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Beschluss

3 AS 14/15

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters ist nur in den gesetzlich benannten Fällen des § 24 VwGO möglich. • Eine fortdauernde Pflichtverletzung des ehrenamtlichen Richters begründet noch nicht automatisch eine Entbindung, wenn die grobheit der Pflichtverletzung nicht nachgewiesen ist. • Vor einer Entbindung ist dem ehrenamtlichen Richter regelmäßig durch die Anordnung eines Ordnungsgeldes gemäß § 33 Abs. 1 VwGO die Bedeutung seiner Pflichten vor Augen zu führen; erst ein erfolgloses Androhen kann die subjektive Komponente der Gröblichkeit erfüllen.
Entscheidungsgründe
Keine Entbindung ehrenamtlichen Richters ohne vorherige Sanktionierung • Die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters ist nur in den gesetzlich benannten Fällen des § 24 VwGO möglich. • Eine fortdauernde Pflichtverletzung des ehrenamtlichen Richters begründet noch nicht automatisch eine Entbindung, wenn die grobheit der Pflichtverletzung nicht nachgewiesen ist. • Vor einer Entbindung ist dem ehrenamtlichen Richter regelmäßig durch die Anordnung eines Ordnungsgeldes gemäß § 33 Abs. 1 VwGO die Bedeutung seiner Pflichten vor Augen zu führen; erst ein erfolgloses Androhen kann die subjektive Komponente der Gröblichkeit erfüllen. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts beantragte, den ehrenamtlichen Richter vom Amt zu entbinden. Ihr zufolge erschien der Richter zu drei mündlichen Verhandlungen unentschuldigt bzw. ohne Mitteilung und füllte Personalbogen erst spät aus, wobei er sein Geburtsdatum korrigierte. Weiter habe er deutlich gemacht, künftig nicht mehr als Laienrichter herangezogen werden zu wollen und seine Pflichten als erfüllt anzusehen. Die Entbindung sollte wegen angeblicher gröblicher Verletzung der Amtspflichten nach § 24 Abs.1 Nr.2 VwGO erfolgen. Der Senat hörte den ehrenamtlichen Richter an und prüfte, ob seine Verfehlungen die gesetzliche Schwelle zur Entbindung erreichen. • Die Entbindung vom Amt ist auf die in § 24 VwGO genannten Fälle beschränkt; hier kommt nur § 24 Abs.1 Nr.2 VwGO (gröbliche Verletzung der Amtspflichten) in Betracht. • Tatsächlich liegt eine fortlaufende Verletzung von Amtspflichten vor: mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben, nachträgliche Vervollständigung des Personalbogens und die ausdrückliche Verweigerung weiterer Tätigkeit als Laienrichter. • Grobheit der Pflichtverletzung setzt nicht nur objektive Pflichtverstöße voraus, sondern auch eine subjektive Komponente; diese ist erst dann erfüllt, wenn der Richter zuvor durch eine geregelte Maßnahme des Gerichts, etwa die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs.1 VwGO, zur Einhaltung seiner Pflichten ermahnt oder angehalten worden ist. • Die Androhung und Anordnung des persönlichen Erscheinens verbunden mit einem Ordnungsgeld kann geeignet sein, die Bedeutung der Amtspflichten klarzumachen; ohne einen erfolglosen solchen Schritt fehlt es an der notwendigen Vorstufe zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung. • Mangels vorheriger wirksamer Sanktionierung durch das Verwaltungsgericht vermag der Senat die Verfehlungen nicht als so grob einzustufen, dass eine Entbindung nach § 24 Abs.1 Nr.2 VwGO gerechtfertigt wäre. Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, den ehrenamtlichen Richter zu entbinden, wurde abgelehnt. Der Senat hielt die wiederholten Pflichtverletzungen zwar für gegeben, sah jedoch die gesetzliche Schwelle zur Entbindung wegen Gröblichkeit nicht als erfüllt, weil dem Richter zuvor nicht erfolglos ein Ordnungsgeld nach § 33 Abs.1 VwGO angedroht und gegebenenfalls verhängt worden war. Erst ein solcher erfolgloser Versuch, ihn zur Pflichterfüllung zu veranlassen, könnte die subjektive Komponente der Gröblichkeit begründen. Die Entscheidung ist ohne Gerichtskosten ergangen und unanfechtbar nach § 24 Abs.3 Satz 3 VwGO.