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Urteil

4 K 424/21

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Recht des Insolvenzschuldners (bzw. des Insolvenzverwalters als dessen anwaltlicher Vertreter) nach Art. 15 DSGVO auf Übersendung der Steuerkontoauszüge zur Person des Insolvenzschuldners besteht gegenüber der Finanzbehörde nicht, wenn sich die Finanzbehörde auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition durch die Auskunftserteilung beruft und diese mögliche Beeinträchtigung evident ist. Die Herausgabe anfechtungsrelevanter Daten kann in Insolvenzfällen durch die Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO verweigert werden.(Rn.15) 2. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage (vgl. FG-Rechtsprechung).(Rn.13) 3. Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gehören auch Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO.(Rn.15) 4. Die Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht europarechtswidrig; sie ist durch die Öffnungsklauseln in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gedeckt.(Rn.23) (Rn.36) 5. Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO erfasst nicht nur die "Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche", sondern -- in gebotener erweiternder Auslegung des Merkmals -- auch die "Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche".(Rn.34) 6. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO ermöglicht auch Beschränkungen im Interesse von öffentlichen Stellen bzw. Behörden; die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz von Privatrechtssubjekten (Übersicht über den Meinungsstand zu dieser umstrittenen Rechtsfrage).(Rn.24) 7. Die Sicherung des Steueraufkommens ist ein "wichtiges Ziel" i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (vgl. Literatur).(Rn.39) Beschränkungen der Auskunftspflichten -- nach der Richtlinie 95/46/EG wie nach der DSGVO -- sind zulässig, wenn die Beschränkung notwendig ist in einem wichtigen zivilrechtlichen bzw. zivilprozessualen Interesse des Mitgliedstaats einschließlich Steuerangelegenheiten (vgl. EuGH-Rechtsprechung und Literatur).(Rn.44) 8. Der Begriff des "Steuerbereichs" i. S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO bedarf keiner einschränkenden Auslegung dahingehend, dass nur das Steuerrechtsverhältnis erfasst wäre.(Rn.49)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Recht des Insolvenzschuldners (bzw. des Insolvenzverwalters als dessen anwaltlicher Vertreter) nach Art. 15 DSGVO auf Übersendung der Steuerkontoauszüge zur Person des Insolvenzschuldners besteht gegenüber der Finanzbehörde nicht, wenn sich die Finanzbehörde auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition durch die Auskunftserteilung beruft und diese mögliche Beeinträchtigung evident ist. Die Herausgabe anfechtungsrelevanter Daten kann in Insolvenzfällen durch die Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO verweigert werden.(Rn.15) 2. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage (vgl. FG-Rechtsprechung).(Rn.13) 3. Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gehören auch Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO.(Rn.15) 4. Die Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht europarechtswidrig; sie ist durch die Öffnungsklauseln in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gedeckt.(Rn.23) (Rn.36) 5. Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO erfasst nicht nur die "Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche", sondern -- in gebotener erweiternder Auslegung des Merkmals -- auch die "Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche".(Rn.34) 6. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO ermöglicht auch Beschränkungen im Interesse von öffentlichen Stellen bzw. Behörden; die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz von Privatrechtssubjekten (Übersicht über den Meinungsstand zu dieser umstrittenen Rechtsfrage).(Rn.24) 7. Die Sicherung des Steueraufkommens ist ein "wichtiges Ziel" i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (vgl. Literatur).(Rn.39) Beschränkungen der Auskunftspflichten -- nach der Richtlinie 95/46/EG wie nach der DSGVO -- sind zulässig, wenn die Beschränkung notwendig ist in einem wichtigen zivilrechtlichen bzw. zivilprozessualen Interesse des Mitgliedstaats einschließlich Steuerangelegenheiten (vgl. EuGH-Rechtsprechung und Literatur).(Rn.44) 8. Der Begriff des "Steuerbereichs" i. S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO bedarf keiner einschränkenden Auslegung dahingehend, dass nur das Steuerrechtsverhältnis erfasst wäre.(Rn.49) I. Die Klage ist zulässig. 1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person, zu denen auch der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO gehört, der Finanzrechtsweg gegeben. Die FGO ist nach Maßgabe des § 32i Abs. 5 bis 10 AO anzuwenden (§ 32i Abs. 4 AO). 2. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO, vgl. z.B. auch FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820 m. Anm. Niestegge, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 9/22; FG München, Urteile vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 43/21 m. Anm. Zanzinger; und vom 03.02.2022 15 K 1212/19, EFG 2022, 727 m. Anm. Zanzinger). Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rn. 12, HFR 2021, 287, mit Anm. Treiber; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.05.2003 VII B 119/01, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 112). Kernstreitpunkt ist, ob der Beklagte eine Auskunftserteilung gestützt auf die Regelung des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ablehnen durfte. Der Kläger ist durch den ablehnenden Verwaltungsakt beschwert und damit klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Nach § 32i Abs. 9 Satz 1 AO findet ein Vorverfahren nicht statt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 01.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde nach Art. 15 DSGVO besteht nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i.S.d. Art. 23 Absatz 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde. Solche zivilrechtlichen Ansprüche sind u.a. Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO. Die Herausgabe anfechtungsrelevanter Daten kann deshalb in Insolvenzfällen durch die Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verweigert werden. Der Beklagte hat und kann sich nach Ansicht des Senats wirksam auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechtsposition bzw. Verteidigungsmöglichkeiten berufen, denn die Möglichkeit, dass sich der Beklagte etwa durch Offenlegung von internen Verrechnungen bzw. Aufrechnungen von Erstattungs- und Steueransprüchen des Insolvenzschuldners selbst möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen und damit verbundener Rückforderungsansprüchen aussetzen kann, ist evident (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 16 K 11306/19, EFG 2022, 828 m. Anm. Schmittmann). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des nationalen Gesetzgebers in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch nicht europarechtswidrig, weil sie durch die Öffnungsklauseln in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und in Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gedeckt ist. Art. 23 DSGVO enthält einen Katalog von Öffnungsklauseln, die dem Bundes- und den Landesgesetzgebern die Befugnis geben, aus den dort aufgezählten Gründen u.a. die Betroffenenrechte und die Pflichten des Verantwortlichen aus Art. 12 bis 22 DSGVO einzuschränken (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 17.11.2021 II R 43/19, DStR 2022, 937). § 23 Abs. 1 DSGVO ermöglicht die Auskunftsverweigerung als Option des mitgliedstaatlichen Rechts u.a. wie folgt: „(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten (...) können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt: (Buchst. a) ff.)“ Buchst. e der Norm lautet: „(…) zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit; (…)“ Buchst. j des Art. 23 Abs. 1 DSGVO schützt als entsprechende Maßnahme: „die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.“ 3. § 32c AO enthält auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DSGVO bereichsspezifische Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO. § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verweist auf die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO. Danach können die Betroffenenrechte der DSGVO eingeschränkt werden, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherzustellen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12611, 88) wird zudem auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO Bezug genommen, der Beschränkungen zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich, zulässt. Nach der Gesetzesbegründung soll nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO kein Auskunftsanspruch bestehen, wenn die Auskunftserteilung die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche des Rechtsträgers der Finanzbehörde oder die Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde, soweit nach dem Zivilrecht keine Auskunftspflicht der Finanzbehörde hinsichtlich der fraglichen Informationen besteht (BT-Drucks. 18/12611, 88). Dies soll zur Folge haben, dass sich die Auskunftspflicht in diesen Fällen allein nach dem Zivilrecht richtet. Damit sollen Finanzbehörden im Interesse der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden. Beide Ziele begreift die Gesetzesbegründung als wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses im Haushalts- und Steuerbereich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (abl. Krumm, DB 2017, 2182). 4. § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zielt auf eine Korrektur der "insolvenzverwalterfreundlichen" Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Informationszugangsbegehren nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder. Danach erstreckt sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach den §§ 129 ff. InsO gegen die Finanzbehörde dienen sollen. Als Konsequenz dieser Rechtsprechung konnten die Insolvenzverwalter von den Finanzbehörden Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldner verlangen, durch die sie regelmäßig erst in die Lage versetzt wurden, Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Finanzbehörde zu prüfen. Gegenüber anderen Gläubigern des Insolvenzschuldners ist der Insolvenzverwalter dagegen auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche beschränkt, die § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausdrücklich unberührt lässt. Die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche hängen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) davon ab, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (vgl. BGH-Urteile vom 13.08.2009 IX ZR 58/06, WM 2009, 1942, Rn. 7 und vom 14.02.2019 IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100, Rn. 29). Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Insolvenzverwalter daher wegen aller benötigten Auskünfte an den Insolvenzschuldner zu halten. Von anderen Gläubigern kann der Insolvenzverwalter somit erst in einem deutlich späteren Verfahrensstadium Auskunft beanspruchen; die dadurch bewirkte Schlechterstellung der Finanzbehörden soll § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausschließen (vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17, NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 19). 5. Nach Auffassung des Gerichts kann § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützt werden und ist von der entsprechende Öffnungsklausel gedeckt. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO steht einer nationalen Regelung, die Beschränkungen von Betroffenenrechten und von Informationspflichten im Interesse der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Behörden vorsieht, nicht entgegen. a.) Zwar hat das BVerwG die Unionsrechtskonformität des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, NVwZ-RR 2019, 1015 ) bereits deshalb in Frage gestellt, weil fraglich sei, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO überhaupt auch dem Schutz der Interessen öffentlicher Stellen oder nur den von Privatrechtssubjekten diene (für letzteres Auffassung: Krumm, DB 2017, 2182, 2194; a.A. Kluge, WPg 2020, 1316, 1317). Diese Rechtsfrage ist umstritten: Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Öffnungsklauseln in Art. 23 Abs. 1 Buchst. i und j der DSGVO seien nur für Privatrechtssubjekte einschlägig; in Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO sei ganz klar vom Schutz der betroffenen Person bzw. der Rechte und Freiheiten anderer Personen die Rede. Buchst. j habe insoweit im Ergebnis nur klarstellende und erläuternde Funktion gegenüber dem zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Privater weit gefassten Buchst. i (vgl. Paal, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 23 DSGVO Rn. 43; Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 32 f.; Krumm, DB 2017, 2182, 2194 f.). Das BVerwG hegte zumindest im Rahmen seines Vorlagebeschlusses für diese Auffassung offenbar gewisse Sympathien und verwies darauf, dass im Gegenzug dazu in den Art. 23. Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO „der Schutz wichtiger öffentlicher Interessen Gegenstand der Öffnungsklauseln" sei. Insbesondere auf Art 23. Abs. 1 Buchst. e DSGVO könnten daher Beschränkungen zugunsten wichtiger finanzieller staatlicher Interessen gestützt werden. b.) Das Gericht folgt dieser Auffassung aber aus folgenden Gründen nicht: aa.) Für eine solche Trennung nach den verschiedenen Rechtssubjekten finden sich im Regelungstext zumindest keine eindeutigen Anhaltspunkte. Zunächst erscheinen die von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO aufgeführten Ausschlussgründe eher als eine laufende Aufzählung mit verschiedenen Kriterien, zu deren Sicherstellung eine Beschränkung des jeweiligen Auskunftsrechts zuzulassen ist. Damit stehen sie nebeneinander, auch wenn die Fallbeschreibungen mancher Buchstaben allgemeiner gefasst sind als diejenigen anderer Buchstaben. Inhaltlich betreffen die Ausschlussgründe freilich in den Art. 23. Abs. 1 Buchst. a bis h eindeutig öffentlichen Interessen zuzuordnende Ziele, während die Buchstaben i und j auf Rechte von Personen bzw. zivilrechtliche Ansprüche in Bezug nehmen. Dennoch war nach Überzeugung des erkennenden Senats eine so klare Trennung der Ausschlussgründe zugunsten bestimmter Rechtssubjekte vom Verordnungsgeber nicht gewollt. Dafür spricht auch, dass in Erwägungsgrund 73 zur DSGVO ausgeführt wird, dass eine Beschränkung der Auskunftsrechte für zwei Fallgestaltungen ermöglicht werden sollte, unter der Voraussetzung dass „dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist" erstens, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, und zweitens zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats. Zu Letzteren gehört, so heißt es in Erwägungsgrund 73 zur DSGVO weiter, auch der Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen. Auch unter Rückgriff auf die englische Fassung stellt sich der Schutz der Rechte von Personen nicht als weiteres Regelungsziel dar, auf das sich dann nur Privatrechtssubjekte berufen könnten. Er ist vielmehr als Unterpunkt der sonstigen wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats zu verstehen. Daraus folgt, dass die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zumindest auch im öffentlichen Interesse liegen muss, weshalb diese Beschränkung nicht nur zugunsten von Privatrechtssubjekten besteht. Sie dient damit nach der hier vertretenen Auffassung also grundsätzlich auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden (vgl. ebenso Kluge, WPg 2020, 1318). bb.) Auch Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO sprechen dafür, dass auf Grundlage der Vorschrift Beschränkungen im Interesse von Behörden möglich sind. Die Entstehungsgeschichte und die Systematik streiten nicht dagegen. Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO richtet sich auf die "Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche" und damit auf den Schutz der Beteiligten im Zivilverfahren, ohne zwischen Privatrechtssubjekten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Verfahrensbeteiligter im Zivilverfahren kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Im Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 DSGVO und im einschlägigen 73. Erwägungsgrund spricht nichts dafür, dass vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift zivilrechtliche Klagen, an denen Behörden als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, ausgenommen sein sollen. Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts B vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 103 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -). Die Zielsetzung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO spricht ebenfalls dafür, dass es sich um eine Öffnungsklausel auch zugunsten von Behörden handelt. Die Öffnungsklausel garantiert die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nach nationalem Recht und trägt damit der besonderen Bedeutung der Grundsätze des nationalen Vertrags- und Verfahrensrechts Rechnung (vgl. Stender-Vorwachs/Wolff, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1. November 2021, Art. 23 DSGVO Rn. 52). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Verfahrensgrundsätze bei einer Beteiligung von Behörden nicht mehr schutzwürdig sein sollten. Laut den Ausführungen des Generalanwalts liegt das Ziel der Regelung in Buchst. j darin, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, bestimmten Regelungen über Auskunfts- und Offenlegungspflichten zur Beweisermittlung im Zivilverfahren im Fall eines Widerspruchs den Vorrang vor den allgemeinen, sich aus dem Datenschutz ergebenden Regelungen einzuräumen. Die im nationalen Recht möglicherweise bestehenden besonderen Vorschriften über Auskunfts- und Offenlegungspflichten zur Beweisermittlung sollten von den datenschutzrechtlichen Regelungen unberührt bleiben. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Parteien Subjekte des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind und ob der Klage ein privates oder öffentliches Interesse zugrunde liege (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 105; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Entstehungsgeschichte der Norm führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Öffnungsklausel entspricht weitgehend dem Katalog des Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, die durch die DSGVO abgelöst worden ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Betroffenenrechte und Informationspflichten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO war jedoch weder im Katalog des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG noch im Ausgangsentwurf der Kommission für die DSGVO enthalten. Die Einführung der Öffnungsklausel basiert vielmehr auf einem Vorschlag des Rates, dem allerdings keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, den Anwendungsbereich dieser Änderung auf die Durchsetzungsansprüche privater Parteien zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 109). Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (vgl. EuGH-Urteil vom 29.01.2008 C-275/06 Promusicae -, ABl EU 2008 Nr C 64, 9-10), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -). c.) Das BVerwG hat die Unionsrechtskonformität des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, NVwZ-RR 2019, 1015 ) zusätzlich deshalb in Frage gestellt, weil es für auslegungswürdig hielt, ob die Fassung des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO die Möglichkeit des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO, Auskunftsrechte zu beschränken, in korrekter Weise im nationalen Recht realisiert habe. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO bestehe die Möglichkeit der Beschränkung von Auskunftsrechten für die Sicherstellung der „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche". Angesichts dieser Formulierung der DSGVO erscheine die Fassung der AO, die auch die Verteidigung gegen geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche umfasse, sehr weitgehend. Hinzu komme noch der Umstand, dass im zu entscheidenden Fall noch keinerlei (Insolvenzanfechtungs-)Ansprüche geltend gemacht worden seien, sondern vielmehr deren Bestehen erst mittels der erbetenen Auskunft festgestellt werden solle. d.) Nach Auffassung des erkennenden Senats wird aber auch die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO erfasst. Im Unterschied zu Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO, der lediglich Beschränkungen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorsieht, nennt § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO neben der "Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche" auch die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche. Zwar bezieht sich der von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gebrauchte Begriff "Durchsetzung" nach herkömmlichem Verständnis auf die Sphäre des Anspruchsinhabers und wird in erster Linie als Synonym für die Vollziehung oder Vollstreckung eines dem Grunde nach bereits feststehenden Anspruchs verwendet. Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche lässt sich daher nicht ohne weiteres unter den Begriff "Durchsetzung" subsumieren. Es ist aber eine erweiternde Auslegung des Merkmals geboten. Eine enge Sichtweise würde das prozessuale Gleichgewicht zwischen den Parteien des gerichtlichen Verfahrens stören, indem sie allein den Kläger bevorzugt. Wenn nicht in die zivilverfahrensrechtliche Position der Parteien eingegriffen werden soll, muss dies sowohl für die Geltendmachung als auch für die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Zivilverfahren die Geltendmachung von Ansprüchen besonderen Schutz genießen sollte, die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche dagegen nicht. Die besonderen nationalen Regelungen über Auskunfts- und Offenlegungspflichten zur Beweisermittlung im Zivilverfahren können - je nach Beweislastverteilung - sowohl dem Anspruchsteller als auch dem Anspruchsgegner zugutekommen. Die von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beabsichtigte Sicherung der zivilverfahrensrechtlichen Position der Parteien nach nationalem Recht legt nahe, dass die "Durchsetzung" zivilrechtlicher Ansprüche als Oberbegriff jede Rechtsausübung umfasst, die einen Anspruch sowohl in aktiver (Geltendmachung) als auch in passiver (Verteidigung) Hinsicht sichern soll. § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist daher auch insoweit von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gedeckt, als er das Auskunftsrecht zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche ausschließt. Der Begriff "Durchsetzung" umfasst auch denjenigen der "Verteidigung" gegen den vom Kläger erhobenen Anspruch. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung wie Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 1 die Formulierung "Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung" eines Rechts im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gebrauchen. In diesen Bestimmungen wird nicht zugleich der Begriff "Durchsetzung" verwendet; sie eignen sich somit nicht für einen sinnvollen Vergleich (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 118 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -). e.) § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist zudem nach seinem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass die Formulierung "geltend gemacht" auch "noch geltend zu machende" bzw. "mögliche" Ansprüche umfasst. Dieses Verständnis ist von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gedeckt. Wenn sich Buchst. j auf den Schutz der zivilverfahrensrechtlichen Position der Parteien nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen richtet, kann dies nicht erst ab dem Zeitpunkt gelten, in dem eine Partei bereits hinreichende Informationen erlangt hat und dadurch in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch geltend zu machen. Wenn der Auskunftsanspruch erst nach Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs ausgeschlossen würde, liefe die Norm weitgehend leer, weil der Insolvenzverwalter die erforderlichen Daten schon vorher erlangt hätte (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 21). Es ist durchaus denkbar, dass besondere nationale Rechtsvorschriften zur Regelung der zivilverfahrensrechtlichen Positionen schon für ein frühes Stadium bestehen, in dem es zunächst darum geht, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen festzustellen. Außerdem wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten gestatten sollte, an bestimmten Regelungen über Auskunfts- und Offenlegungspflichten zur Beweisermittlung nicht für alle, sondern nur für bestimmte Arten oder Phasen von Zivilverfahren festzuhalten. Wenn Gründe des Schutzes der Integrität und Fairness zivilrechtlicher Verfahren es den Mitgliedstaaten gestatten, Beschränkungen der Rechte von betroffenen Personen und der Pflichten von Verantwortlichen einzuführen, sollten diese Regeln grundsätzlich in jeder Phase des Verfahrens gelten. Eine Beschränkung des Zugangsrechts nur in der letzten Verfahrensphase hätte keinerlei Sinn mehr, da der Anspruchsteller bis zu diesem Zeitpunkt schon alle benötigten Informationen hätte erlangen können (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 121 bis 123, vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -). 7. Ungeachtet davon kann 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden. a.) Diese Frage ist allerdings umstritten (vgl. z.B. Krumm, DB 2017, 2182, 2194; Kluge, WPg 2020, 1316, 1320, Kluge, WPg 2017, 2182, 2194; BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17, NVwZ-RR 2019, 1015 = HFR 2019, 919). Teilweise wird die Auffassung vertreten, aus dem Umstand, dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO mit Beispielen hinterlegt sei, sei zu schließen, dass diese Norm enger auszulegen sei. Die Verteidigung gegen die Ermittlung von möglichen Insolvenzanfechtungsansprüchen könne zwar tatbestandlich sicher als ein wirtschaftliches bzw. finanzielles Interesse gefasst werden. Als eine Ausnahmeregelung sei die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO aber eher eng auszulegen, um nicht die eigentlich verfolgten Ziele der DSGVO - vor allem den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz deren Grundrechte und Grundfreiheiten - ad absurdum zu führen. Durch die Verweigerung der Auskunft wäre es dem Insolvenzverwalter deutlich erschwert, ggf. Insolvenzanfechtungsansprüche geltend zu machen