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Beschluss

10/20

Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf die von dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft ordnungsgemäß erhobenen Rügen beschränkt. Die ordnungsgemäße Erhebung der Rügen im Einspruchsverfahren ist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung der nachfolgenden Wahlprüfungsbeschwerde. (Rn.18) 2. Auch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, das dem Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft nachfolgt, ist eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts erforderlich, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann. Dabei reicht der Verweis auf das Einspruchsschreiben zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus. Zur erforderlichen Begründung gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung der Bürgerschaft. (Rn.27)
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als offensichtlich unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf die von dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft ordnungsgemäß erhobenen Rügen beschränkt. Die ordnungsgemäße Erhebung der Rügen im Einspruchsverfahren ist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung der nachfolgenden Wahlprüfungsbeschwerde. (Rn.18) 2. Auch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, das dem Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft nachfolgt, ist eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts erforderlich, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann. Dabei reicht der Verweis auf das Einspruchsschreiben zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus. Zur erforderlichen Begründung gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung der Bürgerschaft. (Rn.27) Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als offensichtlich unzulässig verworfen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft am 23. Februar 2020. Der Beschwerdeführer erhob am 8. April 2020 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung seines Einspruchs trug er vor, die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft verstießen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. Die Abgeordneten der Bürgerschaft würden nicht durch die Wahl endgültig bestimmt, sondern erst durch die Zusammensetzung des Senats. Denn dessen Mitglieder könnten ein Bürgerschaftsmandat nicht ausüben, sodass für sie andere Abgeordnete nachrücken müssten. Der Erste Bürgermeister könne so Einfluss auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft, seines Kontrollorgans, nehmen, indem er Senatoren ernenne und entlasse. Aus diesen Gründen seien der Erste Bürgermeister, die Zweite Bürgermeisterin und der Finanzsenator nicht rechtmäßig gewählt. Das gelte auch für die an ihrer Stelle nachgerückten Abgeordneten Quast, Rose und Steinbiß. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofes zur Unzulässigkeit dieser Regelung hin. Er trug weiter vor, nach der Hamburgischen Verfassung sei Wahltag ein Sonntag oder Feiertag. Unstreitig seien die Stimmen aber erst am Montag nach dem 23. Februar 2020 ausgezählt worden. Die Auszählung sei Teil des Wahlaktes, damit sei das Gebot der Hamburgischen Verfassung missachtet worden. Zudem seien die Wahlurnen in der Nacht vom 23. Februar 2020 auf den 24. Februar 2020 nur mit einer Klebe-Vorrichtung verschlossen gewesen, die leicht zu entfernen und unbemerkt wieder aufzubringen gewesen sei. Der Verschluss habe zudem nicht ordnungsgemäß unter Bewachung gestanden, alle Bediensteten und Schlüsselinhaber hätten Zugang gehabt. Weiter sei die Absendung der Wahlurnen an den Bundeswahlleiter nicht amtlich geschützt erfolgt. Zuletzt sei die Mitzählung von ca. 46.000 ungültigen Listenstimmen rechtswidrig, da dem Wähler so die Möglichkeit genommen werde, unwirksam zu wählen und damit die Wahlkampfkosten-Erstattung zu negieren. Die SPD solle durch Zählung dieser Stimmen allein vier Mandate zusätzlich erhalten haben. Wegen des genauen Wortlauts des Einspruchsschreibens vom 8. April 2020 wird auf dieses Bezug genommen. Am 16. September 2020 entschied die Hamburgische Bürgerschaft auf die Empfehlung ihres Verfassungs- und Bezirksausschusses hin, den Einspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Dies teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. September 2020, ihm zugestellt am 25. September 2020, mit. Zur Begründung gab sie an, die Regelungen des Art. 39 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBL I 100-a, zuletzt geändert am 3. November 2020, HmbGVBl. S. 559; HV) und des § 39 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223, zuletzt geändert am 13. September 2019, HmbGVBl. S. 280; BüWG) zum ruhenden Mandat bei Ausübung eines Senatorenamtes seien nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris) mit höherrangigem Recht vereinbar. Die von dem Beschwerdeführer benannten Abgeordneten übten in der 22. Hamburgischen Bürgerschaft zudem gar kein ruhendes Mandat aus. