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Beschluss

3 Nc 18/16

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung des Eilantrags auf vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester Medizin ist unbegründet. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 KapVO ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett abzustellen; Blockpraktika sind nicht zu berücksichtigen. • Der Parameter von 15,5 % zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester: Blockpraktika nicht kapazitätssteigernd • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Eilantrags auf vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester Medizin ist unbegründet. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 KapVO ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett abzustellen; Blockpraktika sind nicht zu berücksichtigen. • Der Parameter von 15,5 % zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 5. Fachsemester für das Sommersemester 2016 am Universitätsklinikum Eppendorf (Modellstudiengang iMED). Die Zulassungszahlenverordnung setzte für das 5. bis 10. Fachsemester 367 Studienplätze fest; die Universität meldete für das 5. und 6. Fachsemester zusammen 367 eingeschriebene Studierende. Der Antragsteller erhielt keinen Studienplatz und stellte einen Eilantrag, der vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Er rügte insbesondere, dass bei der Kapazitätsberechnung nach § 17 KapVO Blockpraktika außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser unberücksichtigt geblieben seien und dadurch mindestens ein weiterer Platz zur Verfügung stünde. Das Verwaltungsgericht hatte die patientenbezogene Kapazität anhand der tagesbelegten Betten, poliklinischer Neuzugänge und außeruniversitärer Lehrleistungen berechnet und kam auf rund 366 Plätze, sodass die 367 Plätze bereits ausgeschöpft seien. • Beschwerderechtliche Prüfungsgrenzen: Das Gericht prüft zunächst nur vorgebrachte, fristgerechte Gründe und nur bei erheblicher Erschütterung der vorinstanzlichen Begründung weitergehender wie ein erstinstanzliches Gericht (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Systematik der Kapazitätsverordnung (§ 17 KapVO): Maßgeblich für die patientenbezogene Aufnahmekapazität sind die tagesbelegten Betten und der aus dem Parameter resultierende Anteil (15,5 %) für Unterricht am Krankenbett; dieser Parameter wurde historisch auf der Grundlage von Patienteneignung, Belastbarkeit und Gruppengrößen gebildet. • Abgrenzung Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika: Die Approbationsordnung unterscheidet Unterricht am Krankenbett von Blockpraktika; Blockpraktika sind zusammengefasste Praktika mit anderen Gruppengrößen und eher allgemeiner Einbindung in den klinischen Ablauf, weshalb sie nicht in den den Parameter prägenden patientenbezogenen Umfang eingegangen sind. • Systemgerechte Anwendung bei außeruniversitären Lehrkrankenhäusern: § 17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO verlangt eine entsprechende Erhöhung nur, wenn geeignete Patienten für Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen; die Berücksichtigung von Blockpraktika würde eine Kapazitätserhöhung bewirken, ohne dass ausreichend geeignete Patienten für den Unterricht am Krankenbett vorhanden wären. • Verfassungs- und Parameterfragen: Die Rügen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Parameters von 15,5 % und der fehlenden Anpassung der Kapazitätsverordnung an die Einführung der Blockpraktika erschüttern die Entscheidungsgrundlage nicht; der Parameter ist als Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. • Ergebnis der Belegungsrechnung: Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und Antragsgegner vorgelegten Zahlen ist die patientenbezogene Kapazität erschöpft; es ist nicht dargetan, dass mindestens ein weiterer kapazitätswirksamer Platz verfügbar ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung, weil die vom Gericht berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität nach § 17 KapVO bereits durch die im 5. und 6. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden erschöpft ist. Die Berücksichtigung von Blockpraktika als kapazitätserhöhender Faktor ist systemwidrig, da der maßgebliche Parameter von 15,5 % nur den Unterricht am Krankenbett abbildet und somit keine weitere Kapazität begründet werden kann. Ebenso ist der zugrundeliegende Parameter nicht zu beanstanden, sodass kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.