Beschluss
3 Bs 252/17
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG darf nicht erteilt werden, wenn ein Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt.
• Für die Anwendung des Versagungsgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist auf die förmliche Stellung des Asylantrags beim Bundesamt abzustellen.
• Bei einer Beschwerde nach § 146 VwGO ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich mit jeder selbständig tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.
• Die Ermessensausübung der Ausländerbehörde, eine Beschäftigungserlaubnis zu versagen, kann ergänzende Erwägungen wie unerlaubte Einreise oder fehlende Bleibeperspektive berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufiger Beschäftigungserlaubnis bei sicherem Herkunftsstaat und fehlender Ermessensreduzierung • Eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG darf nicht erteilt werden, wenn ein Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. • Für die Anwendung des Versagungsgrundes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist auf die förmliche Stellung des Asylantrags beim Bundesamt abzustellen. • Bei einer Beschwerde nach § 146 VwGO ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich mit jeder selbständig tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. • Die Ermessensausübung der Ausländerbehörde, eine Beschäftigungserlaubnis zu versagen, kann ergänzende Erwägungen wie unerlaubte Einreise oder fehlende Bleibeperspektive berücksichtigen. Die Antragstellerin, albanische Staatsangehörige, reiste 2015 mit ihren Eltern nach Deutschland ein und stellte nach Behördenangaben am 29.10.2015 einen Asylantrag, der am 05.04.2016 abgelehnt wurde. Sie verließ Deutschland kurzzeitig im Juli 2016 und reiste im Oktober 2016 erneut ohne Visum ein; seitdem wird sie als unbegleitete Minderjährige geduldet. Im August 2017 kündigte sie an, eine Ausbildungsduldung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten beantragen zu wollen. Die Ausländerbehörde erließ daraufhin zum 01.09.2017 eine Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets und erklärte, weder Ausbildungsduldung noch Beschäftigungserlaubnis erteilen zu können. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, § 60a Abs. 6 AufenthG, § 14 Abs. 1 AsylG, § 146 VwGO. • Formelle Prüfung der Beschwerdebegründung: Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde jede selbständig tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung in Zweifel ziehen; dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. • Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG: Die Norm schließt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aus, wenn ein Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde und abgelehnt ist; entscheidend ist die förmliche Stellung beim Bundesamt nach § 14 Abs. 1 AsylG. • Auslegung und Zweck: Der eindeutige Wortlaut und systematische Zusammenhang des Asylgesetzes lassen keine Abkehr von der Förmlichkeitsanforderung erkennen; entgegenstehende Argumente wurden nicht substantiiert dargelegt. • Ermessen der Ausländerbehörde: Selbst wenn die Anwendung der einwanderungspolitischen Wertung in § 60a nicht in jedem Fall zu einem Versagungsgrund führt, durfte die Behörde ergänzende Ermessenserwägungen beachten, etwa mangelnde Bleibeperspektive oder die unerlaubte Einreise der Antragstellerin. • Fehlende Ermessensreduzierung auf Null: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die zusammentreffenden Umstände nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, die für einen Anordnungsanspruch erforderlich wäre. • Verfahrensrechtliche Folgen: Da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht, ist Prozesskostenhilfe zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vorliegen, insbesondere weil der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift und die Ausländerbehörde ergänzende Ermessenserwägungen (fehlende Bleibeperspektive, unerlaubte Einreise) zu Recht berücksichtigt hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.