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Urteil

5/15

Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHH:2015:1020.5.15.0A
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Leitsätze
1. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahl zu den Bezirksversammlungen muss dem Grundsatz der geheimen Wahl aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) genügen. Eine Wahl kann nur dann geheim sein, wenn mehr als zwei Wähler abstimmen. 2. Die absolute Größe der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) i.V.m. der zu dieser Norm ergangenen Anlage erfolgten Einteilung der Wahlkreise im Bezirk Bergedorf verletzt im Hinblick auf die Schwierigkeiten kleiner Parteien, Wahlkreislisten aufzustellen, weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Die mit der Einteilung der Wahlkreise angestrebte örtliche Verankerung der nach Wahlkreislisten gewählten Mitglieder der Bezirksversammlung überschreitet nicht das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahl zu den Bezirksversammlungen muss dem Grundsatz der geheimen Wahl aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) genügen. Eine Wahl kann nur dann geheim sein, wenn mehr als zwei Wähler abstimmen. 2. Die absolute Größe der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) i.V.m. der zu dieser Norm ergangenen Anlage erfolgten Einteilung der Wahlkreise im Bezirk Bergedorf verletzt im Hinblick auf die Schwierigkeiten kleiner Parteien, Wahlkreislisten aufzustellen, weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Die mit der Einteilung der Wahlkreise angestrebte örtliche Verankerung der nach Wahlkreislisten gewählten Mitglieder der Bezirksversammlung überschreitet nicht das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat keinen Erfolg. A. Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig. I. Das Hamburgische Verfassungsgericht ist nach Art. 65 Abs. 4 HV, §§ 14 Nr. 10, 47 ff. Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3.6.2015, HmbGVBl. S. 105, 107; HVerfGG) und §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 3 Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 282, zuletzt geändert am 6.6.2001, HmbGVBl. S. 127) zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl zu den Bezirksversammlungen betreffen, berufen (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 55; HVerfG, Urt. v. 7.9.2009, HVerfG 3/08, LVerfGE 20, 173, juris Rn. 69). II. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 sind beschwerdeberechtigt (1.). Die Beschwerdeführer zu 5 und 6 sind es hingegen nicht, so dass ihre Beschwerden unzulässig sind (2.). 1. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 sind als Wahlberechtigte, deren Einsprüche durch die Bürgerschaft abgewiesen worden sind, beschwerdeberechtigt (vgl. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 HVerfGG). 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 5 und 6 ist unzulässig, weil diese nicht beschwerdeberechtigt sind. Eine Beschwerde erheben können nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz i.V.m. § 47 Abs. 1 HVerfGG Wahlberechtigte, deren Einspruch durch die Bürgerschaft abgewiesen worden ist (Nr. 1), Abgeordnete, deren Mitgliedschaftsverlust die Bürgerschaft festgestellt hat (Nr. 2), eine Fraktion oder Gruppe der Bezirksversammlung (Nr. 3) oder eine Minderheit der Bezirksversammlung, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst (Nr. 4). Die Beschwerdeführer zu 5 und 6 - der Bezirks- bzw. Landesverband der FDP - sind keine Wahlberechtigten im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 HVerfGG. Darunter fallen nur natürliche Personen, wie sich aus § 4 Abs. 1 und 2 BezVWG i.V.m. § 6 Abs. 1 BüWG ergibt (vgl. auch HVerfG, Beschl. v. 5.8.2005, HVerfG 12/04, S. 3 f. BA; HVerfG, Beschl. v. 27.7.1988, HVerfG 3/88, HmbJVBl. 1988, 87). Die Beschwerdeführer zu 5 und 6 sind zudem weder Abgeordnete nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 HVerfGG noch eine Fraktion bzw. Gruppe gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 HVerfGG oder eine Minderheit der Bezirksversammlung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 HVerfGG. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Bürgerschaft die Einsprüche der Beschwerdeführer zu 5 und 6 als Wahleinsprüche einer Gruppe von Wahlberechtigten für zulässig gehalten hat. Ob die Beschwerdeführer zu 5 und 6 im Sinne von § 10 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz tatsächlich als Gruppe von Wahlberechtigten gegenüber der Bürgerschaft wirksam Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben konnten, kann hier offen bleiben. Denn dies schließt nicht aus, dass das Hamburgische Verfassungsgerichtsgesetz insoweit enger gefasst ist (siehe auch HVerfG, Beschl. v. 5.8.2005, HVerfG 12/04, S. 4 BA; vgl. zur früher entsprechenden Rechtslage auf Bundesebene: BVerfG, Beschl. v. 10.6.1953, 1 BvC 3/52, BVerfGE 2, 300, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 6.10.1981, 2 BvC 8/81, BVerfGE 58, 176, juris Rn. 3). Eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten im Wege der Auslegung der Norm ist schon aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts von § 47 Abs. 1 HVerfGG nicht möglich. Die Norm zählt detailliert die verschiedenen Beschwerdeberechtigten auf, gerade ohne die Parteien zu nennen. Auch aus der Historie ergibt sich, dass der hamburgische Gesetzgeber den Parteien kein Beschwerderecht hat einräumen wollen. Dem Gesetzgeber war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auf Bundesebene das Beschwerderecht gegenüber dem Einspruchsrecht eingeschränkt war, zu dem Zeitpunkt, als er § 47 HVerfGG schuf, bekannt. Zudem hat das Hamburgische Verfassungsgericht mehrfach politische Parteien nicht als Beschwerdeführer in einem Wahlprüfungsverfahren zugelassen (HVerfG, Beschl. v. 5.8.2005, HVerfG 12/04, S. 3f. BA; HVerfG, Urt. v. 1.3.1989, HVerfG 6/88, HmbJVBl. 1989, 89; HVerfG, Urt. v. 1.12.1958, HVerfG 1 u 2/58, S. 7 f. UA). Dabei hat es darauf hingewiesen, dass es der Gesetzgeber klar zum Ausdruck hätte bringen müssen und es gebracht hätte, wenn er Parteien im Wahlprüfungsverfahren zur Beschwerde hätte zulassen wollen (HVerfG, Urt. v. 1.12.1958, HVerfG 1 u 2/58, S. 8 UA). Da der Gesetzgeber weiter an der Norm festgehalten hat, bedeutet dies, dass Parteien auch weiterhin kein Beschwerderecht vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht haben sollen. Eine Erweiterung des Kreises kommt auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Betracht. Die Vorschrift erkennt nur solchen Personen und Teilen der Bezirksversammlung die Beschwerdebefugnis zu, die entweder in ihrem Wahlrecht oder in ihren Rechten als Fraktion oder Mitglieder einer Bezirksversammlung unmittelbar betroffen sein können (HVerfG, Beschl. v. 5.8.2005, HVerfG 12/04, S. 3 f. BA). Eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten ist auch der Sache nach nicht zwingend geboten, weil Parteien nach § 48 Abs. 1 HVerfGG als Beteiligte zu dem Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde zugelassen werden können (vgl. zum Ganzen auch HVerfG, Urt. v. 1.12.1958, HVerfG 1 u 2/58, S. 7 UA). Auf diese Möglichkeit hat das Hamburgische Verfassungsgericht die Beschwerdeführer zu 5 und 6 hingewiesen. III. