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4 K 66/14

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, ist für die Beurteilung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag i. S. d. Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer besteht, der Zeitpunkt der Genehmigung durch den Vertretenen maßgebend (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.32) . 2. Auch wenn die Erwerber den Grundstückskaufvertrag und den Bauerrichtungsvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen haben, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen, wenn der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen, etwa indem die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (Rn.36) (Rn.37) . 3. Ein abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite kann auch vorliegen, wenn eine Kommune als Grundstücksveräußerin in einem Reihenhausgebiet dem Erwerber ein Bauunternehmen benennt, das bereits unter Beachtung aller baurechtlichen Vorgaben eine Bauplanung für das gesamte Reihenhausgebiet erstellt, bereits Interesse an der Bebauung aller in dem Reihenhausbaugebiet zu veräußernden Grundstücke bekundet und zudem bereits ein konkretes Bebauungsangebot abgegeben hat (Rn.38) . 4. Wurden später tatsächlich alle Reihenhäuser in dem Reihenhausgebiet durch das Bauunternehmen errichtet, das auch die Bauplanung erstellt hat, so liegt damit auch ein "paralleler Geschehensablauf" vor, der nach der Rechtsprechung bei noch zu errichtenden Reihen- oder Doppelhaushälften als Indiz für ein abgestimmtes Verhalten gewertet werden kann (Rn.38) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, ist für die Beurteilung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag i. S. d. Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer besteht, der Zeitpunkt der Genehmigung durch den Vertretenen maßgebend (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.32) . 2. Auch wenn die Erwerber den Grundstückskaufvertrag und den Bauerrichtungsvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen haben, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen, wenn der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen, etwa indem die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (Rn.36) (Rn.37) . 3. Ein abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite kann auch vorliegen, wenn eine Kommune als Grundstücksveräußerin in einem Reihenhausgebiet dem Erwerber ein Bauunternehmen benennt, das bereits unter Beachtung aller baurechtlichen Vorgaben eine Bauplanung für das gesamte Reihenhausgebiet erstellt, bereits Interesse an der Bebauung aller in dem Reihenhausbaugebiet zu veräußernden Grundstücke bekundet und zudem bereits ein konkretes Bebauungsangebot abgegeben hat (Rn.38) . 4. Wurden später tatsächlich alle Reihenhäuser in dem Reihenhausgebiet durch das Bauunternehmen errichtet, das auch die Bauplanung erstellt hat, so liegt damit auch ein "paralleler Geschehensablauf" vor, der nach der Rechtsprechung bei noch zu errichtenden Reihen- oder Doppelhaushälften als Indiz für ein abgestimmtes Verhalten gewertet werden kann (Rn.38) . Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte die Bauerrichtungskosten mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Der am 22. September 2011 geschlossene Grundstückskaufvertrag ist ein Rechtsvorgang, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895, m. w. N.). Von einem solchen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, ist auszugehen, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl II 2013, 965, vom 3. März 2015 II R 22/14, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen - BFH/NV - 2015, 1270; und vom 25. Januar 2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich auch aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BStBl II 1991, 532, und vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663). Der objektiv sachliche Zusammenhang wird ebenfalls indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat (BFH-Urteile vom 27. September 2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, jeweils mit weiteren Nachweisen.). Auf der Veräußererseite können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.). Eines schriftlichen Vertrags zwischen den auf der Veräußererseite verbundenen bzw. auftretenden Personen bedarf es nicht (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269). Es genügt vielmehr, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten hat, lediglich "an die Hand" gegeben und dabei für den Eigentümer ein als