IX ZR 230/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. April 2018 IX ZR 230/15 InsO §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82; BGB §§ 812 Abs. 1, 892, 893 Abtretung einer Sicherungsgrundschuld; Änderung der Sicherungsvereinbarung nach Eintritt insolvenzrechtlicher Verfügungsbeschränkungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 25.5.2018 BGH, Urt. v. 19.4.2018 – IX ZR 230/15 InsO §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82; BGB §§ 812 Abs. 1, 892, 893 Abtretung einer Sicherungsgrundschuld; Änderung der Sicherungsvereinbarung nach Eintritt insolvenzrechtlicher Verfügungsbeschränkungen 1. Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat. 2a. Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen. 2b. Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers. 2c. Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor. 3. Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrags als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund eines Fremdantrages vom 27. Juli 2011 am 23. Februar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Im Grundbuch war zugunsten der Bank eG (im Folgenden: Bank) eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von zuletzt 123.387,56 ngetragen. Diese sicherte am 24. November 2011 noch einen Darlehensanspruch der Bank in Höhe von 45.220,82 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.04.2018 Aktenzeichen: IX ZR 230/15 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Insolvenzrecht Erschienen in: RNotZ 2018, 475-486 ZNotP 2018, 295-304 NJW 2018, 2049-2056 NotBZ 2018, 373-376 Normen in Titel: InsO §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82; BGB §§ 812 Abs. 1, 892, 893