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Urteil

4 K 590/22

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die gesetzliche Gewinngrenze in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Var. 3 EStG stellt auf den steuerlichen Gewinn --und nicht auf den nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn-- ab.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.47) (Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzliche Gewinngrenze in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Var. 3 EStG stellt auf den steuerlichen Gewinn --und nicht auf den nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn-- ab.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.47) (Rn.48) I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27, 28 KStG zum 31.12.2018 vom 17.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist vorliegend zu Recht von der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG ausgegangen und hat dementsprechend den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 um den handelsrechtlichen Gewinn i. H. v. 9.837,- EUR gemindert. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. Zurückzuführen ist dieser Einkommenstatbestand auf das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG -) vom 23.10.2000 (BStBl. 2000 I, S. 1433, 1436). Aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung sollten auch die Vermögensübertragungen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 KStG an ihre Anteilseigner steuerlich erfasst werden. Ausweislich der damaligen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2683 S. 114) folge dies insbesondere aus einem Vergleich mit Kapitalgesellschaften: Nach dem Halbeinkünfteverfahren würden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) erzielt, mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert. Schüttet die Kapitalgesellschaft die Gewinne aus, löse dies im Ausschüttungszeitpunkt eine Kapitalertragsteuerpflicht aus. Auf der Ebene des Anteilseigners werde die zugeflossene Dividende zur Hälfte bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfasst und die bezahlte Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Mit diesem Verfahren werde erreicht, dass Gewinne, die die Kapitalgesellschaft erzielt, im Ergebnis etwa in Höhe des Einkommensteuersatzes des Anteilseigners einer Einmalbesteuerung unterliegen. Bei den übrigen in § 1 Abs. 1 KStG genannten Körperschaften - etwa Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) - würden steuerpflichtige Gewinne zwar ebenfalls einer Körperschaftsteuer von 25 % unterliegen. Bei diesen Körperschaften gebe es aber grundsätzlich keine Ausschüttungen an Anteilseigner oder Mitglieder im vorstehenden Sinne. Gleichwohl komme es auch bei diesen Körperschaften zu Vermögensübertragungen an die "hinter diesen Gesellschaften stehenden" Personen (z. B. an den Landkreis). Diese Vermögensübertragungen seien wirtschaftlich gesehen mit Gewinnausschüttungen an Anteilseigner von Kapitalgesellschaften vergleichbar. Aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung sei es daher geboten, auch diese Vermögensübertragungen auf der Ebene des "Anteilseigners" steuerlich zu erfassen. Aufgrund dieser Erwägungen wurden in § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG neue Einkunftstatbestände in das Gesetz aufgenommen. Allerdings war von dieser Regelung zunächst nur der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn (eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit) erfasst, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wurde. Mithin sah der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch keine Notwendigkeit dafür, auch die Gewinne von nicht bilanzierenden BgA in die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG aufzunehmen und steuerlich zu erfassen. 2. Die hier streitbefangene Gewinngrenze wurde erst durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BStBl. 2002 I, S. 35) in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte hierdurch sichergestellt werden, "dass auch bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Abgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, weil sie Umsätze von [damals] mehr als 260.000 € oder einen Gewinn von [damals] mehr als 25.000 € erzielen, die aber zum Beispiel aufgrund landesrechtlicher Sondervorschriften von der Buchführungspflicht befreit sind, der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und kapitalertragsteuerpflichtig sind" (BT-Drs. 14/7344, S. 8). Bereits zum damaligen Zeitpunkt stellte die in Bezug genommene Regelung in § 141 Abs. 1 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" und folglich auf den steuerlichen Gewinn ab (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 Rn 21 m.w.N.). Durch diese Gesetzesänderung wurde nunmehr auch der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht bilanzierenden, nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der die in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschreitet, zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft qualifiziert. 3. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1 Alt. 3 EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung - erfüllt, da der Kläger im Streitjahr 2018 einen Gewinn von mehr als 30.000,- EUR erzielt hat. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des Beklagten, wonach auf Tatbestandsebene, d. h. bei der Prüfung der hier maßgeblichen gesetzlichen Gewinngrenze von 30.000,- EUR, auf den steuerlichen Gewinn abzustellen ist. a) Zwar enthält der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG keinen Verweis auf andere Vorschriften, in denen der Gewinnbegriff eindeutig definiert ist. Ebenso weist der Kläger rechtlich zutreffend darauf hin, dass für die Bemessung der Kapitalertragsteuer und damit für die Höhe der Veränderung des steuerlichen Einlagekontos bei Regiebetrieben nach ständiger Rechtsprechung des BFH gerade das handelsrechtliche Jahresergebnis i. S. des § 275 HGB maßgeblich ist (siehe nur BFH, Urteil vom 11.09.2013 - I R 77/11, Rz. 21, beck-online, m.w.N.). Denn es geht bei der Besteuerung des Kapitalertrags aus BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit um die Erfassung von Vorgängen, die bei anderen Körperschaften als (tatsächliche) Gewinnausschüttungen anzusehen wären und diese Höhe des zur Gewinnabführung tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrags richtet sich nach dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis der Klägerseite, wonach die von dem Beklagten vertretene Ansicht dazu führe, dass der Gewinnbegriff in dergleichen Vorschrift unterschiedlich zu interpretieren sei - zum einen für die Bemessung der Kapitalertragsteuer respektive der Veränderung des steuerlichen Einlagekontos (handelsrechtlicher Gewinn) und zum anderen für die Prüfung der Gewinngrenze (steuerlicher Gewinn) - durchaus bedenkenswert. b) Allerdings würde die Auslegung der Vorschrift im Sinne des Klägers der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, die dieser bei der Einführung der Umsatz- und Gewinngrenzen verfolgt hat, zuwiderlaufen. Denn ausweislich der bereits zuvor zitierten Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Umsatz- und Gewinngrenzen in die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG explizit auf die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Abgabenordnung bezuggenommen (BT-Drs. 14/7344, S. 8), in denen - bezogen auf den Gewinn - in § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO zum damaligen Zeitpunkt (ebenso wie in der aktuellen Gesetzesfassung) von dem "Gewinn aus Gewerbebetrieb" die Rede ist. Dementsprechend haben die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG bei Inkrafttreten des Gesetzes wertmäßig auch den Beträgen des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO entsprochen; die Beträge waren mithin identisch. Gewinn aus Gewerbebetrieb im vorstehend genannten Sinn ist jedoch der nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4 - 7k EStG, §§ 8 ff. KStG) ermittelte Gewinn. Dabei sind Steuervergünstigungen und -befreiungen ebenso zu beachten wie außerbilanzielle Korrekturen, etwa für nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG oder für nach § 8b KStG steuerfreie Einnahmen (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 Rn 21). Aufgrund dieser klaren ursprünglichen Anknüpfung an die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO sind bei der Prüfung und Auslegung der Gewinngrenze von 30.000,- EUR nach wie vor die Auslegungsgrundsätze des § 141 AO zu beachten. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG genannten Gewinngrenze ist auch weiterhin anhand des nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Gewinns zu bestimmen. Angesichts der (ursprünglichen) gesetzgeberischen Intention ist zudem zu konstatieren, dass der Gesetzgeber die - von dem Kläger monierte - unterschiedliche Interpretation des Gewinnbegriffs in dergleichen Vorschrift, gerade bewusst in Kauf genommen hat. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung für die Vorgängerregelung (BT-Drs. 14/2683 S. 114) sollte von dem neuen Einkunftstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG (aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung) nur der ausschüttungs- bzw. rücklagefähige und damit der handelsrechtliche Jahresüberschuss erfasst werden, der etwa auch bei Kapitalgesellschaften zur Ausschüttung zur Verfügung steht. Trotz dessen hat sich der Gesetzgeber bei der - nur kurze Zeit später erfolgten - Einführung der Umsatz- und Gewinngrenzen durch die Inbezugnahme auf § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO ausdrücklich dafür entschieden, bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzustellen. Soweit die Klägerseite die Gesetzesbegründung zur Aufnahme der Umsatz- und Gewinngrenzen in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG (BT-Drs. 14/7344, S. 8) schließlich dahingehend interpretiert, dass damit nur die betragsmäßigen Grenzen des § 141 AO, nicht jedoch der Gewinnbegriff des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO übernommen werden sollte, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen, da sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür finden. Schließlich kommt es aufgrund der eindeutigen ursprünglichen gesetzgeberischen Intention