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V ZR 254/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Februar 1994 V ZR 254/92 BGB § 985; EGBGB Art. 233 § 2 a; VermG § 1; ZGB-DDR §§ 25, 97 Rückübertragung eines durch einen staatlichen Verwalter veräußerten Eigenheims Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 985; EGBGB Art. 233 § 2 a; VermG § 1; ZGB-DDR §§ 25, 97 Rückübertragung eines durch einen staatlichen Verwalter veräußerten Eigenheims Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines durch einen staatlichen Verwalter an einen Dritten veräußerten Eigenheims ( § 1 Abs. 1 c VermG ) schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht aus, die auf die Unwirksamkeit der von dem Verwalter getroffenen Verfügung gestützt werden. Für Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Eigenheimkaufvertrags und auf Herausgabe des Grundstücks, die darauf gestützt werden, daß die Veräußerung durch den nach der Anordnung Nr. 2 der DDR eingesetzten Verwalter unwirksam war, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Einsetzung eines staatlichen Verwalters nach der Anordnung Nr. 2 der DDR für einen nicht vorhandenen Miteigentumsanteil an einem Eigenheim kann nicht dahin ausgelegt oder umgedeutet werden, daß sie das ungeteilte Gebäudeeigentum zum Gegenstand hat; sie bleibt ohne rechtliche Wirkung. Ist der Verkauf eines Eigenheims am Fehlen der Verfügungsbefugnis des nach der Anordnung Nr. 2 der DDR eingesetzten Verwalters gescheitert, kann sich der Verkäufer gegenüber dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht auf das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 d berufen. BGH, Urt. v. 11.02.1994 - V ZR 254/92 Kz.: L VI 2 - § 11 VermG DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 8/1994 April 1994 7 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.02.1994 Aktenzeichen: V ZR 254/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7 Normen in Titel: BGB § 985; EGBGB Art. 233 § 2 a; VermG § 1; ZGB-DDR §§ 25, 97