die Erstattung von Gebühren i.H.v. insgesamt 2236,69 € beantragt, von denen im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss nur 526,22 € gewährt worden waren. In ihrer Erinnerung machte die Erinnerungsführerin ursprünglich geltend, dass die Gebühren, wie im Kostenfestsetzungsantrag begehrt, festzusetzen seien. Erst später wurde das Begehren eingeschränkt. Es waren also ursprünglich 1.710,47 € streitig, von denen im Erinnerungsverfahren nur 53,31 € gewährt wurden. Das Obsiegen beträgt damit aber nur 3,12 % der streitigen Forderung und damit so wenig, dass es bei der Kostenentscheidung außer Betracht bleibt. Gerichtskosten werden deshalb nicht erhoben, weil der Kostenkatalog des Gerichtskostengesetzes für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren und keine Auslagenerstattung vorsieht (s. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabeordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 23 zu § 149 FGO). I: Die Parteien streiten über die Höhe der der Gebührenrechnung zu Grunde zu legenden Streitwerte, über den Ansatz einer Erledigungsgebühr und einer Terminsgebühr sowie über den Umfang der festzusetzenden Dokumentenpauschale für Kopien aus der zur Einsicht übersandten Behördenakte. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 12.09.2011 wurde Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind XXX ab Januar 2010 eingereicht. Streitig war ausschließlich, ob das Kind den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 8.004 € überschritten hatte. Gleichzeitig wurde beantragt, die Akten zur Einsichtnahme in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu senden. Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 wurde der Klageantrag gestellt, Kindergeld bis 31.08.2011 zu gewähren. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2012 verringerte dieser den Klageantrag dahingehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, Kindergeld bis einschließlich Juni 2011 zu gewähren, da die Ausbildung des Kindes im Monat Juni 2011 geendet habe. Nachdem der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht genommen und seine Klage mit Schreiben vom 09.01.2012 umfassend begründet und mit Unterlagen nachgewiesen hatte, teilte die Familienkasse mit Schreiben vom 20.02.2012 mit, dass bei Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten der Grenzbetrag im Streitjahr 2010 unterschritten werde und deshalb ein Änderungsbescheid erlassen werden könne. Für das Streitjahr 2011 seien bisher keinerlei Erklärungen abgegeben und Nachweise eingereicht worden. Die Familienkasse sendete Vordrucke für die Erklärung über das Ende der Ausbildung, über Einkünfte und Bezüge und über Werbungskosten in Anlage an den Bevollmächtigten. Dementsprechend erging am 05.03.2012 ein Änderungsbescheid, in dem Kindergeld für die Zeit Januar bis Dezember 2010 festgesetzt wurde. Nachdem die Klageseite die angeforderten Formulare ausgefüllt zurückgesendet und die notwendigen, sehr umfangreichen Nachweise vorgelegt hatte, erging am 17.12.2012 ein weiterer Änderungsbescheid, in dem Kindergeld für Januar bis Juni 2011 festgesetzt wurde. Daraufhin erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss des Berichterstatters des Hauptsachesenats vom 05.02.2013 wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Beklagten auferlegt. Mit Schreiben vom 19.02.2013 stellte die Erinnerungsführerin Kostenfestsetzungsantrag, in dem sie folgende Gebühren beantragte: „Kostenberechnung Berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nach dem RVG-Vergütungsverzeichnis (VV) Gegenstandswert: 3.680,00 € Gebühr/Bezeichnung Nr. Satz Wert in € I. außergerichtliches Verfahren: Geschäftsgebühr 2300 1,5 367,50 Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 Zwischensumme netto 387,50 zzgl. 19 % MwSt. 7008 73,63 (Steuernummer: 161/404/00304) Summe 461,13 II. Eilverfahren Geschäftsgebühr 2300 1,5 367,50 Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 Zwischensumme netto 387,50 zzgl. 19 % MwSt. 7008 73,63 (Steuernummer: 161/404/00304) Summe 461,13 III. gerichtliches Verfahren Verfahrensgebühr 3200 1,6 392,00 abzgl. anrechenb. Geschäftsgebühr Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 ./. 