Beschluss
3 AS 14/18
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als Lehrerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg angestellte Person kann nach § 22 Nr. 3 VwGO nicht ehrenamtliche Richterin sein.
• Bei einer befristeten Beurlaubung von nur einem Jahr bleibt der Nichtberufungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO wirksam, weil die Beurlaubung nicht als dauerhaft anzusehen ist.
• Für die Beurteilung, ob eine Beurlaubung dauerhaft ist, kommt es auf die vom Dienstherrn gewährte Beurlaubung an, nicht auf die subjektive Absicht der betroffenen Person.
Entscheidungsgründe
Entbindung einer beamteten/angestellten Lehrerin von ehrenamtlichem Richteramt wegen § 22 Nr. 3 VwGO • Eine als Lehrerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg angestellte Person kann nach § 22 Nr. 3 VwGO nicht ehrenamtliche Richterin sein. • Bei einer befristeten Beurlaubung von nur einem Jahr bleibt der Nichtberufungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO wirksam, weil die Beurlaubung nicht als dauerhaft anzusehen ist. • Für die Beurteilung, ob eine Beurlaubung dauerhaft ist, kommt es auf die vom Dienstherrn gewährte Beurlaubung an, nicht auf die subjektive Absicht der betroffenen Person. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg stellte den Antrag, eine als ehrenamtliche Richterin tätige Lehrerin an einem Gymnasium von ihrem Amt zu entbinden. Die Frau ist bei der Freien und Hansestadt Hamburg angestellt und damit dem öffentlichen Dienst zuzurechnen. Für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 hatte ihre Dienststelle ihr Sonderurlaub wegen Betreuung einer pflegebedürftigen Mutter gewährt. Die Richterin gab an, nach derzeitigem Stand nicht mit einer Wiederaufnahme ihrer Schultertigkeit zu rechnen. Streitgegenstand war, ob die Anstellung und der befristete Sonderurlaub den Entpflichtungsgrund nach § 22 Nr. 3 VwGO ausschließen. • Die Lehrerin gehört als Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg zu den Personen, die nach § 22 Nr. 3 VwGO nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können; daher ist eine Entbindung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO geboten. • § 22 Nr. 3 VwGO richtet sich nicht allein nach dem rechtlichen Status, sondern danach, ob die Person im öffentlichen Dienst tätig ist; bei dauerhaft beurlaubten Beamten greift der Nichtberufungsgrund nicht, diese Auslegung ist auf Angestellte übertragbar. • Die gewährte Beurlaubung von einem Jahr ist nicht als Beurlaubung auf Dauer anzusehen; der Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO besteht darin, Interessenkollisionen und den Verdacht behördlicher Bevorzugung zu vermeiden, was auch bei einjähriger Beurlaubung weiterhin relevant ist. • Für die Frage der Dauer der Beurlaubung kommt es auf die vom Dienstherrn gewährte Beurlaubung an, nicht auf die subjektiven Absichten oder Mitteilungen der betroffenen ehrenamtlichen Richterin. • Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei und unanfechtbar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts wird stattgegeben; die Lehrerin wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin entbunden. Begründet wird dies damit, dass sie als bei der Freien und Hansestadt Hamburg angestellte Lehrerin dem Nichtberufungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO unterfällt. Der ihr gewährte einjährige Sonderurlaub ist nicht als dauerhafte Beurlaubung zu qualifizieren, sodass der Entpflichtungsgrund weiterhin greift. Auf die eigene Erklärung der Richterin, sie erwarte keine Wiederaufnahme der Schultätigkeit, kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an. Die Entscheidung ist unanfechtbar.