Beschluss
4 Bs 241/19
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf ganztägige (achtstündige) Betreuung und deren Finanzierung.
• Der zeitliche Umfang der Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII kann durch Landesrecht im Rahmen des § 26 Satz 1 SGB VIII konkretisiert werden; § 6 KibeG ist insoweit mit Bundesrecht vereinbar.
• Der individuelle Bedarf ist bei der Bemessung des Betreuungsumfangs zu beachten; im Regelfall sind die Verhältnisse der Eltern mitzuberücksichtigen, sodass ein weitergehender Finanzierungsanspruch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien besteht.
• Für den Erlass vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller konkret glaubhaft machen, dass ihm über die nach Landesrecht bewilligte Grundbetreuung hinaus ein Anspruch zusteht oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf achtstündige Kostenerstattung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII; Landesregelung über Betreuungsumfang zulässig • Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf ganztägige (achtstündige) Betreuung und deren Finanzierung. • Der zeitliche Umfang der Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII kann durch Landesrecht im Rahmen des § 26 Satz 1 SGB VIII konkretisiert werden; § 6 KibeG ist insoweit mit Bundesrecht vereinbar. • Der individuelle Bedarf ist bei der Bemessung des Betreuungsumfangs zu beachten; im Regelfall sind die Verhältnisse der Eltern mitzuberücksichtigen, sodass ein weitergehender Finanzierungsanspruch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien besteht. • Für den Erlass vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller konkret glaubhaft machen, dass ihm über die nach Landesrecht bewilligte Grundbetreuung hinaus ein Anspruch zusteht oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Der 2016 geborene Kläger wird seit Januar 2019 in einer Kita betreut. Die Behörde bewilligte Kostenerstattung zunächst für Krippen- bzw. Elementarbetreuung im Umfang von bis zu fünf Stunden täglich. Die Mutter beantragte am 20.05.2019 eine Förderung und Kostenerstattung für acht Stunden täglich ab sofort. Die Behörde lehnte ab, da kein berücksichtigungsfähiger Bedarf und keine Nachweise vorlägen; eine private Zukaufsmöglichkeit bestehe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; es befand, der gesetzliche Anspruch sei durch das bewilligte fünfstündige Angebot erfüllt und die landesrechtliche Regelung (§ 6 KibeG) sei mit dem Bundesrecht vereinbar. Der Kläger legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anspruchs- und Umfangsregelung: § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, enthält aber keine stundenmäßige Mindestregelung; der zeitliche Umfang kann durch Landesrecht konkretisiert werden (§ 26 Satz 1 SGB VIII). • Landesrechtliche Konkretisierung: § 6 KibeG regelt einen voraussetzungslos gesicherten Grundanspruch von fünf Stunden an fünf Wochentagen; diese Konkretisierung überschreitet nicht den vom Bundesrecht gesteckten Rahmen und verletzt nicht Art. 31 GG. • Individueller Bedarf: Bei der Bemessung der täglichen Betreuungszeit ist der individuelle Bedarf maßgeblich; im Regelfall sind dabei auch die Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Ein weitergehender Anspruch auf Finanzierung über die grundsätzlichen fünf Stunden hinaus setzt das Vorliegen der in § 6 KibeG genannten Voraussetzungen (Berufstätigkeit, sonstige Gründe oder dringlicher Förderbedarf) voraus. • Hinwirkungspflicht vs. Rechtsanspruch: Die in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII normierte Hinwirkungspflicht der Träger auf ein bedarfsgerechtes Ganztagsangebot begründet keinen unmittelbaren individuellen Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz. • Rechtsprechung und Auslegung: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 15.17) betrifft die subjektive Bedarfseinschätzung bei Beendigung von Leistungen und begründet kein allgemeines Interpretationsprimat der Eltern im Sinne eines Anspruchs auf ganztägige Finanzierung. • Beweis- und Glaubhaftmachung im Eilverfahren: Für vorläufigen Rechtsschutz musste der Antragsteller konkret darlegen, dass er die Kosten für die zusätzlichen Stunden nicht selbst tragen kann oder dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt; dies ist nicht erfolgt. • Ermessensentscheidung: Soweit eine Ermessensentscheidung der Behörde begründet ist, hat der Antragsteller nicht dargetan, dass diese rechtsfehlerhaft auf null zu reduzieren gewesen wäre. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27.09.2019 wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für achtstündige Betreuung an fünf Tagen pro Woche aus § 24 Abs. 3 SGB VIII zu; der gesetzliche Anspruch ist durch die bewilligte beitragsfreie Förderung von fünf Stunden täglich erfüllt. § 6 KibeG, der den Umfang der Förderung in Hamburg regelt, ist mit Bundesrecht vereinbar und ermöglicht weitergehende Leistungen nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die hier nicht glaubhaft gemacht wurden. Da der Antragsteller die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für einen weitergehenden Anspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null nicht überzeugend darlegte, war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.