Mittelsperson eingeschalteter Dritter gehandelt hat. Die Abgabe eines auf den Kauf des Grundstücks und dessen Bebauung gerichteten Angebots des Bauunternehmers ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer persönlich oder mit einer für diesen handelnden Person zugrunde liegt oder das Grundstück dem Bauunternehmer vom Eigentümer anderweitig "an die Hand" gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. März 2010 II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659). Dies genügt für das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands "bebautes Grundstück". Dem steht es nicht entgegen, wenn der Eigentümer im Übrigen passiv ist (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, a. a. O.). Das abgestimmte Verhalten auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es ist vielmehr ausreichend, wenn es anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.). Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite können z.B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können. Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmer, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren. Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es ist ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O., m. w. N.). Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895). Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 22/14, a. a. O., m. w. N.). Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags abzustellen. Wird der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, ist für die Beurteilung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag besteht, der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1995 II R 13/94, BStBl II 1995, 542). Zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt muss der Erwerber entweder an das "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden sein oder die Veräußererseite dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten haben (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 II R 19/15, a. a. O.). Das erworbene Grundstück wird jedoch erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind. Dies setzt den Abschluss eines entsprechenden Bauerrichtungsvertrags voraus (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 2013 II R 56/12, BStBl II 2014, 534; und vom 52. Januar 2017 II R 19/15, a. a. O., m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen nach Überzeugung des Senats die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks vor. Im Streitfall bestand ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag vom 22. September 2011 und dem Bauvertrag vom 13. Oktober 2011. Wie oben dargelegt, ist für die Beurteilung, wenn wie hier, der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1995 II R 13/94, a. a. O.). Im Streitfall wurde die Genehmigung durch die Stadt B am 12. Oktober 2011 erteilt. Maßgeblich kommt es daher hier auf den Beurteilungszeitpunkt am 12. Oktober 2011 an. Die Klägerin und Herr A waren zwar nach dem von ihnen eingereichten Bauvertrag, der das Unterschriftsdatum vom 13. Oktober 2011 trägt, im Zeitpunkt der Genehmigung des Kaufvertrages noch nicht in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden. Auch ergab sich aus dem Kaufvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung zum Abschluss eines Bauvertrages mit der C-GmbH. Jedoch ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass am 12. Oktober 2011 ein konkretes Angebot der C-GmbH vorgelegen hat, ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis zu bauen. Denn aus dem vorgelegten Bauvertrag ergibt sich, dass auf ein Angebot vom 12. Oktober 2011 Bezug genommen wird, sodass spätestens zum maßgebenden Zeitpunkt am 12. Oktober 2011 ein konkretes Angebot der C-GmbH vorgelegen haben muss, ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlich feststehenden Preis zu bauen. Letztlich hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung selbst dargelegt, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrages bereits Angebote, auch von der C-GmbH, eingeholt habe. Denn es liege auf der Hand, dass jeder Käufer eines Grundstücks, welcher dieses später bebauen möchte, Planungssicherheit bezüglich der anfallenden Kosten haben möchte. Auch habe man sich für die C-GmbH entschieden, da dort das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bestanden habe und die C-GmbH alle ihre Belange, welche beim Bau eines Hauses auf dem zu erwerbenden Grundstücks zu beachten gewesen seien, bereits berücksichtigt habe. Die Klägerin und Herr A haben