im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, wie der Begriff "Gewinn" von der überwiegenden Bevölkerung maßgeblich interpretiert oder verstanden wird. c) Nach der Auffassung des Senats liegen auch keine beachtlichen Umstände vor, wonach sich die gesetzgeberische Intention zwischenzeitlich geändert hat. Der erkennende Senat hat insoweit sehr wohl gesehen, dass die gesetzlichen Umsatz- und Gewinngrenzen in § 141 AO zwischenzeitlich mehrfach geändert, diese Anpassungen in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG jedoch nicht nachvollzogen worden sind. Dies wird von mehreren Autoren auch kritisch gesehen (so etwa Bleschik in Kirchhof/Seer, EStG, § 20 Rn. 64; Schiffers, DStZ 2018, 238, 245, Fn. 51). Allein aus diesem gesetzgeberischen Unterlassen kann nach Auffassung des hiesigen Senats jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die gesetzgeberische Intention zwischenzeitlich in das Gegenteil verkehrt hat und für die Prüfung der Gewinngrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nunmehr der handelsrechtliche Gewinn maßgeblich sein soll. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Gesetzgeber bisher keine Klarstellung in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG vorgenommen hat. Zwar hätte es dem Gesetzgeber natürlich jederzeit freigestanden, in die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG einen Hinweis auf die Regelung des § 141 AO oder auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" aufzunehmen. Allein der Umstand, dass dies bisher unterblieben ist, rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass sich die gesetzgeberische Intention geändert hat. d) Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik für die hier vertretene Auffassung. Immerhin wird der Rechtsbegriff des "Gewinns" hier in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG und damit in einem originären Steuergesetz - dem Einkommensteuergesetz - verwendet. Dieser Kontext spricht für sich betrachtet bereits dafür, dass hiermit der nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4 - 7k EStG, §§ 8 ff. KStG) ermittelte - steuerliche - Gewinn und nicht etwa der - handelsrechtliche - Gewinn im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 275 HGB) gemeint ist. e) Im Ergebnis sprechen für den Senat die gewichtigeren Argumente für eine Interpretation wie sie der Beklagte vorgenommen hat. Insofern schließt sich der Senat hier der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Bott in Bott/Walter, KStG, § 4 Rn. 445.1; Schiffers, DStZ 2018, 238, 246; Meyer, DStZ 2018, 263, 267; in diese Richtung auch Bleschik, in Kirchhof/Seer, EStG, § 20 Rn. 64; aA Richard/Wennmacher, KÖSDI 2016, 20098, 20100) sowie der Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF vom 28.01.2019, BStBl. 2019 I, S. 97 Rn. 18 f. und OFD Nordrhein-Westfalen, Arbeitshilfe zur Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Tz. 22.3.2) an. 4. Auf Rechtsfolgenseite hat der Beklagte den nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn i. H. v. 9.837,- EUR - dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zutreffend nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen, sondern diesen Gewinn mit dem steuerlichen Einlagekonto verrechnet, mit der Folge, dass sich dieses zum 31.12.2018 um 9.837,- EUR auf 152.271,- EUR reduziert hat. Aufgrund der von dem Kläger vorgelegten (korrigierten) Bescheinigung über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto vom 15.07.2022 hat der Beklagte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2018 zu Recht um diesen Betrag gemindert (§ 27 Abs. 1 und 3 KStG). Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27, 28 KStG zum 31.12.2018 vom 17.08.2022 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2022) ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Da die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, auf welchen Gewinnbegriff im Rahmen der dritten Tatbestandsalternative des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG abzustellen ist, höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt ist, hat der Senat die Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob im Jahr 2018 (Streitjahr) ein Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 Nr. 10b Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt und ob das steuerliche Einlagekonto des Klägers entsprechend zu mindern ist. Der Kläger ist ein Betrieb der gewerblichen Art (BgA) des Landkreises A, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist. Er wurde zur Erfüllung einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis A und der B AG gegründet und ist auf dem Gebiet der Verpackungsentsorgung tätig. Im Streitjahr 2018 erzielte der Kläger Umsätze i. H. v. 272.370,- EUR. Den steuerlichen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG wie folgt: Summe Betriebseinnahmen 272.370,00 EUR abzgl. Summe Betriebsausgaben (BA) ./. 