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 HV, wonach der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag sein müsse, betreffe nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts allein die Wahlhandlung, nicht die Auszählung der Stimmen. Dass die Absendung der Wahlurnen an den Bundeswahlleiter nicht amtlich geschützt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, da der Bundeswahlleiter bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in keiner Weise beteiligt sei. Die Wahlurnen seien in dem Zeitraum zwischen dem Wahltag und der Auszählung am Folgetag durch Verschluss und Versiegelung vor unbefugtem Zugriff gesichert gewesen. Den Schlüssel für die Wahlurnen selbst hätten allein die Vorsitzenden der Wahlvorstände in Verwahrung gehabt. Die verwendeten Siegel seien zudem geeignet gewesen, es habe sich nicht um einfache Klebevorrichtungen gehandelt, die unbemerkt entfernt und wieder aufgebracht hätten werden können. Ungültige Stimmen seien bei der Wahl nicht mitgezählt worden, es habe auch noch ungültig gewählt werden können. Das ergebe sich schon daraus, dass 1,1 Prozent der abgegebenen Landeslistenstimmzettel ungültig gewesen seien. Aufgrund der Heilungsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG seien lediglich Stimmzettel, bei denen mehr als fünf Stimmen auf eine Landesliste verteilt worden seien, als Stimmzettel mit fünf Gesamtstimmen für die Landesliste gewertet worden. Die so berücksichtigten Stimmen hätten aber keinerlei Einfluss auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft gehabt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020, eingegangen per EGVP am 22. Oktober 2020 und in Schriftform am 26. Oktober 2020, hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Entscheidung der Bürgerschaft sei rechtswidrig. Sie stütze sich auf die rechtswidrige Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 23. Januar 2017 (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris). Das ruhende Mandat verstoße nach der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes gegen das Prinzip der direkten, gleichen und geheimen Wahl. Gemäß Art. 100 Abs. 3 GG sei wegen dieser Rechtsprechung das Hamburgische Verfassungsgericht gehalten, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn es die Regelungen des Art. 39 Abs. 3 HV und des § 39 BüWG für rechtmäßig halte. Er rügt weiter, bei den Wahlurnen handele es sich um Urkunden nach dem Beurkundungsgesetz, die so zu verschließen seien, dass eine Öffnung der Urnen durch Bruch des Siegels bemerkt werden könne. Der NDR habe aber in einem Filmbeitrag festgestellt, dass die Versiegelung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und die Urnen durch einfaches Hochheben und Wiederankleben des Siegels unbemerkt geöffnet werden könnten. Die Absendung der Wahlurnen an den Landeswahlleiter, nicht – wie im Einspruchsschreiben formuliert – den Bundeswahlleiter, sei zudem nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie sei durch Taxen gegen Gutscheine durchgeführt worden, ohne amtlich beobachtet worden zu sein. Wegen einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen zum Transport einer Wahlurne auf einem Fahrrad sei das Hamburgische Verfassungsgericht auch insoweit gehalten, gemäß Art. 100 Abs. 3 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf den Vortrag zu den ungültigen Landeslistenstimmen in seinem Einspruch und trägt zusätzlich vor, durch die Berücksichtigung dieser Stimmen sei das Wahlergebnis verfälscht und die Stimmengewichtung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Unmittelbarkeit und die Gleichheit der Wahl seien nicht gewährleistet. Am 26. Oktober 2020 ist beim Gericht ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers eingegangen, in dem dieser ferner rügt, dass die Teilnahme der Bürger an der Auszählung der Stimmen nicht gewährleistet gewesen sei. Mit Schriftsätzen vom 26. März 2021 und 8. April 2021 hat der Beschwerdeführer weiteren Vortrag insbesondere zur Verfassungswidrigkeit des ruhenden Mandats gehalten. Mit dem Schriftsatz vom 8. April 2021 hat er darüber hinaus die Rüge des nicht gesetzlichen Richters erhoben, die er mit dem Fehlen eines gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplans begründet hat. Der Beschwerdeführer beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Wahleinspruchs 03/20 der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2020, ihm zugestellt am 25. September 2020, dem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft vom 23. Februar 2020 stattzugeben und Neuwahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft anzuordnen, und zwar in allen Wahlbezirken und für alle Landeslisten. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Bürgerschaft habe ihre Entscheidung formell ordnungsgemäß getroffen und auch materiell sei sie rechtmäßig. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Wahlurnen seien durch Taxen transportiert worden und die Teilnahme der Bürger an der Auszählung der Stimmen sei nicht gewährleistet gewesen, seien bereits nicht rechtzeitig erhoben worden und damit unzulässig. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Rügen, die Wahlurnen seien nicht ordnungsgemäß verschlossen worden, der Verschluss der Wahlurnen sei unbewacht erfolgt, der Transport der Wahlurnen sei nicht amtlich geschützt erfolgt und die SPD habe durch das Zählen ungültiger Stimmen vier Mandate mehr erhalten, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet, weil kein Rechtsverstoß im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 282, zuletzt geändert am 6. Juni 2001, HmbGVBl. S. 127; Wahlprüfungsgesetz) vorgelegen habe. Die Regelungen des Art. 39 HV und des § 39 BüWG seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit bestehe auch keine Pflicht des Hamburgischen Verfassungsgerichts, wegen der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes gemäß Art. 100 Abs. 3 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Zudem sei das Wahlergebnis richtig ermittelt worden. Es sei rechtmäßig, dass die Auszählung der Stimmen erst am Folgetag der Wahl stattgefunden habe, auch seien die Wahlurnen ordnungsgemäß gesichert gewesen. In diesem Zusammenhang spiele es daher keine Rolle, ob die Wahlurne eine Urkunde nach dem Beurkundungsgesetz sei, da die verwendete Versiegelung der Urnen in jedem Fall nicht unbemerkt habe abgelöst und wieder aufgebracht werden können. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern sich die fehlerhafte Sicherung der Wahlurnen auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft auswirken könnte. Die Mitzählung von Listenstimmen über die Heilungsregel des § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG sei rechtmäßig und habe sich überdies auf die Zusammensatzung der Bürgerschaft nicht ausgewirkt. Der Beteiligte zu 3. hat am 18. Dezember 2020 seinen Beitritt zu dem Verfahren erklärt. Er beantragt, die Wahlprüfungsbeschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. trägt zur Begründung vor, die Beschwerde sei nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. Der Beschwerdeführer habe die Rügen, die Wahlurnen seien per Taxi transportiert worden und die Teilnahme an der Stimmauszählung sei nicht gewährleistet gewesen, bereits nicht rechtzeitig vorgebracht. Zudem habe der Beschwerdeführer die Rügen, eine Teilnahme an der Stimmauszählung sei nicht gewährleistet gewesen, die Wahlurnen seien nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen, die Wahlurnen seien durch Taxen transportiert worden, die SPD habe durch Mitzählung ungültiger Stimmen vier Mandate zusätzlich erhalten und die Abgeordneten Rose, Quast und Steinbiß würden ruhende Mandate wahrnehmen, nicht hinreichend substantiiert begründet. Wegen der Abgeordneten Quast, Rose und Steinbiß beziehe sich der Beschwerdeführer auf die Wahl zur 21. Hamburgischen Bürgerschaft. In der 22. Hamburgischen Bürgerschaft übte keine dieser Personen ein ruhendes Mandat eines Senatsmitglieds aus. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Ein Wahlfehler im Sinne des § 5 Wahlprüfungsgesetz liege nicht vor. Die Regelungen zum Ruhen des Mandats von Senatsmitgliedern aus Art. 39 HV und § 39 BüWG seien rechtmäßig, es bestehe auch keine Pflicht des Hamburgischen Verfassungsgerichts, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 3 GG wegen der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes einzuholen. Eine Auslegung des Grundgesetzes hätten weder der Hessische Staatsgerichtshof noch das Hamburgische Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2017 (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris) vorgenommen. Die Gerichte hätten lediglich ihre jeweils unterschiedlichen landesrechtlichen Verfassungsbestimmungen ausgelegt. Weiter sei das Wahlergebnis selbst in ordnungsgemäßer Weise ermittelt worden. Es begründe bereits keinen Wahlfehler, dass die Stimmauszählung am Folgetag der Wahl erfolgt sei. Zudem habe die Sicherung der Stimmzettel in den Wahlurnen den Vorgaben des Hamburgischen Wahlrechts entsprochen. Nachdem am Tag der Wahl, dem 23. Februar 2020, eine Sortierung und einfache Vorauszählung der Stimmzettel stattgefunden habe, seien die Stimmzettel wieder in die Wahlurnen gelegt und die Anzahl der Wahlzettel je Wahlurne vermerkt worden. Anschließend seien der Einwurfschlitz der Wahlurne von innen zugeklebt und der Deckel der Wahlurne verschlossen, mit einem Vorhängeschloss abgeschlossen und mit einer Siegelmarke versiegelt worden. Den Schlüssel der Wahlurne habe die Wahlbezirksleitung über Nacht zu sich genommen. Die Siegelmarken, mit der die Wahlurnen verschlossen worden seien, veränderten im Fall ihrer Ablösung ihre Oberfläche, auf der dann querlaufend die Aufschrift „VOID“ zu sehen sei. Der Einwand, bei der Wahlurne handele es sich um eine Urkunde nach dem Beurkundungsgesetz, sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls könne die Versiegelung der Wahlurnen aber nicht unbemerkt gebrochen und wieder aufgebracht werden. Nach Beendigung der Vorauszählung der Stimmen seien insgesamt 333 Wahlurnen in Auszählzentren verbracht worden. Der Transport sei von einem beauftragten Unternehmen in insgesamt 65 Lastwagen mit Polizeibegleitung durchgeführt worden. Insoweit als bei der Wahl auch irrtümlich ungültig abgegebene Stimmen über die Heilungsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG berücksichtigt worden seien, sei dies erfolgt, um den Wählerwillen bestmöglich zu