Beschluss
4/12
Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHH:2012:0530.4.12.0A
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Leitsätze
Antrag auf einstweilige Anordnung, mit der dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt werden soll, Herrn. Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu ernennen, als offensichtlich unzulässig verworfen.
Tenor
Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf einstweilige Anordnung, mit der dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt werden soll, Herrn. Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu ernennen, als offensichtlich unzulässig verworfen. Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig verworfen. I. Die Beteiligten zu 1., 28 Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft, begehren unter Bezugnahme auf das von ihnen anhängig gemachte Hauptsacheverfahren HVerfG 3/12 dem Beteiligten zu 3. aufzugeben, eine die Wahl vollziehende Ernennung wie die des am 9. Mai 2012 in der Bürgerschaft gewählten Mitglieds des Rechnungshofs einstweilen zu unterlassen. 1. Nach der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: HV) wird der Präsident des Rechnungshofs von der Beteiligten zu 2. gewählt. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Artikel 71 (1) - (2) … (3) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. (4) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl die Mitglieder des Rechnungshofes. Der Senat ernennt die Gewählten. (5) - (7) … Mit der Drucksache 20/3941 schlug der Beteiligte zu 3. der Beteiligten zu 2. vor, Herrn Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu wählen. Diese Drucksache wurde als TOP II 5 auf die Tagesordnung der 31. Bürgerschaftssitzung am 9. Mai 2012 gesetzt. Bei der Abstimmung erhielt der vorgeschlagene Kandidat 78 Stimmen. Er verfehlte damit die nach Art. 71 Abs. 4 Satz 2 HV erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit von 81 Stimmen. Im Anschluss an diese Abstimmung trat der Ältestenrat der Beteiligten zu 2. zusammen. Es herrschte Einigkeit darüber, dass der Tagesordnungspunkt mit der erfolgten Abstimmung erschöpft sei. Mit Senatsbeschluss im Verfügungswege vom selben Tag beschloss der Beteiligte zu 3. erneut, der Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, Herrn Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu wählen. In einem Anschreiben bat der Präsident des Beteiligten zu 3., diesen Punkt noch auf die Tagesordnung der laufenden Sitzung zu setzen. Dieser Antrag wurde der Beteiligten zu 2. unter der Drucksachen-Nr. 20/4155 zugeleitet. Im Ältestenrat wurde kein Einvernehmen darüber erzielt, ob diese Drucksache auf die Tagesordnung zu setzen sei. Ein daraufhin gestellter Geschäftsordnungsantrag, entsprechend der Drucksache 20/4155 erneut über die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofs zu entscheiden, wurde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Beteiligten zu 2. angenommen. Anschließend wurde Herr Dr. S. mit 81 Stimmen gewählt. 2. Am 14. Mai 2012 haben die Beteiligten zu 1. das Hamburgische Verfassungsgericht mit einem auf Art. 65 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HV gestützten Normenauslegungsantrag angerufen (HVerfG 3/12) und beantragt, festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 4 Satz 1 HV i.V.m. §§ 24 Abs. 4 Satz 2, 26 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft dahingehend zu interpretieren sind, dass eine Wahl durch die Bürgerschaft ungültig ist, wenn die Wahlvorlage durch den Senat im Verfügungswege mit Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten als Erweiterung der Tagesordnung erst während der entscheidenden Sitzung in die Bürgerschaft eingebracht wird, ohne dass der Ältestenrat dazu sein Einvernehmen erklärt hat. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: § 24 Abs. 4 Satz 1 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (vom 7.3.2011, Amt. Anz. 1233, im Folgenden: GOBü) lasse es nicht zu, Nachträge ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat auf die Tagesordnung zu setzen. Die Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü, wonach die Abweichung von dem zu Beginn einer Bürgerschaftssitzung festgelegten Ablauf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfe, wenn sich gegen die Abweichung Widerspruch erhebe, betreffe nur den Ablauf der Sitzung, ermögliche es aber nicht, neue Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Diese Auslegung der Geschäftsordnungsbestimmungen sei auch durch das verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 HV verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie geboten. Da die Tagesordnung verfahrensfehlerhaft erweitert worden sei, sei die auf dieser Grundlage getroffene Wahl ungültig. 3. Zugleich haben die Beteiligten zu 1. den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen sie vor: Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens sei die Auslegung der genannten Vorschriften dahingehend, dass die in der beanstandeten Weise zustande gekommene Wahl ungültig sei. Mit der in Art. 71 Abs. 4 Satz 2 HV vorgesehenen Ernennung des Gewählten vollziehe der Beteiligte zu 3. diese ungültige Wahl. Die begehrte Entscheidung, dass der Beteiligte zu 3. diese Wahl vorerst nicht vollziehen dürfe, stelle mithin eine vorläufige Regelung im Hinblick auf die zu klärende abstrakte Rechtsfrage dar. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass durch die Ernennung vollendete Tatsachen geschaffen würden, da wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die – nicht nichtige - Ernennung nicht rücknehmbar wäre. Dies wäre ein schwerwiegender Eingriff in das Demokratieprinzip, weil die Mitwirkungsrechte der Beteiligten zu 2. bei der Wahl des Präsidenten des Rechnungshofs endgültig und damit irreparabel verletzt würden. Die Beteiligten zu 1. beantragen, dem Senat aufzugeben, eine die Wahl vollziehende Ernennung wie die des am 9. Mai 2012 in der Bürgerschaft gewählten Mitglieds des Rechnungshofs solange zu unterlassen, bis über den Auslegungsantrag entschieden ist. Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Beteiligte zu 2. macht geltend: Der Antrag sei bereits unzulässig, da er über die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung hinausgehe. Rechtsschutzziel in der Hauptsache sei die Feststellung einer abstrakten Normenauslegung. Die erstrebte Feststellung habe keinerlei Konsequenzen für die Wirksamkeit der Wahl bzw. die Ernennung des Gewählten. Die Beteiligten zu 1. seien durch eine Ernennung auch nicht materiell beschwert. Im Übrigen sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung auch unbegründet. Der Beteiligte zu 3. macht geltend: Der Antrag sei unzulässig. Er überschreite die Grenzen des Hauptsacheverfahrens, in dem es allein um die Interpretation der Hamburgischen Verfassung sowie der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Abstimmung gehe. Die zu prüfenden Rechtsvorschriften beträfen nicht die Frage der Ernennung. In dem Normeninterpretationsverfahren könne keinesfalls das Verbot einer Ernennung ausgesprochen werden. Im Übrigen sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht begründet. II. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfGG). Danach können offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss verworfen werden. Das Gericht hält den Antrag einstimmig für offensichtlich unzulässig. Gemäß § 35 Abs. 1 HVerfGG kann das Hamburgische Verfassungsgericht in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Damit trägt § 35 Abs. 1 HVerfGG in Ergänzung der in Art. 65 HV auf Hauptsacheverfahren bezogenen Entscheidungsbefugnisse des Hamburgischen Verfassungsgerichts dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung. Den Beteiligten zu 1. fehlt für den Antrag, soweit er sich nicht konkret auf die Ernennung des in der Bürgerschaftssitzung am 9. Mai 2012 in der beanstandeten Weise gewählten Herrn Dr. S. bezieht, bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit dem Antrag soll dem Beteiligten zu 3. vorsorglich untersagt werden, jeden Gewählten zu ernennen, wenn die Wahl in der beanstandeten Weise durchgeführt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht dargelegt, dass – außer im Falle des Herrn Dr. S. – eine derartige Ernennung in der nächsten Zeit droht, zumal die beantragte einstweilige Anordnung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 HVerfGG spätestens nach drei Monaten außer Kraft treten würde. Der Antrag ist aber auch insoweit offensichtlich unzulässig, als er sich auf die Ernennung des in der Bürgerschaftssitzung am 9. Mai 2012 in der umstrittenen Weise gewählten Herrn Dr. S. bezieht. Dass mit dem Antrag dem Senat untersagt worden soll, speziell ihn zu ernennen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Antrags, da seine Ernennung nur beispielhaft für mögliche Ernennungen aufgrund von Wahlen genannt wird, die in der beanstandeten Weise erfolgen. Dass dies jedenfalls gemeint ist, kann aber zu Gunsten der Beteiligten zu 1. unterstellt werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist durch § 35 Abs. 1 HVerfGG nicht unbeschränkt eröffnet. Insoweit gelten für das Eilverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht die gleichen Grundsätze wie für das Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt. Gegenstand der vorläufigen Anordnung können grundsätzlich nur Rechtsfolgen sein, die das Verfassungsgericht – als endgültige – im Verfahren der Hauptsache setzen könnte. Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er mit dem in der Hauptsache verfolgten Antrag nicht kongruent ist. So liegt es hier: Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist ein - von der erforderlichen Zahl von Abgeordneten gestellter - Antrag, der auf die Auslegung von Normen gerichtet ist. Das Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft nach § 14 Nr. 1 HVerfGG über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben (Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV), und nach § 14 Nr. 4 HVerfGG, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechts herrschen (Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV). Konkret geht es ausschließlich um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tagesordnung von der Bürgerschaft noch nach Beginn der Sitzung des Plenums