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Beschluss

4 Bs 90/15

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG (Mindestabstand und Verbot der Mehrfachkonzession) sind verfassungsgemäß und zulässig anzuwenden. • Die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen ist zu versagen, wenn der Fußweg zum nächstgelegenen Spielhallenstandort das Mindestabstandsgebot von 500 m unterschreitet oder die Hallen in einem baulichen Verbund stehen (§ 2 Abs. 5 Nr. 4, 6 HmbSpielhG). • Eine Ausnahme vom Abstandsgebot kommt nur in atypischen Fällen in Betracht; eine Unterschreitung um ca. 50 m (ca. 10 %) rechtfertigt regelmäßig keine Ausnahme. • Eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 S.4 HmbSpielhG wegen unbilliger Härte setzt konkrete Nachweise wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder Unmöglichkeit der Anpassung voraus; bloße Investitionen oder Mietverpflichtungen genügen ohne Substantiierung nicht.
Entscheidungsgründe
Abstandsgebot und Mehrfachkonzession in HmbSpielhG verfassungsgemäß — Versagung von Erlaubnissen bei Unterschreitung • Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG (Mindestabstand und Verbot der Mehrfachkonzession) sind verfassungsgemäß und zulässig anzuwenden. • Die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen ist zu versagen, wenn der Fußweg zum nächstgelegenen Spielhallenstandort das Mindestabstandsgebot von 500 m unterschreitet oder die Hallen in einem baulichen Verbund stehen (§ 2 Abs. 5 Nr. 4, 6 HmbSpielhG). • Eine Ausnahme vom Abstandsgebot kommt nur in atypischen Fällen in Betracht; eine Unterschreitung um ca. 50 m (ca. 10 %) rechtfertigt regelmäßig keine Ausnahme. • Eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 S.4 HmbSpielhG wegen unbilliger Härte setzt konkrete Nachweise wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder Unmöglichkeit der Anpassung voraus; bloße Investitionen oder Mietverpflichtungen genügen ohne Substantiierung nicht. Die Antragstellerin betreibt in Hamburg ursprünglich eine Spielhalle; nach Umbau beantragte sie 2011 Erlaubnisse für zwei separate Hallen im gleichen Gebäude. Die Behörde verweigerte später anhand der neuen hamburgischen Regelungen Erlaubnisse nach dem Glücksspielrecht, weil Mindestabstände und das Verbot von Mehrfachkonzessionen nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin klagte und beantragte im Eilverfahren vorläufige Erlaubnisse; sie rügte verfassungsrechtliche Bedenken und beantragte ggf. Befreiung nach § 9 HmbSpielhG wegen hoher Investitionen und fortlaufender Mietverpflichtungen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. • Anwendbarkeit und Zuständigkeit: Die Regelungen des § 2 Abs. 2 S.1–2 HmbSpielhG (Mindestabstand 500 m, Verbot der Mehrfachkonzession) fallen in die Kompetenz der Länder zur Regelung des Rechts der Spielhallen und sind formell nicht kompetenzwidrig (Art. 70, 74 GG). • Verhältnismäßigkeit: Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch Gemeinwohlziele (Suchtprävention, Jugendschutz) gerechtfertigt; Mindestabstand und Verbot sind geeignet, erforderlich und im engeren Sinne angemessen. Der Gesetzgeber hat hinreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum. • Versagungsgründe konkret: Die beantragten Erlaubnisse sind nach § 2 Abs.5 Nr.6 HmbSpielhG zu versagen, weil die beiden Spielhallen in einem baulichen Verbund liegen; ferner sind sie nach § 2 Abs.5 Nr.4 HmbSpielhG zu versagen, weil der fußläufige Abstand zur nächstgelegenen Spielhalle 449,74 m beträgt und damit das 500-m-Gebot unterschritten ist. • Ausnahme vom Abstandsgebot: Eine Abweichung erfordert einen atypischen Sachverhalt, der hier nicht vorliegt. Eine Unterschreitung um etwa 50 m (ca. 10 %) und die geographische Lage (verschiedene Straßenseiten, Ampeln) rechtfertigen keine Ausnahme. • Befreiung nach § 9 HmbSpielhG: Für die Gewährung einer Befreiung wegen unbilliger Härte sind konkrete, substantiierte Nachweise erforderlich (z. B. drohende Existenzvernichtung, Unmöglichkeit der Anpassung). Die Antragstellerin hat weder Verluste noch gescheiterte Anpassungsversuche oder Unvermögen zur anderweitigen Nutzung/des Weitervertriebs nachvollziehbar dargelegt; bloße Investitionen und Mietverpflichtungen genügen nicht. • Beweiswürdigung und Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die vorläufige Erteilung der Erlaubnisse glaubhaft gemacht; die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Erteilung der begehrten vorläufigen Spielhallenerlaubnisse bleibt zu Recht versagt, weil die Hallen in einem baulichen Verbund stehen und der fußläufige Abstand zur nächstgelegenen Spielhalle mit ca. 449,74 m das gesetzliche Mindestgebot von 500 m unterschreitet. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot ist nicht begründet, ebenso wenig liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 9 Abs.1 HmbSpielhG vor; die Antragstellerin hat die hierfür erforderlichen konkreten Nachweise nicht erbracht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.