verwirklichen. Im Übrigen habe die Berücksichtigung dieser insgesamt 49.940 Stimmen keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft gehabt, die Sitzverteilung wäre ohne Berücksichtigung dieser Stimmen identisch ausgefallen. Das Gericht hat die Sachakte der Beschwerdegegnerin sowie die Akten zum Verfahren HVerfG 8/15, das eine Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bürgerschaftswahl vom 15. Februar 2015 zum Gegenstand hatte, beigezogen. Wegen des Wortlauts seines Einspruchs gegen die Bürgerschaftswahl vom 15. Februar 2015 wird auf das Einspruchsschreiben vom 9. April 2015 Bezug genommen. Die Präsidentin des Hamburgischen Verfassungsgerichts hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass eine Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde im Beschlussverfahren nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3. November 2020, HmbGVBl. S. 559) in Betracht komme, da Zweifel an der Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde bestünden, die die hinreichende Substantiierung der erhobenen Rügen beträfen. II. 1. Das Hamburgische Verfassungsgericht, das gemäß § 1 Abs. 1 HmbVerfGG aus der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern besteht, entscheidet in seiner vollen Besetzung. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedarf es zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keines Geschäftsverteilungsplans. Das Gericht entscheidet mangels gegenteiliger Regelungen stets in voller Besetzung und nicht in unterschiedlichen Sitzgruppen. Deshalb ist auch die Bestimmung einer Berichterstatterin oder eines Berichterstatters oder mehrerer Berichterstatterinnen und Berichterstatter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 21. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 153) keine Frage des gesetzlichen Richters (s. bereits HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 72 f.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, 1 PBvU 1/95, juris Rn. 34). 2. Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet über die Wahlprüfungsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HmbVerfGG. Danach können offensichtlich unzulässige Anträge durch einstimmigen Beschluss verworfen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig, da seine gegen die Wirksamkeit der Wahl zur 22. Bürgerschaft am 23. Februar 2020 erhobenen Rügen den Substantiierungsanforderungen offensichtlich nicht genügen. a) Der Beschwerdeführer hat seine Rügen bereits im Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft offensichtlich nicht hinreichend substantiiert begründet. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf die von dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren ordnungsgemäß erhobenen Rügen beschränkt (sog. Anfechtungsprinzip, zuletzt HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 90 m.w.N.). Die ordnungsgemäße Erhebung der Rügen im Einspruchsverfahren ist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung der nachfolgenden Wahlprüfungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 31.1.2012, 2 BvC 11/11, juris Rn. 5; Beschl. v. 11.10.1988, 2 BvC 5/88, juris Rn. 3; StGH Hessen, Urt. v. 11.1.2021, P.St. 2733, P.St. 2738, juris Rn. 106). Im Einzelnen gilt, dass der Einspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz schriftlich bei der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen ist. Der Einspruch muss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz binnen zwei Monaten nach dem Wahltag bei der Bürgerschaft eingehen und kann gemäß § 5 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz nur mit einem dort genannten Wahlfehler, durch den die Verteilung der Abgeordnetensitze beeinflusst worden sein kann, begründet werden. Dabei gelten erhöhte Substantiierungsanforderungen. Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (HVerfG, Urt. v. 23.1. 2017, 8/15, juris Rn. 92). Die erforderliche Substantiierung muss innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen (HVerfG, a.a.O., Rn. 107). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beschwerdeführer seine Rügen offensichtlich nicht hinreichend substantiiert gegenüber der Bürgerschaft begründet. aa) Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung eines ruhenden Mandats gemäß Art. 39 Abs. 2, 3 HV und § 39 BüWG kann das potenzielle Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers bei der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft vom 23. Februar 2020 nicht entnommen werden. Es wäre insoweit erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Einspruch die betroffenen Abgeordneten benennt und konkret darlegt, inwieweit ihr Nachrücken einen Wahlfehler begründen sollte, der sich auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft ausgewirkt haben könnte. Dies ist nicht erfolgt. Im Einspruch wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl aus Art. 6 Abs. 2 HV geltend gemacht. Dazu wird ausgeführt, die Abgeordneten Steinbiß, Quast und Rose seien zur Ausübung eines ruhenden Mandats eines in den Senat berufenen Bürgerschaftsmitglieds in die Bürgerschaft nachgerückt. Das verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, da so die Zusammensetzung der Bürgerschaft nicht letztgültig durch den wahlberechtigten Bürger bestimmt werde, sondern von der Entscheidung des Ersten Bürgermeisters abhänge, welche Bürgerschaftsmitglieder er als Mitglieder seines Senats berufe. Dieser Vortrag ist zwar grundsätzlich geeignet, eine Prüfung der Begründetheit des Vorbringens zu veranlassen. Das scheidet aber dann aus, wenn der Beschwerdeführer offenkundig Vorgänge aus der Vergangenheit vorträgt, die mit der derzeitigen Wahl in keiner Verbindung stehen. Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer insoweit schlicht seine Einspruchsbegründung gegen die Wahl zur 21. Hamburgischen Bürgerschaft im Wesentlichen wortgleich wiederholt hat. Dass die Abgeordneten Steinbiß, Quast und Rose zur Ausübung eines ruhenden Mandats in die Bürgerschaft nachrückten, traf auf die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft 2015 zu. In der derzeitigen Bürgerschaft üben die genannten Abgeordneten hingegen kein ruhendes Mandat als Nachrücker für im Senat vertretene Bürgerschaftsmitglieder aus (zu den Ergebnissen der Wahl im Einzelnen s. die Informationen unter „https://www.statistik-nord.de/wahlen/wahlen-in-hamburg/buergerschaftswahlen/2020/“ sowie „https://www.hamburg.de/buergerschaftswahl/13614294/gewahlteundnachruecker/“, letzter Abruf am 31. März 2021). Zwar gibt es auch in der 22. Hamburgischen Bürgerschaft Abgeordnete, die für diejenigen Senatorinnen und Senatoren nachgerückt sind, die auch ein Bürgerschaftsmandat innehaben. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer aber keinen Wahlfehler vorgetragen. bb) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auszählung der Stimmen am Folgetag nach der Wahl ist bereits nicht zu entnehmen, weshalb sich der Tag der Auszählung auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. cc) In Bezug auf den Transport, den Verschluss und die Bewachung der Wahlurnen macht der Beschwerdeführer lapidar in jeweils einem Satz geltend, der Umgang mit den Wahlurnen begründe mehrere Wahlfehler. Inwiefern sich diese auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft ausgewirkt haben könnten, trägt er nicht vor. Die von ihm behaupteten Wahlfehler gehen zudem nicht über die Äußerung bloßer Vermutungen hinaus. Er benennt keinen konkreten Fall, in dem für die von ihm gerügten Wahlfehler Anhaltspunkte bestehen. dd) Der Vortrag des Beschwerdeführers, aufgrund der Zählung von ca. 46.000 ungültigen Listenstimmen solle die SPD vier Mandate mehr erhalten haben, bezieht sich wohl auf diejenigen Stimmen, die nur aufgrund der Heilungsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG für die Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft berücksichtigt werden konnten. Diese Vorschrift lautet: „Werden jedoch auf dem Stimmzettel der Landeslisten für eine Landesliste insgesamt mehr als fünf Stimmen abgegeben, so sind den Gesamtstimmen dieser Landesliste fünf Stimmen zuzurechnen; es erfolgt keine Differenzierung nach Listen- und Personenstimmen.“ Ausweislich des amtlichen Endergebnisses sind davon 49.940 Stimmen betroffen (Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Analyse der Bürgerschaftswahl am 23. Februar 2020 in Hamburg, Endgültige Ergebnisse, S. 5, abrufbar unter „https://www.statistik-nord.de/wahlen/wahlen-in-hamburg/buergerschaftswahlen/2020/“, letzter Abruf am 31. März 2021). In diesem Zusammenhang wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sich die Berücksichtigung dieser Stimmen auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft ausgewirkt haben sowie inwieweit die Berücksichtigung dieser Stimmen selbst einen Verstoß gegen die gemäß § 5 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz maßgeblichen Wahlvorschriften konstituieren könnte. Dies hat er nicht getan. Die Äußerung der pauschalen Vermutung, die SPD solle durch die Berücksichtigung der 49.940 Stimmen vier Mandate zusätzlich erhalten haben, entbehrt bereits jeglicher Darlegung, wie sich diese Stimmen konkret in Mandaten zugunsten der SPD ausgewirkt haben sollen. Eine solche Darlegung wäre dem Beschwerdeführer anhand der veröffentlichten Zahlen auch unschwer möglich gewesen. b) Die Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde gegenüber dem Hamburgischen Verfassungsgericht genügt den Substantiierungsanforderungen ebenfalls offensichtlich nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HmbVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen. Auch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, das dem Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft nachfolgt, ist eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts erforderlich, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (zur wortgleichen Regelung zur Begründung verfahrenseinleitender Anträge beim Bundesverfassungsgericht in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschl. v. 15.12.2020, 2 BvC 46/19, juris Rn. 36; Beschl. v. 19.9.2017, 2 BvC 46/14, juris Rn. 37; s. auch StGH Niedersachsen, Beschl. v. 26.4.2019, 3/19, juris Rn. 9; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 5.11.2010, Vf. 62-V-10, juris Rn. 5 