259.807,27 EUR = laufender Gewinn lt. EÜR = 12.562,73 EUR zzgl. nicht abziehbare BA (KSt, SolZ, GewSt und Zinsen für 2011 und 2013) + 17.229,27 EUR = steuerlicher Gewinn lt. EÜR (gerundet) = 29.793,00 EUR Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechende Einnahme-Überschuss-Rechnung für 2018 einschließlich des Kontennachweises hierzu Bezug genommen (Bl. X der EÜR-Akte und Bl. X Gerichtsakte - GA -). Im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens, welches frühere Veranlagungszeiträume betraf, verständigten sich die hiesigen Beteiligten dahingehend, dass die Reinigungskosten für Containerstellplätze lediglich zu 75 % als Betriebsausgaben anerkannt werden; die übrigen 25 % der Aufwendungen - im Streitjahr 6.474,- EUR (entspricht 25 % von 25.896,- EUR) - sollten dem hoheitlichen Bereich der Müllentsorgung zugeordnet werden und steuerlich nicht abziehbar sein. Hieraus ergab sich für das Jahr 2018 für den Kläger ein geänderter steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG i. H. v. 36.267,- EUR (29.793,- EUR zzgl. 6.474,- EUR). Von diesem steuerlichen Gewinn im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG gehen beide Beteiligte auch im hiesigen Klageverfahren übereinstimmend aus. Ausgehend davon ermittelte der Beklagte für das Streitjahr 2018 den ausschüttungsfähigen (handelsrechtlichen) Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG zunächst wie folgt: Steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (neu) 36.267,00 EUR abzgl. nicht abziehbare BA (Ertragsteuern 2018) ./. 9.316,00 EUR = Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG = 26.951,00 EUR Der Beklagte vertrat bereits damals unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 28.01.2019 (BStBl. 2019 I, S. 97 Rn. 18 f.) die Auffassung, dass in dieser Konstellation die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erfüllt seien, da im Rahmen der dritten Tatbestandsalternative ("oder einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr hat") auf den steuerlichen Gewinn abzustellen sei, der hier 36.267,- EUR betrage. Mangels Anerkennung der von dem Kläger vorgelegten Steuerbescheinigung über ausgeschüttete Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto vom 21.04.2020 (Bl. 12 der Feststellungsakte) lägen daher kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG in Höhe des nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinns vom 26.951,- EUR vor. Ausgehend davon erließ der Beklagte mit Datum vom 27.08.2021 einen (geänderten) Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27, 28 KStG zum 31.12.2018. In diesem wurde das steuerliche Einlagekonto unverändert mit 151.110,- EUR ausgewiesen. Zugleich wurden kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen i. H. v. 26.951,- EUR bescheinigt. Auf den Bescheid wird ausdrücklich verwiesen (Bl. 8 der Feststellungsakte). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2021 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der ausschüttungsfähige (handelsrechtliche) Gewinn - nach weiteren Korrekturen der Ertrag- und Gewerbesteuern und Nebenleistungen der Vorjahre - sogar nur 9.867,- EUR betrage und § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG damit nicht anwendbar sei, da für die Prüfung der gesetzlichen Gewinngrenze auf den handelsrechtlichen (ausschüttungsfähigen) Gewinn abzustellen sei. Des Weiteren begehrte er die Anerkennung der bereits vorgelegten Steuerbescheinigung über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte der Kläger sodann jedoch noch eine korrigierte Bescheinigung vom 15.07.2022 über 9.837,- EUR vor (Bl. 24 der Feststellungsakte). Im Rahmen des Vorverfahrens schloss sich der Beklagte hinsichtlich der weiteren Korrekturen und der Anerkennung der Kapitalertragsteuerbescheinigung der Auffassung des Klägers an. Mithin ermitteln die Verfahrensbeteiligten den ausschüttungsfähigen (handelsrechtlichen) Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG für das Streitjahr 2018 nunmehr übereinstimmend wie folgt: Steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (neu) 36.267,00 EUR abzgl. nicht abziehbare BA (Ertragsteuern 2018 und Vorjahre) ./. 26.430,00 EUR = Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG = 9.837,00 EUR Diese Höhe des ausschüttungsfähigen (handelsrechtlichen) Gewinns steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Berechnung wird auf Seite 5 der angefochtenen Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.11.2022 (Bl. X GA) sowie auf die Klagebegründung vom 20.01.2023 (Bl. X GA) verwiesen. Ausgehend davon erließ der Beklagte mit Datum vom 17.08.2022 erneut einen (geänderten) Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2018. In diesem wurde das steuerliche Einlagekonto - unter Berücksichtigung der Änderung des Bescheides für das Vorjahr 2017 vom 12.10.2021 - nunmehr wie folgt festgestellt: Steuerliches Einlagekonto (€) Neurücklagen (€) Sonderausweis (€) Endbestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 162.108,00 ./. 44.371,00 Leistungen im Wirtschaftsjahr Abzug vom steuerlichen Einlagekonto ./. 9.837,00 Eigenkapitalveränderung 2018 9.837,00 Endbestand laufendes Wirtschaftsjahr 152.271,00 ./. 34.534,00 Kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen 0,00 Auf den Bescheid wird ausdrücklich verwiesen (Bl. X der Feststellungsakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2022 wies der Beklagte den weitergehenden Einspruch als unbegründet zurück. Er hielt dabei insbesondere an seiner Auffassung fest, dass die Gewinngrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG von 30.000,- EUR überschritten sei, da der maßgebende steuerliche Gewinn des Klägers 36.267,- EUR betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Bl. 12 ff. GA). Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2022 Klage erhoben. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass hier kein Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG vorliege, da bei der Prüfung der Gewinngrenze von 30.000,- EUR nicht auf den steuerlichen Gewinn, sondern auf den nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn abzustellen sei und dieser vorliegend lediglich 9.837 EUR betrage. Zur Begründung trägt der Kläger im Einzelnen folgendes vor: a) grammatikalische Auslegung sowie Wortlaut der Norm Zunächst sei festzustellen, dass § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG keine Verweise auf andere Vorschriften enthält, in denen der Gewinnbegriff eindeutig definiert ist. Dennoch sei zwischen den Beteiligten und auch in der Rechtsprechung (siehe nur BFH, Urteil vom 11.09.2013 - I R 77/11, Rz. 21, beck-online, m.w.N.) unstreitig, dass für die Bemessung der Kapitalertragsteuer der Gewinn maßgeblich sei, der im Fall einer gedachten Ausschüttung ausschüttungsfähig wäre. Insofern sei die Gewinndefinition für die Bemessung der Kapitalertragsteuer eindeutig. Ausgehend davon vertritt der Kläger die Auffassung, dass § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine zwei unterschiedlichen Gewinndefinitionen - zum einen für die Bemessung der Kapitalertragsteuer und zum anderen für die Prüfung der Gewinngrenze - beinhalten könne. Dass ein und derselbe Rechtsbegriff in einer Vorschrift unterschiedlich zu interpretieren ist, sei systemfremd. Selbst wenn der Gewinnbegriff an dieser Stelle mehrdeutig interpretiert werden könne, sei auf die gebräuchlichste Verwendung des Wortes "Gewinns" abzustellen. Bei Kapitalgesellschaften verstehe die Allgemeinheit unter "Gewinn" den Jahresüberschuss nach Steuern (so auch § 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB). b) historische und systematische Auslegung Mit der Aufnahme der Umsatz- und Gewinngrenzen in die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG seien lediglich die (damals geltenden) betragsmäßigen Grenzen des § 141 AO, nicht jedoch der Gewinnbegriff des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO übernommen worden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Gewinnbegriff des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO - der seinerseits auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und mithin auf den steuerlichen Gewinn abstellt - für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG maßgeblich sein soll, dann hätte der Gesetzgeber einen Verweis auf die Regelung des § 141 AO in die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG aufnehmen können. Alternativ hätte der Gesetzgeber an dieser Stelle auch einen Hinweis aufnehmen können, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zur Anwendung kommen soll. Dies sei nicht geschehen. Zudem "hinke" der Bezug auf § 141 AO, weil die späteren Erhöhungen der Umsatz- und Gewinngrenzen des § 141 AO in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nicht nachvollzogen worden seien. c) teleologische Auslegung Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Umsatz- und Gewinngrenzen in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG die Fälle abdecken, die aufgrund landesrechtlicher Sondervorschriften von der Buchführungspflicht befreit sind. Rückschlüsse auf die Auslegung des Gewinnbegriffs ließen sich hieraus nicht ziehen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid zum 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG so zu veranlagen, dass keine Leistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG vorliegt, d.h. keine Minderung des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG vorgenommen wird, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Umsatz- und Gewinngrenze in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG ausdrücklich auf die Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO verwiesen (BT-Drs. 14/7344, S. 8), der wiederum auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG und mithin auf den steuerlichen Gewinn abstellt. Zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschrift seien die Gewinngrenzen in beiden Vorschriften überdies identisch gewesen. Aufgrund dieser ursprünglichen Anknüpfung an die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO seien zur Bestimmung des Gewinns in Bezug auf die Frage, ob § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG zur Anwendung kommt (sog. persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift), die Auslegungsgrundsätze zu § 141 AO zu beachten. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1 EStG genannte Gewinngrenze sei daher anhand des nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Gewinns zu bestimmen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 19.09.2023 und 05.10.2023 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. X der Gerichtsakte).