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Beschluss

2 Bf 215/13.Z

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die begehrten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt oder nicht gegeben sind. • Eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB ist zu versagen, wenn die Abweichung die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets nach §172 Abs.3 BauGB beeinträchtigt. • Eine Verpflichtungsklage nach §42 VwGO ist zulässig, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben wird und zugleich die Leistung (hier Beseitigung) begehrt wird; §113 Abs.4 VwGO erlaubt die Entscheidung über Leistung im selben Verfahren. • Bei Auslegungsfragen von Widersprüchen ist auf den Verständnisshorizont der Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände abzustellen; Rechtsanwaltsschriftsätze sind auslegungsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung gegen Urteil: Befreiung für Mobilfunkanlage im Erhaltungsgebiet unwirksam • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die begehrten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt oder nicht gegeben sind. • Eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB ist zu versagen, wenn die Abweichung die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets nach §172 Abs.3 BauGB beeinträchtigt. • Eine Verpflichtungsklage nach §42 VwGO ist zulässig, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben wird und zugleich die Leistung (hier Beseitigung) begehrt wird; §113 Abs.4 VwGO erlaubt die Entscheidung über Leistung im selben Verfahren. • Bei Auslegungsfragen von Widersprüchen ist auf den Verständnisshorizont der Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände abzustellen; Rechtsanwaltsschriftsätze sind auslegungsfähig. Kläger sind Nachbarn eines Eckgrundstücks in einem als Erhaltungsbereich ausgewiesenen reinen Wohngebiet. Die Beigeladene errichtete dort eine Mobilfunkanlage mit 3,45 m hohem Antennenmast teilweise sichtbar auf dem pyramidenartigen Dach eines historischen Stadthauses. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen einen Abweichungsbescheid (Befreiung nach §31 BauGB). Die Kläger begehrten die Aufhebung dieses Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten, gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt, hob den Abweichungsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte zur Anordnung der Entfernung der Anlage. Die Beigeladene beantragte beim OVG die Zulassung der Berufung, was abgelehnt wurde. • Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO: Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist unbegründet, weil die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe nicht vorgetragen oder nicht gegeben sind. • Anfechtungsklage — Befreiung (§31 Abs.2 BauGB): Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt sind, weil die Abweichung mit den öffentlichen Belangen unvereinbar ist und insbesondere die Errichtung der Anlage nach §172 BauGB nicht genehmigungsfähig ist. • Genehmigungsvorbehalt (§172, §236 BauGB): §236 Abs.2 Satz3 BauGB wendet §172 auch auf ältere Satzungen an; hier ist der Genehmigungsvorbehalt zudem durch Einbeziehung in die Erhaltungsverordnung wirksam begründet. • Beeinträchtigung des Ortsbildes (§172 Abs.3 Satz2 BauGB): Schutzgut sind Ortsbild und Stadtgestalt; eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Anlage sich nicht hinreichend harmonisch in das durch erhaltenswerte Bausubstanz geprägte Ortsbild einfügt. Das VG hat nach Inaugenscheinnahme nachvollziehbar festgestellt, dass der exponierte, metallische Antennenmast das homogene Ensemble stört. • Ermessen der Baubehörde (§31 Abs.2 BauGB): Eine weitergehende Begründung des Ermessensergebnisses fehlt im Abweichungsbescheid; das Vorliegen eines Ermessensfehlers kann daneben die Aufhebung stützen, ist hier aber nicht erforderlich, weil die materielle Voraussetzung für die Befreiung fehlt. • Verpflichtungsklage und Vorfrage des Widerspruchsrechtswegs (§113 Abs.4, §42 VwGO): Die Kläger hatten fristgerecht und ausreichend erkennbar Widerspruch gegen die ablehnende Mitteilung erhoben; daher war die Verpflichtungsklage zulässig und begründet, weil die Anlage formell und materiell rechtswidrig ist. • Auslegungsgrundsatz bei Widersprüchen: Auch anwaltlich eingelegte Widersprüche sind auslegungsfähig; maßgeblich ist, wie die Behörde den Schriftsatz nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Umstände verstehen durfte. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit: Die vom Beigeladenen geltend gemachten Rechtsfragen (Reichweite §236 BauGB, Maßstab der Beeinträchtigung) begründen keine Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.2–3 VwGO. Die Zulassung der Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.03.2013 wird abgelehnt; die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 20.000 Euro. In der Sache bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen: Der Abweichungsbescheid der Beklagten wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung zur vollständigen Entfernung der auf dem Dach stehenden Mobilfunkanlage binnen eines Monats zu erlassen. Begründend hat das Gericht festgehalten, dass die Mobilfunkanlage genehmigungsbedürftig und gemäß §172 Abs.3 Satz2 BauGB nicht genehmigungsfähig ist, weil sie die städtebauliche Gestalt des durch die Erhaltungsverordnung geschützten Ortsbilds beeinträchtigt. Ein Ermessensmangel der Behörde kann offen bleiben, weil die fehlende materielle Voraussetzung für die Befreiung die Entscheidung trägt.
2 Bf 215/13.Z | Beschluss | HAMBURGISCHES OVG | 2015 | OffeneUrteileSuche