dieses Angebot vom 12. Oktober 2011 durch Abschluss des Bauvertrages mit einem Festpreis angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass sie auch ein Angebot eines anderen Bauunternehmens hätte annehmen können. Denn maßgelblich kommt es nach der Rechtsprechung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2007 II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348, m. w. N.). Unabhängig davon ist es nach Auffassung des Senats kaum vorstellbar, dass hier ein anderes Unternehmen als die C-GmbH die Errichtung eines Reihenmittelhauses hätte günstiger herstellen können. Schließlich hat die C-GmbH die Bauplanung erstellt und hat auch alle weiteren sieben Reihenhäuser errichtet. Die Tatsache, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte Herr A den Grundstückskaufvertrag und den Bauerrichtungsvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen haben, schließt nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen nicht aus. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.). So ist es auch hier. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die auf Veräußererseite aufgetretenen Personen weder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng miteinander verbunden waren und dass die Stadt B grundsätzlich eine Wettbewerbsneutralität zu wahren hat. Jedoch ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass hier ein abgestimmtes Verhalten auf Veräußererseite vorgelegen hat. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es für ein Zusammenwirken auf Veräußererseite aus, wenn ein Eigentümer einem Bauunternehmen ein Grundstück zur Vermarktung „an die Hand“ gegeben hat. Dies kann sich bereits aus der Bezeichnung des Baugrundstücks in dem Angebot unter Bezugnahme auf den Freiflächenplan zu dem Grundstück ergeben (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2014 II R 20/13, BFH/NV 2015, 349). Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a. a. O.). So ist es auch hier. Im Streitfall hat die Klägerin dargelegt, dass die C-GmbH in ihrer Planung, welche ihr vorgelegt worden sei, sämtliche Belange, welche beim Bau eines Hauses auf dem zu erwerbenden Grundstück zu beachten gewesen seien (Abstandsfläche, Bauhöhe, Dachschrägen, Firsthöhe, etc.) bereits berücksichtigt habe. Es lag auch am 12. Oktober 2011 bereits ein konkretes Angebot der C-GmbH zur Bebauung vor. Zudem ist in § 10 des Vertrages u. a. geregelt, dass der Erwerb des Kaufgegenstandes mit der Verpflichtung erfolge, ihn entsprechend der vorliegenden Bauplanung von C-GmbH zu bebauen und zu nutzen. Dies alles spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass ein abgestimmtes Verhalten auf Veräußererseite vorgelegen hat. Es geht insbesondere über einen allgemeinen Hinweis eines Grundstückseigentümers hinaus, der auf in der Nähe tätige Unternehmen hinweist, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren. Im Streitfall wurden alle acht Reihenhäuser durch die C-GmbH errichtet. Es lag damit auch ein „paralleler Geschehensablauf“ vor, der nach der Rechtsprechung bei noch zu errichtenden Reihen- oder Doppelhaushälften als Indiz für ein abgestimmtes Verhalten gewertet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 II R 187/87, BFH/NV 1991, 410). Dem Gericht lag zudem ein weiterer Fall vor, der vergleichbar durchgeführt wurde. Die Klägerin und Herr A haben letztlich einen von der Veräußererseite vorgegebenen Geschehenslauf hingenommen. Dass die Klägerin möglicherweise ein abgestimmtes Verhalten nicht habe erkennen können, ist, wie oben dargelegt, nach der Rechtsprechung des BFH unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.). Entscheidend kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass Grundstücksveräußerin die Stadt B gewesen ist und diese eine gewisse Wettbewerbsneutralität zu wahren habe. Denn entscheidend ist nach Auffassung des Senats vielmehr, ob die objektiven Umstände vorliegen, die ein abgestimmtes Verhalten auf Veräußerungsseite ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.). Und das ist hier, wie oben dargelegt, zu bejahen. Der Beklagte hat daher zu Recht die Herstellungskosten mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dass der Beklagte möglicherweise bei anderen Erwerbern die Herstellungskosten nicht mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat, ist unerheblich. Denn Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährt keinen Anspruch auf gleichmäßige Falschbehandlung und gebietet keine Gleichstellung im Unrecht (Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, AO § 3 Rz. 53, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Umstritten ist, ob einerseits der Grundstückskaufvertrag, den die Klägerin und Herr A am 22. September 2011 mit der Stadt B geschlossen haben, und andererseits ein Bauvertrag mit Datum vom 13. Oktober 2011, den die Klägerin und Herr A. mit der Firma C-GmbH über die Errichtung eines Einfamilienhauses (Reihenmittelhaus) geschlossen haben, ein so genanntes einheitliches Vertragswerk bilden, so dass die Baukosten die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen. Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte, Herr A, schlossen am 22. September 2011 einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit der Stadt B vor dem Notar D in B. Danach erwarben die Klägerin und Herr A je zur Hälfte ein erschlossenes Grundstück G1 mit einer Größe von 168 qm, eingetragen im Grundbuch von B, für einen Kaufpreis von 15.120 Euro (90 Euro pro qm). In dem Notartermin wurde die Stadt B vertreten durch den ohne Vertretungsmacht handelnden Herrn F, geschäftsansässig: G-GmbH in B, mit dem Versprechen, die Genehmigung in grundbuchmäßiger Form nachzureichen. Den notariellen Kaufvertrag vom 22. September 2011 genehmigte am 12. Oktober 2011 ein Amtsträger der Stadt B. Der Bauplan war am 31. Dezember 2008 durch die G-GmbH im Auftrag der Stadt B erstellt worden. In der Präambel zum notariellen Kaufvertrag führen die Beteiligten aus, dass der Vertragsgegenstand im Städtebaulichen Entwicklungsbereich EW 002 liege. Die H-AG sei von der Stadt B gemäß §§ 165-171 BauGB als Entwicklungsträger für das Gebiet beauftragt worden. Die G-GmbH sei als Erfüllungsgehilfe der H-AG für den Grunderwerb, die Erschließung der Grundstücke sowie deren Vermarktung tätig. Der nachfolgende Vertrag diene der zügigen Bereitstellung von Grundstücken zur Bebauung mit Wohngebäuden. Der Abschluss des vorliegenden Vertrages erfolge mit Zustimmung durch die Stadt B. Der Notar wies in § 8 Nr. 7 des Vertrages u. a. darauf hin, dass die Auflassung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber grundsätzlich der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) bedürfe. In § 10 des Vertrages ist u. a. geregelt, dass der Erwerb des Kaufgegenstandes mit der Verpflichtung erfolge, ihn entsprechend der vorliegenden Bauplanung von C-GmbH zu bebauen und zu nutzen. Ferner, dass die Erwerber das Bauvorhaben unverzüglich zu beginnen und in einer dafür üblichen Bauzeit von maximal 24 Monaten ab dem heutigen Tag fertigzustellen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. Dem Kaufvertrag ist eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht des Herrn A zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags für das hier streitige Grundstück vom 23. August 2011 beigefügt. Aus dem Auszug des Liegenschaftskatasters ist ersichtlich, dass das Grundstück eins von acht Grundstücken ist, das für eine Reihenhausbebauung vorgesehen ist. Der Notar teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2011 mit, dass der Vertrag noch nicht rechtswirksam sei und er die Rechtswirksamkeit zu gegebener Zeit anzeigen werde. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 teilte der Notar mit, dass der Vertrag nunmehr rechtswirksam geworden sei. Auf Nachfrage teilte der Notar mit, dass der Vertrag durch die bei ihm am 1. Dezember 2011 eingegangene Genehmigung rechtswirksam geworden sei. Die Klägerin und Herr A schlossen mit der C-GmbH einen Bauvertrag über die Errichtung eines Reihenmittelhauses auf dem Grundstück G1, für einen Festpreis von 165.000 Euro. Der Vertrag enthält das Unterschriftsdatum vom 13. Oktober 2011 und nimmt Bezug auf die Baubeschreibung vom 9. August 2011 sowie eine Planskizze vom 13. Oktober 2011 und ein Angebot vom 12. Oktober 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bauvertrag verwiesen. Mit Unterschriftsdatum von Oktober 2011 erfolgte durch die Klägerin und Herr A als Bauherren im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63a Thür BO) für das Vorhaben, Neubau von 8 Reihenhäusern 2. BA, durch die Architektin I, bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung B. Auf Nachfrage des Beklagten teilten die Klägerin und Herr A am 20. Dezember 2011 mit, dass das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut werden solle und dass Vereinbarungen mit dem Grundstücksveräußerer oder anderen Personen über die Bebauung (z. B. Bauvertrag, Werkvertrag, Generalunternehmervertrag, Generalübernehmervertrag, Architektenvertrag, Treuhandvertrag, Reservierung, Bauvorvertrag, Kaufanwärtervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmachten) noch