196,00 Terminsgebühr 3104 294,00 Erledigungsgebühr 1002 1,5 367,50 Dokumentenpauschale (50 Seiten zu je 0,50 €, 81 zu je 0,15 € anwaltlich versichert) 7000 37,15 Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 Zwischensumme netto 914,65 zzgl. 19 % MwSt. 7008 (Steuernummer: 161/404/00304) 173,78 Summe 1.088,43 Gerichtskosten 220,00 Gesamtbetrag: 2.230,69“ Der Erinnerungsgegner erwiderte, dass der Streitwert zu hoch bemessen sei. Dieser betrage 3.312 € (Kindergeld in Hohe von 184 € monatlich in den Zeiträumen Januar bis Dezember 2010 und Januar bis Juni 2011). Die geltend gemachten Kosten für das außergerichtliche Verfahren könnten nicht nachvollzogen werden, weil die Klägerin im Vorverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei in Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Gegenstandswert auf 10 % des streitigen Betrages festzusetzen. Die Verfahrensgebühr sei somit vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu hoch angesetzt worden. Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren betrage unter Berücksichtigung des obigen Streitwertes 347,20 €. Die beantragte Terminsgebühr könne gem. Vorbem. 3 Abs. 3 des VV-RVG nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes entstehen; nicht jedoch für etwaige Besprechungen mit dem Auftraggeber. Aus den vorliegenden Unterlagen sei ein solcher Termin nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3200 Abs. 2VV-RVG lägen nicht vor, da das Gericht nicht gem. §§ 79a Abs. 2, 90a oder 94 FGO entschieden habe. Im Übrigen setze das Entstehen einer Erledigungsgebühr voraus, dass der Prozessbevollmächtigte eine auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites gerichtete Tätigkeit entfaltet habe, die über das allgemeine Betreiben des Geschäftes, für das er die Verfahrensgebühr erhalte, hinausgehe. Die Einreichung von Schriftsätzen sowie die Vorlage von Unterlagen gehöre zum allgemeinen Betreiben des Prozessgeschäfts, könne also keine Erledigungsgebühr auslösen. Ein über das durch die Verfahrensgebühr abgegoltenes hinausgehendes Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten, welches zur Erledigung des Rechtsstreites führe, sei vorliegend nicht erkennbar. Die angesetzte Dokumentenpauschale könne nur insoweit als erstattungsfähig anerkannt werden, als es sich um zusätzlich gefertigte Abschriften oder Ablichtungen gehandelt habe (Nr. 7000 Nr. 1d VV-RVG). Die Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren an das Gericht, je eine Abschrift der Schriftsätze für den Mandanten sowie für den Gegner seien im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung ohnehin zu fertigen und daher bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten (§ 77 Abs. 1 FGO). Die Notwendigkeit der Fertigung von 50 Kopien aus der Kindergeldakte für die Durchführung des Klageverfahrens werde bestritten. Konkreter Vortrag der Klägerin, welche Kopien gefertigt worden seien, bleibe ggf. abzuwarten. Der für das Klageverfahren streiterhebliche Teil aus der Kindergeldakte beginne auf Bl. 86 und endet auf Bl. 126 (Ende der Einspruchsentscheidung). Schriftsätze und Bescheide der Beklagten, eingereichte Nachweise und Aufstellungen der Klägerin sowie die angegriffene Einspruchsentscheidung hätten sich ohnehin in Händen der Klägerin befunden und seien zur Kenntnis des Gerichtes in der gem. § 71 FGO vorzulegenden Verwaltungsakte enthalten. Bei der geltend gemachten Pauschale für Ablichtungen handele es sich daher, vorbehaltlich weiteren Vortrages der Klägerin, nicht um notwendige Aufwendungen i.S.d. § 139 FGO. Letztlich werde hinsichtlich der Hinzusetzung der Gerichtskosten darauf hingewiesen, dass die Familienkasse von der Zahlung gemäß § 2 GKG befreit sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2013 setzte der Urkundsbeamte des Thüringer Finanzgerichts folgende zu erstattende Kosten fest: 1. Aufgrund des Beschlusses des Thüringer Finanzgerichts vom 24. November 2011 und 5. Februar 2013 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Kosten für beide o.g. Verfahren auf insgesamt 526,22 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen (§ 139 Abs. 3 FGO) 1. Verfahren 1 K 724/11 Streitwert: 3.312,00 € 1,6 Verfahrensgebühr 347,20 € (Nr. 3200 VV-RVG) Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) Dokumentenpauschale 15,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) Aktenversendungspauschale 12,00 € 19 v. H. Umsatzsteuer von 394,20 € = 74,90 € (Nr. 7008 VV-RVG) 2. Verfahren 1 V 813/11 Streitwert: 220,80 € 1,6 Verfahrensgebühr 40,00 € (Nr. 3200 VV-RVG) Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen 8,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) 19 v. H. Umsatzsteuer von 48,00 € = 9,12 € (Nr. 7008 VV-RVG) insgesamt entstandene Aufwendungen 526,22 € davon sind 100 % zu erstatten, mithin 526.22 € Zur Begründung der abweichenden Streitwertbemessung werde auf dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2013 verwiesen. Kosten für die Vertretung im außergerichtlichen