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Urteil

4 K 660/20

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage (vgl. FG-Rechtsprechung).(Rn.25) 2. Die in Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verleihen einer betroffenen Person bei Finanzbehörden, die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf eine Auskunftserteilung, die über eine bereits übersandte Grunddaten-Übersicht, Bescheiddaten-Übersicht und eDaten-Übersicht hinausgeht, wenn das Auskunftsverlangen nicht nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO spezifiziert und es weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist.(Rn.29) (Rn.37) 3. Die nationale Regelung des § 32c Abs. 2 AO ist durch die Regelungen der DSGVO gedeckt.(Rn.43) 4. Art. 15 DSGVO gewährt einer betroffenen Person keinen pauschalen Auskunftsanspruch.(Rn.45) Aus Art. 15 DSGVO kann die betroffene Person auch keinen Anspruch ableiten, Zugang zu ganzen Beständen sie betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen.(Rn.57) 5. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kann inhaltlich nicht umfassender sein als der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO (vgl. FG-Rechtsprechung und Literatur).(Rn.45) 6. Macht die betroffene Person im Ergebnis die Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Akteninhalts der Finanzbehörde in Bezug auf sie betreffende personenbezogene Daten durch ein lediglich pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Finanzamts geltend, wobei sich die begehrte Auskunft nach ihrem Begehren inhaltlich auf alle Unterlagen erstrecken solle, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien, wobei eine sachliche bzw. zeitliche Eingrenzung weder möglich noch nötig sei, insbesondere alle E-Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jede andere Form von Unterlagen, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit der betroffenen Person und ihren Firmen gespeichert seien, so ist das Begehren als exzessiv i.S. von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO anzusehen.(Rn.52) (Rn.54) (Rn.55) 7. Hat die betroffene Person einen unspezifizierten und unlimitierten Antrag auf Erteilung einer Datenkopie gestellt, dann ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Aktenteile bestehen könnte; eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft kommt nicht in Betracht (vgl. Rechtsprechung).(Rn.58) 8. Einer Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es vorliegend nicht.(Rn.59) 9. Revision eingelegt (Az. des BFH: zunächst II R 26/22; nach Abgabe an den IX. Senat neues BFH-Az.: IX R 25/22).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage (vgl. FG-Rechtsprechung).(Rn.25) 2. Die in Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verleihen einer betroffenen Person bei Finanzbehörden, die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf eine Auskunftserteilung, die über eine bereits übersandte Grunddaten-Übersicht, Bescheiddaten-Übersicht und eDaten-Übersicht hinausgeht, wenn das Auskunftsverlangen nicht nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO spezifiziert und es weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist.(Rn.29) (Rn.37) 3. Die nationale Regelung des § 32c Abs. 2 AO ist durch die Regelungen der DSGVO gedeckt.(Rn.43) 4. Art. 15 DSGVO gewährt einer betroffenen Person keinen pauschalen Auskunftsanspruch.(Rn.45) Aus Art. 15 DSGVO kann die betroffene Person auch keinen Anspruch ableiten, Zugang zu ganzen Beständen sie betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen.(Rn.57) 5. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kann inhaltlich nicht umfassender sein als der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO (vgl. FG-Rechtsprechung und Literatur).(Rn.45) 6. Macht die betroffene Person im Ergebnis die Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Akteninhalts der Finanzbehörde in Bezug auf sie betreffende personenbezogene Daten durch ein lediglich pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Finanzamts geltend, wobei sich die begehrte Auskunft nach ihrem Begehren inhaltlich auf alle Unterlagen erstrecken solle, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien, wobei eine sachliche bzw. zeitliche Eingrenzung weder möglich noch nötig sei, insbesondere alle E-Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jede andere Form von Unterlagen, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit der betroffenen Person und ihren Firmen gespeichert seien, so ist das Begehren als exzessiv i.S. von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO anzusehen.(Rn.52) (Rn.54) (Rn.55) 7. Hat die betroffene Person einen unspezifizierten und unlimitierten Antrag auf Erteilung einer Datenkopie gestellt, dann ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Aktenteile bestehen könnte; eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft kommt nicht in Betracht (vgl. Rechtsprechung).(Rn.58) 8. Einer Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es vorliegend nicht.(Rn.59) 9. Revision eingelegt (Az. des BFH: zunächst II R 26/22; nach Abgabe an den IX. Senat neues BFH-Az.: IX R 25/22). 1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person, zu denen auch der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO gehört, der Finanzrechtsweg gegeben. Die FGO ist nach Maßgabe des § 32i Abs. 5 bis 10 AO anzuwenden (§ 32i Abs. 4 AO). 2. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO, vgl. z.B. auch FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820 m. Anm. Niestegge, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 9/22; FG München, Urteile vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299 m. Anm. Zanzinger, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 43/21; und vom 03.02.2022 15 K 1212/19, EFG 2022, 727 m. Anm. Zanzinger). Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rn. 12, HFR 2021, 287, mit Anm. Treiber; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.05.2003 VII B 119/01, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 112). Kernstreitpunkt im Streitfall ist, ob der Beklagte eine weitere Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gestützt auf die Regelung des § 32c Abs. 2 AO ablehnen durfte. Der Kläger ist durch die Verfügung vom 16.12.2020 beschwert und damit klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Nach § 32i Abs. 9 AO findet ein Vorverfahren nicht statt. II. Die Klage ist unbegründet. Die Verfügung vom 16.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verleihen dem Kläger bei Finanzbehörden, die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf über die durch die Beklagten bereits erfolgte Auskunftserteilung hinaus, wenn das Auskunftsverlangen – wie im Streitfall - nicht nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datenauskunft liegen zwar „dem Grunde nach“ vor (1.). Jedoch hat der Kläger „dem Ausmaß nach“ keinen Anspruch auf die begehrte unbegrenzte und unspezifizierte Datenauskunft (2.). Der Beklagte kann die Datenauskunft zudem als exzessiv verweigern (3.). Auch eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Auskunftserteilung kommt nicht in Betracht (4.). 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datenauskunft liegen zwar „dem Grunde nach“ vor. a.) Die DSGVO ist im Streitfall auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das beklagte Finanzamt anwendbar. Die DSGVO ist im Bereich der Steuerverwaltung auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar. Als EU-Verordnung gilt die DSGVO gem. Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV- unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Union, ohne dass es einer weiteren Umsetzung durch nationales Recht bedarf. Soweit die unmittelbare Geltung der DSGVO über den Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Steuern hinaus teilweise abgelehnt wird (vgl. z.B. FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2020 12 K 213/19, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG - 2020, 665), kann der Senat diese Frage im Ergebnis dahingestellt sein lassen, da der Bundesgesetzgeber die zumindest inhaltliche Geltung der DSGVO für die gesamte Datenverarbeitungstätigkeit der Finanzbehörden durch Verweisung in § 2a AO angeordnet hat (so auch FG München, Gerichtsbescheid vom 23.07.2021 15 K 81/20, EFG 2021, 1789, Rn. 36; FG München, Urteil vom 4.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299, Rn. 64, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 43/21 m. Anm. Zanzinger; FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 15 K 1212/19, Rn. 68, EFG 2022, 727, m. Anm. Zanzinger; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2022 16 K 2059/21, juris, Rnr. 48, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 6/22; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586 m. Anm. Gerten, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 47/21; Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.03.2022 7 K 11127/18, EFG 2022, 816 m. Anm. Hahlweg, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 12/22). b.) Auch der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sind eröffnet. Der Kläger ist als anhand von Steuernummer oder Steuerlicher-Identifikationsnummer identifizierte oder sonst identifizierbare natürliche Person und als solche „betroffene Person“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO und damit persönlich anspruchsberechtigt. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist im Streitfall insoweit eröffnet, als die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beurteilen ist. Grundsätzlich sind alle in einer Steuerakte vorhandenen Informationen auch personenbezogene Daten. Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten als „alle Informationen“, die sich auf betroffene (identifizierbare) Personen beziehen. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist der Schutzzweck der DSGVO maßgeblich. Weder geht es um die Daten selbst, noch geht es um wirtschaftliche Interessen der Datenverarbeitenden. Es geht allein um den Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist daher weit zu verstehen; der Begriff ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, er erfasst alle Informationen über eine betroffene Person. Daher sind grundsätzlich alle in einer Steuerakte erfassten Informationen als personenbezogene Daten zu verstehen, weil sie über Ordnungsmerkmale (Steuernummer oder Steuerliche-Identifikationsnummer) mit einer natürlichen Person unmittelbar oder mittelbar verknüpft werden können (vgl. differenziert zu etwaigen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs: FG München, Urteil vom 4.11.2021 15 K 118/20, Rn. 141 ff., EFG 2022, 299 m. Anm. Zanzinger, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 43/21; FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 15 K 1212/19, Rn. 114 ff., EFG 2022, 727 m. Anm. Zanzinger). Das beklagte Finanzamt ist als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO auch richtiger Anspruchsgegner. „Verantwortlicher“ ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Verantwortlicher ist damit die Finanzbehörde, die jeweils über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; im Regelfall also die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde, die auch die streitgegenständlichen Akten führt. 