nicht geschlossen worden sei. Auf das Grundstücksangebot seien sie in sonstiger Weise, durch Recherche, Aquise und dann über den Erschließungsträger, die G-GmbH, aufmerksam geworden. Dass Grundstück sei bei Abschluss des Vertrages unbebaut gewesen. Der Bauplan sei am 31. Dezember 2008 durch die G-GmbH im Auftrag der Stadt B erstellt worden. Eine Bauvoranfrage habe man nicht gestellt. Am 25. Oktober 2011 habe man den Bauantrag gestellt und am 7. November 2011 sei die Baugenehmigung erteilt worden. Auf weitere Nachfrage und Erinnerung des Beklagten legten sie zunächst u. a. die Vorlage zur Baugenehmigung und eine Klarstellung zu § 10 des Grundstückskaufvertrages der G-GmbH sowie am 8. März 2012 den Bauvertrag vor, auf die verwiesen wird. Die Klägerin bzw. Herr A legten in dem Schreiben vom 28. Januar 2012 u. a. dar, dass man einen anderen Bauherrn gekannt habe und dieser die C-GmbH empfohlen habe. Man habe den Hauspreis mit einer anderen Baufirma verglichen und man habe sich für die C-GmbH entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Nach den Feststellungen des Beklagten wurden alle acht Reihenhäuser durch die C-GmbH errichtet. Auf die Aktenvermerke wird verwiesen. Der Beklagte setzte gegen die Klägerin und Herrn A jeweils mit Bescheiden vom 20. März 2012 Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.506 Euro (5 % von 90.166 Euro) fest. Als Bemessungsgrundlage setzte er neben dem Grundstückskaufpreis von 15.333 Euro auch die Aufwendungen zur Errichtung des Hauses von 165.000 Euro an, da die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes vorlägen. Die Klägerin und Herr A legten dagegen jeweils Einsprüche ein und machten im Wesentlichen geltend, dass die Merkmale des einheitlichen Vertragswerks nicht erfüllt seien. Man habe nicht demselben Vertragspartner gegenübergestanden. Es habe sich um zwei völlig unabhängige Vertragsverhältnisse gehandelt. Eine persönliche Verflechtung habe es zwischen den beiden Vertragspartnern nicht gegeben. Aus der Klarstellung zu § 10 des Kaufvertrages sei klar ersichtlich, dass keine Verpflichtung bestanden habe, mit der C-GmbH zu bauen. Es habe lediglich die Absicht bestanden, die Gebäude entsprechend dem Gestaltungsbeirat der Stadt B aussehen zu lassen, um dem B-Plan der Stadt B zu entsprechen und den Genehmigungsprozess im Bauplanungsamt zu beschleunigen. Die gesamte Vorarbeit hätte von (irgend) einer ausführenden Firma eingehalten werden müssen. Dabei sei die Wahl der Baufirma frei und noch nicht festgelegt worden. Lediglich die Bauplanung der Firma C-GmbH sei zu verwenden gewesen. Ergänzend trugen die jetzt anwaltlich vertretene Klägerin und Herr A vor, dass der Bauvertrag erst nach dem Kaufvertrag geschlossen worden sei. Man habe zwischen unterschiedlichen Anbietern zur Errichtung des Gebäudes wählen können. Dass man den Unternehmer gewählt habe, der auch die anderen Gebäude errichtet habe, habe an den offenkundigen Erfahrungen dieses Unternehmens für den derartigen Haustyp gelegen. Grundsätzlich hätte man auch ein anderes Unternehmen bei besseren Konditionen und gleichen Referenzen wählen können. Im Übrigen habe die C-GmbH nichts mit der Stadt B zu tun. Ein einvernehmliches Zusammenwirken sei nicht zu erkennen gewesen, sei nicht vorstellbar und habe auch nicht vorgelegen. Dies wäre auch mit der Verpflichtung der Stadt zur Objektivität im Wettbewerb nicht in Einklang zu bringen. Ein objektiver sachlicher Zusammenhang wie von der Rechtsprechung gefordert, habe nicht vorgelegen. Es seien auch weitere Anbieter vorhanden gewesen. Die C-GmbH sei ausschließlich deshalb beauftragt worden, da das Preis-Leistungsverhältnis dort am besten gewesen sei. Nur der Grundstückskaufpreis sei daher als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Auch habe man davon Kenntnis erlangt, dass in derselben Straße bei den gleichen Voraussetzungen bei anderen nur der Grundstückskaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Ein solches Verhalten verstoße gegen die Steuergerechtigkeit und sei nicht zulässig. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 30. Mai 2013 übertrug Herr A seinen Grundstücksanteil an dem hier streitigen Grundstück auf die Klägerin. In Nr. 10 des Vertrages halten die Beteiligten fest, dass die noch ausstehende Grunderwerbsteuer für den Erwerb des heute übertragenen Grundbesitzes aus dem Jahre 2011 vollumfänglich der Übernehmer (Klägerin) übernehme. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidungen vom 7. Januar 2014 die Einsprüche der Klägerin und des Herrn A jeweils als unbegründet zurück. Er führte unter anderem aus, dass zwischen dem Kaufvertrag und dem Bauleistungsvertrag ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang bestanden habe und deshalb die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks vorlägen. Die jeweilige Bemessungsgrundlage betrage 90.166 Euro. Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauträgervertrag sei gegeben. Im Streitfall habe man einen von der Veräußererseite vorgegebenen Geschehensablauf hingenommen. Denn aus dem am 13. Oktober 2011 unterzeichneten Werkvertrag mit der C-GmbH sei ersichtlich, dass gleichzeitig mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages bereits ein Angebot des Bauträgers vorgelegen haben müsse. Dafür spreche neben dem bereits vorhandenen Bebauungsplan nicht zuletzt der sehr kurze Zeitraum zwischen dem Grundstückskaufvertrag am 22. September 2011 und dem Bauträgervertrag am 13. Oktober 2011. Die Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes ergebe sich auch aus der vereinbarten Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks mit der bereits vorliegenden Bauplanung der C-GmbH. Denn gemäß § 10 des Grundstückskaufvertrages habe gar keine andere Möglichkeit bestanden, als die Bebauung nach den Vorgaben der C-GmbH durchzuführen. Es habe ein „faktischer Zwang“ bestanden, der die Erwerber in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt habe. Die Einspruchsführer seien nicht in ihrer Entscheidung frei gewesen, wie das erworbene Grundstück zu bebauen gewesen sei. Es sei unerheblich, ob man mit einem anderen Bauunternehmen hätte bauen können. Es komme auch nicht darauf an, ob man hätte einen anderen Haustyp hätte wählen können. Seit einiger Zeit würden (teilweise) erschlossene Grundstücke „bauträgerfrei“ veräußert und die Bebauung erfolge durch einen Bauunternehmer, der in der Regel auch nicht mit dem Grundstücksveräußerer personell verknüpft sei. In solchen Fällen sei es üblich, dass entweder das Bauunternehmen oder ein Makler oder eine andere dritte Person ein einheitliches Angebot mache, in dem sie ein bestimmtes Haus zu einem festen Preis auf einem bestimmten Grundstück anbiete. Nehme der Erwerber, wie hier, ein solches Angebot an, so liege ein einheitliches Vertragswerk vor. Entscheidend sei nur, ob es zwischen den Personen auf der Veräußererseite Absprachen gegeben habe, die letztlich dazu geführt hätten, dass ein Grundstück zusammen mit einem noch zu errichtendem Haus angeboten worden sei. Hier lägen eindeutige Absprachen zwischen dem Veräußerer und er C-GmbH vor, was sich aus § 10 des Grundstückskaufvertrages ergebe. Danach sei auch eine Vertragsstrafe zu befürchten gewesen, wenn man der Bauverpflichtung nicht nachgekommen wäre (§ 10 Abs. 3 des Vertrages). Ein einheitliches Vertragswerk sei auch deshalb gegeben, weil hier ein Festpreis für die Gebäudeerrichtung vereinbart worden sei. Durch den Festpreis werde das im Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits bestehende Konzept für die geplante Bebauung deutlich. Durch § 10 des Grundstückskaufvertrages sei man faktisch an die schon vorher festgelegte Bebauung gebunden gewesen. Auch sei die Bebauung der gesamten Reihenhaussiedlung mit dem gleichen Bauträger erfolgt. Dies könne sich nur daraus ergeben, dass im Hinblick auf die Reihenhausbebauung auf diese Weise durch die Veräußerin eine städtebaulich einheitliche Lösung bzw. eine gute Gestaltung habe sichergestellt werden sollen. Ein sachlicher Zusammenhang bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn wie im Streitfall, auf der Veräußererseite mehrere als Vertragspartner aufträten und die Umstände des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Personen ergäben, dass der Erwerber ein bebautes Grundstück erhalte. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 7. Januar 2014 Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen die beiden Einspruchsentscheidungen Klage erhoben und begehrt die Änderung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 20. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 7. Januar 2014 dahingehend, dass die Grunderwerbsteuer jeweils nur in Höhe von 383,34 Euro, insgesamt mit 766,68 Euro festgesetzt werde. In formeller Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass sie auch gegen die Einspruchsentscheidung des Herrn A in eigenem Namen Klage erheben könne. Ihre Berechtigung ergäbe sich aus der notariellen Vereinbarung vom 19. September 2013 (30. Mai 2013). Darin habe man vereinbart, dass sie im Innenverhältnis die im vorliegenden Verfahren streitige Grunderwerbsteuer, soweit sie sich als berechtigt herausstelle, übernehmen müsse. Der Berichterstatter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bezüglich des Grunderwerbsteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung bezogen auf Herrn A im Sinne von § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht klagebefugt und die Klage insoweit unzulässig sei. Auch sei eine Prozessstandschaft im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht möglich. Auf weitere Hinweise und Nachfragen des Berichterstatters sowie Hinweise des Vorsitzenden teilt die Klägerin ausdrücklich mit, dass sie mit dem Schriftsatz vom 15. Mai 2014 keine Klage im Namen des Herrn A erhoben habe, sondern es lediglich bekräftigt worden sei, dass sie berechtigt sei, im eigenen Namen als Drittbetroffene auch bezüglich des Bescheides gegen Herrn A Klage zu erheben. In der Sache macht die Klägerin über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag nicht bestehe. Unstreitig sei, dass der Bauvertrag und der Kaufvertrag nicht in einer Vertragsurkunde geschlossen worden sei. Auch sei keine Personenidentität zwischen Entscheidungsträgern oder Inhabern der Verkäuferin und der Auftragnehmerin für den Bauvertrag gegeben. Man habe mit Kaufvertrag vom 21. September 2011 das Grundstück erworben. Um das Grundstück auf seine Bebaubarkeit nach ihren Wünschen zu überprüfen, habe man Angebote zur Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück eingeholt. Nachdem klar gewesen sei, dass das Haus nach ihren Wünschen hätte errichtet werden können, sei der Grundstückskaufvertrag geschlossen worden. Am 13. Oktober 2011 sei dann der Werkvertrag mit der C-GmbH geschlossen worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten lägen die durch den BFH in dem Urteil vom 27. September 2012 II R 7/12 (Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2013, 86) aufgestellten Voraussetzungen zur Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage nicht vor. Es komme stets auf den Einzelfall an. Vorliegend sei eine personelle, wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen der Verkäuferin (Stadt B) und der Auftragnehmerin zur Errichtung des Hauses (C-GmbH) auszuschließen. Auch lägen keine Abreden bzw. kein abgestimmtes Verhalten zwischen der Verkäuferin und der Auftragnehmerin des Werkvertrages vor. Zwar sei im Kaufvertrag darauf hingewiesen worden, dass das Grundstück gemäß der Bauplanung der C-GmbH zu bebauen und zu nutzen sei. Jedoch hätte auch ein anderes Bauunternehmen ein Objekt errichten können, welches der Bauplanung der C-GmbH entsprochen hätte. Eine Verpflichtung, den Werkvertrag mit der C-GmbH abzuschließen, habe nicht bestanden. Dass eine oder mehrere Personen, welche ein Grundstück erwerben und dies bebauen wollen, zunächst eine Planung durchführen ließen, ob dieses Grundstück auch nach ihren Wünschen bebaubar sei, sei lebensnah und werde immer wieder vorkommen. Anderenfalls liefe der Käufer Gefahr, ein Grundstück zu erwerben, welches sich später möglicherweise aufgrund besonderer örtlicher Vorschriften nicht für den gewünschten Bau eigne. Es liege auf der Hand, dass jeder potenzielle Bauherr dieses Szenario verhindern wolle. Es werde mit einem relativ hohen Prozentsatz auch dazu kommen, dass der Erwerber des Grundstücks, welcher sich zuvor bereits durch ein Bauunternehmen ein konkretes Angebot bzw. eine Bauplanung für dieses Grundstück eingeholt habe, auch schlussendlich mit diesem Unternehmen den Werkvertrag zur Errichtung des Hauses abschließe. Verpflichtet hierzu sei er jedoch nicht. Im Streitfall sei man auch nicht verpflichtet worden, unverzüglich zu bauen. Vielmehr habe der Erwerber 2 Jahre Zeit erhalten, um sein Haus fertig zu stellen (§ 10 Nr. 2 des Kaufvertrages). Diese Klausel spreche eindeutig dafür, dass die Verkäuferin gerade nicht darauf habe hinwirken wollen, dass sie und ihr damaliger Lebensgeführte, als Erwerber des Grundstücks, zeitlich derartig unter Druck geraten sollten, dass lediglich eine Bebauung mit dem ursprünglichen Unternehmen, welches die Planung zuvor errichtet gehabt habe, realistisch möglich sei. Vielmehr hätten sie und ihr damaliger Lebensgefährte ausreichend Zeit gehabt, auch andere Unternehmen anzusprechen und nachzufragen, ob diese Unternehmen eventuell für einen günstigeren Preis in der Lage gewesen wären, ein Haus gemäß der Bauplanung der C-GmbH zu errichten. Vorliegend könne eine Zusammenarbeit bzw. ein gemeinsames Hinwirken