geändert werden kann, nicht hingegen um die etwaige Verletzung von Rechten der Beteiligten zu 1. Für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung kann offenbleiben, inwieweit die Normen der Geschäftsordnung der Bürgerschaft überhaupt Gegenstand des Normauslegungsverfahrens nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV i.V.m. § 14 Nr. 4 HVerfGG sein können. Offenbleiben kann auch, inwieweit im Hauptsacheverfahren auch das in Art. 7 Abs. 1 HV niedergelegte Prinzip der parlamentarischen, repräsentativen Demokratie Gegenstand des Normauslegungsverfahrens ist und dieses nicht nur - wie die Beteiligte zu 2. geltend macht – den Maßstab für die Auslegung der Geschäftsordnungsbestimmungen bildet. Auch wenn Art. 7 Abs. 1 HV selbst Gegenstand der Auslegung sein und im Hauptsacheverfahren – wie mit dem Antrag in der Hauptsache begehrt – die Feststellung zu treffen sein sollte, dass eine unter Verletzung der genannten Geschäftsordnungsbestimmungen erfolgte Wahl ungültig sei, änderte dies nichts an dem besonderen Charakter des Normauslegungsverfahrens. Es dient allein der Klärung abstrakter Rechtsfragen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung streben die Beteiligten zu 1. keine vorläufige Regelung in Bezug auf das Hauptsacheverfahren an. Mit der begehrten Eilentscheidung soll nicht die abstrakte Klärung von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Auslegung der Hamburgischen Verfassung oder der Auslegung und Anwendung einfachen Landesrechts vorläufig gesichert werden, sondern etwas ganz anderes. Es sollen vielmehr Konsequenzen unterbunden werden, die sich möglicherweise für das Handeln des Beteiligten zu 3. auf der Grundlage seines Rechtsverständnisses der auszulegenden Normen ergeben. Diese Konsequenzen sind jedoch nicht selbst Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Das Hauptsacheverfahren zielt nicht darauf, dem Beteiligten zu 3. zu untersagen, Herrn Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu ernennen. Eine derartige Anordnung wäre im Rahmen eines Normauslegungsverfahrens, wie es die Beteiligten zu 1. allein angestrengt haben, auch nicht möglich. Dieses Verfahren ist ein objektiv-rechtliches, das keine Antragsgegner kennt, sondern nur Beteiligte (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 65 Rn. 29). Mit einer Anordnung, eine Ernennung zu unterlassen, würde der betroffene Beteiligte zu 3. jedoch zum Antragsgegner. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wäre im Übrigen – seine Zulässigkeit unterstellt – auch offensichtlich unbegründet. Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht erforderlich, um die mit der Normauslegung angestrebte Rechtsposition der Beteiligten zu 1. prozessual zu sichern, weil anderenfalls das Hauptsacheverfahren angesichts vollendeter Tatsachen sinnlos würde. Das Hauptsacheverfahren zielt nicht speziell auf die Feststellung, dass die Wahl von Herrn Dr. S. am 9. Mai 2012 ungültig sei. Der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag betrifft vielmehr allgemein die rechtlichen Folgerungen für die Wirksamkeit von Wahlen, die in der von den Beteiligten zu 1. beanstandeten Art und Weise, nämlich aufgrund einer nachträglich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat geänderten Tagesordnung, zustande kommen. Selbst wenn derartig zustande kommende Wahlen nicht nur wegen eines Verstoßes gegen die - grundsätzlich internen - Geschäftsordnungsbestimmungen rechtswidrig sein sollten, sondern darüber hinaus mit Außenwirkung unwirksam, dann würde selbst die hierauf zielende Auslegungsfrage nicht dadurch gegenstandslos, dass der Beteiligte zu 3. Herrn Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs ernennt. Vielmehr kann das Hauptsacheverfahren auch dann noch für eine Vielzahl von Fällen, in denen die Tagesordnung vor Wahlen in der umstrittenen Weise ergänzt wird, die gewünschte Klärung bringen. Offenbleiben kann hiernach, ob die beantragte Anordnung schon deshalb zur Sicherung der mit der Normauslegung angestrebten Rechtsposition der Beteiligten zu 1. unnötig ist, weil mit der Ernennung des Gewählten ohnehin keine vollendeten, nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen würden, da im Falle der Unwirksamkeit seiner Wahl eine gleichwohl erfolgte Ernennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) Beamtenstatusgesetz nichtig wäre und diese Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Beamtengesetz von der obersten Dienstbehörde festzustellen wäre. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist nach § 66 Abs. 1 HVerfGG grundsätzlich kostenfrei. Anlass für eine von dem Antragserfolg unabhängige Erstattung von Auslagen nach § 67 Abs. 2 HVerfGG besteht nicht. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren im Sinne von § 35 Abs. 2 HVerfGG vorliegend nicht eröffnet ist. Gemäß § 27 HVerfGG bedarf es bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen keiner mündlichen Verhandlung; dies gilt unmittelbar für Hauptsacheverfahren und erst recht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. auch Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Kommentar zum BVerfGG, § 32 Rn. 226, 197).