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Urteil

4 K 381/18

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG besteht unabhängig davon, ob der Vorgang der Besteuerung unterfällt oder nicht.(Rn.31) (Rn.33) 2. Die Anzeigepflicht des Notars i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt. Die Übermittlung der Anzeige an eine andere Stelle des Finanzamts (hier: die Körperschaftsteuerstelle) reicht nicht aus, wenn sich die Anzeige nicht eindeutig und ohne weitere Sachprüfung nach ihrem Inhalt an die Grunderwerbsteuerstelle richtet.(Rn.32) 3. Eine leichtfertige Steuerverkürzung aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG kann nur der Schuldner der Grunderwerbsteuer, nicht aber der Notar, der seine Anzeigepflicht gemäß § 18 GrEStG verletzt, begehen.(Rn.39) 4. Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorganges erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten ihn in diesem Zusammenhang treffen und sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem Finanzamt bemüht, begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten und damit eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO in Verbindung mit § 379 AO.(Rn.40) 5. Bei der Anzeigepflicht des Schuldners der Grunderwerbsteuer (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) und der Anzeigepflicht des Notars (§ 18 GrEStG) handelt es sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Anzeigepflichten. Die Erfüllung der Pflicht durch einen Teil entbindet den anderen Teil nicht von seiner Anzeigepflicht.(Rn.42) 6. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 35/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 12.11.2020, Az. II B 31/20, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG besteht unabhängig davon, ob der Vorgang der Besteuerung unterfällt oder nicht.(Rn.31) (Rn.33) 2. Die Anzeigepflicht des Notars i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt. Die Übermittlung der Anzeige an eine andere Stelle des Finanzamts (hier: die Körperschaftsteuerstelle) reicht nicht aus, wenn sich die Anzeige nicht eindeutig und ohne weitere Sachprüfung nach ihrem Inhalt an die Grunderwerbsteuerstelle richtet.(Rn.32) 3. Eine leichtfertige Steuerverkürzung aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG kann nur der Schuldner der Grunderwerbsteuer, nicht aber der Notar, der seine Anzeigepflicht gemäß § 18 GrEStG verletzt, begehen.(Rn.39) 4. Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorganges erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten ihn in diesem Zusammenhang treffen und sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem Finanzamt bemüht, begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten und damit eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO in Verbindung mit § 379 AO.(Rn.40) 5. Bei der Anzeigepflicht des Schuldners der Grunderwerbsteuer (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) und der Anzeigepflicht des Notars (§ 18 GrEStG) handelt es sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Anzeigepflichten. Die Erfüllung der Pflicht durch einen Teil entbindet den anderen Teil nicht von seiner Anzeigepflicht.(Rn.42) 6. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 35/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 12.11.2020, Az. II B 31/20, nicht dokumentiert). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. August 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. September 2017 und vom 10. Oktober 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu Recht hat der Beklagte den Anteilserwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer mit den oben genannten Bescheiden unterworfen. Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO war bei Erlass des Bescheides nicht abgelaufen und der Bescheid hinreichend bestimmt. 1. Der Erwerbsvorgang ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar. a) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrere Anteile einer Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Mit dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 3. Februar 2009, in dem der Kläger zu seinen Anteilen von 57,69 vom Hundert die übrigen 42,31 vom Hundert hinzuerwarb und somit nach dem Erwerb zu 100 vom Hundert an der Gesellschaft beteiligt war, wurden diese Voraussetzungen erfüllt. b) Auf die Übertragungen vom 18. Dezember 2003, 2. April 2007 und 3. Februar 2009 ist die Ausnahmevorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG anwendbar. Danach sind von der Besteuerung ausgenommen u.a. Grundstücksschenkungen unter Lebenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Regelung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG auch auf Anteilsübertragungen von Kapitalgesellschaften anwendbar. Der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke beruht ebenso wie der Erwerb der Gesellschaftsanteile auf einer Schenkung (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2012 - II R 21/10, Sammlungen der Entscheidungen des BFH -BFHE- 237, 466, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 793). Der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass in diesem Fall grunderwerbsteuerrechtlich ein Grundstückserwerb von der Gesellschaft und schenkungsrechtlich ein Erwerb des Gesellschaftsanteils von dem früheren Gesellschafter besteuert wird (vgl. BFH, ebenda). Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist es deshalb gerechtfertigt, die durch den letzten Anteilserwerb ausgelöste Anteilsvereinigung auch insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Erforderlich ist für jedes einzelne Grundstück zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG greift (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405). Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als ein Grundstück bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Anteilsübertragung der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2012 - II R 21/10, BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793), da es nur in diesen Fällen zu einer Doppelbelastung mit Schenkungssteuer (bei der Anteilsübertragung) und Grunderwerbsteuer (bei der Anteilsvereinigung) kommen kann, was durch § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG vermieden werden soll. Im vorliegenden Fall trifft dieser Sachverhalt vollumfänglich nur auf das Grundstück H zu, welches sich bereits 2001 und damit vor der ersten Anteilsübertragung an den Kläger im Eigentum der GmbH befunden hat. Das Grundstück G ist erst 2008 und somit vor der letzten Anteilsübertragung in das Eigentum der GmbH gelangt, so dass hier nur eine anteilige Berücksichtigung möglich ist. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks G besaß der Kläger bereits 57,69 vom Hundert der Anteile an der GmbH. In dieser Höhe ist daher eine Steuerbefreiung wegen fehlender Überschneidungen mit der Schenkungssteuer nicht möglich. Die vom Beklagten festgesetzten Grundbesitzwerte in Höhe von 17.127 EUR für das Grundstück H und von 2.300.000 EUR für das Grundstück G sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Unter Berücksichtigung eines grunderwerbsteuerfrei erworbenen Anteils von 42,31 vom Hundert am Grundstück G und des komplett grunderwerbsteuerfrei erworbenen Grundstück H ergibt sich bei einem Steuersatz nach § 11 GrEStG von 3,5 vom Hundert, der zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung in Thüringen galt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 46.440,- EUR. Berechnung: Gegenleistung 2.317.127 EUR davon steuerfrei G 2.300.000,- EUR 42,31 vom Hundert 973.130,- EUR H 17.127,- EUR 100 vom Hundert 17.127,- EUR insgesamt steuerfrei 990.257,- EUR steuerpflichtige Gegenleistung 1.326.870,- EUR Steuersatz 3,5 vom Hundert 46.440,45 EUR Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der geminderten Grunderwerbsteuer in Höhe von 46.440,- EUR ist somit zutreffend erfolgt und zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Der Beklagte hat bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG gemindert angesetzt. Es ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig, dass der Beklagte sachlich richtig bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert in Höhe von 2.300.000,- EUR berücksichtigt und die bei der Übertragung angefallene Grunderwerbsteuer nur in Höhe von 57,69 vom Hundert festgestellt hat. 2. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. August 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. September 2017 und vom 10. Oktober 2017 ist auch hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Danach muss der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig entnommen werden können. Hierzu gehört auch, dass angeführt wird, welcher Sachverhalt besteuert wird. Dabei kann der gesamte Inhalt des Verwaltungsaktes, einschließlich seiner Begründung, zur Auslegung herangezogen werden. Eine Heilung mit der Einspruchsentscheidung ist nicht möglich (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2001 - II R 55/99, BFH/NV 2001, 1377, mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall lässt sich dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft entnehmen, dass hier der durch Anteilsvereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an der B GmbH bewirkte "fiktive" Übergang der Grundstücke in das Alleineigentum des Klägers der Grunderwerbsteuer unterworfen werden sollte. 3. Die Festsetzungsfrist war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheides am 4. August 2017 noch nicht abgelaufen. a) Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die fünfjährige Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. So ist es auch hier. aa) Der Kläger hat keine Anzeige nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG beim Beklagten über den Erwerbsvorgang erstattet. Nach § 19 Abs. 1 Satz Nr. 4 GrEStG haben Steuerschuldner alle schuldrechtlichen Geschäfte anzuzeigen, die auf die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Diese Anzeige hat gemäß § 19 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom anzeigepflichtigen Vorgang zu erfolgen. