Beschluss
4 So 75/16
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG abdrängend der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die Entscheidung über die Unterkunftszuweisung Leistungsansprüche nach dem AsylbLG betrifft.
• § 17a GVG ist auch im vorläufigen Rechtsschutz anwendbar; Verweisungen an das zuständige Sozialgericht sind zulässig.
• Die Frage, in welcher konkreten Form eine Unterkunftssachleistung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu erbringen ist, bestimmt den maßgeblichen Rechtsweg und fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.
Entscheidungsgründe
Zuweisung asylbewerberleistungsrechtlicher Unterkunftsstreitigkeiten an das Sozialgericht • Der Rechtsweg ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG abdrängend der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die Entscheidung über die Unterkunftszuweisung Leistungsansprüche nach dem AsylbLG betrifft. • § 17a GVG ist auch im vorläufigen Rechtsschutz anwendbar; Verweisungen an das zuständige Sozialgericht sind zulässig. • Die Frage, in welcher konkreten Form eine Unterkunftssachleistung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu erbringen ist, bestimmt den maßgeblichen Rechtsweg und fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Die Antragsteller (Eltern und ihr Sohn) sind armenische Staatsangehörige mit Duldung und Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG; ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Hamburg. Sie leben seit 2002 in Unterkünften der Antragsgegnerin; seit April 2011 in einer bestimmten Wohnunterkunft W. Die Antragsgegnerin untersagte ihnen mit Bescheiden vom 13. Juli 2016 den Verbleib in W, wies sie für den Fall weiterer Hilfebedürftigkeit einer anderen Unterkunft zu und ordnete sofortige Vollziehung an, zugleich wurde ein Räumungstermin angekündigt. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Streitigkeit an das Sozialgericht; hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. • Anwendbarkeit von § 17a GVG im vorläufigen Rechtsschutz wird bejaht; Beschwerde zulässig, aber unbegründet. • Maßgeblich für die Zuordnung des Rechtswegs ist die Rechtsnorm, aus der die begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist; hier geht es um die Art der Erbringung der Unterkunftsleistung. • Die streitentscheidende Frage betrifft die Ausgestaltung der Sachleistung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG (Unterkunft und Heizung), sodass damit ausschließlich leistungsrechtliche Beziehungen nach dem AsylbLG betroffen sind. • Die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet den Sozialrechtsweg, weil die Entscheidung über die Unterkunftszuweisung Angelegenheit des AsylbLG bzw. der Sozialhilfe ist. • Andere Normen wie §§ 12a, 61 AufenthG oder § 44, 53 AsylG sind hier nicht maßgeblich für die streitentscheidende Frage; die vorgelagerte Frage des Ob der Unterbringung kann danach zwar dem AsylG zugeordnet werden, nicht aber die konkrete Ausgestaltung der Sachleistung. • Einwände der Antragsgegnerin, es drohten widersprüchliche Rechtswege oder die Zuordnung sei unzweckmäßig, überzeugen nicht; der Gesetzgeber hat das Asylbewerberleistungsrecht der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben. • Die Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird versagt, weil nach § 17a Abs. 4 GVG eine weitere Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz nur ausnahmsweise zuzulassen ist und hier keine Zulassungsgründe vorliegen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verweisung an das Sozialgericht wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Frage der konkreten Erbringung der Unterkunftssachleistung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet und somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage oder Abweichung von Entscheidungen oberster Bundesgerichte dargelegt ist.