III ZR 183/14
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. September 2015 III ZR 183/14 BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; BNotO § 19; BGB §§ 305 Abs. 1 S. 3, 308 Nr. 1 (Keine) Pflicht des Notars zur Dokumentation des Aushandelns von Vertragsbestimmungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 26.10.2015 BGH, 10.9.2015 - III ZR 183/14 BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; BNotO § 19 ; BGB § 305 Abs. 1 S. 3, 308 Nr. 1 (Keine) Pflicht des Notars zur Dokumentation des Aushandelns von Vertragsbestimmungen Die Prüfungs- und Belehrungspflichten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG gebieten es dem Notar, das Aushandeln einer Vertragsbestimmung (§ 305 Abs.1 S. 3 BGB) bei Zweifeln zu hinterfragen. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG hat der Notar allerdings nur bei – vorliegend objektiv nicht bestehenden – Zweifeln an der Wirksamkeit des Geschäfts eine Dokumentationspflicht. Eine weitergehende Pflicht dahingehend, einen Vermerk in die Urkunde aufzunehmen, dass die vertragliche Regelung über eine Bindungsfrist individuell ausgehandelt wurde, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht angenommen, und begründet daher keinen Revisionszulassungsgrund. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Gründe: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Ergebnis zu Recht verneint. Zwar hat es Inhalt und Umfang der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG bestehenden Prüfungs- und Belehrungspflichten verkannt, soweit es eine Pflicht des Notars grundsätzlich verneint hat, das Aushandeln einer Vertragsbestimmung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) bei Zweifeln zu hinterfragen. Darauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an. Unstreitig wurde die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist zwischen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer S. individuell ausgehandelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der vom Beklagten vorformulierte Text verändert oder unverändert übernommen wurde (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 305 Rn. 20). Der Beklagte hatte somit hinsichtlich der vereinbarten Bindungsfrist die §§ 305 ff BGB nicht zu beachten. Insbesondere musste er nicht prüfen, ob die Klausel in Ziff. 3 Abs. 1 der Angebotsurkunde einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB standhielt (s. dazu BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8 ff und vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 8 ff; Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 13 ff). Ein Revisionszulassungsgrund ist auch nicht gegeben, soweit die Beschwerde meint, der Beklagte hätte in die Urkunde einen Vermerk aufnehmen müssen, dass die Regelung über die Bindungsfrist individuell ausgehandelt war. Es bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht, dass ein Notar keine Pflicht zur Aufnahme derartiger Hinweise hat. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BeurkG hat der Notar lediglich bei - hier aus den zuvor angeführten Gründen objektiv nicht bestehenden - Zweifeln an der Wirksamkeit des Geschäfts eine Dokumentationspflicht. Dass im vorliegenden Zusammenhang eine weitergehende Pflicht in der Rechtsprechung oder der Literatur erwogen wird, hat die Beschwerde nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.09.2015 Aktenzeichen: III ZR 183/14 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren AGB, Verbraucherschutz Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; BNotO § 19; BGB §§ 305 Abs. 1 S. 3, 308 Nr. 1