2. Die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verleihen dem Kläger jedoch nach Überzeugung des erkennenden Senats bei Finanzbehörden, die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn das Auskunftsverlangen nicht nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist. a.) Nach 32c Abs. 2 AO soll die betroffene Person in dem Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 13.01.2020 IV A 3-S 0130/19/10017:004, 2019/1129406, BStBl I 2020, 143, Rz. 69). aa.) Unzureichende Soll-Angaben rechtfertigen zwar alleine nicht die Ablehnung einer Auskunft, sind aber abwägungsrelevant (vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 32 c AO, Rz. 10 und 19). Die Soll-Vorgabe in § 32c Abs. 2 AO hat Bedeutung für die Wertung, ob etwa im Einzelfall ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b DSGVO (Erwägungsgrund 62 DSGVO) vorliegt (vgl. hierzu die Parallelvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2b BDSG). Dabei ist der Aufwand der Finanzbehörde mit dem Leistungsinteresse der betroffenen Person an der Auskunft abzuwägen (vgl. Schober, in Gosch, AO-Kommentar, § 32c AO, Rz. 17 und 15; Drüen, in Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 32 c AO, Rz. 19; Erkis in Schwarz/Pahlke, AO-Kommentar, § 32c Rz.10; vgl. auch Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO, Art. 14 Rn. 55; Ingold in HK-DS-GVO, Art. 14 Rn. 14; Mester in Taeger/Gabel, Art. 14 Rn. 22). Erwägungsgrund 62 der DSGVO aE erwähnt als Anhaltspunkt u.a. das Alter der Daten (vgl. auch Franck, in Gola, DSGVO/, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 25). Für die im Einzelfall zu treffende Abwägung sind die Kriterien des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist zudem, welche Angaben nach § 32c Abs. 2 AO gemacht worden sind, um das Auffinden der begehrten Daten zu erleichtern (vgl. Schober, in Gosch, AO-Kommentar, § 32c AO, Rz. 17; Drüen, in Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 32 c AO, Rz. 19). Dem Verantwortlichen ist ein umso höherer Aufwand zuzumuten, je wichtiger die Mitteilung für die betroffene Person zum wirksamen Gebrauch ihrer Rechte und je größer die Risiken der Datenverarbeitung für sie ausfallen (vgl. auch Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DSGVO, Art. 14, Rn. 55; Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 14, Rn. 14). Bei der Beurteilung des unverhältnismäßigen Aufwands sind auch die Interessen des Verantwortlichen zu berücksichtigen, wobei allein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Finanzbehörde für eine Ablehnung der Auskunftserteilung nicht den Ausschlag geben kann. Denn insbesondere begründet eine zusätzliche Arbeitsbelastung grundsätzlich keine Gefährdung der Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und h DSGVO (vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 32a AO, Rz. 20; Krumm, DB 2017, 2182, 2192; Erkis, in Schwarz/Pahlke, AO-Kommentar, § 32a, Rz.20.). bb.) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall erfüllt der auf allumfassende Auskunft gerichtete Antrag des Klägers, mit dem er insbesondere die kostenfreie Übersendung aller E-Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jeder anderen Form von Unterlagen begehrt, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit dem Kläger und seinen Firmen gespeichert sind, die Voraussetzung des § 32 Abs. 2 AO nicht, zumal er auch insbesondere nicht konkret in zeitlicher bzw. gegenständlicher Hinsicht begrenzt ist. Auch zu dem Angebot des Beklagten, bestimmte personenbezogene Daten des Klägers zur Verfügung zu stellen, hat sich der Kläger nicht verhalten. Hinsichtlich des Aktenumfangs hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass dieser dem Inhalt von etwa 13 Ordnern entspreche und dass dieser Umfang sich noch auf weitere bislang archivierte Vorgänge erweitere. Bei der gebotenen Abwägung des Aufwands der Finanzbehörde mit dem Leistungsinteresse der betroffenen Person an der Auskunft ist nicht erkennbar, vor welchem Hintergrund die begehrte Mitteilung für den Kläger wichtig zum wirksamen Gebrauch seiner Rechte ist. Auch wenn der Kläger von seinem Begehren etwa nunmehr Informationen ausnimmt, die nur deshalb bei dem Beklagten gespeichert sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung nicht gelöscht werden dürfen, wobei wiederum ausgenommen die Daten seien, die zu einer Festsetzung eines noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraumes relevant seien, lässt sich dieser Datenbestand zeitlich nicht konkret bestimmen, ohne dass entsprechende weitere umfangreiche Ermittlungen des Beklagten erforderlich wären, etwa zur Frage, wann bezogen auf einzelne Steuerarten bzw. Besteuerungszeiträume Steuererklärungen jeweils abgegeben wurden bzw. ob und inwieweit etwa im Einzelfall eine verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eingreifen könnte. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Gesamtwürdigung der Umstände nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen bzw. Mehrwert der Kläger aus Daten des Beklagten, die keinen Bezug zu einem laufenden bzw. noch nicht abgeschlossenen Verfahren haben, ziehen könnte. Dies gilt zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überhaupt bzw. vor welchem konkreten Hintergrund der Erlass, die Änderung bzw. Aufhebung von Bescheiden des Klägers bzw. seiner Firmen – außerhalb von derzeit anhängigen bzw. nicht abgeschlossen Verfahren – für derzeit noch nicht festsetzungsverjährte Zeiträume erfolgen wird. Der letztlich im Wesentlich lediglich pauschal gestellt Auskunftsantrag des Klägers enthält schließlich auch keinerlei präzisierte Angaben i.S.d. § 32c Abs. 2 AO, um das Auffinden der begehrten Daten zu erleichtern bzw. die begehrten Daten zeitlich bzw. gegenständlich einzugrenzen. Nach Auffassung des Senats dient das Begehren des Klägers im Übrigen nicht dem Ziel der DSGVO, den Schutz der Privatsphäre des Klägers bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht der Kläger, den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dient aber nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 17.07.2014 C-141/12, C-372/12, Rn. 46, NVwZ-RR 2014, 736). b.) Die nationale Regelung des § 32c Abs. 2 AO ist - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch durch die Regelungen der DSGVO gedeckt. aa.) Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Anspruch auf Erteilung der beantragten Datenauskunft von keinen weiteren Voraussetzungen, auch nicht von einem Begründungszwang oder weiteren Konkretisierungen, zulasten des Antragstellers abhängig macht. Diesem Umstand mag der Gedanke zugrunde liegen, dass sonst das datenschutzrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenauskunft vom Betroffenen nur um den Preis der Preisgabe weiterer personenbezogener Daten verwirklicht werden könnte, was dem Schutzzweck und der Intention der DSGVO entgegenstehen würde. bb.) Gleichwohl ist der Senat der Überzeugung, dass Art. 15 DSGVO jedoch einer betroffenen Person keinen pauschalen Auskunftsanspruch gewährt. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegenüber Auskunftsverpflichteten, die - wie der Beklagte - große Mengen von Daten verarbeiten, besteht vielmehr nur dann, wenn das Auskunftsverlangen nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO hinreichend spezifiziert ist. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der inhaltlich nicht umfassender sein kann, als der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO (so auch Engeler/Quiel, NJW 2019, 2201, 2203 f.; vgl. ebenso: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, juris, Rnr. 100, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 6/22; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 16 K 5148/20, Rnr. 57, EFG 2022, 586 m. Anm. Gerten, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 47/21). Diese Rechtsansicht stützt sich u.a. auf Erwägungsgrund 63 Satz 7 zur DSGVO, auch wenn diese Ausführungen nicht in Art. 23 DSGVO aufgenommen wurden (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, juris, Rnr. 48, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 6/22; Poschenrieder, DStR 2020, 21, 24; wohl auch Rüsken, in Klein, AO-Kommentar, § 32c, Rz. 4 und 5; vgl. auch Schmidt-Wudy, in Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, DSGVO, Art. 15, Rn. 47, Paal, in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 15, Rn. 8; Bäcker, in Kühling/Buchner, DSGVO, Art. 15, Rn. 30; Schantz in Schantz/Wolff, DatenschutzR, Rn. 1193; Kremer, in Laue/Kremer, Neues DatenschutzR, § 4, Rn. 28). Erwägungsgrund 63 Satz 7 zur DSGVO lautet: „Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“ Der Umstand, dass sich diese Ausführungen nur in den Erwägungsgründen zur DSGVO und nicht ausdrücklich im Text der DSGVO selbst, etwa in Art. 23 DSGVO oder einem zusätzlichen Absatz zu Art. 15 DSGVO finden, führt - entgegen der klägerseitigen Wertung - nicht dazu, dass hierin keine europarechtliche Grundlage für die nationale Regelung des § 32c Abs. 2 AO gesehen werden kann. Denn eine den Ausführungen in Erwägungsgrund 63 Satz 7 zur DSGVO entsprechende Wertung des Verordnungsgebers findet sich auch im Text der DSGVO selbst, etwa in Art. 14 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b DSGVO (vgl. ebenso bereits: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, juris, Rnr. 49, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 6/22) sowie in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO. Nach Art. 14 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b DSGVO kann die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber einem von einer Datenerhebung bei Dritten Betroffenen u.a. entfallen, wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt sich, dass gerade auch weitere Fälle in Betracht kommen (vgl. auch Paal/Hennemann, in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 14 DS-GVO, Rn. 40c; Eßer, in Auernhammer, DS-GVO, Art. 14, Rn. 43; Kamlah, in Plath, DSGVO, Art. 14, Rn. 15; Quaas, in Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, DSGVO, Art. 12, Rn. 44). Im Schrifttum wird zudem eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Art. 15 DSGVO befürwortet (vgl. Härting, DSGVO, 2016, Rn. 684; Stollhoff, in Auernhammer, DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 15, Rn. 15; Quaas, in Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, DS-GVO, Art. 12, Rn. 43a). Teilweise wird zudem die Auffassung vertreten (vgl. Franck, in Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15, Rn. 38), dass es einer entsprechenden Analogie nach deutschem Recht bereits nicht bedürfe. Schon § 275 Abs. 2 BGB regele, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Da Treu und Glauben nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EU-Grundrechte-Charta über dem gesamten Verarbeitungsvorgang schweben, wird dem Verantwortlichen zudem per se kein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt. Soweit die Klägerseite zutreffend darauf verweist, dass Art. 14 DSGVO selbst ausdrücklich nur Regelungen für den Ausnahmefall enthält, dass die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden und dass Art. 14 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b Satz 2 DSGVO für diese Fällen nur anordnet, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz von Rechten, Freiheiten sowie berechtigten Interessen des Betroffenen ergreifen muss, aber gerade keine Auskunftsverweigerung erlaubt, ändert dieser Hinweis aber nichts an dem Umstand, dass sich auch aus dem Text der DSGVO selbst eine den Ausführungen in Erwägungsgrund 63 Satz 7 zur DSGVO entsprechende Wertung des Verordnungsgebers ableiten lässt. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO kann sich der Verantwortliche u.a. bei exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (vgl. hierzu Paal/Hennemann, in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 12 DSGVO, Rn. 64; Art. 15 DSGVO, Rn. 9; Heckmann/Paschke, in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 12, Rn. 43; Franck, in Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15, Rn. 35). Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Schließlich ergibt sich das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch aus dem Rechtsgedanken des Ausgleichs kollidierender Rechte (praktische Konkordanz) und weiterer innerhalb der DSGVO an verschiedenen Stellen zu findenden Abwägungs- und Ausgleichsmechanismen zur Auflösung von datenschutzrechtlichen Zielkonflikten (vgl. nur Art. 32 Abs. 1 DSGVO, der einen Prozess zum Ausgleich von mehreren, sich teils widersprechenden Datensicherheitskriterien vorsieht). Steuerrecht ist in der Verwaltungspraxis Massenfallrecht. Wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO jedem Steuerpflichtigen denkbar umfassende Datenauskunftsrechte zustehen, so kann die Ausübung umfassender Rechte durch eine vergleichsweise kleinen Gruppe Betroffener (Steuerpflichtiger) aufgrund zwangsläufig begrenzter Ressourcen der Finanzverwaltung zur Konsequenz haben, dass das datenschutzrechtliche Schutzniveau für eine demgegenüber größere Gruppe von Betroffenen (ebenfalls Steuerpflichtige) hinter das intendierte Maß des unionsrechtlichen Normgebers zurückfällt. Der Senat ist der Überzeugung, dass ein solcher Wettlauf der Betroffenen nicht der Intention der DSGVO entspricht und daher eine einschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO geboten ist (vgl. ebenso bereits: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, juris, Rnr. 49, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 6/22). 3. Selbst wenn Art. 15 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sein sollte, dass er dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung der im Streitfall beantragten Datenauskunft gewährt, wäre das Begehren des Klägers als exzessiv i.S.v. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO anzusehen. Der Beklagte konnte die Erfüllung des Anspruchs auch deshalb zurecht verweigern. Denn der Antrag des Klägers ist nach Überzeugung des Senats - trotz der durch den Kläger im Klageantrag formulierten Einschränkungen - sowohl in inhaltlich-materieller als auch in zeitlicher Hinsicht immer noch als exzessiv einzuordnen. Inhaltlich soll sich die Auskunft nach dem klägerischen Begehren erstrecken auf alle Unterlagen, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien, ohne dass eine sachliche bzw. zeitliche Eingrenzung weder möglich noch nötig sei, insbesondere alle E-Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jede andere Form von Unterlagen, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit dem Kläger und seinen Firmen gespeichert seien. Der Kläger verlangt lediglich keine Information, die dem Kläger aus einem Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Kläger persönlich sowie aus Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und einem der Steuerberater, Rechtsanwälte oder einer entsprechenden Berufsassoziierung zusammengefunden haben bzw. die nur deshalb bei dem Beklagten gespeichert sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung nicht gelöscht werden dürfen; ausgenommen die Daten, die zu einer Festsetzung eines noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraumes relevant sind bzw. die sachlich den Beschränkungen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO unterfallen bzw. die bereits mit der Übersendung in dem Schriftsatz vom 21.7.2021, also Grunddatenübersicht, Bescheiddatenübersicht, e-Datenübersicht, erteilt