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 haben die Beschwerde fristgerecht erhoben (vgl. §§ 10, 8 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz i.V.m. § 49 HVerfGG). Nach § 49 Satz 1 HVerfGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Bürgerschaft zu erheben, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Frist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Vorliegend haben die Beschwerdeführer nach Zustellung der Entscheidung der Bürgerschaft am 19. Dezember 2014 innerhalb eines Monats - nämlich am 19. Januar 2015 - Wahlprüfungsbeschwerde beim Hamburgischen Verfassungsgericht erhoben. IV. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 geltend machen, die Wahlkreisvorschläge hätten zugelassen werden müssen und die Wahlkreise seien zu klein, um kleinen Parteien die Möglichkeit zu geben, Wahlkreislisten aufzustellen. Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig, weil diese weitere Rüge nicht bereits mit dem Wahleinspruch gegenüber der Bürgerschaft erhoben worden ist. 1. Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht können nur solche Rügen berücksichtigt werden, die bereits Gegenstand des parlamentarischen Wahlprüfungsverfahrens gewesen sind. Dies folgt aus dem Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Bürgerschaft (vgl. HVerfG, Urt. v. 4.5.1993, HVerfG 3/92, HmbJVBl. 1993, 56, juris Rn. 124; zum Bundesrecht bzw. anderen Ländern: BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 78; BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, 2 BvC 3/88, BVerfGE 79, 161, juris Rn. 11; BVerfG, Urt. v. 10.4.1984, 2 BvC 2/83, BVerfE 66,369, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 22.5.1963, 2 BvC 3/62, BVerfGE 16, 130, juris Rn. 37; VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 29.9.2011, Lv 4/11, NVwZ-RR 2012, 169, juris Rn. 69; Aderhold in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 48 Rn. 38). Der Bürgerschaft soll auf diese Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Dabei richtet sich der Prüfungsgegenstand des Wahlprüfungsverfahrens nach dem erklärten, verständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung seines Einspruchsvorbringens (HVerfG, Urt. v. 4.5.1993, HVerfG 3/92, HmbJVBl. 1993, 56, juris Rn. 124). 2. Hiernach sind nicht alle Rügen zulässig. a) Den genannten Anforderungen entspricht die Rüge, die Wahlkreislisten hätten zugelassen werden müssen, da nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen worden sei. Hierzu haben die Antragsteller zu 1 bis 4 bereits mit dem Wahleinspruch gegenüber der Bürgerschaft eingehend vorgetragen. b) Diesen Anforderungen entspricht auch die Rüge, die Chancengleichheit kleiner Parteien werde durch die absolute Größe der Wahlkreise verletzt, da die Wahlkreise zu klein seien, um kleinen Parteien die Möglichkeit zu geben, Wahlkreislisten aufzustellen. Auch dies haben die Antragsteller zu 1 bis 4 bereits gegenüber der Bürgerschaft geltend gemacht. In diesem Zusammenhang haben die Antragsteller zu 1 bis 4 zwar auch vorgetragen, die Benachteiligung kleiner Parteien beruhe auf der Änderung des Wahlrechts dahingehend, dass die Bezirke für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen in kleinere Wahlkreise eingeteilt worden seien als bei der Wahl zur Bürgerschaft; dabei hätte der Bezirk Bergedorf jedenfalls in weniger als sieben Wahlkreise eingeteilt werden müssen. Doch betrifft auch dieses Vorbringen allein die absolute Größe der Wahlkreise, nicht jedoch sonstige Auswirkungen, die sich aus der Größe der Wahlkreise und der Zahl der in ihnen zu vergebenden Sitze sowie die Art und Weise ihrer Verteilung auf die Wahlgleichheit oder die Chancengleichheit der Parteien ergeben könnten. c) Die erst in der Beschwerdeschrift gegenüber dem Hamburgischen Verfassungsgericht angesprochene Kritik, dass die Wahlkreise gewachsene Sozialräume durchschnitten und damit verfassungswidrig zugeschnitten seien, ist hingegen kein zulässiger Verfahrensgegenstand. Denn dabei handelt es sich um eine qualitativ andere Rüge, weil sie nicht die absolute Größe der Wahlkreise, sondern deren Gebietszuschnitt behandelt. Die Bürgerschaft hatte im Einspruchsverfahren keine Möglichkeit, zu den konkreten Grenzziehungen Stellung zu nehmen und ggf. auf die Rüge zu reagieren. B. Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1 bis 4 zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Bürgerschaft hat die Wahleinsprüche zu Recht zurückgewiesen. Der Umfang der Prüfung durch das Hamburgische Verfassungsgericht bezieht sich auch auf Verstöße bei der Vorbereitung der Wahl (I.). Es liegt kein Wahlfehler in der Nichtzulassung der streitgegenständlichen Wahlvorschläge (II.). Die Entscheidung der Bürgerschaft beruht hinsichtlich der hier zu prüfenden Verstöße auch nicht auf der Anwendung verfassungswidriger Vorschriften, weil mit der Größe der Wahlkreise nicht der geltend gemachte Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien verbunden ist (III.). I. Der Prüfungsumfang bei einer Wahlprüfungsbeschwerde erstreckt sich auf Verstöße bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl bis hin zur Feststellung des Wahlergebnisses (HVerfG, Urt. v. 4.5.1993, 3/92, HmbJVBl. 1993, 56, juris Rn. 87; BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 38; BayVerfGH, Entsch. v. 8.12.2009, Vf. 47-III/09, NVwZ-RR 2010, 213, juris Rn. 24; Aderhold in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Aufl., 2005, § 48 Rn. 37). II. Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses, die Wahlvorschläge der FDP in den Wahlkreisen 1, 4 und 7 im Bezirk Bergedorf nicht zuzulassen, ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. 1. Der Bezirkswahlausschuss war nach § 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BüWG für die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zuständig. Des Weiteren war der Bezirkswahlausschuss gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BezVWG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3 BüWG auch zuständig, über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wahlvorschläge zu entscheiden. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BezVWG legt insoweit fest, dass bei Bezirksversammlungswahlen an die Stelle des Landeswahlausschusses grundsätzlich - wie im vorliegenden Fall - der Bezirkswahlausschuss tritt. Die dort angesprochenen Ausnahmen von dieser Regel liegen nicht vor. Auch hatte die Bezirkswahlleitung zuvor die Wahlvorschläge geprüft und auf Mängelbeseitigung gedrungen (vgl. § 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 25a Abs. 1 Satz 1 und 2 BüWG). 