Vorverfahren würden nicht festgesetzt, da die Klägerin im Vorverfahren keinen Bevollmächtigten gehabt habe. Da das behördliche Aussetzungsverfahren, das einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO vorausgehe, ein eigenständiges Verwaltungsverfahren sei, nicht aber ein Verfahren zur Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsaktes, gebe es vorliegend kein abzurechnendes Vorverfahren. Somit könnten insoweit keine Kosten festgesetzt werden. Die beantragten Terminsgebühren werden nicht festgesetzt. Die Gebühr könne gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entstehen; nicht jedoch für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sei ein solcher Termin in beiden Verfahren nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3202 Abs. 2 VV-RVG lägen nicht vor, da das Gericht nicht gemäß §§ 79 a Abs. 2, 90 a oder 94 a der Finanzgerichtsordnung entschieden habe. Die beantragten Erledigungsgebühren würden ebenfalls nicht festgesetzt. Gemäß Nr. 1002 VV-RVG entstehe die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Da die Einreichung von Schriftsätzen sowie die Vorlage von Urkunden zur Klagebegründung zum allgemeinen Betreiben des Prozessgeschäfts gehörten, könnten sie keine Erledigungsgebühr auslösen. Es sei demnach notwendig, dass sich der Rechtsstreit durch eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten erledige. Ein derartiges über die normale Prozessführung hinausgehendes Mitwirken an der Erledigung sei in den beiden Verfahren aber nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgetragen. Die Dokumentenpauschale werde nicht in der beantragten Höhe festgesetzt. Gemäß Nr. 7000 VV-RVG habe der Bevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Ablichtungen aus Behördenakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei. Die Beurteilung, was zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache notwendig sei, sei dem Bevollmächtigten überlassen. Er müsse sein Ermessen jedoch ausüben und dürfe nicht die gesamte Akte ablichten lassen. Im Streitfall sei scheinbar das gesamte Schriftgut der Kindergeldakte der Beklagten, soweit es den strittigen Kindergeldzeitraum betroffen habe, kopiert worden. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass in diesem Fall alle geltend gemachten Aufwendungen für Ablichtungen abgesetzt werden könnten, folge der hier entscheidende Urkundsbeamte nicht. Schließlich sei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein eigener Beurteilungsspielraum bei der Frage, welche Kopien aus der Verwaltungsakte anzufertigen seien, zuzugestehen. Allerdings müsse eben dieser Beurteilungsspielraum aber auch genutzt werden. Der Urkundsbeamte halte es aber auch im Hinblick auf § 91 ZPO geboten, nicht sämtlich beantragte Auslagen für Kopien festzusetzen. So sei es nach dem Verfahrensablauf her seiner Ansicht nach überhaupt nicht erforderlich, Kopien anzufertigen. Auf Grund der Höhe der insgesamt geltend gemachten Auslagen werde auf eine Übersendung der Behördenakte als auch der kopierten Unterlagen verzichtet und die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendige Anzahl von Ablichtungen geschätzt. Es werde daher eine Dokumentenpauschale für 30 Ablichtungen festgesetzt. Da die Beklagte gemäß § 2 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sei, würden die bereits gezahlten Gerichtskosten in Kürze von der Justizzahlstelle an den Bevollmächtigen der Klägerin zurückerstattet. Eine Festsetzung scheide daher aus. Lediglich soweit ein Entgelt für die Versendung der Akten zur Akteneinsicht vom Gericht einbehalten worden sei, werde dies im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt, da dem Anwalt insoweit erstattungsfähige Auslagen entstanden seien, vgl. § 28 Abs. 1 GKG sowie Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV-RVG i.V.m § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Übrigen würden die Gebühren und Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Dagegen legte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 05.07.2013 Erinnerung ein und trägt zur Begründung vor, dass der angegriffene Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an den Kostenfestsetzungsantrag vom 19.02.2013 auf einen Betrag in Höhe von 3.680 € zu erhöhen sei, da mit der Klage gegen das nicht festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum vom 01.01.2010 - 31.08.2011 vorgegangen worden sei. Da eine Mandatierung des Prozessbevollmächtigten erst unter dem 01.09.2011 erfolgt und der Prozessbevollmächtigter dann mit Schriftsatz vom 12.09.2011 erstmals nach außen hin tätig geworden sei, seien außergerichtliche Gebühren vorliegend tatsächlich nicht in Ansatz zu bringen. Selbstverständlich sei vorliegend die in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr gem. Ziffer 1002 VV-RVG auch angefallen. Nach dieser Ziffer entstehe eine Erledigungsgebühr dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. U.a. durch die Übermittlung des Änderungsbescheides vom 17.12.2012 gem. Schreiben der Familienkasse AAA vom 27.12.2012 an das Finanzgericht und der Erledigungserklärung des Rechtsstreits sei die ursprüngliche angegriffene Bescheidfassung aufgehoben worden. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien gem. Schriftsatz der Klägerin vom 21.01.2013 sei die ergangene Entscheidung der Finanzkasse CCC auch wirkungslos geworden. Von daher sei sehr wohl der ursprüngliche Akt der Finanzkasse CCC als gegenstandslos und somit auch aufgehoben anzusehen. Die Erledigung der Rechtssache sei bereits deshalb eingetreten, da sich eine gerichtliche Entscheidung der mit dem Rechtsbehelf bzw. der mit Rechtsmittel angerufenen Stelle, hier des Thüringer Finanzgerichts, zur Hauptsache unnötig geworden sei (so analog auch Bundesverwaltungsgericht, Anwaltsblatt 1982, Seite 26 = NVWZ 1982, Seite 36). Des Weiteren habe der Prozessbevollmächtigte auch bei der Erledigung der Rechtssache entscheidend mitgewirkt, da er auf Aufforderung durch die Familienkasse AAA entsprechende weitere und ergänzende Unterlagen der Klägerin übermittelt und zur Verfügung gestellt habe. Dazu habe es auch telefonische Absprachen mit der zuständigen Familienkasse CCC bzw. der Familienkasse AAA seitens der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gegeben. Bereits dadurch und durch die Tatsache, dass infolge der weitergehenden Unterlagen die Erledigungserklärung in der Hauptsache in dem finanzgerichtlichen Verfahren erfolgt sei, sei in Bezug auf die Verfahrenserledigung auch eine Kausalität der Tätigkeit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Erledigungsgebühr gegeben. Im Sinne der weiten Auffassung (so u.a. Gerold-Schmidt/Schmidt Kommentar zum RVG 18. Auflage Anhang 4 RN 24; FG Baden-Württemberg EFG 82, Seite 534; FG Berlin EFG 81, Seite 523) sei die Rücknahme des ursprünglichen Bescheids und der ergangene Änderungsbescheid und die daraus resultierenden Verfahrenskonsequenzen auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts zurückzuführen, sodass dieser im Ergebnis hier auch mitgewirkt habe. An den Begriff der anwaltlichen Mitwirkung in der Anmerkung zu Nr. 1002 VV-RVG seien nämlich auch keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die ebenfalls bei der Einigungsgebühr durch die in Absatz der Anmerkung zu VV-RVG geforderte anwaltliche Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Entscheidend sei allein auf den Erfolg abzustellen, nämlich auf der einen Seite das Entstehen der Einigung und auf der anderen Seite -wie hier bei der Erledigungsgebühr- die Erledigung nach Zurücknahme oder Änderung des Verwaltungsaktes. Die dahingehende Auffassung des Finanzgerichts BBB sei daher sehr bedenklich. Im Ergebnis wäre ohne die besonderen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten in Form der Übermittlung von weiteren und ergänzenden Unterlagen -die wegen der Rechtshängigkeit des Verfahrens stets über das Gericht hätten übermittelt werden müssen- die Erledigungsgebühr auch zu Recht in Ansatz gebracht worden. Vorliegend sei die Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung gem. Nr. 3104 VV-RVG entstanden. Es handele sich vorliegend bei dem finanzgerichtlichen um ein solches, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Diese sei dadurch entbehrlich geworden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Hierauf habe der Prozessbevollmächtigte ausweislich des Vorstehenden zur Erledigungsgebühr erheblich Einfluss genommen und mitgewirkt. Indem u.a. telefonische Abstimmungen mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten und der Familienkasse geführt worden seien, seien auch entsprechende Tätigkeiten seitens der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erfolgt. Diese hätten letztlich auch zur Vermeidung eines Gerichtstermins und zur Verfahrenserledigung geführt. Auch die in Ansatz gebrachte Gebühr für die Dokumentenpauschale in Höhe von 37,15 € sei vorliegend zu Recht in Ansatz gebracht worden. Die Klägerin habe den Prozessbevollmächtigten nach der Einspruchsentscheidung der Familienkasse CCC mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen für die gerichtliche Tätigkeit beauftragt. Von daher habe der Prozessbevollmächtigte