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Urteil

4 K 459/15

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat die Finanzbehörde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH die Körperschaftsteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt, darf dagegen nur der Insolvenzverwalter Einspruch einlegen. Ein von der Schuldnerin eingelegter Einspruch ist unwirksam (Rn.25) (Rn.26) . 2. Nur ausnahmsweise kann der Liquidator bzw. die Schuldnerin trotz Verlustes der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) Einspruch einlegen, auch wenn der Einspruch das insolvenzbefangene Vermögen betrifft, und zwar dann, wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Genehmigung erteilt. Es liegt dann ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor (Rn.27) . 3. Hat der Insolvenzverwalter dem Liquidator bzw. der Schuldnerin zur Einlegung des Einspruchs weder während des Insolvenzverfahrens noch nachträglich eine entsprechende Genehmigung erteilt, entfaltet eine nach Wiedererlangung der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis (hier: nach Wirksamwerden des Einstellungsbeschlusses nach § 212 InsO) nur von der Schuldnerin erteilte Genehmigung keine Rückwirkung (Rn.27) (Rn.28) (Rn.32) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 68/17). Nach Abgabe des Revisionsverfahrens an den XI. Senat des BFH lautet das BFH-Az. XI R 51/17.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Finanzbehörde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH die Körperschaftsteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt, darf dagegen nur der Insolvenzverwalter Einspruch einlegen. Ein von der Schuldnerin eingelegter Einspruch ist unwirksam (Rn.25) (Rn.26) . 2. Nur ausnahmsweise kann der Liquidator bzw. die Schuldnerin trotz Verlustes der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) Einspruch einlegen, auch wenn der Einspruch das insolvenzbefangene Vermögen betrifft, und zwar dann, wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Genehmigung erteilt. Es liegt dann ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor (Rn.27) . 3. Hat der Insolvenzverwalter dem Liquidator bzw. der Schuldnerin zur Einlegung des Einspruchs weder während des Insolvenzverfahrens noch nachträglich eine entsprechende Genehmigung erteilt, entfaltet eine nach Wiedererlangung der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis (hier: nach Wirksamwerden des Einstellungsbeschlusses nach § 212 InsO) nur von der Schuldnerin erteilte Genehmigung keine Rückwirkung (Rn.27) (Rn.28) (Rn.32) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 68/17). Nach Abgabe des Revisionsverfahrens an den XI. Senat des BFH lautet das BFH-Az. XI R 51/17. I. Der Senat durfte ohne Erscheinen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte war in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden könne (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Einspruch der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Einspruch ist nicht wirksam in der Einspruchsfrist erhoben worden. Der Mangel der Wirksamkeit des Einspruchs konnte nicht nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 Abs.1 der Abgabenordnung - AO -) durch Genehmigung der Klägerin mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Einen Einspruch kann zulässigerweise nur einlegen, wer zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig ist (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, AO § 358 Rz. 13). Nach § 365 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO sind zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bei juristischen Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen ihre gesetzlichen Vertreter oder besondere Beauftragte. Steht die Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter zu handeln (Seer in Tipke/Kruse, a. a. O., AO § 358 Rz. 14). So ist es auch hier. Im Streitfall war nur der Insolvenzverwalter berechtigt, gegen den hier streitigen Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 9. März 2015 Einspruch einzulegen. Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10, mit weiteren Nachweisen; Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 80 Rn. 18). Gleiches gilt für die Einspruchsbefugnis. Der Insolvenzschuldner kann gegen Steuerbescheide über Ansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (sog. Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weder Einspruch einlegen noch klagen (Loose in Tipke/Kruse, a. a. O., AO § 251 Rz. 72). Mit Wirksamkeit der Verfahrenseinstellung fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner zurück. Der Schuldner erlangt zugleich das Prozessführungsrecht zurück (Uhlenbruck/Ries, a. a. O., 14. Aufl. 2015, § 212 Rn. 16). Zugleich entfällt auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 34/10, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüche, wie hier die streitige Körperschaftsteuer, die als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zu qualifizieren ist, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (BFH-Urteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BStBl II 2016, 29). Zutreffend hat hier der Beklagte die Körperschaftsteuer als Masseverbindlichkeit mit Bescheid vom 9. März 2015 gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt. Bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens durfte dagegen nur der Insolvenzverwalter Einspruch einlegen. Der Insolvenzverwalter hat dagegen keinen Einspruch eingelegt. Die Klägerin war nicht befugt, gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid selbst Einspruch einzulegen. Denn über das Vermögen der GmbH war am TT.MM.JJJJ das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Klägerin ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verloren. Diese ging nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Erst mit Wirksamwerden des Einstellungsbeschlusses nach § 212 InsO am 9. Juli 2015 hat die Klägerin ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sowie die Prozess- und Einspruchsbefugnis wiedererlangt. Der von der Klägerin am 9. April 2015 eingelegte Einspruch war daher unwirksam. Der Einspruch der Klägerin wurde auch nicht im nach hinein vom Insolvenzverwalter genehmigt. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter dem Liquidator bzw. der GmbH zur Einlegung des Einspruchs eine entsprechende Genehmigung erteilt hatte. Trotz Verlustes infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, kann der Steuerpflichtige ausnahmsweise vor dem Finanzgericht klagen, auch wenn die Klage das insolvenzbefangene Vermögen betrifft, und zwar dann, wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Genehmigung erteilt. Es liegt dann ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor, denn der Schulden führt das Verfahren mangels eigener Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) nur noch mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse, hinsichtlich derer nur der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt ist (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2008 - 4 K 203/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 860; Bartone, jurisPR-SteurR 16/2009 Anm. 5). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, die nach Auffassung auch für das Einspruchsverfahren gelten muss, konnte der Senat nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter eine Genehmigung zur Einspruchseinlegung erteilt hatte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass eine entsprechende Genehmigung nicht vorlag. Denn der ehemalige Liquidator hat mit Schreiben vom 17. Juli 2015 gegenüber dem Beklagten dargelegt, dass nunmehr die Vertretungsbefugnis wieder bei ihm liege, und er seinerseits die Vertretungshandlung nachgenehmige. Daraus schließt der Senat, dass eine vorherige Genehmigung nicht vorgelegen haben kann. Im Streitfall ist die Klägerin auch nicht im Namen des Insolvenzverwalters aufgetreten. Dem Einspruchsschreiben vom 9. April 2015 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin in eigenem und nicht in fremden Namen aufgetreten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfaltet die nach Wiedererlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis von ihr mit Schreiben vom 17. Juli 2015 erteilte Genehmigung keine Rückwirkung. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Vertretungsmängel in einem Verwaltungsverfahren grundsätzlich durch spätere Genehmigung des Vertretenen rückwirkend geheilt werden können (z. B.: BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BStBl II 2005, 855; und vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BStBl II 1989, 76). Auch kann ein Vertretungsmangel auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) mit rückwirkender Kraft geheilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1992 X R 171/90, BFH/NV 1993, 453, mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall liegt aber kein Vertretungsmangel im vorgenannten Sinne vor. Denn die Klägerin ist, wie oben dargelegt, in eigenem Namen und nicht im Namen des Insolvenzverwalters aufgetreten. Nach Auffassung des Senats entfaltet hier die nach Ablauf der Einspruchsfrist erteilte Genehmigung durch die Klägerin keine Rückwirkung. Dies ergibt sich für den Senat aus dem Grundsatz, „Insolvenzrecht geht vor Steuerrecht“. Dieser besagt, dass sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den Insolvenzschuldner oder gegen die Insolvenzmasse nach den Regeln des jeweils anzuwendenden Insolvenzverfahrens vollzieht (Loose in Tipke/Kruse, a. a. O., § 251 Rz. 5, mit weiteren Nachweisen). Nach Auffassung des Senats ist daher hier § 81 Abs. 1 InsO zu berücksichtigen. Nach § 81 Abs. 1 InsO sind Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Unter Abs. 1 dieser Vorschrift fallen sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlungen mit verfügenden, d. h. mit unmittelbar rechtsgestaltendem Charakter. Ihnen stehen Rechtshandlungen des gesetzlichen Vertreters gleich. Auch Prozesshandlungen (z. B. Klageerhebungen) fallen unter § 81 InsO, sofern die Masse berührt wird (Uhlenbruck/Mock, a. a. O., § 81 Rn. 7, mit weiteren Nachweisen). Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für die Einspruchsbefugnis gelten. Der am 9. April 2015 durch den Liquidator eingelegte Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 9. März 2015 ist unwirksam. Rechtsfolge ist die absolute Unwirksamkeit. Die Unwirksamkeit ist allerdings zeitlich begrenzt für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens (BGH-Urteil vom 20. Januar 2006 IX ZR 232/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 2006, 479). Verfügungen des Schuldners, die während des eröffneten Verfahrens gemäß § 81 InsO unwirksam bleiben, erlangen mit der Verfahrenseinstellung nachträgliche Wirksamkeit, denn die insolvenzrechtlichen Unwirksamkeitsanordnungen gelten nur „für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens“ (BGH-Urteil vom 18. April 2013 IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181; Uhlenbruck/Ries, a. a. O., § 212 Rn. 17, mit weiteren Nachweisen). Die nach § 81 Abs. 1 InsO angeordnete Unwirksamkeit erlaubt es in analoger Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB Verfügungen des Nichtberechtigten durch Genehmigung des Insolvenzverwalters grundsätzlich rückwirkend (ex tunc) wirksam werden zu lassen. Unwirksame Prozesshandlungen können ebenfalls durch Genehmigung geheilt werden (Uhlenbruck/Mock, a. a. O., § 81 Rn. 30, mit weiteren Nachweisen). Eine nachträgliche Genehmigung des Insolvenzverwalters liegt im Streitfall aber nicht vor. Nur die Klägerin hat nachträglich eine Genehmigung erteilt. Diese entfaltet jedoch keine Rückwirkung. Gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird auch die Verfügung eines Berechtigten (ex nunc) wirksam, wenn er ohne Verfügungsmacht gehandelt hat und diese nachträglich wiedererlangt. So ist anerkannt, dass auch zunächst nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schwebend unwirksame Verfügungen des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wirksam werden können, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (Uhlenbruck/Mock, a. a. O., § 81 Rn. 28, mit weiteren Nachweisen). In diesen Fällen tritt der Fortfall der absoluten Unwirksamkeit allerdings nur ex nunc ein (BGH vom 20. Januar 2006 IX ZR 232/04, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entfaltet die Genehmigung der Klägerin vom 17. Juli 2015 daher keine Rückwirkung. Die Einspruchsfrist endete am 13. April 2015. Der Einspruch wurde im Streitfall frühestens mit Erlass des Einstellungsbeschlusses nach § 212 InsO am 9. Juli 2015 wirksam. Der Einspruch war damit verfristet. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 110 AO wurden nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat damit den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Umstritten ist, ob der Beklagte zu Recht einen Einspruch als unzulässig verworfen hat. Die Klägerin führt nach Änderung der Firma und Sitzverlegung nach München die A GmbH fort. Herr B war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer und Liquidator der A GmbH (folgend: GmbH). Nach der Eintragung im Handelsregister vom TT.MM.JJJJ ist Herr B als Geschäftsführer ausgeschieden. Neue Geschäftsführerin ist Frau C (Blatt 124 der Gerichtsakte). Das Amtsgericht D ordnete durch Beschluss vom 21. November 2011 (Az. …) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH an. Mit Beschluss vom TT.MM.JJJJ wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom TT.MM.JJJJ stellte das Amtsgericht das Insolvenzverfahren wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes nach § 212 der Insolvenzordnung (InsO) ein. Der Insolvenzverwalter reichte am 18. September 2014 für die GmbH i. L. beim Beklagten für den Zeitraum 7. Februar 2012 bis 30. Juni 2014 die durch die E mbH erstellte Körperschaftsteuererklärung (2014) ein. Er erklärte einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.065.048 Euro. Nach Abzug eines Verlustvortrags von 907.003 Euro ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 158.045 Euro. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. März 2015 die Körperschaftsteuer 2014 erklärungsgemäß in Höhe von 23.706 Euro fest. Den Bescheid gab er dem Insolvenzverwalter als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH i. L. bekannt. Mit Schreiben vom 9. April 2015 legte der Liquidator B (folgend: Liquidator) gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 Einspruch ein. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Blatt 29 der Körperschaftsteuerakte). Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Liquidator dem Beklagten mit, dass er eine mündliche Vollmacht des Insolvenzverwalters habe und die schriftliche Bestätigung noch ausstehe. Der Beklagte teilte dem Liquidator mit Schreiben vom 4. Juni 2015 mit, dass die Vollmacht des Insolvenzverwalters nicht vorliege und dass nur der Insolvenzverwalter wirksame Verfahrenshandlungen vornehmen könne. Ungeachtet dessen, dass der Einspruch unzulässig sei, sei er auch nicht begründet worden. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015 gegeben. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 teilte die E mbH mit, dass das Insolvenzverfahren am TT.MM.JJJJ eingestellt worden sei. Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfallen. Der Beklagte verwarf mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2015 den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass der ehemalige Geschäftsführer bzw. Liquidator nicht einspruchsbefugt sei. Die Einspruchsbefugnis habe im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung der Insolvenzverwalter besessen (§ 80 InsO). Das Insolvenzverfahren sei nach Aktenlage noch nicht beendet gewesen. Die angeforderte Vollmacht des Insolvenzverwalters sei nicht eingereicht worden. Darüber hinaus wäre der Einspruch auch unbegründet. Es seien keine Tatsachen und Beweismittel dargelegt worden. Bei einer nochmaligen Überprüfung habe man Fehler nicht feststellen können. Man sei auch nicht von der Erklärung abgewichen. Der Liquidator teilte mit Schreiben vom 17. Juli 2015 mit, dass das Insolvenzverfahren am TT.MM.JJJJ eingestellt worden sei. Die Vertretungsbefugnis liege daher wieder bei ihm und die zwischenzeitliche Vertretungshandlung seinerseits werde hiermit nachgenehmigt, was auch bis zur mündlichen Verhandlung möglich sei. Die durchgeführte Zwischenveranlagung zum 30. Juni 2014 habe im Gesetz keine Grundlage. Er werde zum 30. Dezember 2014 eine neue Körperschaftsteuererklärung 2014 einreichen. Es entfalle die sog. Abzinsung des Gesellschafterdarlehens, sodass in 2014 und in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 9. Juli 2015 kein körperschaftsteuerlicher Gewinn auszuweisen sei. Auf das Schreiben vom 17. Juli 2015 wird wegen der weiteren Begründung verwiesen (Blatt 40 der Steuerakte). Die Klägerin reichte am 27. Juli 2015 beim Beklagten die geänderte Körperschaftsteuererklärung 2014 ein, in der ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 711.000 Euro erklärt wurde. Nach Abzug des Verlustvortrags ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 0 Euro (Blatt 41 ff der Steuerakte). Mit der Klage vom 29. Juli 2015 macht die Klägerin über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass nach der Steuererklärung des Insolvenzverwalters ein Gewinn auf den 30. Juni 2014 in Höhe von 1.035.944 Euro ermittelt worden sei. Der 30. Juni 2014 sei deshalb gewählt worden, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren hätte eingestellt werden sollen. Tatsächlich sei das Insolvenzverfahren erst zum 9. Juli 2015 eingestellt worden. Dem Gewinnermittlungszeitpunkt zum 30. Juni 2014 fehle daher die Rechtsgrundlage. Gemäß § 11 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sei im Liquidationsfall der Gewinnermittlungszeitraum der Beginn (7. Februar 2012) und das Ende der Liquidation (9. Juli 2015) und nicht der 30. Juni 2014. Man habe daher eine neue Steuererklärung auf den 31. Dezember 2014 eingereicht. Das richtige zu versteuernde Einkommen betrage 711.000 Euro. Der vom Insolvenzverwalter angesetzte Sachverhalt (Korrektur in Höhe von 322.942 Euro) bezüglich der Gesellschafterdarlehen sei fehlerhaft. Zum einen sei das Darlehen (500.000 Euro) der F (ehemals G) mit 4 % verzinslich und bereits fällig gestellt worden. Das Gesellschafterdarlehen von B in Höhe von 169.904 Euro sei zwar unverzinslich, jedoch bereits fällig gestellt worden. Die dem Beklagten vorliegende Rangrücktrittserklärung gelte nur bis zur Beseitigung der Überschuldung. Dies sei mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegeben gewesen. Darüber hinaus sei vereinbart worden, dass die Gesellschaft nach § 60 des Gesetzes betreffend die GmbH (GmbHG) fortgeführt werde und dass zur Rückzahlung eine Kapitaleinlage 2 Monate nach Wirksamwerden des Fortführungsbeschlusses geleistet werde. Ergänzend führt die Klägerin aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Prozessführung eines vollmachtlosen Vertreters bis zum Ergehen des Prozessurteils nachträglich genehmigt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1988 – I R 168/84, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1989, 514). Gleiches gelte auch im Einspruchsverfahren. Ein von einem Nichtberechtigten eingelegter Einspruch sei schwebend unwirksam, wenn dieser nicht zur Vertretung befugt sei (Vertreter ohne