Beschluss
4 Bs 93/18
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.
• Für die Fristwahrung kommt es bei Übermittlungen an eine gemeinsame Annahmestelle auf den auf dem Schriftstück angegebenen Adressaten an; ein an das Verwaltungsgericht adressierter Schriftsatz gilt nicht zugleich als beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist auszuscheiden, wenn die Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zurechenbar ist und kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen verspäteter Begründung und unzutreffender Adressierung • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. • Für die Fristwahrung kommt es bei Übermittlungen an eine gemeinsame Annahmestelle auf den auf dem Schriftstück angegebenen Adressaten an; ein an das Verwaltungsgericht adressierter Schriftsatz gilt nicht zugleich als beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist auszuscheiden, wenn die Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zurechenbar ist und kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde. Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Hamburg und legte rechtzeitig Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Pflicht hin, die Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung zu begründen und die Begründung beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 22.05.2018 zugestellt; die Begründung war bis zum 22.06.2018 einzureichen. Der am 22.06.2018 per Fax übermittelte Schriftsatz war jedoch an das Verwaltungsgericht und nicht an das Oberverwaltungsgericht adressiert und ging daher nur beim Verwaltungsgericht ein. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt; der Prozessbevollmächtigte machte nicht geltend, die fehlerhafte Adressierung sei unverschuldet gewesen. • Zulässigkeit: Nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO muss die Beschwerdebegründung binnen Monatsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden; diese Vorschrift ist zwingend und lässt keine analoge Anwendung des § 147 Abs. 2 VwGO zu. • Fristwahrung und Eingangsbestätigung: Die Entscheidung war dem Antragsteller am 22.05.2018 zugestellt; die Frist für die Begründung endete am 22.06.2018. Die am 22.06.2018 per Fax übermittelte Begründung war an das Verwaltungsgericht adressiert und erreichte daher nicht das Oberverwaltungsgericht. • Gemeinsame Annahmestelle: Allein die Verwendung einer gemeinsamen Annahmestelle ändert nichts daran, dass für die Bestimmung des Eingangsorts auf den auf dem Schriftstück angegebenen Adressaten abzustellen ist; ein an das Verwaltungsgericht adressiertes Fax gilt nicht zugleich als beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. • Keine Wiedereinsetzung: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wurde nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag scheidet aus, weil die Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zurechenbar ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 ZPO) und der Vertreter nicht darlegt, die Fehladressierung sei unverschuldet gewesen. • Unzulässigkeit der Beschwerde: Mangels frist- und formgerechten Eingangs der Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15.05.2018 wird verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Der am 22.06.2018 per Fax übermittelte Schriftsatz war an das Verwaltungsgericht adressiert und erreichte damit nicht das Oberverwaltungsgericht; die Pflicht, die Begründung beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, ist zwingend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt und kommt nicht in Betracht, da das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Antragsteller zuzurechnen ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.