f.; LVerfG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.10.2018, 7/17, juris Rn. 34 ff.; StGH Hessen, Beschl. v. 26.6.2009, P.St. 2223, juris Rn. 31 f.; VerfGH Bayern, Entscheidung v. 11.11.2019, Vf. 46-III-19, juris Rn. 38). Dabei reicht der Verweis auf das Einspruchsschreiben zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus. Zur erforderlichen Begründung gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung der Bürgerschaft. Dies gilt auch, soweit sich die Bürgerschaft mit der Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen auseinandergesetzt hat. Hat die Bürgerschaft ihre Erörterungen hierzu überdies maßgeblich auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gestützt, so müssen sich die Beschwerdeführenden auch mit dieser befassen. Die Substantiierungsanforderungen beinhalten, dass der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf die vom Hamburgischen Verfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe herzustellen ist. Eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts abweichende Beurteilung als geboten erachtet wird (zur Bundesebene: BVerfG, Beschl. v. 15.12.2020, 2 BvC 46/19, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; Beschl. v. 19.9.2017, 2 BvC 46/14, juris Rn. 45; Beschl. v. 31.1.2012, 2 BvC 11/11, juris Rn. 4 und 6; s. auch LVerfG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.10.2018, 7/17, juris Rn. 41 f.; StGH Hessen, Beschl. v. 14.6.2006, P.St. 1912, juris Rn. 27 f.). Gemessen an diesen Vorgaben wahrt die Beschwerde auch die Substantiierungsanforderungen im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren offensichtlich nicht. aa) Zur Rüge eines Wahlfehlers im Zusammenhang mit der Ausübung eines ruhenden Mandats gemäß Art. 39 Abs. 2, 3 HV und § 39 BüWG benennt der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Hamburgischen Verfassungsgericht keine Abgeordneten, die für Senatorinnen und Senatoren nachgerückt sind, die auch ein Bürgerschaftsmandat innehaben. Insoweit als er in diesem Zusammenhang ohne konkreten Sachvortrag allgemein die Verfassungsmäßigkeit des gemäß Art. 39 Abs. 2, 3 HV und § 39 BüWG vorgesehenen Nachrückens von Abgeordneten bei Berufung eines mandatierten Bürgerschaftsmitglieds in den Senat rügt, kann er damit nicht gehört werden. Das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren dient allein dazu, die Rechtmäßigkeit einer Bürgerschaftswahl und die darauf fußende, konkrete Zusammensetzung der Bürgerschaft zu überprüfen. Es kann nicht zu einer abstrakten Kontrolle der wahlrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg genutzt werden. Das Gericht untersucht bei substantiiertem Sachvortrag im nachfolgenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren als Vorfrage zwar, ob sich die für die Wahl geltenden und entscheidungserheblichen Vorschriften als verfassungsgemäß erweisen, weil sich ohne Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl nicht treffen lässt (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 114 m.w.N.). Ohne einen solchen konkreten Bezug zur aktuellen Wahl kann es die Gültigkeit wahlrechtlicher Vorschriften aber nicht überprüfen. Dazu dient das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 65 Abs. 3 Nr. 3 HV, zu dessen Einleitung der Beschwerdeführer selbst nicht berechtigt ist. Es kann allein durch den Senat oder ein Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft angestrengt werden. Im Übrigen wäre auch bei zutreffender Benennung von Abgeordneten, die in der 22. Wahlperiode ruhende Mandate von Mitgliedern des Senats ausüben, ein möglicher Wahlfehler nicht erkennbar. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat bereits auf die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bürgerschaftswahl vom 15. Februar 2015 festgestellt, dass Art. 39 HV und § 39 BüWG, soweit sie einer Überprüfung im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren bedürfen, mit höherrangigem Recht vereinbar sind (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 119 ff.). Danach berühren die Regelungen in Art. 39 HV darüber, dass im Fall der Berufung eines Bürgerschaftsmitglieds in den Senat das Mandat des Senatsmitglieds von diesem nicht ausgeübt und stattdessen von der nachberufenen Person wahrgenommen wird, insbesondere weder den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl noch den Grundsatz der Freiheit des Mandats, da sich diese Folge unmittelbar aus der Verfassung ergibt und die nachberufene Person keinen Mandatsbeschränkungen unterworfen ist (HVerfG, a.a.O., Rn. 126 ff.). Auch die Regelungen in § 39 BüWG über das Verfahren zur Ermittlung nachberufener Personen sind mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz vereinbar, da die Modalitäten zur Ermittlung der Nachrücker abschließend gesetzlich und im Vorhinein sowie für die Wähler erkennbar geregelt sind (HVerfG, a.a.O., Rn. 137). Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren zur Gültigkeit einer Bürgerschaftswahl besteht zudem kein Anlass zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit des Ausscheidens eines Bürgerschaftsmitglieds nach dem Wiedereintritt eines Senatsmitglieds, da dies nicht zur Begründung eines Wahlfehlers im Sinne von § 5 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz geeignet ist. Insbesondere betrifft die Frage der Zulässigkeit des Ausscheidens eines Bürgerschaftsmitglieds nach dem Wiedereintritt eines Senatsmitglieds nicht die Durchführung der Wahl im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Wahlprüfungsgesetz. Im Falle des Ausscheidens eines mit einem „ruhenden“ Mandat ausgestatteten Senatsmitglieds aus dem Senat besteht vielmehr die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Mandatsausübung des früheren Senatsmitglieds – und umgekehrt des Mandatsverlusts der nachberufenen Person – im Antragsverfahren gegenüber der Bürgerschaft nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz mit dem Ziel der Feststellung des „endgültigen“ Verlustes der Mitgliedschaft des früheren Senatsmitglieds überprüfen zu lassen. Diese Entscheidung kann ihrerseits mit der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 9 Abs. 2, 65 Abs. 3 Nr. 7 HV, §§ 14 Nr. 7, 47 ff. HmbVerfGG, in deren Rahmen eine inzidente Normenkontrolle erfolgen kann, zum Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden (HVerfG, a.a.O., Rn. 118). Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, weshalb eine Änderung dieser Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts angezeigt sein könnte. Soweit er auf die Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs verweist, reicht dies zur Substantiierung nicht aus. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs durch das Hamburgische Verfassungsgericht liegen könnte. Der Hessische Staatsgerichtshof hat im Übrigen einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht darin gesehen, dass ein Abgeordneter sein Mandat ruhen lässt und hierfür ein Nachfolger nachrückt (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris Rn. 87). Vielmehr sieht diese Entscheidung nicht im Nachrücken, sondern im Ausscheiden des Nachrückers aufgrund der Entscheidung des ehemaligen Abgeordneten, wieder in das Parlament einzutreten, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nach Art. 73 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris Rn. 88 f.; s. auch Nell, JZ 1975, 519, 522). Dieses Ausscheiden eines Nachrückers aufgrund der Rückkehr ist indes nicht Gegenstand der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde. Zudem betont das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs den Unterschied der Hessischen zur Hamburgischen Verfassung (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris Rn. 97 und 123), der vor allem darin liegt, dass die Hamburgische Verfassung in Art. 39 die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat anordnet, während die Hessische Verfassung von der Vereinbarkeit des Abgeordnetenmandats mit einem Ministeramt ausgeht. Auch mit den Hinweisen des Beschwerdeführers auf Beiträge im Schrifttum zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen zum ruhenden Mandat (Magiera, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Auflage 2021, Art. 38 Rn. 48; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2015, Band II, Art. 38 Rn. 84; Klein, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, 3. Auflage 2005, § 51 Rn. 21; Rosenau, ZParl 1988, 35 ff.; Dress, Das ruhende Mandat: Entstehung, Erscheinungsformen und verfassungsrechtliche Problematik eines Instituts des Parlamentsrechts, 1985; Nell, JZ 1975, 519 ff.) hat dieser nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb das Hamburgische Verfassungsgericht von seiner Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Art. 39 HV und § 39 BüWG mit höherrangigem Recht, soweit sie einer Überprüfung im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren bedürfen, abweichen sollte. Dies gilt auch hinsichtlich des mit dem Schriftsatz vom 8. April 2021 erstmals geltend gemachten Verstoßes gegen das Zitiergebot. Das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (s. nur BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990, 1 BvR 402/87, juris Rn. 85 m.w.N.). Eingriffe in solche Grundrechte bewirken Art. 39 HV und § 39 BüWG nicht. Der Verweis auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2021 im Verfahren 18/20 führt nicht weiter, da auch dieses von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkten Anwendungsbereich des Zitiergebots in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeht (VerfGH Thüringen, Urt. v. 1.3.2021, 18/20, juris Rn. 490). Soweit in der Entscheidung ein Verstoß gegen das Zitiergebot in Rechtsverordnungen gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG angenommen wird (VerfGH Thüringen, a.a.O., Rn. 409 ff.), ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich, da in diesem nicht die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsverordnung in Rede steht. bb) Zur Rüge eines Wahlfehlers im Zusammenhang mit der Auszählung von Stimmen am Tag nach der Wahl verweist der Beschwerdeführer gegenüber dem Hamburgischen Verfassungsgericht lediglich auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren, ohne vorzutragen, weshalb sich der Tag der Auszählung auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. In