und schließlich geleistete Zahlung vom Finanzamt zurückzufordern. Diese Erschwernis wäre sicherlich zum Vorteil der finanziellen Interessen der jeweiligen Finanzbehörde. Ob dies aber wichtige finanzielle Interessen sind, zugunsten derer das Auskunftsrecht beschränkt werden dürfe, sei zu bezweifeln (vgl. z.B. Kluge, WPg 2020, 1316, 1320). Dafür spreche die sich aus Erwägungsgrund 73 ergebende Wertung, dass eine Beschränkung der genannten Rechte nur zur Durchsetzung von gravierenden, übergeordneten Interessen ermöglicht werden soll. Als Beispiele würden dort u.a. der Schutz von Menschenleben und die Verfolgung von Straftaten genannt. Nur bei Vorliegen ähnlich schwerwiegender Gründe sei eine Regelung möglich, die den grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruch ausschließen dürfe. Vor diesem Hintergrund erscheine es zweifelhaft, ob die Verhinderung von Insolvenzanfechtungsansprüchen als ein solcher, wichtiger Grund anzusehen sei. Das Insolvenzanfechtungsrecht sei eines der Instrumente, um das in § 1 Satz 1 InsO verankerte Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (par conditio creditorum) durchzusetzen. Es dürfe keinesfalls von der Öffnungsklausel der DSGVO bezweckt gewesen sein, diese von der Rechtsordnung gewollte Rückforderung zu unterbinden. Eine über § 55 Abs. 4 InsO hinausgehende Privilegierung von Fiskalinteressen im Insolvenzverfahren erscheine vielmehr nicht angezeigt. Ausweislich von Beschlussempfehlung und Bericht des Deutschen Bundestages zum Gesetzesentwurf zur Änderung der AO habe der Gesetzgeber mittels der Regelung in § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eine Schlechter- oder Besserstellung von Finanzbehörden bei zivilrechtlichen Ansprüchen im Vergleich zu anderen Schuldnern oder Gläubigern verhindern wollen. Damit werde aber den Zielen der DSGVO nicht nachgekommen; vielmehr würden eigene gesetzgeberische Ziele an deren Stelle gesetzt. Dass der EU-Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für ein zivilrechtliches Schuldverhältnis ebenfalls bezweckt habe, sei eher fernliegend. Es dürfe nicht im Sinne der DSGVO sein, dass es dem Bürger in dieser Situation sogar schwerer gemacht werde, eigene Rechte durchzusetzen, als wenn es die DSGVO nicht gäbe, denn dann wäre der Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht durch die Vorschrift der AO ausgeschlossen. Durch die inhaltlich viel weiter gefasste Formulierung des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO werde das eigentliche Schutzziel der DSGVO, natürliche Personen vor einem Missbrauch ihrer Daten zu bewahren, in einen Schutz finanzieller Interessen zugunsten von staatlichen Behörden umgewandelt. b.) Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung aber aus folgenden Gründen nicht: Vielmehr ist die Sicherung des Steueraufkommens ein wichtiges Ziel i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (vgl. ebenso Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 369 wohl ebenso Rüsken, in Klein, AO-Kommentar § 32c, Rz. 4), das durch die Auskunftserteilung mit der Zielsetzung der Anfechtungsklage, aber auch mit der Zielsetzung jedes anderen zivilrechtlichen Anspruchs beeinträchtigt wird, ebenso wie sich „ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung“ aufdrängt. Das Finanzamt erhält mit der Anfechtung nur die Insolvenzquote, die auch Null sein kann, womit wirtschaftlich unmittelbar die Besteuerung durch Reduzierung des Steuerbetrages zugunsten des Steuerzahlers reduziert wird. Wird eine Quote bezahlt, geht bei der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der bereits hinterlegte Steuerbetrag an andere Gläubiger zur Befriedigung der dortigen Forderungen, das Finanzamt erhält nur die Quote zurück. Die vorliegend relevanten Normen der DSGVO haben zudem inhaltlich ähnliche bzw. gut vergleichbare Vorgänger in dem Vorgängerregelwerk der DSGVO, der RL 95/46/EG (ABl EU, L 281 vom 23.11.1995, 31) hier Art. 13 Abs. 1 Buchst. e, der eine Ausnahme von dem Auskunftsrecht der betroffenen (natürlichen) Person nach Art. 12 darstellt: Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46 lautet: „Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für (....) e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten; (…)“. Erwägungsgrund 43 RL begründet diese Ausnahmen wie folgt: “Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen des Auskunfts- und Informationsrechts sowie bestimmter Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsehen, soweit dies bspw. für die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit, für zwingende wirtschaftliche oder finanzielle Interessen eines Mitgliedstaats (...) erforderlich ist. Als Ausnahmen und Beschränkungen sind Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen zu nennen, die in den drei letztgenannten Bereichen in Bezug auf öffentliche Sicherheit, wirtschaftliches oder finanzielles Interesse und Strafverfolgung erforderlich sind.