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorgang der Besteuerung unterfällt oder nicht. Wenn über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen wurde, ist eine Abschrift dieser Urkunde der Anzeige beizufügen, § 19 Abs. 4 GrEStG. Nach § 19 Abs. 5 GrEStG ist die Anzeige eine Steuererklärung im Sinne der AO; sie kann jedoch formlos abgegeben werden (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832-1833) und muss den in § 20 GrEStG vorgeschriebenen Inhalt haben und insbesondere das Grundstück nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer bezeichnen sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung sowie den Namen der Urkundsperson angeben. Im vorliegenden Fall wurde eine privatschriftliche Urkunde, der Notarvertrag, aufgenommen. Allerdings hat der Kläger -unbestritten- zu keinem Zeitpunkt persönlich eine Anzeige beim Beklagten als zuständigem Finanzamt abgegeben. bb) Der Notar D hat keine wirksame Anzeige des Erwerbsvorgangs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG beim Beklagten erstattet. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG haben Notare dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. Der Anzeige ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang beizufügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. Juni 1995 - II R 11/92, BStBl II 1995, 802; vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; vom 11. Juni 2008 - II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876) wird die Anzeigepflicht nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich aus dem mit §§ 18, 19 GrEStG verfolgten Zweck, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen. Dies setzt eine positive Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde von dem Rechtsvorgang voraus, wobei die Kenntnis bei der für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständigen Organisationseinheit der zuständigen Finanzbehörde vorhanden sein muss. Eine Information, die lediglich potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuer-Festsetzungsverfahren eröffnet, konkret aber nicht dazu führen kann, da sie lediglich einer anderen Stelle der zuständigen Finanzbehörde vorliegt, die deren grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz aber nicht erkennt, ist kein positives Wissen in diesem Sinne (BFH-Urteil vom 11. Juni 2008 II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876-1877). Den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige genügt auch eine zwar nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige, die sich aber nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung - insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte - an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832-1833). Daran fehlt es hier. Im Streitfall hat Notar D den notariellen Vertrag vom 3. Februar 2009 ausdrücklich an die Körperschaftssteuerstelle des Finanzamtes E übersandt. Er hat in seinem Anschreiben weder darauf hingewiesen, dass eine Anteilsübertragung in Höhe von mehr als 95 vom Hundert der Anteile beurkundet wurde, noch, dass die Gesellschaft über Grundvermögen verfügt. Eine Information des Finanzamtes als Organisationseinheit ist nicht ausreichend, wenn die zur Bearbeitung berufene Dienststelle (Grunderwerbsteuerstelle) keine positive Kenntnis über diese hat (BFH, Urteil vom 11. Juni 2008 - II R 55/06 - in BFH/NV 2008, 1876-1877; BFH, Urteil vom 21. Juni 1995 - II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802). cc) Aufgrund der unterlassenen Anzeigen ist die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO eingetreten. Die Festsetzungsverjährungsfrist begann daher nicht am 1. Januar 2010, sondern erst am 1. Januar 2013. Die Anzeigepflichten sind objektiver Natur. Daher treten auch bei einer etwaigen Unkenntnis der Anzeigepflicht die mit ihrer Verletzung verbundenen Rechtsfolgen - insbesondere die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein (Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2018, § 19 Rdz. 3). Auf steuerliche Kenntnisse des Einzelnen kommt es nicht an. Letztlich sind solche Vorgänge auch anzuzeigen, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Punkt VII. des notariellen Vertrages vom 3. Februar 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei Grundbesitz der GmbH -der ausdrücklich am Ende des Notarvertrages (mit Paraphe) benannt war- und einer Vereinigung aller Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Notarvertrag vom 3. Februar 2009 führte zu einer vollständigen (100 vom Hundert) Anteilsvereinigung in der Hand des Klägers; die Gesellschaft verfügte zum Zeitpunkt der Vereinigung über Grundbesitz. Im Ergebnis ist daraus zu schließen, dass der Kläger Kenntnis über die Entstehung der Grunderwerbsteuer und seine Anzeigepflicht haben musste. Eine Anzeige des Vorgangs hat er aber trotzdem unterlassen. Da der Kläger und der Notar D ihren Anzeigepflichten nicht nachgekommen sind, begann der Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres 2012. b) Die Festsetzungsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Sie betrug fünf Jahre, d.h. sie endete am 31. Dezember 2017, da der Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat. Dies hat zur Folge, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. August 2017 noch fristgemäß ergangen ist. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist der Grunderwerbsteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO regelmäßig vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Annahme einer auf fünf Jahre verlängerten Festsetzungsfrist setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO vorliegen (vgl. BFH, Urteile vom 2. April 1998 - V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530, vom 19. Dezember 2002 - IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385 und vom 26. Februar 2008 - VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659). Der Kläger hat nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO ordnungswidrig gehandelt, er hat leichtfertig als Steuerpflichtiger eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten begangen. aa) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der Kläger hat dem Beklagten, als zuständiger Finanzbehörde, weder eine Anzeige des Erwerbsvorgangs übersandt noch hat er sonstigen Angaben zum Anteilsübergang gemacht. Durch diese pflichtwidrig unterbliebene Mitteilung ist die angefallene Grunderwerbsteuer zum Erwerbsvorgang nicht zeitnah festgesetzt worden. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Offenbarung des steuererheblichen Vorgangs "Anteilsübereignung" nicht nachgekommen und hat dadurch durch Unterlassen den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung verwirklicht (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932). Der Kläger war zur Offenbarung verpflichtet, denn es handelte sich bei dem Erwerb der Anteile durch den Kläger um einen grunderwerbsteuerlich relevanten Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Kläger ist Steuerschuldner nach § 13 Nr. 5a GrEStG. In seiner Hand sind durch den im notariellen Vertrag vom 3. Februar 2009 enthaltenen Übertragungsvorgang mehr als 95 vom Hundert der Anteile an der B GmbH vereinigt worden. Die Anzeigepflicht des Klägers wurde bereits dargestellt. Durch das Schweigen des Klägers ist es zu einer Steuerverkürzung gekommen, die Grunderwerbsteuer wurde durch den Beklagten nicht festgesetzt. Das Tatgericht hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, also eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - IX R 33/11, BFH/NV 2013, 1057-1060 mit weiteren Nachweisen). Besteuerungs- und Strafverfahren sind voneinander unabhängige und ihren jeweiligen Verfahrensordnungen unterworfene Verfahren (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, so kann das Gericht auch im Besteuerungsverfahren eine Straftat allerdings nur dann feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist. Hierüber hat das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. die BFH, Urteil vom 7. November 2006 - VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, Beschlüsse vom 20. September 2007 - VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246-2247, vom 27. März 2007 - VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335-1336, vom 29. Januar 2008 - VIII B 37/07, juris, in BStBl II 2009, 842 und vom 12. Juli 2016 - II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868). Der Maßstab, nach dem im Besteuerungsverfahren vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden darf, ist seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 - GrS 5/77 (BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570-574) geklärt. Die für das Vorliegen der Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Feststellungen sind danach zwar nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung -StPO-, sondern nach denjenigen der AO und der FGO zu treffen. Indessen ist auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Dies bedeutet keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten, dass die Finanzbehörde (der Steuergläubiger) im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt. Bezüglich des Vorliegens einer Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes - mithin im Schätzungswege - nicht zulässig. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Gericht eine Straftat nur feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist, d.h. es muss gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO die volle Überzeugung erlangen, dass die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung dem Grunde nach vorliegen. Es ist ausschließlich § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO anwendbar, der - der Sache nach mit § 261 StPO übereinstimmend - regelt, dass das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Gemessen daran hat der erkennende Senat keinerlei Zweifel, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der fünfjährigen Festsetzungsfrist hinsichtlich der Grunderwerbsteuer aus der Anteilsübertragung vom 3. Februar 2009 erfüllt sind. bb) Das Handeln des Klägers war leichtfertig im Sinne des § 378 AO. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl es sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, ZWH 2012, 153, und vom 17. Dezember 2014 - 1 StR 324/14, wistra 2015, 191; BFH, Urteile vom 24. Juli 2014 - V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955, vom 29. Oktober 2013 - VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295). Zur Feststellung der Leichtfertigkeit ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich (BFH, Beschluss vom 18. November 2013 - X B 82/12, BFH/NV 2014, 292-294). Nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann nur der Schuldner der Grunderwerbsteuer, nicht aber der Notar sein, der seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt (BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). Steuerschuldner nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet oder in § 33 Abs. 1 AO genannte oder ihm durch die Steuergesetzte auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). Ein Notar, der seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt, verletzt eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, welche den Pflichten in § 33 Abs. 2 AO gleichsteht und ist damit nicht Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1 AO (Drüen in Tipke/Kruse, § 33, Rdz 20). Wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat, so ist bei der Prüfung der Leichtfertigkeit zu beachten, ob es dem Steuerpflichtigen obliegt, sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932). Besondere Anforderungen werden diesbezüglich an Kaufleute gestellt, d.h. bei Rechtsgeschäften, die zum Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes gehören, werden höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten gestellt als bei anderen Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BStBl II 2009, 932; BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BStBl II 2015, 777). Der Senat ist der Überzeugung, dass beim Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Betriebswirt (Beiakte 24) Kenntnisse vorliegen, die zum Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes gehören. Weiterhin ist der Kläger seit dem 16. April 2007 Alleingeschäftsführer der B GmbH gewesen, vorher seit dem 17. Januar 2006 zumindest Mitgeschäftsführer. Er hat in dieser Eigenschaft am 18. September 2008 das Firmengrundstück der GmbH gekauft. Dabei ist Grunderwerbsteuer angefallen. Außerdem wurde im notariellen Anteilsübertragungsvertrag vom 3. Februar 2009 ausdrücklich unter Vertragspunkt VII. darauf hingewiesen, dass bei Grundbesitz der Gesellschaft und der Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft durch die an diesem Tag erfolgte Anteilsübertragung Grunderwerbsteuer anfallen kann. Der Kläger hat den Notarvertrag unterzeichnet, der ihm zuvor vom Notar D vorgelesen wurde (Blatt 4 Notarvertrag am Ende). Bei Anwendung der für einen ausgebildeten und in der Geschäftsführung einer GmbH länger aktiv tätigen Kaufmann notwendigen Sorgfalt war es nach diesen Umständen möglich und auch nötig, die Grunderwerbsteuerpflicht zu erkennen. Wenn dies der Fall ist, so ist es bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten für den erfahrenen Kaufmann auch möglich, zu erkennen, dass im Zusammenhang mit einer Steuerpflicht regelmäßig steuerrechtliche und verfahrensrechtliche Obliegenheiten wie die Abgabe einer Steuererklärung und einer Anzeige zu beachten sind. Es wird -auch von einem Kaufmann- nicht erwartet, dass er alle Pflichten hinsichtlich aller Steuerarten kennt, aber es wird erwartet, dass er bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt sich bei einem qualifizierten Dritten, z.B. einem Steuerberater oder beim Finanzamt, erkundigt. Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht getan und auch nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorganges erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten ihn in diesem Zusammenhang treffen und sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem Finanzamt bemüht, begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten und damit eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO in Verbindung mit § 379 AO (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2009 - II R 49/07, BFHE 225,1, BStBl II 2009, 932). cc) Der Kläger kann sich nicht durch Übertragung der Anzeigepflicht von seinen Pflichten exkulpieren. Aufgrund der Formulierung im Notarvertrag musste bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten für alle Beteiligten klar sein, dass ein grunderwerbsteuerlich relevanter Übertragungsakt vorliegt. Die vom Kläger behauptete Übertragung seiner Anzeigepflicht auf den Notar, indem er diesen mit der Übersendung der Urkunde an das Finanzamt E beauftragte, ist nicht möglich. Es handelt sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Anzeigepflichten, die des Erwerbers und die