Urteil
4 K 442/17
Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine unterjährige Betriebsaufgabe im Folgejahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts führt nicht zu einer Verletzung der Verbleibensfrist i.S.v. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. vom 14.08.2007 (Rn.22)
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2. Soweit die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20. März 2017, Rz. 37 ff, BStBl I 2017, 423) und auch die überwiegende Literatur die Auffassung vertreten, dass eine schädliche Verwendung auch dann vorliege, wenn der Betrieb vor Ablauf einer "Zweijahresfrist" oder "Jahresfrist", also vor Ende des vollen Kalenderjahres bzw. des vollen Wirtschaftsjahres nach § 8b Satz 1 EStDV aufgegeben oder veräußert wird, ist dem nicht zu folgen. Das (endende) Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV) ist für Zwecke des § 7g EStG ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl. BFH-Rechtsprechung zur Frage des begünstigenden Aufgabegewinns i.S.v. § 16 EStG und zu § 7g EStG a.F.) (Rn.23)
(Rn.24)
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3. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 30/19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unterjährige Betriebsaufgabe im Folgejahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts führt nicht zu einer Verletzung der Verbleibensfrist i.S.v. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. vom 14.08.2007 (Rn.22) . 2. Soweit die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20. März 2017, Rz. 37 ff, BStBl I 2017, 423) und auch die überwiegende Literatur die Auffassung vertreten, dass eine schädliche Verwendung auch dann vorliege, wenn der Betrieb vor Ablauf einer "Zweijahresfrist" oder "Jahresfrist", also vor Ende des vollen Kalenderjahres bzw. des vollen Wirtschaftsjahres nach § 8b Satz 1 EStDV aufgegeben oder veräußert wird, ist dem nicht zu folgen. Das (endende) Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV) ist für Zwecke des § 7g EStG ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl. BFH-Rechtsprechung zur Frage des begünstigenden Aufgabegewinns i.S.v. § 16 EStG und zu § 7g EStG a.F.) (Rn.23) (Rn.24) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 30/19) Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Unrecht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin den im Jahr 2014 angeschafften VW Sharan nicht auf Dauer in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang im Sinne von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG betrieblich genutzt hat. Die Klägerin hat nicht gegen die einschlägigen Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen verstoßen. Nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in der für den Streitfall geltenden Fassung (Unternehmensteuerreformgesetz - UntStRefG - 2008 vom 14. August 2007, BStBl I 2007, 1912) sind in den Fällen des Absatzes 2, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich genutzt wird, der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Dies ist hier nicht der Fall. Im Streitfall ist in der Betriebsaufgabe zum 15. Juli 2015 keine Verletzung der Verbleibensfrist im Sinne von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG zu sehen. Die Klägerin hat das streitige Fahrzeug am 13. Mai 2014 erworben. Das Fahrzeug hätte damit grundsätzlich nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung (2014) folgenden Wirtschaftsjahres, hier bis 31. Dezember 2015, in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder betrieblich genutzt werden müssen. Im Streitfall endete das Wirtschaftsjahr der Klägerin jedoch bereits mit der Betriebsaufgabe zum 15. Juli 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt lag die erforderlich betriebliche Nutzung im Sinne des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG vor. Dass das Wirtschaftsjahr 2015 nur 7 ½ Monate betrug, führt nicht zu einer schädlichen Verwendung im Sinne von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG. Gemäß § 8b EStDV darf u. a. im Fall der Betriebsaufgabe das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Das zum 15. Juli 2015 endende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 1979 IV R 95/75, BStBl II 1980; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, a. a. O.; und vom 26. Februar 2008 VIII R 82/05, a. a. O.; so auch FG-Hamburg vom 21. Mai 2015 – 2 K 14/15, a. a. O., zu § 7g EStG n. F.). Die Klägerin hat damit das streitige Fahrzeug bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in ihrem inländischen Betrieb genutzt (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV). Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Betriebsaufgabe zum 15. Juli 2015 keine schädliche Verwendung im Sinne § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG dar. Denn hier endete, wie oben ausgeführt, das der Anschaffung (2014) folgenden Wirtschaftsjahr nicht am 31. Dezember 2015 (§ 8b Satz 1 EStDV), sondern am 15. Juli 2015 (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV). Soweit die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20. März 2017, Rz. 37 ff, BStBl I 2017, 423) und auch die überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 37. Aufl. 2018 § 7g Rz. 8; Pfirrmann in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl. 2019, § 7g Rz. 10a; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, EStG § 7g Rz. 22; Brugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7g - E 23; a. A. Blümich/Brandis, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Nebengesetzen, EStG § 7g Anm. 39) die Auffassung vertreten, dass eine schädliche Verwendung auch dann vorliege, wenn der Betrieb vor Ablauf einer „Zweijahresfrist“ oder „Jahresfrist“, also vor Ende des vollen Kalenderjahres bzw. des vollen Wirtschaftsjahres nach § 8b Satz 1 EStDV aufgegeben oder veräußert wird, kann dem der Senat aus den folgenden Gründen nicht folgen. Der BFH hat u. a. zur Frage des begünstigenden Aufgabegewinns im Sinne von § 16 EStG und zum Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG a. F.) zu § 7g EStG alter Fassung mehrfach entschieden, dass das (endende) Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 1979 IV R 95/75, BStBl II 1980; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, a. a. O.; und vom 26. Februar 2008 VIII R 82/05, a. a. O.). Dem Senat ist nicht ersichtlich, weshalb die Auslegung des Begriffs Wirtschaftsjahr bei § 7g EStG neuer Fassung anders ausfallen sollte, als die bisherige Rechtsprechung des BFH. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG verwendet nach seinem ausdrücklich Wortlaut den Begriff Wirtschaftsjahr. § 8 EStDV enthält die Legaldefinition für den Begriff Wirtschaftsjahr für die §§ 4 bis 7 EStG. Wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, hätte der Gesetzgeber, wenn er eine andere Auslegung bzw. eine Ausnahme von der Definition des § 8b EStDV gewollt hätte, diese ausdrücklich regeln können und müssen. Auch aus dem Sinn und Zweck der Norm, der Finanzierungserleichterung, lässt sich für den Streitfall keine andere Auslegung herleiten. § 7g EStG n. F. ermöglicht u. a. die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsjahres und soll dadurch nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe, der Unterstützung von deren Liquidität und Eigenkapitalbildung sowie der Stärkung der Investitions- und Innovationskraft dienen (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BStBl II 2017, 295; BTDrucks 16/4841, Seite 51). Dieser Zweck wurde während des Bestehens des Betriebs der Klägerin auch erfüllt. Der gewährte Steuervorteil (Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2012) konnte einen Beitrag zur Anschaffung des hier streitigen PKW im Jahr 2014 leisten. Umstände, die hier auf einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen (§ 42 der Abgabenordnung), sind nicht ersichtlich. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist. Die in Rheinland-Pfalz wohnende Klägerin betrieb als Einzelunternehmen für Arbeitsmedizin und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum 15. Juli 2015 die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für das Jahr 2012 erklärte die Klägerin einen Gewinn von 35.296,65 Euro. Bei den Betriebsausgaben setzte sie u. a. für eine beabsichtigte Anschaffung eines VW Sharan mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von ca. 36.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag von 14.400 Euro (40 % von 36.000 Euro) nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. an. Der Beklagte setzte ausgehend von einem Gewinn von 34.788 Euro mit Bescheid vom 16. April 2014 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2012 mit 357 Euro fest. Die Klägerin erwarb am 13. Mai 2014 einen neuen VW Sharan. Ausweislich des Anlageverzeichnisses für 2014 setzte sie den VW Sharan mit Anschaffungskosten von 33.334,03 Euro an. Die Klägerin erklärte in der (geänderten) Einnahmenüberschussrechnung 2014 vom 31. August 2016 einen steuerlichen Gewinn von 48.857,56 Euro. In der Gewinnermittlung setzte sie den Investitionsabzugsbetrag mit 13.333,61 Euro an und rechnete die Auflösung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) in gleicher Höhe hinzu. Ferner berücksichtige sie die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG mit 1.601 Euro. Der Beklagte setzte mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2016 gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) den Gewerbesteuermessbetrag 2012 ausgehend von einem Gewinn von 49.696 Euro auf 878 Euro herauf. Zur Begründung führte er aus, dass der Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückgängig zu machen sei. Gemäß Rz. 58 des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen – BMF - vom 20. November 2013 (BStBl I 2013, 1493) liege eine im Sinne des § 7g Abs. 4 EStG schädliche Verwendung vor, da der Betrieb vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres aufgegeben worden sei (Anschaffung am 13. Mai 2014 und Betriebsaufgabe 15. Juli 2015). Der Gewinn betrage nach Auflösung des IAB (35.296,65 Euro + 14.400 Euro) 49.696,65 Euro. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 16. Juni 2016 für 2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 53.169,57 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2016 stellte er entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 mit 997 Euro fest. Die Klägerin legte gegen alle Bescheide vom 16. Juni 2016 Einspruch ein und machte u. a. geltend, dass die Rückgängigmachung des IAB wegen der schädlichen Verwendung rechtswidrig sei. Das Wirtschaftsjahr 2015 sei ein Rumpfwirtschaftsjahr. Das Investitionsgut sei bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres betrieblich verwendet worden. Nach § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) umfasse ein Wirtschaftsjahr im Jahr der Betriebsgründung und Betriebsaufgabe weniger als 12 Monate. Der Gesetzgeber habe sich im § 7g Abs. 4 EStG bewusst auf das Wirtschaftsjahr und nicht auf ein volles Wirtschaftsjahr bezogen. Dies lasse sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2006 – X R 31/03 (Bundessteuerblatt – BStBl – Teil II 2007, 862) entnehmen, zu dem das BMF beigetreten war. Der Beklagte stellte mit Änderungsbescheid vom 9. August 2016 für 2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 50.826 Euro fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Ferner setzte er mit Änderungsbescheid vom 9. August 2016 den Gewerbesteuermessbetrag 2014 entsprechend mit 917 Euro fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2017 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Die ursprünglich getroffene Zinsfestsetzung im Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag 2012 hob er auf. Bei Änderungen nach § 7g Abs. 4 EStG sei § 233a AO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG seien nicht gegeben. Werde in Fällen des § 7g Abs. 2 EStG das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, seien der Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG sowie die Herabsetzung der Anschaffungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Inanspruchnahme setze voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres (Verbleibens- und Nutzungszeitraum) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werde (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Der Gesetzgeber spreche vorliegend vom Wirtschaftsjahr im Sinne des § 8b Satz 1 EStDV und nicht vom Rumpfwirtschaftsjahr im Sinne des § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV. Der Argumentation der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Das Wirtschaftsgut müsse während der Zweijahresfrist grundsätzlich im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen verbleiben (vgl. Anm. 75 zu § 7g EStG in Herrmann/Heuer/Raupach). Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung werde insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums veräußert oder entnommen werde. Eine Veräußerung oder Entnahme liege auch dann vor, wenn der Betrieb im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert werde (BMF-Schreiben vom 20. November 2013, a. a. O.; vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g Rz. 75 Schädliches Ausscheiden, Rz. 81 Inländische Betriebsstätte). Vorliegend sei das Wirtschaftsgut in 2014 angeschafft worden. Die Klägerin ermittle ihren Gewinn nicht abweichend vom Kalenderjahr, so dass das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folge, am 31. Dezember 2015 ende. Aufgrund der Betriebsaufgabe zum 15. Juli 2015, mithin vor dem 31. Dezember 2015, liege eine schädliche Verwendung im Sinne des § 7g EStG vor. Für das Jahr 2014 komme damit die begehrte Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, die gewinnerhöhende Hinzurechnung und die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten nicht mehr in Betracht. Die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG sei folglich weiterhin von der erhöhten Bemessungsgrundlage zu bemessen. Im Jahr 2012, der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags, sei die Gewinnminderung durch den Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig zu machen. Die Erhöhung des Gewerbeertrags um 14.400 Euro auf 49.696 Euro sei somit gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen (Blatt 22 der Gerichtsakte). Mit der Klage dagegen macht die Klägerin über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass nach § 8b EStDV das Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate umfasse, wenn der Betrieb aufgeben werde. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte sei ein Rumpfwirtschaftsjahr im Jahr der Betriebsveräußerung oder Aufgabe ein vollgültiges Wirtschaftsjahr im Sinne des § 7g EStG ohne Abstriche. Der BFH habe in seinem Urteil vom 26. Februar 2008 - VIII 82/05 (BStBl II 2008, 481) festgestellt, dass der in diesem Zusammenhang anzusetzende Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagenbetrages nach § 7g Abs. 5 EStG für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden habe, auch Rumpfwirtschaftsjahre betreffe, in denen es unterjährig zu einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung komme (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845). Denn auch ein solches (Rumpf-) Wirtschaftsjahr sei ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1979 IV R 95/75, BStBl II 1980, 8). Die davon abweichende Darstellung im BMF-Schreiben vom 20. November 2013, Rz. 37 (a. a. O.) erfolge begründungslos und sei vermutlich profiskalisch motiviert. Das Finanzgericht (FG) Hamburg habe in seinem Urteil vom 21. Mai 2015 - 2 K 14/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 1517) die Gültigkeit dieser Rechtsprechung bekräftigt und festgestellt, dass sie auch für den § 7g EStG neuer Fassung gelte. Der Gesetzgeber wäre in der Lage und der Pflicht gewesen, hätte er das Rumpfwirtschaftsjahr ausschließen wollen, dies präziser zu formulieren. Der Bedarf habe sich aus dem BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (a. a. O.) ergeben, zu dem das BMF beigetreten war. Die Möglichkeit wäre im Unternehmenssteuerreformgesetzt 2008 vom 14. August 2007 gegeben gewesen. Der Investitionsabzugsbetrag sei vor der Durchführung der Investition gebildet worden und sei eine Prognoseentscheidung gewesen. Die Argumentation des Beklagten bezüglich der Liquidität überzeuge nicht. Folge man ihr, müsste auch ein Finanzierungs- oder Mietkauf ohne Anzahlung schädlich sein. Nach der alten Fassung zu § 7g EStG habe das Rumpfwirtschaftsjahr laut Gesetzestext und höchstrichterlichen Rechtsprechung als volles Wirtschaftsjahr gegolten. Die BFH-Entscheidung zum § 7g EStG a. F. vom 26. Februar 2008 VIII R 82/05 (a. a. O.) konterkariere die nicht belegte Behauptung, der Gesetzgeber spreche vorliegend vom Wirtschaftsjahr im Sinne des § 8b Satz 1 EStDV und vom Rumpfwirtschaftsjahr im Sinne des § 8b Satz 2 Nr. 1 EStG. Die Veröffentlich der Entscheidung im BStBl spreche eindeutig gegen diese Behauptung. Denn was für Abs. 5 gelte, müsse auch für Abs. 4 geltend. Eine derart gravierende Abweichung von der o. g. Entscheidung könne nicht im Wege der Auslegung erfolgen. Sie bedürfe einer gesetzlichen Regelung bzw. einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Abgesehen davon, spreche der Gesetzgeber im EStG stets undifferenziert vom Wirtschaftsjahr, selbst im § 4a EStG. Der Begriff Rumpfwirtschaftsjahr werde im EStG kein einziges Mal erwähnt. Es müsse also immer die Legaldefinition des § 8b EStDV hinzugezogen werden und diese sei nun mal nicht eindimensional. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag für 2012 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2012 ruhend gestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2014, jeweils vom 9. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2017 dahingehend zu ändern, dass die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wie ursprünglich erklärt festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt darüber hinaus u. a. aus, dass die Regelungen in § 7g Abs. 1 bis 4 EStG die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ermöglichen solle. Dadurch werde die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt. Die Inanspruchnahme von § 7g EStG führe zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel eingespart werden könnten, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Eine allgemeine Liquidationsverbesserung sei dagegen nicht Ziel der Vorschrift (BTDrucks. 16/4841). Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages setze voraus, dass das begünstigende Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werde (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bst. b EStG). Die Regelungen zum Verbleibens- und Nutzungszeitraum seien somit betriebsbezogen zu betrachten. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen würden insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums veräußert werde. Eine Veräußerung liege auch vor, wenn der Betrieb im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert werde. Das Urteil des FG Hamburg führe zu keiner anderen Auffassung. Nur für den Fall einer Betriebsveräußerung wäre eine weitere Prüfung erforderlich. Eine Veräußerung wäre unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibe und gleichzeitig die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfülle. Der vom ursprünglichen Anschaffungszeitpunkt ausgehend zu ermittelnde Verbleibenszeitraum bleibe auch für den Erwerber der Sachgesamtheit maßgebend. Die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen seien gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG ausgehend vom Anschaffungsdatum des Wirtschaftsguts zu beurteilen. Das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folge, ende am 31. Dezember des Folgejahres. Je nach Kaufdatum würden sich damit unterschiedliche lange Prüfungszeiträume ergeben. Eine Betriebsaufgabe im Prüfungszeitraum stelle eine schädliche Verwendung dar. Die Steuerakten waren beigezogen; auf sie und die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.