2. In der Sache hat der Bezirkswahlausschuss die genannten Wahlvorschläge zu Recht nicht gemäß § 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BüWG zugelassen. Denn die Aufstellung der Wahlvorschläge in den genannten Wahlkreisen verstieß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl und es lagen daher gemäß § 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BüWG keine gültigen Wahlvorschläge vor. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt schon für die Aufstellung der Wahlvorschläge (a)). Eine Wahl kann nur dann geheim sein, wenn mehr als zwei Wähler abstimmen (b)). Diese Voraussetzung war bei der Aufstellung der Wahlvorschläge der FDP in den genannten Wahlkreisen im Bezirk Bergedorf nicht gegeben (c)). Der Bezirkswahlausschuss durfte seine Zurückweisung auf diesen Fehler stützen (d)). a) Die Aufstellung von Wahlvorschlägen muss dem Grundsatz der geheimen Wahl genügen. Nach § 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BüWG kann in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Kernregelung des demokratischen Wahlrechts (vgl. HVerfG, Urt. v. 4.5.1993, HVerfG 3/92, HmbJVBl. 1993, 56, juris Rn. 92f.; vgl. VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 29.9.2011, Lv 4/11, NVwZ-RR 2012, 169, juris Rn. 132; auf Bundesebene: Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 21 Rn. 27). Die Vorschrift ist Ausfluss der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HV für die Bezirksversammlungswahlen geltenden Wahlrechtsgrundsätze, wonach diese in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Zwar handelt es sich bei der Aufstellung der Wahlkreiskandidaten noch nicht um die Wahl zu den Bezirksversammlungen. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt - wie auch die anderen Wahlrechtsgrundsätze - aber bereits für die Aufstellung der Wahlkreiskandidaten durch die Parteien, weil dies ein wesentliches Element der Wahlvorbereitung ist; hierdurch wird eine wichtige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen (HVerfG, Urt. v. 4.5.1993, HVerfG 3/92, HmbJVBl. 1993, 56, juris Rn. 92f.; BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 38f.; VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 29.9.2011, Lv 4/11, NVwZ-RR 2012, 169, juris Rn. 73; BayVerfGH, Entscheidung v. 8.12.2009, Vf. 47-III/09, NVwZ-RR 2010, 213, juris Rn. 24; Wittmann, NVwZ 2010, 1072, 1073). Die Aufstellung der Wahlkreiskandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 41; VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 29.9.2011, Lv 4/11, NVwZ- RR 2012, 169, juris Rn. 91). Halten die Parteien bei der Aufstellung ihrer Wahlkreiskandidaten elementare Wahlrechtsgrundsätze nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 41). b) Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert eine Abstimmung von mindestens drei Personen, auch wenn diese Zahl selbst nicht im Gesetz festgelegt ist. Eine Wahl ist geheim, wenn der Abstimmende seine Stimme abgeben kann, ohne dass diese bei der Wahlhandlung erkennbar wird oder später eindeutig rekonstruierbar und daher individuell zurechenbar ist (Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 46 Rn. 20; v. Mangoldt/Klein/Achterberg/Schulte, Grundgesetz, Kommentar 3. Aufl. 1991, Band 6, Art. 38 Rn. 154; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 97; vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 8.12.2009, Vf. 47-III/09, NVwZ-RR 2010, 213, juris Rn. 25). Dem Wähler soll Schutz davor geboten werden, dass gegen seinen Willen ein Dritter von seinem Stimmverhalten Kenntnis erhält (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2010, Art. 38 Rn. 110). Durch das gesetzlich festgelegte Erfordernis der geheimen Abstimmung soll der Grundsatz der freien Wahl gewährleistet werden (vgl. VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 29.9.2011, Lv 4/11, NVwZ-RR 2012, 169, juris Rn. 133; Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl., 2005, § 46 Rn. 20; Strehlen in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 1 Rn. 94). Eine Wahl ist nur dann frei, wenn jeder Abstimmende bei der Wahlhandlung seinen Willen frei, also ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen bekunden kann (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009, 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1, juris Rn. 95; BVerfG, Urt. v. 10.4.1984, 2 BvC 2/83, BVerfE 66,369, juris Rn. 32). Nur wenn der Einzelne die Gewissheit hat, dass der Inhalt seiner Stimmabgabe jedenfalls bei einem von der Mehrheit abweichendem Stimmverhalten unbekannt bleibt, ist seine Entscheidungsfreiheit wirklich gewährleistet (OVG Koblenz, Urt. v. 21.01.1986, 7 A 65/85, NVwZ 1986, 778). Die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichert damit zu einem hohen Grad die Unabhängigkeit der Wahlentscheidung. Inhaltlich stellt die geheime Wahl den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009, 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1, juris Rn. 98; BVerfG, Beschl. v. 16.7.1998, 2 BvR 1953/95, BVerfGE 99, 1, juris Rn. 51; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 19; OVG Koblenz, Urt. v. 21.1.1986, 7 A 65/85, NVwZ 1986, 778; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2010, Art. 38 Rn. 110). Bei nur zwei abstimmenden Personen ist der Grundsatz der geheimen Wahl nicht gewahrt (OVG Koblenz, Urt. v. 21.1.1986, 7 A 65/85, NVwZ 1986, 778; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 97; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 21 Rn. 11; vgl. Wittmann, NVwZ 2010, 1072,1073). Sind an einer Stimmabgabe nur zwei Personen beteiligt, weiß jeder von beiden, dass seine Entscheidung dem anderen im Nachhinein mit Sicherheit bekannt wird, weil jeder der beiden unter Berücksichtigung seiner eigenen Entscheidung sicher vom Wahlergebnis auf das Abstimmungsverhalten des anderen schließen kann (OVG Koblenz, Urt. v. 21.1.1986, 7 A 65/85, NVwZ 1986, 778; Wittmann, NVwZ 2010, 1072,1073). Damit kann die Stimmabgabe durch Abhängigkeiten und Rücksichtnahmen beeinflusst werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wähler sich in die Zwangslage versetzt fühlt, seine Stimme in einer bestimmten Weise abzugeben (OVG Koblenz, Urt. v. 21.1.1986, 7 A 65/85, NVwZ 1986, 778; Wittmann, NVwZ 2010, 1072, 1073). Auf die Durchführung einer geheimen Abstimmung kann auch nicht von Seiten des Wählers verzichtet werden. Die das Wahlgeheimnis sichernden Vorschriften dienen nämlich nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Wahl (VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 29.9.2011, Lv 4/11, NVwZ-RR 2012, 169, juris Rn. 133; Strehlen in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 1 Rn. 94; Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl., § 46 Rn. 20; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2010, Art. 38 Rn. 111). Unbenommen ist es dem Wähler, vor oder nach der Stimmabgabe sein Abstimmungsverhalten zu