“ Die weitgehende Inhaltsgleichheit der vorstehend abgedruckten Norm des Art. 13 RL 95/46/EG mit Art. 23 DSGVO ist offenkundig. Nirgendwo wird dort ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem formellen Steuerrechtsverhältnis gefordert. Zur Auslegung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften der DSGVO kann auf die bisherige Judikatur des EuGH (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 01.10.2015 C-201/14 – Bara u.a., NVwZ 2016, 375; vom 27.09.2017 C-73/16 – Puskar-, HFR 2018, 263) zu ganz ähnlichen Vorschriften der RL 95/46/EG zurückgegriffen werden. Im Ergebnis kann man aus dieser Rechtsprechung des EuGH folgern, dass Beschränkungen der Auskunftspflichten – nach der RL 95/46/EG wie nach der DSGVO – zulässig sind, wenn die Beschränkung notwendig ist in einem wichtigen zivilrechtlichen bzw. zivilprozessualen Interesse des Mitgliedstaats einschließlich Steuerangelegenheiten (vgl. auch Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 370). Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass ein Unmittelbarkeitskriterium (konkretes Merkmal aus dem Steuerrechtsverhältnis) Tatbestandsmerkmal von „Steuerangelegenheiten“ ist, hinreichend ist allein ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse „einschließlich“ Steuerangelegenheiten. Im Fokus steht das öffentliche Interesse, das zwingend erforderlich ist; der Ausschluss der Auskunftsansprüche muss zugleich verhältnismäßig sein, d. h. geeignet, erforderlich und nach einer Interessenabwägung sachgerecht. Diese Voraussetzungen liegen bei der Verweigerung der Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter vor, die auf die Durchsetzung zivilrechtlicher, hier insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche, gerichtet ist, um deren Verfolgung schlüssig zu machen. Hinzu kommt, dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO schärfer den Charakter der ausdrücklich genannten Ausnahmen wichtiger wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen als Regelbeispiele herausarbeitet als Art. 13 RL 95/46/EG, ganz abgesehen davon, dass nicht mehr, wie in der Richtlinie, von „Steuerangelegenheiten“ gesprochen wird, sondern in der deutschsprachigen Fassung vom „Steuerbereich“ und zudem Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO als lex specialis eben zivilrechtliche Ansprüche bzw. zivilprozessrechtliche Grundsätze umfasst (vgl. Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 371). Die Verweigerung der Auskunft i. S. d. § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist notwendig, will man nicht die Klage des Insolvenzverwalters in Anfechtungssachen entgegen den Strukturen des Zivilprozessrechts schlüssig machen helfen. Die Folge hiervon ist die Rückgewähr der zur Befriedigung von rechtswirksam entstandenen Steueransprüchen bezahlten Beträgen, die dann allenfalls verkürzt dem Fiskus wieder zufließen – sofern es denn eine Insolvenzquote gibt. Somit gefährdet die Auskunftserteilung in entsprechenden Fällen das Steueraufkommen und die gleichmäßige Besteuerung (vgl. ebenso Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 380). Bei Abwägung der Interessen zwischen dem Rechtsträger des insolventen Schuldners und dem Interesse des Fiskus ist das letztere vorzugswürdig. Im Übrigen hat der Gesetzgeber der InsO das fiskalische Interesse durch die Aufstufung von vorinsolvenzlichen Forderungen des Fiskus zu Masseverbindlichkeiten in § 55 Abs. 4 InsO (verstärkt in der Neufassung der Norm ab 1. 1. 2021 in Art. 5 Nr. 14 SanInsFoG) selbst betont. Die Regelung des § 32c AO ist daher auch verhältnismäßig. c.) Die im Vorlagebeschluss des BVerwG geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17 , juris, Rn. 24 = HFR 2019, 919 = NVwZ-RR 2019, 1015), hat im Übrigen auch der im Hauptsacheverfahren mittlerweile zuständige X. Senat des BVerwG nicht aufrechtgehalten (vgl. die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -). Der Begriff des "Steuerbereichs" i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO bedarf keiner einschränkenden Auslegung dahingehend, dass nur das Steuerrechtsverhältnis erfasst wäre. Diese Regelung ist keine eng auszulegende Beschränkung des Auskunftsrechts, sondern lediglich die Erklärung eines legitimen Ziels, das schon seiner Natur nach in seiner Formulierung offen ist. aa.) Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO betrifft den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit. Sofern das verfolgte Interesse der Allgemeinheit dient und zu einer Regelung oder einem Grundsatz des Unionsrechts nicht in Widerspruch steht, fällt es unter Buchstabe e (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 130 ff.). bb.) § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zielt auf eine gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens. Um diese Ziele zu erreichen, sollen Finanzbehörden bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (BT-Drs. 18/12611, 88). Dass die Ziele einer gleichmäßigen gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellen, steht außer Frage. Sie sind auch in der Unionsrechtsordnung als legitime Ziele anerkannt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 133). Zwar bleibt der Rechtsgrund der steuerlichen Ansprüche von der Insolvenzanfechtung unberührt und der Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen resultiert nicht unmittelbar aus dem Steuerverhältnis. Dennoch können durch eine Schlechterstellung der Finanzbehörden im Rahmen der Insolvenzanfechtung wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses im Haushalts- und Steuerbereich beeinträchtigt sein. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO lässt sich nicht entnehmen, dass das finanzielle Interesse im Haushalts- oder Steuerbereich nur betroffen ist, wenn der steuerliche Anspruch in seinem Rechtsgrund oder in seinem rechtlichen Bestand berührt wird. Die Norm zielt vielmehr in einem weiten Sinne auf den Schutz "sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats" und nennt dafür exemplarisch wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, etwa im Haushalts- und Steuerbereich. Finanzielle Interessen, die dem Steuerbereich zuzuordnen sind, können auch im Insolvenzrecht, etwa im Rahmen der Insolvenzanfechtung, betroffen sein. cc.) Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung und die sich daran notwendigerweise anknüpfende erschwerte Durchsetzung steuerlicher Ansprüche im Insolvenzverfahren wirkt sich unmittelbar auf die Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens aus. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung hat zur Konsequenz, dass der Gläubiger seine wieder offene Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Die Gläubigerbefriedigung erfolgt dann nach der Insolvenzquote, die regelmäßig nur einen Bruchteil der angemeldeten Forderung abdeckt und Null betragen kann. Erhielte der Insolvenzverwalter auf Grundlage eines Informationszugangsrechts von den Finanzämtern Informationen, auf die er bei anderen Gläubigern nicht zugreifen könnte, würde ihm die Insolvenzanfechtung gegen Finanzbehörden erleichtert. Die Finanzbehörden wären insoweit schlechter gestellt als private Gläubiger. Aufgrund der erleichterten Insolvenzanfechtung infolge entsprechender Informationszugangsrechte liefen die Finanzbehörden Gefahr, im Ergebnis größere Beträge in die Insolvenzmasse rückzahlen zu müssen als andere Gläubiger. Nicht die Insolvenzanfechtung an sich stellt sich dabei als problematisch dar, sondern die Erleichterung der prozessualen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs gegen öffentliche Stellen (vgl. Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 373; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen, zumal zur Frage der Europarechtmäßigkeit der Regelung des § 32c AO z.B. unter den Az.: II R 43/21, II R 47/21, II R 6/22, II R 9/22, II R 12/22 mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind. Streitig ist, ob der Beklagte den auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO -, ABl. L 119 vom 04.05.2016, 1) gestützten Antrag des Klägers, ihm Steuerkontoauszüge zu seiner Person zu übersenden, zu Recht unter Verweis auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat, insbesondere ob diese Norm rechtswidrig, da nicht europarechtskonform und somit unbeachtlich ist, insbesondere ob diese Norm des nationalen Gesetzgebers von der Öffnungsklausel Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gedeckt ist. Das Amtsgericht A eröffnete mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az.: ... IN .../19) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Insolvenzverwalter. Dieser legitimierte sich mit E-Mail vom 26.04.2021 gleichzeitig als anwaltlicher Vertreter des Klägers und beantragte unter Verweis auf Art. 15 DSGVO die Übersendung der Steuerkontoauszügen zur Person des Klägers. Mit Verfügung vom 01.07.2021 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Verweis auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab, da die Auskunft ausschließlich der Vorbereitung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche diene. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf § 32i Absatz 2 AO gestützten Klage und macht geltend: Der Kläger habe auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Übersendung der Auszüge zu seinen Steuerkonten, da dies zu seiner Person gespeicherte Daten seien. Der Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, auf welchen sich der Beklagte in seiner Entscheidung berufe, sei rechtswidrig, da nicht europarechtskonform und somit unbeachtlich. Diese Norm des nationalen Gesetzgebers sei nicht von der Öffnungsklausel Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gedeckt. Denn diese gelte nur für Privatrechtssubjekte und nicht für (Finanz)behörden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, juris Rz. 17, NVwZ-RR 2019, 1015 = HFR 2019, 919). Zudem berechtige diese Regelung den nationalen Gesetzgeber - unter bestimmten Voraussetzungen - lediglich zum Erlass beschränkender Regelungen zur Sicherstellung der „Durchsetzung“ zivilrechtlicher Ansprüche. Der Begriff der "Durchsetzung" wiederum beziehe sich nach herkömmlichem Verständnis auf die Sphäre des Anspruchsinhabers (Gläubigers) und werde in erster Linie als Synonym für die Vollziehung oder Vollstreckung eines dem Grunde nach bereits feststehenden Anspruchs verwendet. Im Bereich des § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gehe es hingegen um die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche (vermeintlicher Anfechtungsansprüche). Diese Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche lasse sich jedoch nicht unter den Begriff "Durchsetzung" im Sinn der Öffnungsklausel subsumieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31/17, juris, Rz. 20, NVwZ-RR 2019, 1015 = HFR 2019, 919). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.07.2021 zu verurteilen, dem Kläger die Speicherkontenauszüge aller Steuerarten zu seiner Person zu übersenden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Gründe des Ablehnungsbescheides vom 01.07.2021 sowie auf seine Schriftsätze im Klageverfahren.