worden sind bzw. die Steuerbescheide, die den Kläger persönlich betreffen bzw. die Steuerbescheide, die die Gesellschaft(en) betreffen, die der Kläger persönlich vertritt. Der Kläger hat - ungeachtet der o.a. Einschränkungen – im Streitfall im Ergebnis einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Akteninhalts des Beklagten in Bezug auf ihn betreffende personenbezogene Daten durch ein lediglich pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Beklagten geltend gemacht. Auch zu dem Angebot des Beklagten, bestimmte personenbezogene Daten des Klägers zur Verfügung zu stellen, hat sich der Kläger nicht verhalten. Damit ist das Auskunftsbegehren des Klägers offensichtlich überschießend und mithin unbegründet. Der Beklagte hat die Erfüllung des Anspruchs daher zurecht gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO verweigert. Eines Nachweises für den unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags durch den Beklagten bedarf es nach Überzeugung des Senats im Streitfall ausnahmsweise nicht, da die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände sich bereits aus der Formulierung des Klagebegehrens ergeben und damit offensichtlich sind. Nach Einschätzung des Senats dient das Begehren des Klägers im Übrigen nicht dem Ziel der DSGVO, den Schutz der Privatsphäre des Klägers bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht der Kläger, den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Ein solcher Zugang ergibt sich aber aus Art. 15 DSGVO nicht bzw. soll dem Anspruchsgegner für diese Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO zustehen. 4. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt auch eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft nicht in Betracht. Die Erteilung bestimmter Auskünfte stellt im Verhältnis zum unspezifizierten und unlimitierten Antrag auf Erteilung einer Datenkopie etwas qualitativ Anderes (aliud) dar und ist kein Weniger (minus) zum klägerischen Begehren (vgl. ebenso bereits: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, juris, Rnr. 73, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 6/22; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 16 K 5148/20, Rnr. 62, EFG 2022, 586 m. Anm. Gerten, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 47/21; vgl. auch BFH-Beschluss vom 05.05.2017 X B 36/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2017, 1183 Rn. 20 zum Verhältnis des Antrags auf Erteilung bestimmter Auskünfte oder Datenkopien im Verhältnis zum Klageantrag auf „Überlassung von Datenkopien vollständiger Akten“). 5. Soweit der Kläger anregt, bestimmte Fragen zur Auslegung der DSGVO im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen, sieht der erkennende Senat hierfür kein Erfordernis. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH besteht für den erkennenden Senat als Instanzgericht nicht. Die Finanzgerichte sind gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV bei Auslegungsfragen zur Vorlage berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der BFH hat daher entschieden, eine Vorlageverpflichtung der Finanzgerichte bestehe aus unionsrechtlichen Gründen nicht, obwohl keine zulassungsfreie Revisionseinlegung möglich sei (Levedag in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Anhang, Rn. 171). Wenn jedoch bereits bei nicht zugelassener Revision keine Vorlagepflicht besteht, gilt dies erst recht, wenn das Instanzgericht die Revision zulässt. Im Übrigen ist die Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob und in welchem Umfang datenschutzrechtliche Auskunftsrechte zugleich auch Rechte auf Zugang zu behördlichen Dokumenten gewähren (vgl. EuGH-Urteile vom 07.05.2009 C-553/07, Slg 2009, I-3889-3940, Rn. 49 ff.; vom 17.07.2014 C-141/12, NVwZ-RR 2014, 736, Rn. 44 und vom 20.12.2017 C-434/16, NJW 2018, 767, Rn. 57), aus Sicht des Senats eindeutig und als derart offenkundig geklärt anzusehen, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte-clair-Doktrin, vgl. EuGH-Urteile vom 06.10.1982 C 283/81 - CILFIT-, Slg 1982, 3415 und vom 15.09.2005 C-495/03 - Intermodal Transports -, Slg 2005, I-8151-8218), sodass es auch aus diesem Grund einer Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) nicht bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen, zumal zur Frage der Voraussetzungen sowie des Umfangs eines Auskunftsanspruchs eines Betroffenen nach Art. 15 DSGVO gegen eine Finanzbehörde z.B. unter den Az.: II R 43/21, II R 47/21, II R 6/22, II R 9/22, II R 12/22 bereits mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind. Streitig ist, ob der Beklagte den auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO -, ABl. L 119 vom 04.05.2016, 1) gestützten Antrag des Klägers auf kostenfreie Überlassung von Ablichtungen aller beim Beklagten gespeicherter Informationen betreffend des Klägers, der Firmen A sowie der B auf der Grundlage des § 32c Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu Recht abgelehnt hat, insbesondere ob diese Regelung des nationalen Steuergesetzgebers europarechtskonform ist. Der Beklagte führte bei den Firmen A sowie B für die Jahre 2014 bis 2016 eine Betriebsprüfung durch. Nach deren Feststellungen lägen verdeckte Gewinnausschüttungen in Bezug auf Reisekosten nach C im Jahr 2014 sowie bezogen auf die Unangemessenheit der Vorstandsvergütung in den Jahren 