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Beschluss

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Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Hamburgische Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. (Rn.21) 2. Im Organstreitverfahren stellt das Hamburgische Verfassungsgericht in der Hauptsache lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. (Rn.21) 3. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Abordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt nur in Betracht, wenn allein hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Hamburgische Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. (Rn.21) 2. Im Organstreitverfahren stellt das Hamburgische Verfassungsgericht in der Hauptsache lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. (Rn.21) 3. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Abordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt nur in Betracht, wenn allein hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen. (Rn.21) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unzulässig verworfen. I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit einem Antrag in einem Organstreitverfahren zu einem Beschluss des Verfassungs- und Bezirksausschusses der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. ist die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft, der Antragsteller zu 2. ist Mitglied der AfD-Fraktion sowie des Verfassungs- und Bezirksausschusses der Antragsgegnerin, der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Verfassungs- und Bezirksausschuss beschloss in seiner Sitzung am 19. August 2021 einvernehmlich, sich nach § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 1. April 2020 (Amtl. Anz. 2020, 518; GO HmbBü) mit dem Entwurf eines Antrags der Fraktionen von CDU, SPD und GRÜNEN zum Thema „Klares Bekenntnis zur Bekämpfung des Nationalsozialismus, Antisemitismus und Extremismus sowie zur Förderung des Ehrenamts – auch in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“ zu befassen und eine Anhörung von Auskunftspersonen nach § 58 Abs. 2 GO HmbBü durchzuführen. In der Ausschusssitzung am 28. Oktober 2021 stellte die Vorsitzende hierzu fest, es bestehe Einigkeit darüber, grundsätzlich eine Auskunftsperson pro Fraktion zu benennen. Sollten die Auskunftspersonen nicht am 2. Dezember 2021 an einer Anhörung teilnehmen können, sei das Einvernehmen hergestellt, die Anhörung am 13. Januar 2022 durchzuführen. Nachdem der Obmann der SPD-Fraktion zwischenzeitlich die Absicht zur Benennung von drei Anhörungspersonen für seine Fraktion anmeldete, sprachen die Obleute der Fraktionen am 10. Dezember 2021 über die Zahl der von den einzelnen Fraktionen zu benennenden Auskunftspersonen und die Anwendung einer Proporzregelung. Einer solchen Regelung widersprach der Antragsteller zu 2. und behielt sich eine tiefergehende Prüfung vor. Er benannte mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 für die Antragstellerin zu 1. zwei Auskunftspersonen. In einer E-Mail vom 14. Dezember 2021 schlug der Obmann der SPD-Fraktion vor, eine Verständigung über die Anzahl der von den jeweiligen Fraktionen zu benennenden Auskunftspersonen herzustellen. Er schlug vor, dass die SPD und die GRÜNEN jeweils zwei und die CDU, die LINKE und die AfD jeweils eine Auskunftsperson benennen dürften. Diesen Vorschlag lehnte der Antragsteller zu 2. in einer E-Mail vom 16. Dezember 2021 ab. In seiner Sitzung am 17. Dezember 2021 beschloss der Verfassungs- und Bezirksausschuss unter dem Tagesordnungspunkt 3 (Verschiedenes), dass „die Koalitionsfraktionen jeweils zwei Expertinnen und die anderen Fraktionen jeweils einen Experten oder eine Expertin“ (s. S. 7 der Anlage AS 11, Bl. 50. d. A.) benennen dürften. Der Antragsteller zu 2. rügte die Beschlussfassung ohne vorherige Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Tagesordnung. Die Antragsgegnerin lud am 5. Januar 2022 zur Sitzung des Verfassungs- und Bezirksausschusses am 13. Januar 2022 ein. Ausweislich der Tagesordnung (abrufbar unter „https://www.hamburgische-buergerschaft.de/contentblob/15757768/2108bb269f3900be7637 51f5334d1f2f/data/220113-dl.pdf“) ist die Anhörung von sieben eingeladenen – davon einer der beiden zunächst vom Antragsteller zu 2. benannten – Auskunftspersonen vorgesehen. Am 6. Januar 2022 haben sich die Antragsteller mit einem Antrag im Organstreitverfahren (HVerfG 2/22) und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Hamburgische Verfassungsgericht gewandt. Im Organstreitverfahren begehren sie „festzustellen, dass der auf der Sitzung des Verfassungs- und Bezirksausschusses der Antragsgegnerin vom 17.12.2021 unter TOP 3 gefasste Beschluss des Inhalts, nach § 58 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft für die Expertenanhörung am 13. Januar 2022 in Bezug auf die Anzahl der von den Fraktionen zu benennenden Experten zu bestimmen, dass die Koalitionsfraktionen jeweils zwei Experten und die anderen Fraktionen jeweils einen Experten benennen, gegen Art. 7 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstößt und die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzt“. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, für die von Art. 7 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBL I 100-a, zuletzt geändert am 3. November 2020, HmbGVBl. S. 559; HV) geschützte gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung sei es erforderlich, dass den Abgeordneten die Beschlussgegenstände einer Sitzung im Vorfeld bekannt seien, damit sie sich darauf vorbereiten und mit den weiteren Abgeordneten ihrer Fraktion abstimmen könnten. Dies gelte auch bei einer Beschlussfassung über die Benennung von Auskunftspersonen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GO HmbBü. Die darüber hinaus beantragte einstweilige Anordnung sei zu erlassen, da der Antrag im Organstreitverfahren weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei und die deshalb gebotene Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehe. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich der Antrag im Organstreitverfahren als begründet, würden ihre Rechte aus Art. 7 Abs. 1 HV irreversibel verletzt, da die Antragsgegnerin die Durchführung der Anhörung auf Grundlage des angegriffenen Beschlusses beabsichtige. Die durch die Durchführung der Anhörung erfolgende Einflussnahme auf die parlamentarische Willensbildung wäre nicht mehr zu beseitigen. Hingegen bliebe es der Antragsgegnerin unbenommen, die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, zumal eine besondere Dringlichkeit nicht ersichtlich sei. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, aus dem Beschluss des Verfassungs- und Bezirksausschusses vom 17. Dezember 2021 Rechte herzuleiten bzw. die sich aus dem Beschluss ergebenden Rechte, insbesondere das den Fraktionen der Antragsgegnerin hieraus erwachsende Recht zur Benennung von Experten für die Expertenanhörung am 13. Januar 2022, wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Insbesondere bestünden begründete Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller. Diese hätten nicht hinreichend substantiiert zur Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 7 HV vorgetragen. Der Antrag wäre zudem unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da insbesondere eine Beeinträchtigung des Rechts der Antragsteller auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung nicht erkennbar sei. Es entspreche ständiger parlamentarischer Praxis, verfahrensleitende und vorbereitende Entscheidungen für die nächsten Sitzungen unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ abzuhandeln. Vor dem Hintergrund des vorausgegangenen Austauschs über die Anzahl der von den Fraktionen zu benennenden Auskunftspersonen könne der Antragsteller zu 2. zudem nicht von der Fortführung der Diskussion unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ in der Sitzung am 17. Dezember 2021 überrascht worden sein. Darüber hinaus bestehe ein Anordnungsgrund nicht. Die begehrte einstweilige Anordnung sei nicht notwendig, um schwerwiegende Nachteile für die Antragsteller abzuwenden. Die Handlungsfähigkeit des Verfassungs- und Bezirksausschusses wäre hingegen auf unabsehbare Zeit maßgeblich eingeschränkt, wenn dieser die Anhörung der Auskunftspersonen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht durchführen dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen Bezug genommen. II. 1. Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3. November 2020, HmbGVBl. S. 559; HmbVerfGG). Danach können offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss verworfen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unzulässig (hierzu a]) und wäre zudem offensichtlich unbegründet (hierzu b]). a) Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG kann das Verfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Diese die Entscheidungsbefugnisse des Hamburgischen Verfassungsgerichts in Hauptsacheverfahren nach Art. 65 HV ergänzende Regelung trägt dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung (HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 17). aa) Zwar sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie führen an, dadurch in ihrem aus Art. 7 Abs. 1 HV abgeleiteten Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt zu