des Notars. Die Erfüllung der Pflicht durch den Notar oder den Kläger, entbindet den anderen Teil nicht von seiner Pflicht, sondern bedeutet nur, dass die Pflichtverletzung rechtsfolgenlos bleibt, wenn das Finanzamt die Steuer festsetzen kann (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 19; Rdz. 18). Den Vortrag des Klägers, dass er sich auf den Notar verlassen habe und davon ausgegangen sei, dass die Anzeige durch den Notar ausreichend sei, hält der Senat für nicht durchgreifend. Auch insoweit hat der Kläger es versäumt, die Frage, ob die Übersendung der Urkunde durch den Notar ihn von seiner Anzeigepflicht freistellt, von einer sachkundigen Person klären zu lassen. Aufgrund Notarvertrag und vorherigem Erwerbsvorgang hätte dem Kläger bekannt sein müssen, dass Grunderwerbsteuer anfallen kann. Der Kläger verfügt aufgrund seiner Ausbildung über erhöhte Kenntnisse im kaufmännischen Bereich. Gerade diesbezüglich hat sich ihm daher aufdrängen müssen, dass hinsichtlich seiner Pflichten als Anteilserwerber weitere Erkundigungspflichten bestehen. Diese Erkundigungspflichten beschränken sich nicht auf die Steuerpflicht, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten. Im Ergebnis bedeutet dies, wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kennt, ist umso mehr gehalten, sich um die damit verbundenen Erklärungs- und Anzeigepflichten zu kümmern (ebenso BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932). Nach seinem Vortrag ist der Kläger diesen Erkundigungspflichten nicht nachgekommen. Er hat sich nicht erkundigt, ob durch die Anzeige des Notars seine eigene Anzeigepflicht erlischt. Weiterhin hat er nicht vorgetragen, dass er sich beim Notar erkundigt hat, ob dieser seiner Anzeigepflicht überhaupt nachgekommen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür. Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger das Entstehen der Grunderwerbsteuer aufgrund der Regelungen im Notarvertrag bei Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten hätte bekannt sein müssen und dass ihm auf Nachfrage bei einer qualifizierten Person, z.B. dem Steuerberater der Gesellschaft oder seinem eigenen, bekannt geworden wäre, mit welchem Inhalt und in welcher Form er seiner Anzeigepflicht nachkommen muss und dass diese weder von der Anzeigepflicht des Notars ersetzt wird noch dass eine Mitteilung bei der Körperschaftsteuerstelle den Mindestanforderungen einer Anzeige genügt. Hätte der Kläger die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt ausgeübt, hätte ihm bei den Ausführungen im notariellen Vertrag die Grunderwerbsteuerpflicht der hier streitigen Anteilsübertragung bekannt sein müssen bzw. hätte er bei ausreichend sorgfältigem Verhalten durch Nachfrage bei einem qualifizierten Dritten oder dem Finanzamt Kenntnis davon erlangen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). dd) Der Kläger hat durch sein Verhalten leichtfertig gehandelt. "Leichtfertig" bedeutet einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 18. November 2013 - X B 82/12, NFH/NV 2014, 292, und vom 3. März 2015 - II R 30/13, BStBl II 2015, 777). Im hier vorliegenden Fall liegt die Leichtfertigkeit des Klägers darin, dass er sich trotz seiner kaufmännischen Kenntnisse und den sich bei diesen Kenntnissen bei sorgfältigem Verhalten aufdrängenden Zweifeln an seinen steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten, nicht um fachmännischen Rat bemüht hat. ee) Die vom Kläger begangene Pflichtwidrigkeit war auch ursächlich für den Erfolgseintritt. Ein sorgfaltsgemäßes Verhalten des Klägers hätte den Erfolg verhindert (BGH, Urteil vom 13.11.2003 - 5 StR 327/03, BGH St 49,1). Die Nachfrage beim Notar, beim Beklagten oder die Erkundigung bei einem Steuerberater über die Auskunftspflichten des Klägers hätten -nach Meinung des Senats- die unzutreffende Anzeige deutlich gemacht und zur Korrektur geführt. Aus der zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden leichtfertigen Steuerverkürzung bezüglich der Grunderwerbsteuer resultiert insoweit die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre mit der Folge, dass die Festsetzungsverjährung vor Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids noch nicht eingetreten war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Grund (§ 115 Abs. 2 FGO). Umstritten ist, ob die aufgrund einer Schenkung von Geschäftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden GmbH entstandene Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 4. August 2017 gegenüber dem Kläger festgesetzt werden konnte oder ob zu diesem Zeitpunkt bereits Festsetzungsverjährung im Hinblick auf diesen Vorgang eingetreten ist. Im Jahr 2017 verkaufte Herr A (Kläger) als Alleingesellschafter der B GmbH 51 vom Hundert seiner Anteile an der GmbH an Herrn C. Die Veräußerungsanzeige erhielt der Beklagte am 23. März 2017. Mittels der Veräußerungsanzeige erlangte der Beklagte über den im Zeitraum 2003 bis 2009 erfolgten Anteilserwerb des Klägers an der GmbH Kenntnis. Der Kläger hatte