2015 und 2016 vor. Im Rahmen der durch den Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung bei der Firma A beantragte der Klägervertreter mit Schreiben vom 28.04.2020 (Blätter 1 und 2 der FA-Akte) unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO die Überlassung von Ablichtungen aller gespeicherten Informationen der Firma. Unter dem 08.05.2020 übersandte der Beklagte daraufhin eine Grunddaten-Übersicht, eine Bescheiddaten-Übersicht sowie eine eDaten-Übersicht (vgl. Bl. 4 der FA-Akte). Mit Schreiben vom 20.08.2020 erhob der Klägervertreter im Namen der Firma A und der B Einsprüche gegen die nach Abschluss der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide 2013 bis 2016 vom 13.08.2020 ohne diese zunächst zu begründen. Im weiteren Verlauf der Einspruchsverfahren trug er mit Schreiben vom 09.10.2020 (Blatt 5 der FA-Akte) vor, dass nicht alle Unterlagen gem. Art 15 DSGVO zur Verfügung gestellt worden seien, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien. In einem weiteren Schreiben vom 19.10.2020 (Blätter 7 und 8 der FA-Akte) teilte der Klägervertreter mit, dass Gegenstand der Einspruchsverfahren lediglich die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung sei. Zudem bekräftigte er seinen Antrag auf allumfassende Auskunft. Er beantragte, dass gemäß Art. 15 DSGVO alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollen, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien. Eine sachliche bzw. zeitliche Eingrenzung sei weder möglich noch nötig. Die Normen der DSGVO seien grundsätzlich auf eine allumfassende Auskunft gerichtet. Da der Aktenbegriff der Finanzverwaltung sowohl Inhalte der Papierakte als auch alle elektronisch gespeicherten Aktenbestandteile erfasse, beantrage der Kläger die allumfassende Auskunft. Dazu gehörten alle E-Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jede andere Form von Unterlagen, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit dem Kläger und seinen Firmen gespeichert seien, ebenso wie die Betriebsprüfungsakte in vollem Umfang. Mit Verfügung vom 19.11.2020 (Bl 9 und 10 der FA-Akte) teilte der Beklagte der Klägerseite u.a. mit, dass der Antrag auf allumfassende Auskunft als Antrag auf Akteneinsicht in die Betriebsprüfungsakten und Steuerakten gewertet werde. Einer Akteneinsicht in die Betriebsprüfungsakten für diesen Zeitraum (Bericht vom 27.05.2020 über die Bp 2013 bis 2016) an Amtsstelle stimme der Beklagte zu. Im Schreiben des Klägervertreters vom 25.11.2020 (Bl 11 und 12 der FA-Akte) teilte dieser mit, dass er einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO des Klägers (als Person) und zwar für alle Jahre geltend mache. Eine Akteneinsicht vor Ort sei nicht gewünscht. Die Klägerseite sei auch nicht bereit, Kosten der Photokopien zu übernehmen, der Beklagte möge einen Scan aller Akten übersenden. Es werde daher darauf hinauslaufen, dass der Beklagte dem Klägervertreter nicht nur die Betriebsprüfungsakten in die Kanzleiräume übersenden müsse, sondern alle Akten, Mails, Besprechungsprotokolle und sonstige Papiere, die beim Beklagten vorhanden seien, zur Verfügung stelle. Mit Verfügung vom 16.12.2020 teilte der Beklagte der Klägerseite u.a. mit, dass er weiterhin bereit sei, Akteneinsicht zu gewähren. Da pandemiebedingt gegenwärtig leider kein Besucherverkehr im Finanzamt zugelassen sei, sei eine vollumfängliche Akteneinsicht daher erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Soweit der Beklagte am 11.12.2020 angeboten habe, die Unterlagen, die thematisch den streitigen Punkt im derzeit anhängigen Einspruchsverfahren betreffe, vorab zu übersenden, habe der Klägervertreter dies jedoch abgelehnt und begehre weiter die vollumfängliche Übersendung aller Akten zu den Steuernummern D (B sowie D (B). Gemäß § 32 d Abs. 1 AO bestimme die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Die vorliegenden Akten allein für die Firma B umfassten mehrere Bände, allein die Betriebsprüfungsakten enthielten etwa 900 Seiten. Die Fertigung und Übersendung von Kopien der kompletten Akteninhalte wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der über den Umfang der nach Art. 15 DSGVO zu gewährenden Auskunft hinausgehe. Aus diesem Grund halte es der Beklagte für zweckmäßig, die Auskunft im Wege der Akteneinsicht zu erteilen. Auch die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO, nach der der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, kostenfrei zur Verfügung stelle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen bleibe es der Klägerseite unbenommen, im Rahmen der Akteneinsicht Kopien zu fertigen. Zum anderen bestehe der Auskunftsanspruch im Kontext mit dem Umfang der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfüge. Hier sei davon auszugehen, dass auch dem Kläger als Privatperson die ihm als Geschäftsführer bekannt gegebenen Bescheide, gewechselten Schriftverkehr und übersandte Berichte als Informationen, über die er bereits verfüge, zuzurechnen seien. Zum anderen müssten pauschal gestellte Auskunftsanträge im Regelfall durch die betroffene Person präzisiert werden. Denn die betroffene Person soll in dem Auskunftsantrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen (§ 32c Abs. 2 AO i. V. m. Erwägungsgrund 63 Satz 7 der DSGVO). Ein präzisierter Auskunftsantrag sei erforderlich, weil die Finanzbehörde zu einer betroffenen Person