offenbaren - vorausgesetzt, seine Angaben bleiben unüberprüfbar (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2010, Art. 38 Rn. 111; Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl., § 46 Rn. 20). Denn dann können andere den Wahrheitsgehalt der Aussage nicht sicher feststellen und der Grundsatz der geheimen Wahl ist nicht tangiert (Morlok in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2006, Band II, Art. 38 Rn. 116). c) Nach diesen Grundsätzen verstießen die Abstimmungen in den jeweiligen Mitgliederversammlungen der FDP in den Wahlkreisen 1, 4 und 7 gegen den Grundsatz der geheimen Wahl. In den Mitgliederversammlungen stimmten jeweils nur zwei Personen über die Wahlkreiskandidaten ab. Damit wusste jede der beiden Personen im Vorhinein, dass ihr Abstimmungsverhalten der jeweils anderen zwingend bekannt werden würde. Zwar wird auch bei der Teilnahme mehrerer Wähler das Wahlverhalten jedes einzelnen Wählers im Nachhinein bekannt, wenn das Wahlergebnis einstimmig ist. Doch steht das im Zeitpunkt der Stimmabgabe nicht bereits zwingend fest. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer zu 1 bis 4, eine inhaltliche Festlegung sei tatsächlich nicht erfolgt. Dies kann zum einen schon nicht sicher ausgeschlossen werden, da theoretisch Zwänge bestanden haben können, die die jeweilige Person auch im Nachhinein nicht offenbaren möchte. Zum anderen ist der Grundsatz der geheimen Wahl für den einzelnen Wähler - wie oben ausgeführt - nicht disponibel. Dies gilt auch, wenn die Wahl nicht vom Staat, sondern von einer Partei durchgeführt wird, weil die Aufstellung von Wahlvorschlagslisten - wie oben ausgeführt - ein wesentliches Element der Wahlvorbereitung darstellt. d) Schließlich durfte der Bezirkswahlausschuss seine Entscheidung über die Zurückweisung der Wahlvorschläge gemäß § 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BüWG auf diesen Fehler stützen. Die Bezirkswahlausschüsse haben bei ihrer Entscheidung, ob ein gültiger Wahlvorschlag im Sinne von § 25a Abs. 3 BüWG vorliegt, ein umfassendes Prüfungsrecht. § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BüWG bestimmt, dass ein gültiger Wahlvorschlag dann nicht vorliegt, wenn die nach § 24 Abs. 8 BüWG erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind. Nach § 24 Abs. 8 Satz 2 BüWG haben zwei an der Versammlung beteiligte Mitglieder eidesstattlich zu versichern, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind. Hierzu gehört die Anforderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 BüWG, wonach in einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer in einer geheimen Abstimmung gewählt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 1 bis 4 kommt es nicht allein auf den formalen Nachweis durch die eidesstattliche Versicherung gemäß § 24 Abs. 8 Satz 2 BüWG an. Denn Sinn und Zweck dieser Anforderung ist es, die Wahlorgane von eigenen Nachforschungen zu entlasten, nicht aber soll das Wahlorgan wissentlich und willentlich inhaltlich falsche Nachweise hinnehmen müssen. Eine solche Auslegung ist auch verfassungsrechtlich vor dem Hintergrund geboten, dass andernfalls Verstöße gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze nicht schon im Vorfeld der Wahl behoben werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 43). Schwere Fehler bei der parteiinternen Aufstellung von Wahlbewerbern, die gegen Verfassungsrecht verstoßen, stellen die demokratische Legitimation staatlicher Wahlen in Frage und müssen deshalb im Wahlzulassungsverfahren zurückgewiesen werden können (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 26 Rn. 16). Daher sind die Wahlorgane nicht nur gehalten, formelle Verstöße zu prüfen, wie etwa, ob die vorgeschriebenen Nachweise erbracht sind, sondern sie müssen auch, wenn aufgrund konkreter Hinweise Zweifel an der Einhaltung der materiellen Voraussetzungen entstehen, diesen Zweifeln nachgehen (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 26 Rn. 17 f.). III. Die Einteilung der Wahlkreise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 BezVWG i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage kann im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde Gegenstand einer Normenkontrolle sein (1.). Die Einteilung verstößt - soweit sie hier zu überprüfen ist - nicht gegen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien (2.). 1. Das Hamburgische Verfassungsgericht ist berechtigt, im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren eine Normenkontrolle im Hinblick auf eine Wahlrechtsvorschrift durchzuführen. Im Rahmen eines auf Antrag eines Wahlberechtigten eingeleiteten Wahlprüfungsverfahrens kann zwar die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Wahlrechtsvorschrift nicht zum selbständigen Streitgegenstand gemacht werden. Dennoch beschränkt das Hamburgische Verfassungsgericht in einem Wahlprüfungsverfahren seine Prüfung nicht auf die Frage, ob die gegebenen Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind. Es untersucht als Vorfrage vielmehr auch, ob sich die für die Wahl geltenden Vorschriften als verfassungsmäßig erweisen, weil sich ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl treffen lässt (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 62; HVerfG, Urt. v. 2.7.2001, HVerfG 3/00, HmbJVBl. 2001, 85, juris Rn. 41; HVerfG, Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 90; HVerfG, Urt. v. 6.11.1998, HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 25). 2. Die absolute Größe der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 BezVWG i.V.m. der zu dieser Norm ergangenen Anlage erfolgten Einteilung der Wahlkreise im Bezirk Bergedorf führt nicht zu dem gerügten Verstoß gegen die Verfassung. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 beanstanden die Größe der Wahlkreise, weil kleine Parteien nicht in allen Wahlkreisen über eine ausreichende Anzahl aktiver Mitglieder verfügten, um Wahlkreislisten aufzustellen. Damit wenden sie sich gegen die absolute Größe der Wahlkreise als Folge der Einteilung der Bezirke in insgesamt 54 Wahlkreise. Diese absolute Größe der Wahlkreise verletzt im Hinblick auf die Schwierigkeiten kleiner Parteien, Wahlkreislisten aufzustellen, weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Diese Grundsätze gelten für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen (a)), sie werden jedoch nicht verletzt (b)). a) Die Ausgestaltung des Wahlrechts zu den Bezirksversammlungen ist nach hamburgischem Verfassungsrecht den Grundsätzen der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien verpflichtet. aa) Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HV werden die Bezirksversammlungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Mit der Einführung dieser Norm durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 499) hat der hamburgische Gesetzgeber die - schon vorher geltenden - allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze nunmehr auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen ausdrücklich verfassungsrechtlich festgeschrieben (vgl. Bü-Drs. 20/9961 v. 13.11.2013, S. 6; vgl. zur vorherigen Rechtslage HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 65ff.). Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien ist ebenfalls im hamburgischen Verfassungsrecht verankert. Er folgt nach der Festschreibung der Wahlrechtsgrundsätze für die Bezirksversammlungen nunmehr als ungeschriebener Landesverfassungsrechtssatz aus Art. 4 Abs. 3 HV (vgl. zur vorherigen Rechtslage HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 68). Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt auf Landesebene zudem aus dem verfassungsrechtlichen Status der Parteien, der in Art. 21 Abs. 1 GG umschrieben ist und als Bestandteil der Landesverfassungen für die Länder unmittelbar gilt (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 68; BVerfG, Urt. v. 13.2.2008, 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 103). Als landesverfassungsrechtlicher Grundsatz gilt er für alle demokratischen Wahlen politischer Art, also auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen (vgl. dazu ausführlich: HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 67f.). bb) Die Gleichheit der Wahl verlangt, dass unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der Mandatszuteilung strikt gleich zu behandeln sind. Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. zu allem: BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11 u.a., BVerfGE 131, 316, juris Rn. 58). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichheit der Wahl bezieht sich dabei auf den gesamten Kreationsvorgang (BVerfG, Beschl. v. 31.1.2011, 2 BvC 3/11, BVerfGE 130, 212, juris Rn. 60; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 91). Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgen in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedliche Gewährleistungen. Für Verhältniswahlen beinhaltet dieser, dass jeder Wahlberechtigte mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit; vgl. HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 71 m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11 u.a., BVerfGE 131, 316, juris Rn. 61). Für das passive Wahlrecht verlangt die Gleichheit der Wahl die Chancengleichheit aller Wahlbewerber (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1976, 2 BvR 89/74, BVerfGE 41, 399, juris Rn. 36; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 12). Der Gesetzgeber darf dabei aber nicht die vorgefundene Wettbewerbslage verfälschen (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1976, 2 BvR 89/74, BVerfGE 41, 399, juris Rn. 37). Zwischen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien besteht ein enger Zusammenhang (BVerfG, Urt. v. 9.11.2011, 2 BvC 4/10, BVerfGE 129, 300, juris Rn. 86; HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 75). Der Grundsatz der Chancengleichheit sichert inhaltlich den freien Wettbewerb der Parteien um die Teilnahme an der politischen Willensbildung (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001, 2 BvE 1/99, BVerfGE 104, 14, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978, 2 BvR 523/75, BVerfGE 47, 198, juris Rn. 83). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien folgt für Verhältniswahlen, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 72 m.w.N.). Dabei gilt dieser Grundsatz nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinn, sondern im gesamten Vorfeld von Wahlen (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001, 2 BvE 1/99, BVerfGE 104, 14, juris Rn. 22). Eine Wahlkreiseinteilung kann deshalb gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verstoßen, wenn der Wahlkreiszuschnitt eine Bündelung des politischen Willens der Einzelnen gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen zulässt und damit die Mitwirkung an der politischen Willensbildung beeinträchtigt ist (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001, 2 BvE 1/99, BVerfGE 104, 14, juris Rn. 27). cc) Soweit die Verfassung zum Wahlsystem keine Vorgaben macht, kann der Gesetzgeber das Verfahren der Wahl als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl regeln. Er darf auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden. Insoweit obliegt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum. Er hat jedoch die Gleichheit der Wahl im jeweiligen Teilwahlsystem zu wahren und muss gewährleisten, dass die Systeme sachgerecht zusammenwirken und die Unmittelbarkeit und die Freiheit der Wahl nicht gefährdet werden. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl unterliegt dabei ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt. Es geht um die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise (BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07 u.a., BVerfGE 121, 266, juris Rn. 98). Abweichungen von den Wahlrechtsgrundsätzen darf der Gesetzgeber nur in diesem eng bemessenen Spielraum zulassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.1997, 2 BvF 1/95, BVerfGE 95, 335, juris Rn. 105). Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes. Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann. Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07 u.a., BVerfGE 121, 266, juris Rn. 98). Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden. Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren. Gegen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07 u.a., BVerfGE 121, 266, juris Rn. 99). b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Aufteilung der Bezirke in Wahlkreise diesen strengen Anforderungen unterliegt, die für differenzierende Regelungen innerhalb eines Wahlsystems gelten. Die absolute Größe der Wahlkreise verstößt wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten für kleine Parteien, Wahlkreislisten aufzustellen, nicht gegen diese Anforderungen an eine Ausgestaltung des Wahlrechts. aa) Die Einteilung der Wahlkreise für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen ist in § 1 Abs. 1, 3 und 4 BezVWG i.V.m. § 18 Abs. 2 bis 4 BüWG geregelt. Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Dabei darf die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 33 1/3 vom Hundert nach oben oder unten abweichen. Bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl bleiben Ausländerinnen und Ausländer sowie Minderjährige unter 16 Jahren unberücksichtigt (§ 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 18 Abs. 4 BüWG). Bei der Bevölkerungszahl werden Unionsbürger berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 BezVWG). Auf dieser Grundlage hat die Bürgerschaft mit der Anlage zu § 3 Abs. 1 BezVWG für den Bezirk Bergedorf insgesamt sieben Wahlkreise gebildet, in denen insgesamt 26 Sitze vergeben werden. Der Einteilung der Wahlkreise hat die Bürgerschaft auf der Grundlage der Berichte der nach § 18 Abs. 5 BüWG gebildeten Wahlkreiskommission (Bü-Drs. 20/4505 S. 16 und 46; Bü-Drs. 20/5991 S. 8 und 21) hinsichtlich der zu berücksichtigenden Bevölkerungszahl die Zahl der wahlberechtigten Bevölkerung zugrunde gelegt (Bü-Drs. 20/4505 S. 16; Bü-Drs. 20/5991 S. 9; Bü-Drs. 20/6630 S. 7). Dass bei der Bildung der Wahlkreise im Bezirk Bergedorf diese Anforderungen nicht eingehalten worden seien, haben die Beschwerdeführer - wie ausgeführt - gegenüber der Bürgerschaft nicht geltend gemacht. Sie wenden sich auch nicht dagegen, dass die Wahlkreise in Abhängigkeit von der Zahl der dort Wahlberechtigten gebildet worden sind. bb) Durch die absolute Größe der Wahlkreise werden kleine Parteien bei der Aufstellung von Wahlkreislisten nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie Chancengleichheit der Parteien liegt insoweit nicht vor. Die Bildung der sieben Wahlkreise mit 26 zu vergebenden Sitzen beruht auf der Zahl von 94.904 Wahlberechtigten im Bezirk Bergedorf (vgl. Ergänzungsbericht der Wahlkreiskommission vom 28.11.2012, Bü-Drs. 20/5991 S. 21). Dass sieben Wahlkreise gebildet wurden und nicht - wie es der Vorstellung der Beschwerdeführer zu 1 bis 4 entsprochen hätte - deutlich weniger, spiegelt das Bestreben des Gesetzgebers wieder, die Mitglieder der Bezirksversammlung regional zu verankern. Die Zahl der Wahlberechtigten in den betroffenen Wahlkreisen, in denen die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 kandidieren wollten, betrug bei der Festlegung der Wahlkreise 15.639 (Wahlkreis 1), 14.231 (Wahlkreis 4) und 16.086 (Wahlkreis 7). Der Wahlkreis 7 war zugleich der von der Zahl der Wahlberechtigten her größte Wahlkreis im Bezirk Bergedorf, der kleinste (Wahlkreis 6) hatte 10.493 Wahlberechtigte. Die mit der Bildung von sieben Wahlkreisen angestrebte örtliche Verankerung der nach Wahlkreislisten zu wählenden Mitglieder der Bezirksversammlung (vgl. zur Zielsetzung des Gesetzgebers: Bü-Drs. 19/3280 S. 16 f.; Bü-Drs. 17/2205 S. 4 bis 6, 9) belastet kleine Parteien bei der Aufstellung von Wahlkreislisten tatsächlich stärker als große, mitgliederstarke Parteien. Denn je kleiner eine Partei ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie nicht über genügend viele aktive Mitglieder verfügt, um Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung zu wählen (§ 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BüWG). Die angestrebte örtliche Verankerung der nach Wahlkreislisten gewählten Mitglieder der Bezirksversammlung ist indes ein verfassungslegitimes Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.1.2012, 2 BvC 3/11, BVerfGE 130, 212, juris Rn. 64, 88; Urt. v. 10.4.1997, 2 BvF 1/95, BVerfGE 95, 335, juris Rn. 95). Die erfolgte Einteilung der Wahlkreise ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Denn nach den gesetzlichen Regelungen wird die Sitzverteilung in der Bezirksversammlung allein nach dem Anteil der auf die Parteien bzw. Wählervereinigungen entfallenden Stimmen verteilt, die mehr als drei vom Hundert der gültigen Bezirksstimmen erhalten haben. Auch wenn die Wahl nach Wahlkreislisten ein eigener Abstimmungsvorgang ist, so wird mit der Wahl nach Wahlkreislisten lediglich bestimmt, wie viele der nach der Wahl nach den Bezirkslisten von einer Partei bzw. Wählervereinigung errungenen Sitze an die nach den Wahlkreislisten gewählten Kandidaten vergeben werden. Die Wahlkreise überschreiten hinsichtlich der absoluten Größe nicht das Maß des zur Erreichung dieses Zweckes Erforderlichen. Insoweit bedarf es einer Abwägung des verfassungslegitimen Zweckes mit den Belangen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bildung von Wahlkreisen, um einen Teil der Mitglieder der Bezirksversammlung örtlich zu verankern, zwangsläufig dazu führt, dass der Bezirk in kleinere Wahleinheiten aufgeteilt werden muss. Grenzen werden der Mindestgröße von Wahlkreisen durch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl bzw. der Chancengleichheit von Parteien aber insoweit gezogen, als die Ausübung des politischen Willens nicht dadurch behindert werden darf, dass der Wahlkreis so klein ist, dass der politische Wille in verschiedenen Parteien und Wählergemeinschaften nicht mehr gebündelt werden kann und aus diesem Grund eine gleichberechtigte Teilhabe an der Wahl nicht mehr möglich ist. Dabei ist eine typisierte Betrachtungsweise geboten. Entscheidend ist, dass ein Wahlkreis von seiner Größe her diese Anforderungen typischerweise erfüllen kann. Unerheblich ist es dabei, ob es jeder einzelnen Partei oder Wählervereinigung tatsächlich möglich ist, Wahlkreislisten aufzustellen. Insbesondere kann entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zu 1 bis 4 die Größe der Wahlkreise nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Mitglieder bestimmte kleine Parteien haben, etwa in dem Sinne, dass ein Wahlkreis so groß sein müsse, dass auch Parteien mit nur wenigen oder nur sehr passiven Mitgliedern oder speziell Parteien, die bei vorangegangenen Wahlen erfolgreich waren, in der Lage sein müssen, Wahlkreislisten aufzustellen. Aufgrund der gebotenen typisierten Betrachtungsweise ist es vielmehr hinzunehmen, dass kleine Parteien oder Wählervereinigungen mangels einer ausreichend großen Zahl (aktiver) Mitglieder im Einzelfall nicht in der Lage sind, Wahlkreislisten zu erstellen. Nach diesen Maßstäben sind die drei betroffenen Wahlkreise mit ca. 14.000 bis 16.000 Wahlberechtigten so groß, dass die Bündelung des politischen Willens typischerweise möglich ist. Dass kleine Parteien regelmäßig nicht in der Lage seien, etwa bei Landtagsund vor allem Kommunalwahlen in vergleichbar großen Wahlkreisen Wahlkreislisten aufzustellen bzw. Wahlkreiskandidaten zu wählen, haben die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 selbst nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass die Wahlkreise bei Kommunalwahlen in ländlichen Gemeinden häufig erheblich kleiner sind als die hier betroffenen Wahlkreise. Bei dieser Größe ist die Zahl von Mitgliedern einer Partei, die für die Aufstellung einer Wahlkreisliste erforderlich ist, außerordentlich gering im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten in dem Wahlkreis. Für eine geheime Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung einer Partei ist lediglich eine 0,02% der Wahlberechtigten entsprechende Zahl an Mitgliedern notwendig. Dieser Anteil an benötigten Mitgliedern ist so gering, dass die Teilnahme an der Wahl weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert wird. Insoweit ist auch unerheblich, ob - wie die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 vorbringen - in ländlichen Räumen mehr Mobilisierungspotential vorhanden ist. Denn die hier in Rede stehenden Wahlkreise sind ohnehin schon deutlich größer als viele ländliche Wahlkreise, so dass ein etwaiges unterschiedliches Mobilisierungspotential bereits hierdurch ausgeglichen wird. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit der Wahlgesetzgeber bei der Einteilung des Wahlbezirks in Wahlkreise eine geringe Zahl von (aktiven) Mitgliedern in den verschiedenen Parteien überhaupt zu berücksichtigen hätte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Frage, wie groß die Wahlkreise im Verhältnis zur Anzahl der Unterstützungsunterschriften sein dürfen, die Rechtsprechung Werte von 0,25% bzw. 0,3% als zulässige Grenze angesehen hat (BVerfG, Urt. v. 6.2.1956, 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375, juris Rn. 38; VerfGH NRW, Beschl. v. 7.10.2003, 11/02, NWVBl 2004, 192, juris Rn. 40; Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin, Urt. v. 19.1.1979, OVGE Berlin, 14, 262, 269). Der hier vorliegende Wert von 0,02% ist so weit davon entfernt, dass auch aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, dass die oben genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt werden. C. Gerichtskosten werden nicht erhoben, vgl. § 66 Abs. 1 HVerfGG. Anhaltspunkte dafür, dass es der Billigkeit entsprechen könnte, nach § 67 Abs. 3 HVerfGG Auslagen zu erstatten, liegen nicht vor. D. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf am 25. Mai 2014. Ihre Rügen betreffen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen der FDP sowie die Größe der Wahlkreise. 1. Bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen am 25. Mai 2014 galten das Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, zuletzt geändert am 17.12.2013, HmbGVBl. 502; BezVWG) sowie das Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223, zuletzt geändert am 19.2.2013, HmbGVBl. S. 48; BüWG). § 1 Abs. 1 BezVWG erklärt das Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft für entsprechend anwendbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder in § 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist. In § 24 BüWG werden Regelungen zur Aufstellung von Wahlbewerbern getroffen. Die Vorschrift lautet auszugsweise: § 24 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern (1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Die an der Abstimmung teilnehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlungen zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewesen sein. Jede stimmberechtigt teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den vorgeschlagenen Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl von Personen in Blöcken, die nur als ganze angenommen oder abgelehnt werden können, ist unzulässig. Die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen müssen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gewählt worden sein. (2) ... (7) (8) Eine Abschrift der Niederschrift über die Erstellung der Wahlvorschläge mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben zwei an der Versammlung beteiligte Mitglieder, bei Wahlkreislisten gegenüber der Bezirkswahlleitung, bei Landeslisten gegenüber der Landeswahlleitung, eidesstattlich zu versichern, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind. § 3 BezVWG beschäftigt sich mit den Wahlkreisen und lautet auszugsweise: § 3 Wahlkreise (1) Die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der nach Wahlkreislisten zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Das Zahlenverhältnis der über Wahlkreislisten zu wählenden Abgeordneten zu denen, die über Bezirkslisten gewählt werden, entspricht demjenigen zwischen Wahlkreislisten und Landeslisten bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft. (2) ... Im Bezirk Bergedorf mit ca. 95.000 Wahlberechtigten bestehen ausweislich der Anlage zu § 3 Abs. 1 BezVWG sieben Wahlkreise, in denen 26 Sitze zu vergeben sind. 2. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 sind Mitglieder der FDP im Bezirk Bergedorf. Bei dem Beschwerdeführer zu 5 handelt es sich um den FDP-Bezirksverband in Bergedorf und bei dem Beschwerdeführer zu 6 um den FDP-Landesverband in Hamburg. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 wurden im Dezember 2013 von ihren jeweiligen Wahlkreisversammlungen als Kandidaten für die Wahl zu der Bezirksversammlung Bergedorf am 25. Mai 2014 in den Wahlkreisen 1 (Lohbrügge I), 4 (Bergedorf II) und 7 (Neuallermöhe) aufgestellt. Am 12. März 2014 wurden die jeweiligen Wahlkreisvorschläge bei der Bezirkswahlleitung des Bezirks Bergedorf eingereicht. Die Bezirkswahlleitung rügte daraufhin, dass in den jeweiligen Wahlkreisversammlungen jeweils nur zwei Parteimitglieder abgestimmt hätten und die Wahlen damit nicht geheim erfolgt seien. Nachdem an den Wahlkreisvorschlägen festgehalten wurde, beschloss der Bezirkswahlausschuss auf seiner Sitzung vom 29. März 2014, die Wahlkreisvorschläge nicht zuzulassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirkswahlausschuss am 1. April 2014 zurück. Am 25. Mai 2014 wurde die Wahl durchgeführt. Am 24. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführer bei der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Einspruch gegen die Wahl. Zur Begründung führten sie aus: Durch die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses seien die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 in ihrem passiven Wahlrecht behindert und es sei den Beschwerdeführern zu 5 und 6 die Möglichkeit genommen worden, in den Wahlkreisen mit ihren Kandidaten zu werben. In formaler Hinsicht liege ein Wahlfehler darin, dass über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bezirkswahlausschusses dieser selbst entscheide und nicht der Landeswahlausschuss. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl habe nicht vorgelegen. Weder das Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft noch das Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen schrieben die Abstimmung von mehr als zwei Parteimitgliedern in der Wahlkreisversammlung explizit vor. Der Grundsatz der geheimen Wahl verbiete lediglich die Einsichtnahme durch Dritte; die jeweiligen Stimmabgaben seien verdeckt erfolgt. Unerheblich sei, ob nach der Wahl Rückschlüsse auf das Stimmverhalten gezogen werden könnten. Das sei auch bei Abstimmungen möglich, bei denen zwar viele Teilnehmer abgestimmt hätten, sich aber alle für den gleichen Kandidaten entschieden hätten. Die Anforderungen aus dem Grundsatz der geheimen Wahl dürften nicht dazu führen, dass die Ausübung des Wahlrechts selbst ausgeschlossen werde, indem eine bestimmte Anzahl von Personen für eine gültige Wahl vorgeschrieben werde. Die an der Abstimmung beteiligten Personen hätten keine Einwendungen gegen die Durchführung der Wahl gehabt. Mit Repressionen hätten sie nicht rechnen müssen. Vergleichbare Maßstäbe seien an frühere Wahlen nicht angelegt worden. Der Bezirkswahlausschuss hätte überdies nur prüfen dürfen, ob die einzureichende eidesstattliche Versicherung über die Ordnungsgemäßheit der Aufstellungsversammlung vorgelegen habe, nicht aber, ob diese inhaltlich zutreffe. Durch das Wahlrecht und den Zuschnitt der Wahlkreise würden die Chancen