der Sache geht es dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieser Rüge um eine Überprüfung der Vorschriften, die ein Auszählen der Stimmen am Folgetag zulassen, und damit um eine abstrakte Normenkontrolle, zu deren Einleitung er nicht berechtigt ist. Im Übrigen hat das Hamburgische Verfassungsgericht bereits im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bürgerschaftswahl vom 15. Februar 2015 festgestellt, dass die Fortsetzung der Stimmenauszählung am Tag nach der Bürgerschaftswahl keinen Wahlfehler darstellt (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 148 ff.). Zur Begründung hat das Hamburgische Verfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass diese Praxis nicht gegen Art. 6 Abs. 3 HV verstößt, wonach der Wahltag ein Sonntag oder ein öffentlicher Feiertag sein muss, da diese Vorschrift bei einer Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck nur die Wahlhandlung betrifft (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 151). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb eine abweichende Entscheidung geboten sein könnte. cc) Hinsichtlich der Rüge in Bezug auf den Transport, den unzureichenden Verschluss und die fehlende Bewachung der Wahlurnen ist auch dem Vortrag des Beschwerdeführers gegenüber dem Hamburgischen Verfassungsgericht kein konkreter Lebenssachverhalt in einem Wahllokal oder Auszählzentrum zu entnehmen, der einer näheren Ermittlung zugänglich wäre. Die diffuse Berufung auf nicht näher benannte Quellen („NDR-Filmbeitrag“) trägt zur Substantiierung der Rüge des mangelhaften Verschlusses der Wahlurnen insoweit nichts bei. Auch sein, bereits nicht rechtzeitig erhobener, Einwand, der Versand der Wahlurnen an den Landeswahlleiter sei unbewacht und damit unrechtmäßig erfolgt, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar. Ein Versand der Wahlurnen an den Landeswahlleiter fand im Rahmen der Bürgerschaftswahl gar nicht statt. Die Urnen wurden lediglich, und auch das betraf nicht sämtliche Wahlurnen, in die Auszählzentren verbracht. Dieser Transport wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht gerügt. dd) Zum Vorliegen eines Wahlfehlers aufgrund der Zählung ungültiger Listenstimmen legt der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Hamburgischen Verfassungsgericht nicht konkret dar, inwiefern sich die Berücksichtigung dieser Stimmen konkret auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft ausgewirkt haben könnte. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Anwendung der sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG selbst im Falle einer Auswirkung auf die Mandatsverteilung einen Wahlfehler begründet haben könnte. Der Beschwerdeführer hat insoweit allein geltend gemacht, es werde so unmöglich gemacht, unwirksam zu wählen. Einen möglichen Wahlfehler zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Das angeführte Argument ist zudem offensichtlich unzutreffend. Auch bei Anwendung der sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG können Wahlberechtigte unwirksam ihre Stimme abgeben. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Stimmzettel keine Kennzeichnung oder einen Zusatz enthält. Auch wenn auf dem Stimmzettel der Landeslisten mehr als fünf Stimmen abgegeben werden, die sich nicht alle auf dieselbe Landesliste beziehen, führt dies zur Ungültigkeit der Stimmen. Tatsächlich wurden nach dem vom Landeswahlausschuss am 11. März 2020 festgestellten amtlichen Endergebnis der Bürgerschaftswahl 8.737 ungültige Stimmzettel für die Landeslisten abgegeben (Amtl. Anz., S. 337). c) Die darüberhinausgehenden, erstmals in der Beschwerde und dem ergänzenden Schreiben vom 26. Oktober 2020 vorgebrachten Einwände, sind ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn mit ihnen hat sich die Bürgerschaft im Einspruchsverfahren nicht auseinandersetzen können, ihre erstmalige Überprüfung im Beschwerdeverfahren scheidet aus. Insgesamt unberücksichtigt muss daher der Einwand bleiben, die Teilnahme der Bürger an der Auszählung der Stimmen sei nicht gewährleistet gewesen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals vorträgt, die Wahlurnen seien ohne amtliche Bewachung gegen Gutscheine durch Taxen an den Landeswahlleiter versandt worden. 3. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 3 GG kommt – unbeschadet des Umstands, dass das Hamburgische Verfassungsgericht nach den obigen Ausführungen mit seiner Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Art. 39 HV und § 39 BüWG mit höherrangigem Recht (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 119 ff.) nicht bei der Auslegung des Grundgesetzes von der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs (StGH Hessen, Urt. v. 7.7.1977, P. St. 783, juris) abweicht – aufgrund der Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde nicht in Betracht. Dies gilt auch für die Vernehmung von in der Beschwerdeschrift nicht namentlich genannten Wahlvorständen als Zeugen. 4. Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs. 1 HmbVerfGG nicht veranlasst. Das Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist grundsätzlich kostenfrei.