i. d. R. eine große Menge personenbezogener Daten verarbeite. Mache die betroffene Person auch auf Nachfrage keine sachdienlichen Angaben, könne ein Fall des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO vorliegen. Bei der von durch die Klägerseite beantragten Auskunft in Form der Erstellung von Kopien von alten Akten, Mails, Besprechungsprotokollen und sonstigen Papieren, die beim Beklagten vorhanden seien, handele es sich gerade nicht um eine derartige Präzisierung. Diese sei aber gerade im Hinblick auf den erheblichen Umfang der im vorliegenden Fall vorhandenen Akten erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Verfügung des Beklagten vom 16.12.2020 (vgl. Bl. 16 ff. der FA-Akte) verwiesen. Mit seiner Klage macht der Kläger u.a. geltend: Der Kläger mache seinen Anspruch aus Art. 15 DSGVO geltend. Soweit § 32c Abs. 2 AO bestimme, dass die betroffene Person in dem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen solle, handele es sich um eine nicht sanktionsbewehrte Sollvorschrift, die im Übrigen die Kenntnis des Klägers von einer strukturierten Auswahlliste bzw. der Systematik der Aktenführung beim Beklagten voraussetze, über die der Kläger aber nicht verfüge, etwa ob die Akten nach Jahren bzw. nach Steuerarten geordnet seien bzw. ob es etwa Sonderbände über E-Mails oder Besprechungsvermerke gebe. Der Beklagte müsse zunächst so etwas wie ein Inhaltsverzeichnis oder eine Struktur des Abspeicherns vorlegen. Hierfür sprächen die Ausführungen in den Sätzen 3 und 4 des Erwägungsgrunds 63 zum Auskunftsrecht, wonach jede betroffene Person daher ein Anrecht darauf haben sollte u.a. zu wissen und zu erfahren, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolge und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben könne. Zum anderen müsse § 32c Abs. 2 AO aber schon aus grundsätzlichen Aspekten ignoriert werden, weil diese Einschränkung des grundsätzlichen Auskunftsrechts keine Rechtsgrundlage in Art 23 DSGVO habe. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen in Satz 7 der Erwägungsgründe hätten zumindest keinen Eingang in den Gesetzestext der DSGVO gefunden. Daher seien diese Überlegungen aus den Erwägungsgründen zwar interessant, aber letztendlich sehe die DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruches vor, der von einer Konkretisierung abhängen würde. Die nationale Vorschrift des § 32 c Abs. 2 AO sei auch nicht durch Art. 14 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b DSGVO gedeckt. Art. 14 DSGVO enthalte nur Regelungen für den Fall, dass die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Nur für diese Fälle enthalte Abs. 5 Einschränkungen, dagegen keine allgemeine Ermächtigung für die Finanzbehörden, Auskünfte wegen aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Aufwands zu verweigern. § 32 c Abs. 2 AO könne deshalb auch in Art. 14 DSGVO keine Rechtsgrundlage finden. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Satz 2 DSGVO ordne in diesen Fällen nur an, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz von Rechten, Freiheiten sowie berechtigten Interessen des Betroffenen ergreifen müsse, erlaube aber gerade keine Auskunftsverweigerung. Aus Sicht der Klägerseite seien solche Informationen in einer Steuerakte nicht vorstellbar, zumal es solche schützenswerte Interessen spätestens nach Einsicht in die „Strafakte“ nicht mehr gebe und ein schützenswerter Privatbereich bei Finanzbehörden nicht existiere. Da der Beklagte dem Nichtnachkommen der Sollvorschrift des § 32c Abs. 2 AO eine Rechtsfolge hinsichtlich des Auskunftsanspruch zumesse, diese nationale Vorschrift nach Auffassung der Klägerseite aber nicht durch die DSGVO gedeckt sei, seien die betreffenden Fragen zur Auslegung der DSGVO (vgl. z.B. Bl. 40 der Gerichtsakte) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen. Hinsichtlich des weiteren Klägervortrages wird im Einzelnen auf die Schriftsätze des Klägervertreters im Klageverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) zu geben: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Der Beklagte wird weiter verurteilt, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Kläger zur Verfügung zu stellen. (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Es werden nicht die Informationen verlangt, - die dem Kläger aus einem Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Kläger persönlich sowie aus Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und einem der Steuerberater, Rechtsanwälte oder einer entsprechenden Berufsassoziierung zusammengefunden haben; - die nur deshalb bei dem Beklagten gespeichert sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung nicht gelöscht werden dürfen; hiervon sind jedoch die Daten ausgenommen, die zu einer Festsetzung eines noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraumes relevant sind; - die sachlich den Beschränkungen des Art. 2 Abs.2 Buchst. d DSGVO unterfallen; - die bereits mit der Übersendung in dem Schriftsatz vom 21.7.2021, also Grunddatenübersicht, Bescheiddatenübersicht, e-Datenübersicht, erteilt worden sind; - die Steuerbescheide, die den Kläger persönlich betreffen; -die Steuerbescheide, die die Gesellschaft(en) betreffen, die der Kläger persönlich vertritt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Gründe seiner Verfügung vom 16.12.2020 sowie auf seine Schriftsätze im Klageverfahren.