von seinem Vater mit notariellem Vertrag des Notars D vom 18. Dezember 2003 (Urkundenrolle Nummer 1) einen 31,92 vom Hundert Anteil, mit notariellem Vertrag vom 2. April 2007 des Notars D (Urkundenrolle Nummer 2) von seiner Mutter deren gesamten Anteil (25,77 vom Hundert) und mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2009 des Notars D (Urkundenrolle Nummer 3) von seinem Vater dessen restlichen Anteil (42,31 vom Hundert) erhalten und war somit Alleingesellschafter der B GmbH geworden. Im notariellen Vertrag vom 3. Februar 2009 war unter Vertragspunkt VII. folgender Passus enthalten: Der Notar hat die Beteiligten über die rechtliche Tragweite ihrer vorstehenden Erklärungen eingehend belehrt. Insbesondere hat er auf folgendes hingewiesen: - sofern die Gesellschaft Grundbesitz hat und die heutige Anteilsübertragung zu einer Vereinigung aller Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder mit ihm verbundener Unternehmen führt, unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer. Punkt IX. des notariellen Vertrages enthielt folgende Aussagen: Die mit dieser Beurkundung verbundenen Kosten sowie eventuell anfallende Steuern hat der Erwerber zu tragen. Von dieser Urkunde erhalten: - jeder Vertragsteil und die Gesellschaft als Anzeige gemäß § 16 GmbH-Gesetz eine Ausfertigung - das Finanzamt E und das Amtsgericht F, Registergericht als Anzeige, je eine beglaubigte Abschrift Die Gesellschaft hat Grundbesitz in G und H. Der Ort H war handschriftlich nachgetragen und der Eintrag mit 2 Paraphen versehen. Die GmbH war zum Zeitpunkt des Eintritts der Alleingesellschafterstellung des Klägers Eigentümerin folgender Grundstücke: seit 2001 H seit 2008 G. Bereits 2008, also vor dem Erhalt der Alleingesellschafterstellung, hatte der Kläger, als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH (Beiakte 53), das in der Gemarkung G gelegene Grundstück G1, Größe 1,8822 ha für die B GmbH gekauft. Weder der Kläger noch sein Vater zeigten den Erwerbsvorgang vom 3. Februar 2009 beim Finanzamt an. Der beurkundende Notar D übersandte den notariellen Vertrag ausdrücklich an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamtes E. Einen Hinweis, dass die Gesellschaft über Grundbesitz verfügte, enthielt das Anschreiben nicht, einen Hinweis auf eine erforderliche Weiterleitung durch die Körperschaftssteuerstelle an die Grunderwerbsteuerstelle ebenso nicht. Der Beklagte ging nach Erlangung der Kenntnis von diesem Vorgang davon aus, dass mit der Übertragung des verbliebenen Geschäftsanteils des Vaters an der B GmbH am 3. Februar 2009 in Höhe von 42,31 vom Hundert auf den Kläger der Tatbestand der Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt sei. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2017 wurden die Grundbesitzwerte der beiden Grundstücke der GmbH gegenüber dem Kläger festgestellt (Beiakte 80, 81) und am 4. August 2017 erließ der Beklagte einen an den Kläger als Erwerber gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid in Höhe von 79.948,- EUR. In der späteren Begründung zu seinem am 25. August 2017 eingelegten Einspruch führte der Kläger aus, dass hinsichtlich der Bescheide vom 26. Juli 2017 und vom 4. August 2017 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Durch Anzeige des Notars D habe die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2009 begonnen, so dass die Festsetzungsfrist mit Ende des Jahres 2013 abgelaufen sei. Selbst wenn die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sei, sei die vierjährige Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 abgelaufen. Bereits vor Feststellung der Grundbesitzwerte und Festsetzung der Grunderwerbsteuer im Jahr 2017 sei die Verjährung eingetreten. Außerdem sei die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG falsch angewandt worden, da die Steuerbefreiung für das Grundstück H hinsichtlich des gesamten Grundbesitzwertes zu gewähren sei. Weiterhin sei ein Fehler bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Gegenleistung aufgetreten, der zu berichtigen sei. Eine Leichtfertigkeit des Klägers habe nicht vorgelegen, da dieser nicht habe erkennen können, dass er neben dem Notar zur Abgabe einer Anzeige der schenkweisen Anteilsübertragung durch seinen Vater bei der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes verpflichtet sei. Er verfüge weder über eine steuerliche noch eine juristische Ausbildung, die ihn dazu befähigt hätte. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten durch den Notar erfüllt werden würden. Der Beklagte setzte die Grundbesitzwerte für beide Grundstücke mit geänderten Bescheiden vom 30. August 2017 herab und erließ einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 8. September 2017 in Höhe von 47.039,- EUR gegenüber dem Kläger. Eine erneute Änderung erfolgte durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. Oktober 2017, in dem nur noch das Grundstück G der Besteuerung unterzogen wurde; die Grunderwerbsteuer wurde auf 46.440,- EUR korrigiert. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2018 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, dass zunächst die dreijährige Anlaufhemmung eingetreten sei. Der Kläger selbst sei seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG nicht nachgekommen, die Anzeige des Notars nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG sei nicht ausreichend, da sie nicht an die Grunderwerbsteuerstelle gerichtet gewesen sei. Weiterhin sei von einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Klägers und damit einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung auf fünf Jahre (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017) auszugehen, da dem Kläger der grunderwerbsteuerauslösende Tatbestand bekannt gewesen sei und dieser sich bei einer qualifizierten Auskunftsperson habe erkundigen können, in welcher Form eine Anzeige an die zuständige Stelle des Finanzamtes zu erfolgen habe. Mit der am 15. Juni 2018 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides in Form der geänderten Bescheide und in Gestalt der Einspruchsentscheidung und trägt vor, dass spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 -also vor Erlass der Bescheide- bereits Festsetzungsverjährung für die Erhebung der Grunderwerbsteuer eingetreten sei. Die Anteile seien dem Kläger von seinen Eltern geschenkt worden. Im vorliegenden Fall sei eine Anzeige des Notars D bereits im Erwerbsjahr des letzten Anteils 2009 gegenüber dem Beklagten erfolgt, so dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 abgelaufen sei. Selbst wenn keine Anzeige erfolgt sei oder diese nicht ausreichend gewesen sei, wäre die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 abgelaufen gewesen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung des Klägers läge nicht vor. Dieser habe darauf vertrauen können, dass der Notar den Anteilsübergang anzeige und daher den Anzeigepflichten nachgekommen werde. Der Grundbesitz der Gesellschaft sei im Notarvertrag ausdrücklich benannt worden, so dass der Notar Kenntnis von der Grunderwerbsteuerpflicht der Anteilsübertragung gehabt habe. Außerdem sei im Vertrag ausführlich festgehalten, dass der Notar diesen dem Finanzamt E übermitteln werde. Aufgrund der textlichen Nähe zwischen dem Hinweis auf Grundbesitz der Gesellschaft und dem Vermerk, dass der Notar eine Abschrift des Vertrages an das Finanzamt E übersenden werde, habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass der Notar die Übertragung der Anteile dem Beklagten gerade unter Berücksichtigung des Grundbesitzes der Gesellschaft mitteile. Der Kläger verfüge weder über eine steuerliche noch über eine juristische Ausbildung und habe deshalb nicht erkennen können, dass mehrere Anzeigen an verschiedene Stellen des Finanzamtes erforderlich sein könnten. Weiterhin sei eine leichtfertige Grunderwerbsteuerverkürzung durch einen beurkundenden Notar nicht möglich. Im Entwurf des Vertrages habe der Notar unter der dortigen Ziffer VIII. ausdrücklich auf die Grunderwerbsteuerpflicht der Anteilsvereinigung hingewiesen; auch aus diesem Grund habe der Kläger auf die Anzeige durch den Notar vertrauen können. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 4. August 2017, geändert durch die Bescheide vom 8. September 2017 und 10. Oktober 2017, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Nach Ansicht des Beklagten seien sowohl der Notar als auch der Kläger ihren Anzeigepflichten nicht nachgekommen, obwohl beiden bei Abschluss des Vertrages vom 3. Februar 2009 bekannt gewesen war, dass die Gesellschaft über Grundvermögen verfüge. Die Übersendung des notariellen Vertrages durch den Notar an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamtes E habe nicht dazu geführt, dass der Notar seiner Anzeigepflicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, da eine ordnungsgemäße Anzeige nur dann vorliege, wenn es dem Finanzamt möglich sei, den grunderwerbsteuerlichen Vorgang zu erkennen und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der zuständigen Stelle im Finanzamt bestehe. Aufgrund der fehlenden Anzeige sei der Anlauf der Festsetzungsfrist zunächst gehemmt gewesen und habe erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 begonnen. Die Festsetzungsverjährung sei allerdings nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten, da im vorliegenden Fall die verlängerte Festsetzungsfrist von fünf Jahren (bis 31. Dezember 2017) vorliege, da der Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen habe. Grundsätzlich sei bei einer falschen oder unterbliebenen Anzeige der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllt. Im vorliegenden Fall habe der Kläger auch subjektiv leichtfertig gehandelt, da ihm der Grunderwerbsteuer auslösende Vorgang bekannt gewesen sei. Der Kläger hätte sich bei einer qualifizierten Auskunftsperson erkundigen können, wie eine Anzeige zu erfolgen habe. Dies habe er unterlassen. Die Grunderwerbsteuerakten der GmbH waren beigezogen; auf sie und die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.