Beschluss
2 Bs 214/14
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ensembledenkmal genießt nach § 6 Abs.1 Satz3 DSchG auch ohne Eintragung in die Denkmalliste Schutz (ipsa-lege-System).
• Eine vorläufige Baustilllegungsanordnung nach § 13 Abs.2 Satz1 DSchG kann sich gegen jeden richten, der genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnt, nicht nur gegen den Verfügungsberechtigten nach Eintragung.
• Der Ensemblebegriff (§ 4 Abs.3 DSchG) erfordert eine übergreifende, einheitsstiftende Komponente; diese kann sich aus gemeinsamer Entstehungsgeschichte ergeben und nicht allein aus einheitlicher Gestalt.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO müssen die Antragssteller glaubhaft Eilbedürftigkeit und die Gefahr vollendeter Tatsachen darlegen; das bloße Vorliegen eines Schutzinteresses genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Ensembleschutz und vorläufige Baustilllegung bei nicht eingetragenen Denkmälern • Ein Ensembledenkmal genießt nach § 6 Abs.1 Satz3 DSchG auch ohne Eintragung in die Denkmalliste Schutz (ipsa-lege-System). • Eine vorläufige Baustilllegungsanordnung nach § 13 Abs.2 Satz1 DSchG kann sich gegen jeden richten, der genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnt, nicht nur gegen den Verfügungsberechtigten nach Eintragung. • Der Ensemblebegriff (§ 4 Abs.3 DSchG) erfordert eine übergreifende, einheitsstiftende Komponente; diese kann sich aus gemeinsamer Entstehungsgeschichte ergeben und nicht allein aus einheitlicher Gestalt. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO müssen die Antragssteller glaubhaft Eilbedürftigkeit und die Gefahr vollendeter Tatsachen darlegen; das bloße Vorliegen eines Schutzinteresses genügt nicht. Die Antragsteller sind Eigentümer eines zweigeschossigen Putzbaus aus den 1860er-Jahren auf einem Nachbargrundstück und sehen diesen gemeinsam mit einem zweiten historischen Gebäude als ensembleschützenswert an. Die Beigeladene besitzt das andere Gebäude und beantragte bzw. erhielt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Die Antragsteller beantragten bei der Behörde ensembleschutzrechtliche Maßnahmen und stellten Eilanträge beim Verwaltungsgericht, um einen Rückbau des Nachbargebäudes zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweilige Anordnungen ab; die Antragsteller legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist, ob die Gebäude ensemblerechtlich geschützt sind, ob die Behörde eine vorläufige Eintragung vornehmen oder eine Baustilllegungsanordnung gegenüber der Beigeladenen erlassen muss und ob Eilbedürftigkeit für eine Sicherungsanordnung besteht. Relevante Normen sind § 4, § 6, § 7, § 8, § 13 DSchG sowie § 123 VwGO. • Das Gericht bestätigt, dass ein Denkmal bzw. Ensembledenkmal nach § 6 Abs.1 Satz3 DSchG auch ohne förmliche Eintragung Schutz genießt (ipsa-lege-System), sodass Pflichten zur Erhaltung grundsätzlich schon bestehen. • § 13 Abs.2 Satz1 DSchG berechtigt die Behörde, eine vorläufige Baustilllegungsanordnung gegenüber demjenigen zu erlassen, der genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen hat; die Anordnung richtet sich nicht ausschließlich an eingetragene Verfügungsberechtigte. • Der Ensemblebegriff nach § 4 Abs.3 DSchG verlangt neben räumlicher Nähe ein einheitsstiftendes Merkmal oder eine übergreifende Komponente; diese kann sich aus der gemeinsamen Entstehungsgeschichte ergeben, sodass stilistische Unterschiede nicht ausschließen, dass ein Ensemble vorliegt. • Das Verwaltungsgericht durfte nicht allein wegen fehlender einheitsstiftender Gestaltungsmerkmale einen Ensemblecharakter verneinen; die Antragsteller konnten den Ensemblecharakter aus historisch-städtebaulicher Bedeutung begründen. • Trotz möglicher materiell-rechtlicher Ansprüche fehlte den Antragstellern jedoch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 Abs.3 VwGO; es lag kein nachweisbares Eilbedürfnis oder konkrete Gefahr vollendeter Tatsachen vor, weil nicht ersichtlich war, dass die Beigeladene über eine Abbruchgenehmigung verfüge oder konkrete Abbruchmaßnahmen unmittelbar bevorstünden. • Die Baugenehmigung von 2012 betraf nach Auslegung nur die Errichtung des genehmigten Mehrfamilienhauses und nicht schon eine Abbruchgenehmigung; deswegen war eine sofortige Baustilllegung nicht geboten. • Die Behörde ist gehalten, den Antragstellern eine etwaige zukünftige Erteilung einer Abbruchgenehmigung rechtzeitig bekanntzugeben, damit diese gegebenenfalls effektiven Rechtsschutz suchen können. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass ensembleschutzrechtliche Pflichten auch ohne förmliche Eintragung nach § 6 Abs.1 Satz3 DSchG bestehen und die Behörde nach § 13 Abs.2 Satz1 DSchG Baustilllegungsanordnungen auch gegen nicht eingetragene Verfügungsberechtigte erlassen kann. Dennoch haben die Antragsteller keinen Anspruch auf eine sofort vollziehbare vorläufige Verfügung nach § 123 Abs.1 VwGO dargelegt, weil sie die Eilbedürftigkeit und die konkrete Gefahr vollendeter Tatsachen nicht glaubhaft gemacht haben; es war nicht ersichtlich, dass eine Abbruchgenehmigung oder konkrete Abbruchhandlungen vorliegen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Sollte der Behörde künftig eine Abbruchgenehmigung erteilen, sind die Antragsteller rechtzeitig zu informieren, damit sie effektiven Rechtsschutz suchen können.