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Beschluss

1 Bs 264/17

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren ist zurückzuweisen, wenn der Vortrag keine hinreichende Aussicht auf eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft ergibt. • Das Fehlen eines erforderlichen Visums kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entgegenstehen; ein Absehen vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erfüllung aller allgemeinen und besonderen Regelerteilungsvoraussetzungen voraus. • Eine Reiseunfähigkeit i.S.d. § 60a AufenthG ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Ausländer über gesundheitliche Beeinträchtigungen berichtet; es bedarf einer überzeugenden medizinischen Grundlage, die die Vermutung des Gesetzes widerlegt. • Die Nachholung des Visumverfahrens ist grundsätzlich zumutbar; nur besondere, substantiierte Gründe, die dem Ausländer nicht zurechenbar sind oder außergewöhnliche Belastungen begründen, können Unzumutbarkeit rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Ehegattennachzug — fehlende Lebensunterhaltssicherung und Visumerfordernis • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren ist zurückzuweisen, wenn der Vortrag keine hinreichende Aussicht auf eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft ergibt. • Das Fehlen eines erforderlichen Visums kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entgegenstehen; ein Absehen vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erfüllung aller allgemeinen und besonderen Regelerteilungsvoraussetzungen voraus. • Eine Reiseunfähigkeit i.S.d. § 60a AufenthG ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Ausländer über gesundheitliche Beeinträchtigungen berichtet; es bedarf einer überzeugenden medizinischen Grundlage, die die Vermutung des Gesetzes widerlegt. • Die Nachholung des Visumverfahrens ist grundsätzlich zumutbar; nur besondere, substantiierte Gründe, die dem Ausländer nicht zurechenbar sind oder außergewöhnliche Belastungen begründen, können Unzumutbarkeit rechtfertigen. Die Antragstellerin, ghanaische Staatsangehörige, war nach Eheschließung mit einem in Hamburg mit Niederlassungserlaubnis lebenden Ghanaer im Juli 2014 nach Deutschland eingereist. Ihr wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der familiären Lebensgemeinschaft mehrfach verweigert; ein laufendes Hauptsacheverfahren ist anhängig. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ab mit der Begründung, zwar lägen nunmehr besondere Erteilungsvoraussetzungen vor, es fehle jedoch an allgemeinen Voraussetzungen insbesondere an der Sicherung des Lebensunterhalts und es stehe der Einreise ohne erforderliches Visum entgegen. Die Antragstellerin rügte dies und legte Beschwerde ein; sie verwies auf die Verlängerung des Arbeitsvertrags ihres Ehemannes und auf gesundheitliche Probleme, die eine Abschiebung bzw. eine selbst organisierte Rückkehr unzumutbar machen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerdebeschränkungen und ließ die angegriffene Entscheidung in allen wesentlichen Punkten bestehen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und begründet; das Beschwerdegericht prüfte die innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Einwendungen. • Visumerfordernis und Anspruchsvoraussetzungen: Ein Absehen vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt die Erfüllung aller allgemeinen und besonderen Regelerteilungsvoraussetzungen voraus; hierfür fehlt es im vorliegenden Erkenntnisstand an der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). • Lebensunterhalt: Das Vorbringen zur Deckungslücke und zur Erwerbsprognose des Ehemannes war nicht substantiiert genug. Es fehlen Verdienstnachweise 2017, Angaben zur tatsächlichen Arbeitszeit und zur Altesvorsorge des 1949 geborenen Ehemannes; auch zur Erwerbsfähigkeit oder Qualifikation der Antragstellerin wurde nichts vorgetragen. Daher besteht keine positive Prognose zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft. • Ausweisungsinteresse: Das Verwaltungsgericht durfte ein gegenwärtiges Ausweisungsinteresse annehmen, weil die Antragstellerin ohne erforderliches Visum aus Dänemark eingereist ist und dadurch der Straftatbestand der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht sein könnte; für die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes genügt diese Annahme im vorliegenden Zusammenhang. • Zumutbarkeit des Visumverfahrens: Die Nachholung des Visumverfahrens ist grundsätzlich zumutbar. Kosten, Mühen und zeitliche Belastungen einer freiwilligen Aus- und Wiedereinreise gehören zum normalen Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Einreise und rechtfertigen nur bei besonderen, substantiierten Gründen Unzumutbarkeit (§ 5 Abs. 2 AufenthG). • Gesundheitliche Gründe und Duldung: Die Behauptungen zu Knieproblemen, Herz-/Kreislaufbeschwerden und panikartigen Reaktionen genügten nicht, die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG zu widerlegen. Flugmedizinische Begutachtung und Klinikbefunde rechtfertigten keine Annahme von Reiseunfähigkeit oder eines generellen Abschiebungshindernisses. • Schlussfolgerung: Da bereits die Lebensunterhaltssicherung fehlt, konnte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im vorläufigen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht werden; weitere Einwände änderten an dieser Bewertung nichts. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Antragstellerin keinen ausreichenden Vortrag zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft erbracht hat und deshalb die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG nicht erfüllt sind. Weiter steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist ist und die Voraussetzungen für ein Absehen vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. Auch die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe genügen nicht, um die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG zu widerlegen oder eine Reiseunfähigkeit darzustellen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder sonstigen vorläufigen Rechtsschutz; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.