überhaupt keine Sachkenntnis über das bisherige streitige Verwaltungsverfahren besessen, das sich bereits über einen längeren Zeitraum zuvor hingezogen und zahlreiche Unterlagen zum Inhalt gehabt habe. Damit sich für den Prozessbevollmächtigten die Chronologie und der Gesamtzusammenhang der Rechtsstreitigkeit hätten ergeben können, sei die Anfertigung der Kopien aus den vollständigen Bänden an Verwaltungsakten sowie Gerichtsakten erforderlich gewesen. Anderenfalls hätte keine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin erfolgen können. Darüber hinaus seien auch noch Kosten für die Rücksendung der Akten an das Thüringer Finanzgericht in Form von Portokosten zusätzlich entstanden. Diese seien ebenso wie die in Ansatz gebrachten Kopierkosten im Rahmen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung nach Ziffern 7000 ff. VV-RVG zu erstatten. Die Erinnerungsführerin beantragte ursprünglich sinngemäß, die festzusetzenden Kosten entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag vom 19.02.2014 festzusetzen. Später schränkte sie den Antrag ein und beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2013 dahingehend zu ändern, dass zu erstattende Kosten in beiden Verfahren aus einem Streitwert i.H.v. 3.680 € festgesetzt werden und dass im Klageverfahren zusätzlich eine Terminsgebühr i.H.v. 294 € und eine 1,5-fache Erledigungsgebühr i.H.v. 367,50 € sowie eine zusätzliche Dokumentenpauschale in Höhe von 22,15 €, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 19 % festgesetzt werden. Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, dass der Streitwert 3.312 € betrage. Der Bevollmächtigte habe mit Schriftsatz vom 17.09.2012 seinen Klageantrag entsprechend abgeändert. Die Erinnerungsgegnerin bleibe weiterhin bei der bisher vertretenen Ansicht, dass die Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar. Streitgegenständlich seien die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Erinnerungsführerin in den Jahren 2010 und 2011 gewesen. Aufgrund des teils unzureichenden Vortrags hinsichtlich des Jahres 2010 habe die Beklagte die Fahrten zu den Ausbildungsorten des Kindes geschätzt, aufgrund dessen letztendlich die Festsetzung des Kindergeldes in Betracht gekommen sei. Bezüglich des Jahres 2011 habe die Erinnerungsführerin im Verwaltungsverfahren keinerlei Erklärungen abgegeben oder Nachweise eingereicht. Erstmals mit dem Klageantrag vom 09.01.2012 sei Kindergeld auch für das Jahr 2011 begehrt worden. Aufgrund dessen habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.02.2012 verschiedene Formulare zur Vervollständigung übersandt, welche nach und nach zurückgereicht worden seien. Da zunächst die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mitgeteilt worden seien, habe die Beklagte hierzu nachfragen müssen. In der Folge hätten sich hierzu noch zwei Nachfragen ergeben, welche durch Vorlage weiterer Unterlagen hätten geklärt werden können. Letztlich sei die mit Schriftsatz vom 20.02.2012 übersandte Erklärung zu den Werbungskosten nicht zurückgereicht worden, sodass auch hier eine Erinnerung durch die Erinnerungsgegnerin erfolgt sei. Nachdem am 26.11.2012 die Unterlagen vollständig bei der Beklagten vorgelegen hätten, sei am 17.12.2012 der entsprechende Änderungsbescheid erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte habe hierzu bis auf die Rückreichung der übersandten Formulare sowie der Darreichung von abgeforderten Unterlagen nichts beigetragen. Die von dem Prozessbevollmächtigten getätigten Prozesshandlungen könnten vorliegend mit der Fertigung der Klageschrift, der Darreichung von Nachweisen über die Einkünfte und Bezüge des Kindes und der Erledigungserklärung zusammengefasst werden. Dies rechtfertige nicht das Entstehen einer Erledigungsgebühr. Im Übrigen habe es zwischen der Erinnerungsgegnerin und dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin weder in CCC noch in AAA telefonischen Kontakt gegeben. Eine Terminsgebühr sei ebenfalls nicht entstanden. Ein Termin vor dem Finanzgericht habe nicht stattgefunden. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3202 Abs. 2 VV-RVG lägen nicht vor, da das Gericht nicht gem. §§ 79a Abs. 2, 90a oder 94a FGO entschieden habe. Hinsichtlich der Kopierkosten werde nochmals darauf hingewiesen, dass der streiterhebliche Teil in der Kindergeldakte mit Bl. 86 beginne und auf Bl. 126 ende. Warum der Prozessbevollmächtigte auch Einblick in Verwaltungsvorgänge habe nehmen müssen, welche mit der Sache nicht im Zusammenhang stünden, sei nicht nachvollziehbar. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.