der kleineren Parteien, gleichberechtigt am politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen, beeinträchtigt. Während es bei der Bezirksversammlungswahl 2011 noch 17 Wahlkreise gegeben habe, gebe es nunmehr insgesamt 54. Kleine Parteien verfügten nicht in allen Wahlkreisen über eine ausreichende Zahl aktiver Mitglieder, um die Mindestteilnehmerzahl bei der Aufstellung der Wahlvorschläge zu erfüllen. Der Landeswahlleiter empfahl in seiner Stellungnahme vom 16. September 2014, die Wahleinsprüche zurückzuweisen. Auf Empfehlung ihres Verfassungs- und Bezirksausschusses (Bü-Drs. 20/13778) wies die Bürgerschaft die Einsprüche der Beschwerdeführer in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2014 als unbegründet zurück (Plenarprotokoll 20/102). Der Beschluss der Bürgerschaft wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2014, zugestellt am 19. Dezember 2014, bekannt gemacht und begründet: Der Bezirkswahlausschuss sei nach dem Gesetz zuständig, über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Wahlkreislisten zu entscheiden. Es gebe kein zwingendes rechtliches Gebot, die Zuständigkeit der Entscheidung über einen Rechtsbehelf einer anderen Instanz zuzuweisen. Die eingereichten Wahlvorschläge in den Wahlkreisen 1, 4 und 7 seien ungültig, da die Wahlbewerber nicht in einer den Anforderungen an eine geheime Wahl genügenden Weise aufgestellt worden seien. Es hätten mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Abstimmung in der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Zwar sei die Mindestteilnehmerzahl gesetzlich nicht zahlenmäßig festgeschrieben. Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordere aber nicht nur, dass keine Einsichtnahme durch Dritte bei der Stimmabgabe erfolge, sondern darüber hinaus auch eine Teilnahme von mindestens drei Abstimmenden. Nur so könne der Grundsatz der geheimen Wahl seine Schutzfunktion in Bezug auf die Wahlfreiheit entfalten. Die mit der Vorlage der Wahlvorschläge ebenfalls einzureichende eidesstattliche Versicherung über die Ordnungsgemäßheit der Aufstellungsversammlung sei lediglich ein formaler Nachweis. Ermöglichten die Nachweise nach einer Schlüssigkeitsprüfung nicht die Feststellung, dass die Bewerberaufstellung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, liege kein gültiger Wahlvorschlag vor. 3. Am 19. Januar 2015 haben die Beschwerdeführer beim Hamburgischen Verfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abstimmung sei geheim erfolgt. Die Abstimmenden hätten über das Abstimmungsverhalten der anderen Person nicht ex ante, sondern erst im Anschluss an die Abstimmung Kenntnis erhalten. Sie hätten zwar gewusst, dass ihr Abstimmungsverhalten bekannt würde, doch sei damit eine inhaltliche Festlegung vor der Abstimmung nicht verbunden gewesen. Gehe man von einem derartigen Verstoß aus, habe dieser seine Ursache im geltenden Wahlrecht, das kleine Parteien benachteilige. Die allzu kleinteilige Wahlkreisgliederung mache es ihnen schwer bis unmöglich, Wahlkreisvorschläge zu erstellen, die den Anforderungen an eine geheime Wahl genügten. Diese Wahlkreiseinteilung verstoße gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien und den Grundsatz der Gleichheit der passiven Wahl, der auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gelte. Die Größe der Wahlkreise in einigen Hamburger Bezirken sei im Verhältnis zu der Zahl der dort wohnenden Mitglieder kleiner Parteien zu klein. Die Wahlkreisgröße benachteilige kleine Parteien insoweit, als ihnen die Chance der personalen Repräsentation durch Wahlkreislisten genommen werde. So hätten kleine Parteien vor allem in jenen Bezirken keine Wahlkreislisten aufgestellt, die durch eine vergleichsweise geringe Wahlkreisgröße gekennzeichnet seien. Tatsächlich seien von den im Jahr 2014 bis zu 439 möglichen Wahlkreisvorschlägen nur 293 Listen vorgelegt worden, was einer Quote von 66,7% entspreche. Eine Partei, die bei der Wahl keine Wahlkreislisten aufstelle, habe aus Sicht der Wähler von vornherein eine mindere Bedeutung, was sich auch auf ihre Chance, Bezirksstimmen zu erhalten, mindernd auswirke. Könne eine Partei keine Wahlkreislisten aufstellen, entfalle auch die Chance, Überhangmandate zu erwerben. Zwar könne es auch bei politischen Parteien eine untere Größenschwelle geben, jenseits derer sie mangels ausreichender Mitgliederzahlen als strukturell unfähig angesehen werden müssten, Wahlkreislisten zu bilden. Dazu zählten aber nicht Parteien, die bei der letzten Bezirksversammlungswahl Sitze errungen hätten oder bei der Anwendung des neuen Wahlrechts hätten erringen müssen, bzw. bei der Bezirksversammlungswahl 2012 tatsächlich in den fraglichen Bezirken gewonnen hätten. Die FDP habe schließlich im Grundsatz ausreichend Mobilisierungspotential, denn sie sei zuletzt mit 7,4% der Stimmen in die Bürgerschaft eingezogen. Die Wahlkreise dürfen schließlich gewachsene Sozialräume nicht beliebig durchschneiden; hierfür gebe es aber gerade in Bergedorf durchaus Verdachtsmomente. Die Beschwerdeführer beantragen, 1. den Beschluss der Bürgerschaft vom 16. Dezember 2014, soweit er den Wahleinspruch der Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben und 2. die Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Grundsatz der geheimen Wahl, der auch Wahlvorbereitungen und das Wahlvorschlagsrecht erfasse, sei in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) verankert. Im Moment der Stimmabgabe müsse eine freie Entscheidung des Abstimmenden gewährleistet sein. Gemessen hieran setze eine freie und geheime Abstimmung die Teilnahme von mindestens drei Abstimmenden voraus. Die notwendige Mindestteilnehmerzahl von drei Abstimmenden führe auch nicht im Zusammenwirken mit der Wahlkreiseinteilung zu einem Verfassungsverstoß. Der Grundsatz der Chancengleichheit sei nicht berührt, weil die Wahlkreislisten und damit die Einteilung der Wahlkreise keinen Einfluss auf die Anzahl der Sitze einer Partei in der jeweiligen Bezirksversammlung hätten. Vielmehr bestimme sich die Anzahl der einer Partei zustehenden Sitze allein nach den Bezirkslisten. Auch kleinste Wahlkreise verfügten über eine erhebliche Anzahl von Wahlberechtigten, so dass durch das Erfordernis der Mindestteilnehmerzahl von drei Personen keine unüberwindbare Hürde für die ordnungsgemäße Einbringung einer Wahlkreisliste aufgestellt werde. Sollte ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien vorliegen, wäre dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Einteilung der Wahlkreise der stärkeren Personalisierung der Wahl diene, die auf eine stärkere Mobilisierung der Wahlberechtigten und damit auf eine Förderung der Wahlbeteiligung abziele. Im Übrigen hätten die zwei einzeln Abstimmenden das Recht, jeweils als Einzelbewerber eine Wahlkreisliste einzureichen. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat von dem Verfahren Kenntnis erhalten. Er ist dem Verfahren nicht beigetreten.