zwischen der Verkäuferin und dem Werkunternehmen schon deshalb nicht möglich sein, da es sich bei der Verkäuferin um die Stadt B gehandelt habe. Die Stadt B habe, wie jede andere Kommune auch, in wirtschaftlichen Dingen stets neutral zu bleiben. Es wäre illegal, wenn die Stadt als Verkäuferin darauf hingewirkt hätte, dass sie und ihr damaliger Lebensgefährte den Werkvertrag mit der C-GmbH hätten abschließen sollen. Ein objektiver Zusammenhang zwischen den Verträgen bestehe daher nicht. Der Umstand, dass sie sich vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages bereits ein Angebot der Baufirma C-GmbH eingeholt haben, reiche alleine nicht aus, um ein Zusammenwirken zwischen dem Werkunternehmer (C-GmbH) und dem Verkäufer (Stadt B) anzunehmen. Es liege auf der Hand, dass jeder Käufer eines Grundstücks, welcher dieses später mit einem Haus bebauen möchte, Planungssicherheit bezüglich der anfallenden Kosten haben möchte. Nur wenn sämtliche Kosten zumindest annähernd klar seien, sei es möglich eine seriöse Finanzierung zu berechnen und abzuklären, ob man finanziell in der Lage sei, sowohl das Grundstück als auch das später zu errichtende Haus tatsächlich zu bezahlen. Daraus ergebe sich, dass wohl jeder, der ein Grundstück erwerbe, um es zu bebauen, zuvor verbindliche Angebote von Bauunternehmen einhole. Vorliegend sei es so gewesen, dass die Firma C-GmbH in ihrer Planung, welche ihr, der Klägerin, vorgelegt worden sei, sämtliche Belange, welche beim Bau eines Hauses auf dem zu erwerbenden Grundstück zu beachten gewesen seien (Abstandsfläche, Bauhöhe, Dachschrägen, Firsthöhe, etc.), bereits berücksichtigt habe. Um sicherzustellen, dass diese Eckdaten bei der zukünftigen Bebauung berücksichtigt würden, sei im notariellen Kaufvertrag unter § 10 vereinbart worden, dass das Grundstück entsprechend der vorliegenden Bauplanung der C-GmbH zu bebauen gewesen sei. Eine Verpflichtung, mit der C-GmbH zu bauen, habe sich daraus nicht ergeben. Auch jedes andere Bauunternehmen, welches einen neuen Planungsentwurf vorgelegt hätte, der die notwendigen Eckdaten berücksichtigt hätte, hätte mit dem Bau des Hauses beauftragt werden können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 des Vertrages, da man lediglich verpflichtet worden sei, das Grundstück innerhalb von 24 Monaten zu bebauen. Dies habe sich lediglich auf die grundsätzliche Bebauung bezogen. Durch den Veräußerer sei nicht gewollt gewesen, dass aus Spekulationsgründen nur Grund und Boden erworben werde und somit unansehnliche Baulücken in neuen Wohngebieten entstünden. Es habe aber keine Verpflichtung zur Bebauung mit der Firma C- GmbH bestanden. Es habe auch kein abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite vorgelegen. Die Stadt B habe die Wettbewerbsneutralität zu wahren. Dieser Grundsatz wäre gebrochen, wenn die Stadt B bei Abschluss von Grundstücksverträgen darauf hinwirken würde, dass bestimmte Bauunternehmen die Aufträge zur Bebauung erhielten. Ein abgestimmtes Verhalten sei damit auszuschließen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung die Klage wegen des gegen Herrn A gerichteten Grunderwerbsteuerbescheides zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren wegen des Grunderwerbsteuerbescheides bezüglich Herrn A abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen eingestellt. Die Klägerin beantragt, den an sie gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 7. Januar 2014 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer mit 383,34 Euro festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass die Klage hinsichtlich der Grunderwerbsteuer des Herrn A wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig sei. Zutreffend seien die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Nach der Rechtsprechung des BFH bestehe ein sachlicher Zusammenhang gerade dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Vertragspartner aufträten und die Umstände des Zusammenwirkens dieser Personen ergäben, dass der Erwerber ein bebautes Grundstück erhalte. Auf Seite 2 und 4 der Klageschrift habe die Klägerin bestätigt, dass sie vor dem Grundstückskaufvertrag bereits Angebote der Firma C-GmbH eingeholt habe und dass sie nur unter der Prämisse, dieses Angebot nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages in einen Werkvertrag mit der Firma C-GmbH einfließen zu lassen, den strittigen Kaufvertrag getätigt habe. Dies bestätige, dass zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag ein objektiver sachlicher Zusammenhang bestanden habe.