sein, dass der Beschluss zur Anzahl der von den Fraktionen zu benennenden Experten für die Expertenanhörung am 13. Januar 2022 in der Sitzung des Verfassungs- und Bezirksausschusses am 17. Dezember 2021 unter dem mit „Verschiedenes“ gekennzeichneten TOP 3 der Tagesordnung gefasst worden sei. Mit der gleichberechtigten Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung benennen die Antragsteller rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV und § 39b Abs. 1 HmbVerfGG festgestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvE 1/20, juris Rn. 28 f.). bb) Der Antrag ist jedoch offensichtlich unzulässig, da er auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet ist. (1) Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Hamburgische Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.). Im Organstreitverfahren stellt das Hamburgische Verfassungsgericht in der Hauptsache gemäß § 39d Satz 1 HmbVerfGG lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt (vgl. HVerfG, Urt. v. 21.12.2021, 14/20, S. 16 UA, abrufbar unter „https://www.hamburgisches-verfassungsgericht.de/fileadmin/documents/judgements/2020/hverfg_14_20_urteil_endfassung_anonymisiertv._14.12.2021.pdf“). Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.2003, 2 BvQ 3/03, BVerfGK 1, 32, juris Rn. 20 m.w.N.; HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20; Beschl. v. 13.9.2010, 4/10, juris Rn. 32). Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung der streitigen organschaftlichen Rechte der Antragsteller sein, damit diese nicht im Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt werden. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Abordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher nur in Betracht, wenn allein hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 24). (2) Gemessen an diesen Anforderungen ist der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, aus dem Beschluss des Verfassungs- und Bezirksausschusses vom 17. Dezember 2021 Rechte herzuleiten bzw. die sich aus dem Beschluss ergebenden Rechte, insbesondere das den Fraktionen der Antragsgegnerin hieraus erwachsende Recht zur Benennung von Experten für die Expertenanhörung am 13. Januar 2022, wahrzunehmen, offensichtlich unzulässig. Die rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller verfolgen mit diesem Antrag ausdrücklich das Ziel, die Antragsgegnerin an der Umsetzung des Beschlusses des Verfassungs- und Bezirksausschusses vom 17. Dezember 2021 in Form der für den 13. Januar 2022 vorgesehenen Anhörung der Auskunftspersonen zu hindern. Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslegung ihres Antrags als lediglich auf eine vorläufige Feststellung der im Organstreitverfahren geltend gemachten Verfassungsrechtsverletzung nicht in Betracht, zumal für eine solche vorläufige Feststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar ist (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.1.2019, 1 GR 1/19, juris Rn. 17). Die beantragte einstweilige Anordnung geht über den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens hinaus. Denn sie betrifft nicht die Fassung von Beschlüssen des Verfassungs- und Bezirksausschusses unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“, sondern die Umsetzung des in der Sitzung am 17. Dezember 2017 gefassten Beschlusses. Das Hamburgische Verfassungsgericht könnte eine der beantragten einstweiligen Anordnung entsprechende Rechtsfolge im Organstreitverfahren nicht bewirken. Der von den Antragstellern im vorliegenden Organstreitverfahren (HVerfG 2/22) gestellte Antrag ist im Gegensatz zur beantragten einstweiligen Anordnung nicht auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sondern auf die Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtet. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, aufgrund der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren geboten wäre. Auf der Grundlage ihres Vortrags ist die beantragte einstweilige Anordnung bereits nicht geeignet, um durch eine vorläufige Sicherung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten organschaftlichen Rechts dessen endgültige Vereitelung zu verhindern. Im Organstreitverfahren machen die Antragsteller eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 HV geltend, weil der am 17. Dezember 2021 gefasste Beschluss des Verfassungs- und Bezirksausschusses mangels rechtzeitiger Bekanntgabe des Beschlussgegenstandes in formell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ergangen sei. Diese geltend gemachte Rechtsverletzung wäre bereits eingetreten und ließe sich durch eine einstweilige Anordnung nicht mehr verhindern. Wenn die Anhörung