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Beschluss

5 Bs 61/17

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die LMIV verlangt den Hinweis „aufgetaut“ bei vor dem Verkauf tiefgefrorenen und wieder aufgetauten Fischerzeugnissen, ohne zu bestimmen, dass dieser Hinweis an mehreren Stellen oder zwingend auf der Vorderseite zu erscheinen hat. • Verpflichtende Informationen müssen gut sichtbar, deutlich und gut lesbar an einer Stelle der Verpackung angebracht sein; damit genügt grundsätzlich einmalige Anbringung im selben Sichtfeld wie die Nettofüllmenge. • Alleinige Anbringung des Hinweises „aufgetaut“ auf der Rückseite stellt nicht ohne weiteres eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LMIV dar, sofern die Vorgaben der Art. 9 ff. LMIV eingehalten werden und keine konkrete, verpackungsbezogene Begründung für eine Irreführung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Hinweis „aufgetaut“ bei Fischprodukten: einmalige Platzierung auf der Verpackung ausreichend • Die LMIV verlangt den Hinweis „aufgetaut“ bei vor dem Verkauf tiefgefrorenen und wieder aufgetauten Fischerzeugnissen, ohne zu bestimmen, dass dieser Hinweis an mehreren Stellen oder zwingend auf der Vorderseite zu erscheinen hat. • Verpflichtende Informationen müssen gut sichtbar, deutlich und gut lesbar an einer Stelle der Verpackung angebracht sein; damit genügt grundsätzlich einmalige Anbringung im selben Sichtfeld wie die Nettofüllmenge. • Alleinige Anbringung des Hinweises „aufgetaut“ auf der Rückseite stellt nicht ohne weiteres eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LMIV dar, sofern die Vorgaben der Art. 9 ff. LMIV eingehalten werden und keine konkrete, verpackungsbezogene Begründung für eine Irreführung vorliegt. Die Antragstellerin stellt zahlreiche Fischerzeugnisse her, die vor dem Verkauf tiefgefroren und wieder aufgetaut werden. Sie kennzeichnet die verkehrsübliche Bezeichnung und die Nettofüllmenge zusammen mit dem Hinweis „aufgetaut“ nur auf der Rückseite der Verpackungen; auf der Vorderseite stehen vom Hersteller gewählte Produktbezeichnungen, die die verkehrsübliche Bezeichnung enthalten können, aber keinen zusätzlichen Hinweis auf das Auftauen. Die Antragsgegnerin beanstandete dies als irreführend und ordnete an, der Hinweis „aufgetaut“ müsse bei allen betroffenen Produkten hinzugefügt werden; sie setzte die Anordnung sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht stellte vorsorglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wieder her und hielt eine Verpflichtung zur Platzierung des Hinweises auf der Vorderseite nicht für gegeben. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vor dem Oberverwaltungsgericht. • Rechtliche Grundlagen: Art. 9 ff., Art. 12, Art. 13, Art. 17 Abs. 5 sowie Anhang VI Teil A Nr. 2 LMIV regeln verpflichtende Angaben, Darstellungsform, Schriftgröße und die Pflicht, bei aufgetauten Lebensmitteln den Hinweis „aufgetaut“ hinzuzufügen. • Verkehrsübliche Bezeichnung: Bei den streitigen Fischerzeugnissen ist die verwendete Herstellerbezeichnung als verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der LMIV anzusehen, sodass die Pflicht zum Zusatz „aufgetaut“ gilt. • Ein-Stellen-Prinzip: Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 LMIV verlangen, dass verpflichtende Informationen direkt auf der Verpackung an einer gut sichtbaren Stelle erscheinen; daraus folgt, dass die LMIV keine Pflicht zur mehrfachen Anbringung der Bezeichnung oder des Hinweises an mehreren Stellen der Verpackung begründet. • Hauptsichtfeld nicht zwingend: Nur bestimmte Angaben müssen im Hauptsichtfeld (Vorderseite) erscheinen; die LMIV schreibt nicht vor, den Hinweis „aufgetaut“ auf der Vorderseite anzubringen. • Irreführungsvorbehalt: Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 LMIV ist trotz formeller Einhaltung der Vorgaben möglich, bedarf aber einer konkreten, verpackungsbezogenen Darlegung durch die Behörde. Hier fehlt eine stichhaltige Begründung, dass die alleinige Rückseitenplatzierung bei über 200 unterschiedlichen Verpackungen eine Irreführung bewirkt. • Berücksichtigung sonstiger Angaben: Nach einschlägigen Anwendungshinweisen sind bei der Beurteilung einer Irreführung auch weitere korrekt angegebene Informationen auf der Verpackung zu berücksichtigen; das spricht gegen die Annahme einer automatischen Irreführung durch Rückseitenplatzierung. • Verfahrensentscheidung: Mangels tragfähiger Rügen blieb die Beschwerde erfolglos; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Anordnung, den Hinweis „aufgetaut“ bei allen betroffenen Fischerzeugnissen anzubringen, war insoweit nicht durchsetzbar, als die LMIV nicht vorschreibt, diesen Hinweis mehrfach oder zwingend auf der Verpackungsvorderseite anzubringen; eine einmalige, gut lesbare und der Schriftgrößenregelung genügende Platzierung zusammen mit der Nettofüllmenge auf der Verpackungsrückseite reicht grundsätzlich aus. Mangels konkreter, verpackungsbezogener Darlegung einer Irreführung konnte die Lebensmittelüberwachungsbehörde nicht hinreichend nachweisen, dass die konkrete Gestaltung der Verpackungen der Antragstellerin Verbraucher in wesentlichen Punkten in die Irre führt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 357.000 Euro festgesetzt.