Vertretungsmacht). Der Beteiligte (Vertretene) könne die Verfahrenshandlung (Einspruchseinlegung) eines vollmachtlosen Vertreters grundsätzlich genehmigen und damit dem Einspruch rückwirkend zu Wirksamkeit verhelfen. Die Genehmigung der Vertretungshandlung beseitige die Unzulässigkeit rückwirkend. Um den Zulässigkeitsmangel zu heilen, müsse die Genehmigung dem Finanzamt spätestens bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zugegangen sein. Wie aus dem beiliegenden Schreiben vom 17. Juli 2015 zu entnehmen sei, sei die Verfahrenshandlung nachgenehmigt worden. Zum Nachweis ihrer Auffassung legt die Klägerin einen Gerichtsbescheid des BFH vom 22. Juli 2015 V R 59/14 vor, auf den verwiesen wird (Blatt 90 ff der Gerichtsake). Ferner verweist sie auf das BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 34/10 (Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen - BFH/NV 2012, 10). Der Beklagte erließ am 6. Juni 2016 einen Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer 2014 mit dem er die Körperschaftsteuer auf 14.706 Euro herabsetzte. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid wegen Körperschaftsteuer 2014 vom 9. März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2015, geändert durch Bescheid vom 6. Juni 2016 dahingehend zu ändern, dass bei der Steuerfestsetzung ein zu versteuerndes Einkommen von 0 Euro festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und führt darüber hinaus aus, dass der Einspruch des Liquidators als unzulässig verworfen worden sei. Er habe eine mit Fristsetzung angeforderte schriftliche Prozessvollmacht des Insolvenzverwalters nicht vorgelegt. Der Mangel der nicht nachgewiesenen Vollmacht könne im Klageverfahren nicht rückwirkend geheilt werden. Der Einspruch sei vollmachtlos eingelegt worden und eine Vollmacht sei trotz Fristsetzung nicht bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens vorgelegt worden. Nach Verwerfung des Einspruchs als unzulässig sei eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung nicht mehr möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OBG 2/83-, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen – BGHZ – 91, 111 – 117). Nichtberechtigte im Sinne des § 185 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei auch der Gemeinschuldner im Insolvenzverfahren (§§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), weil er zwar Rechtsinhaber, als solcher aber nicht verfügungsberechtigt sei. Unwirksame Verfügungen des Gemeinschuldners würden zivilrechtlich nicht ex tunc, sondern nur ex nunc wirksam werden, wenn das Konkursverfahren beendet sei (vgl. § 185 Abs. 2 BGB, Kilger in Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 7 KO Anm. 4). Wegen der fehlenden zivilrechtlichen Rückwirkung kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden. Denn die Beendigung des Insolvenzverfahrens ändere nichts daran, dass gegen den streitbefangenen Körperschaftsteuerbescheid 2014 der Insolvenzverwalter und nicht der Gemeinschuldner hätte Einspruch einlegen müssen (vgl. Urteil des Finanzgerichts – FG – Baden-Württemberg vom 19. Juli 2001 – 10 K 195/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 1512). Die Klage könne daher keinen Erfolg haben. Gleichwohl habe er, der Beklagte, die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2015 aufgefordert in der Sache selbst weitere Unterlagen bis zum 30. September 2015 vorzulegen. Auf das vorgelegte Schreiben vom 7. September 2015 wird verwiesen (Blatt 65 der Gerichtsakte). Es sei zwar zutreffend, dass die Prozessführung eines vollmachtlosen Vertreters bis zum Ergehen eines Prozessurteils nachgeholt werden könne. Im Streitfall sehe es jedoch anders aus. Bei dem Einspruch des Liquidators handele es sich um eine Verfügung eines Nichtberechtigten. Dieser sei nicht wirksam gewesen, weil sie nicht mit Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung des Berechtigten, hier des Insolvenzverwalters, erfolgt sei. Die Genehmigung des Insolvenzverwalters sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Auf § 185 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BGB sei hinzuweisen. Der Nichtberechtigte könne sich die Genehmigung nicht selbst nachträglich erteilen. Eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB (Erwerb) komme im Fall der Wiedererlangung des Verfügungsrechts in Betracht (z. B. des Gemeinschuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens). Bei Konvaleszenz durch Erwerb werde die Verfügung ohne Rückwirkung wirksam (Palandt/Ellenberger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 185 Rn. 11). Es bleibe dabei, dass im Streitfall die unwirksame Verfügung des Gemeinschuldners nicht ex tunc, sondern nur ex nunc wirke, wenn das Insolvenzverfahren beendet sei. Die Steuerakten waren beigezogen; auf sie und die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.