in der Sitzung des Verfassungs- und Bezirksausschusses am 13. Januar 2022 und auch nachfolgend unterbliebe, hätte der Beschluss des Verfassungs- und Bezirksausschusses vom 17. Dezember 2021 zwar keine Folgen, die allein in formell-rechtlicher Hinsicht geltend gemachte Rechtsverletzung bestände aber fort. b) Im Übrigen wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch offensichtlich unbegründet. aa) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist nur dann begründet, wenn die von den Antragstellern geltend gemachten Gründe so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen. Im Organstreitverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Hamburgischen Verfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet. Bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Hamburgische Verfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 18 und Rn. 20 m.w.N.; s. auch HVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, 2/12, juris Rn. 20). bb) Gemessen an diesen Anforderungen wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unbegründet, da eine Folgenabwägung offensichtlich zu Lasten der Antragsteller ausfiele. Die geltend gemachte Verletzung in Art. 7 Abs. 1 HV aufgrund formell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Verfassungs- und Bezirksausschusses vom 17. Dezember 2021 wiegt nicht so schwer, dass der mit dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung verbundene Eingriff in die Parlamentsautonomie der Antragsgegnerin gerechtfertigt wäre. Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich der Antrag im Organstreitverfahren jedoch als unbegründet, hätte dies zur Folge, dass die mit einem großen Vorlauf geplante Anhörung der sieben Auskunftspersonen in der Sitzung des Verfassungs- und Bezirksausschusses am 13. Januar 2022 nicht stattfinden könnte. Wenngleich die Anhörung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könnte, bedeutete dies einen empfindlichen Eingriff in die Parlamentsautonomie der Antragsgegnerin. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung hingegen nicht, erwiese sich der Antrag im Organstreitverfahren aber als begründet, träten keine schwerwiegenderen Folgen ein. In einem solchen Fall würde das Hamburgische Verfassungsgericht den geltend gemachten Verfassungsverstoß gemäß § 39d Satz 1 HmbVerfGG feststellen. Ein schwerwiegender Nachteil ergäbe sich daraus für die Antragsteller bereits deshalb nicht, weil die von ihnen geltend gemachte Rechtsverletzung nach den obigen Ausführungen bereits eingetreten wäre und sich durch eine einstweilige Anordnung nicht mehr verhindern ließe. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass die durch die Durchführung der Anhörung erfolgende Einflussnahme auf die parlamentarische Willensbildung nicht mehr zu beseitigen wäre, stellen sie der Sache nach auf die Folgen des materiellen Beschlussinhalts ab, dessen Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 HV sie im Organstreitverfahren jedoch nicht rügen. Überdies machen sie damit Umstände geltend, die voraussichtlich auch eingetreten wären, wenn der Gegenstand des in der Sitzung des Verfassungs- und Bezirksausschusses am 17. Dezember 2021 getroffenen Beschlusses zuvor bekannt gemacht worden wäre. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller haben sich nicht nur alle anderen Fraktionen außer der Antragstellerin zu 1. mit dem Vorschlag des Obmanns der SPD-Fraktion in der E-Mail vom 14. Dezember 2021 einverstanden erklärt, sondern haben auch alle anderen Mitglieder des Verfassungs- und Bezirksausschusses bzw. deren Vertreter mit Ausnahme des Antragstellers zu 2. dem Vorschlag des Obmanns der SPD-Fraktion in der Sitzung am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Anliegen des Antragstellers zu 2., für die Antragstellerin zu 1. eine zweite Auskunftsperson benennen zu dürfen, bei einer vorherigen Bekanntgabe des Gegenstands des in der Sitzung des Verfassungs- und Bezirksausschusses am 17. Dezember 2021 getroffenen Beschlusses mehrheitsfähig gewesen sein könnte. 2. Im Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht werden Kosten nicht erhoben (§ 66 Abs. 1 HmbVerfGG). Anlass, eine Kostenerstattung gemäß § 67 Abs. 3 HmbVerfGG anzuordnen, besteht nicht. 3. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Das Gericht weist darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren nach § 35 Abs. 2 HmbVerfGG vorliegend nicht eröffnet ist. Gemäß § 27 HmbVerfGG bedarf es bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen keiner mündlichen Verhandlung; dies gilt unmittelbar für Hauptsacheverfahren und erst recht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 26).