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Beschluss

1 Ws 22/11, 1 Ws 22/11 - 1 AR 324/11

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0721.1WS22.11.0A
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Leitsätze
1. Verurteilt im Sinne des § 472 Abs. 1 StPO ist auch der Beschuldigte, gegen den im Sicherungsverfahren eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet worden ist.(Rn.6) (Rn.7) 2. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, führt für sich genommen nicht zur Unbilligkeit, die es rechtfertigen würde, ihn von den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu entlasten.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2011 dahingehend ergänzt, dass der Beschuldigte auch die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verurteilt im Sinne des § 472 Abs. 1 StPO ist auch der Beschuldigte, gegen den im Sicherungsverfahren eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet worden ist.(Rn.6) (Rn.7) 2. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, führt für sich genommen nicht zur Unbilligkeit, die es rechtfertigen würde, ihn von den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu entlasten.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2011 dahingehend ergänzt, dass der Beschuldigte auch die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatsanwaltschaft hat vor dem Landgericht Berlin gegen den Beschuldigten, der im Zustand der Schuldunfähigkeit seine Wohnung in Brand gesetzt hatte, einen Antrag im Sicherungsverfahren gestellt. Die Mitbewohnerin D., die sich zur Tatzeit in der Wohnung aufgehalten und eine Rauchgasvergiftung erlitten hatte, hat sich diesem Antrag als Nebenklägerin angeschlossen. Das Landgericht hat den Anschluss gemäß den §§ 395 Abs. 1 Nr. 3, 396 Abs. 2 StPO für berechtigt erklärt und hierzu ausgeführt, dass „nach Sachlage die Verurteilung des Beschuldigten wegen der Nebenklagestraftat gemäß § 223 Abs. 1 StGB wenigstens rechtlich möglich erscheint“. Mit Urteil vom 11. Januar 2001 hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens überbürdet. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Beschuldigten nicht auferlegt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Nebenklägerin hat Erfolg. 1. Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer ist nur dann „nicht statthaft“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Rechtsmittel nach der Art der Entscheidung schlechthin unzulässig oder der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht zu der Einlegung des Rechtsmittels befugt ist. Aus § 400 StPO ergibt sich eine derartige Beschränkung nicht, weil diese Vorschrift lediglich als gesetzlich geregelter genereller Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers anzusehen ist, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 1 Ws 9/10 - m.Nachw.). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO, da bereits die dem Nebenklagevertreter als Wahlanwalt zustehenden Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Nr. 4114 VV RVG i.V.m. amtlicher Vorbemerkung 4 Abs. 1) mehr als 200 Euro betragen. Es handelt sich bei den Gebühren des Rechtsanwalts im vollen Umfang um notwendige Auslagen der Nebenklägerin (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Denn der Rechtsanwalt ist der Nebenklägerin nicht zum Beistand bestellt worden mit der Folge, dass allein sie und nicht die Staatskasse für seine Vergütung aufzukommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 Ws 98/09 -). 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, erfordert die Betroffenheit des Nebenklägers nicht, dass es zur Verurteilung wegen des Nebenklagedelikts kommt. Vielmehr liegt eine den Nebenkläger betreffende Tat immer dann vor, wenn es um den denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO geht, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 2006, 572; 2002, 385; 1998, 27; BGHSt 38, 93; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 472 Rdn. 6). Da der Gesetzgeber insoweit nichts anderes bestimmt hat, gelten gemäß § 414 Abs. 1 StPO die Vorschrift des § 472 Abs. 1 StPO und die hierzu entwickelten Grundsätze sinngemäß auch im Sicherungsverfahren (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 472 Rdn. 10; Meyer-Goßner aaO, § 472 Rdn. 5; jew. m.Nachw.). Die selbständige Anordnung einer Maßregel steht kostenmäßig einer Verurteilung gleich (vgl. Hilger aaO § 414 Rdn. 30 m.Nachw.). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 414 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen sind. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, weil er den Feststellungen zufolge im Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund einer akuten paranoid-halluzinatorischen Psychose seine Wohnung angezündet hatte, wodurch die Nebenklägerin eine Rauchgasvergiftung erlitt. Es hat auch den subjektiven Tatbestand hinsichtlich dieser rechtswidrigen Tat festgestellt: Der Beschuldigte nahm „den Brand des Wohnhauses billigend in Kauf“ (UA S. 3). Dies genügt, um zu belegen, dass gegen den Beschuldigten die Unterbringung wegen einer Tat angeordnet worden ist, die die Nebenklägerin im Sinne der §§ 472 Abs. 1 Satz 1, 414 StPO betrifft. Dass ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Bewusstseinseinengung weder der Umstand, dass sich die Nebenklägerin in der Wohnung aufhielt, „präsent“ war noch „das Schicksal der übrigen Bewohner des Hauses in den Sinn“ kam (UA S. 3), ist demgegenüber unerheblich. Daraus mag folgen, dass der Beschuldigte - worauf das Landgericht in der Begründung der angefochtenen Auslagenentscheidung abgestellt hat - lediglich in Bezug auf § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht aber auch auf § 306a Abs. 2 und § 223 Abs. 1 StGB den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat (zum inneren Tatbestand bei rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 63 Rdn. 3 m.Nachw.). Das ändert aber nichts daran, dass die Unterbringung des Beschuldigten wegen eben jener rechtswidrigen Tat im Sinne des § 264 StPO angeordnet worden ist, die auch die Gesundheit der Nebenklägerin beeinträchtigte. Die Tat richtete sich damit gegen die Nebenklägerin als Trägerin des Rechtsguts Leib und Leben. Dieses ist nach ganz herrschender Auffassung das durch § 306a StGB und damit auch Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift geschützte Rechtsgut (vgl. Heine in Schönke-Schröder, StGB 28. Aufl., § 306a Rdn. 1 m.Nachw.). Es ist nicht unbillig im Sinne der §§ 472 Abs. 1 Satz 2, 414 StPO, den Beschuldigten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten. Dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, führt nicht zur Unbilligkeit. Denn der Gesetzgeber hat, wie sich aus der Regelung des § 465 Abs. 1 Satz 1 2. Fall StPO ergibt, klargestellt, dass die Schuldunfähigkeit kein Umstand ist, der die Pflicht des Verurteilten einschränkt, für seine Taten kostenrechtlich einzustehen. Es liegen auch sonst keine Umstände vor, die es als ungerecht erscheinen ließen, dass der Beschuldigte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Soweit der Verteidiger vorgebracht hat, die Nebenklägerin selbst habe kein „persönliches Interesse“ an der Durchführung des Nebenklageverfahrens gehabt, steht dem die Erteilung der Prozessvollmacht an den Nebenklägervertreter entgegen. Sie hat damit eindeutig ihren Willen kundgetan, dass der Beschuldigte wegen der Tat zu ihrem Nachteil belangt wird. Die derzeitigen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sind ebenfalls kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen würde, ihn von der Kostentragungspflicht freizustellen. Der Beschuldigte ist krankheitseinsichtig, lässt sich ärztlich behandeln und will eine handwerkliche Berufsausbildung absolvieren. Seine Sozialprognose ist gut (UA S. 5). Es steht daher zu erwarten, dass er in der Lage sein wird, gegebenenfalls auch durch Teilzahlungen, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu erstatten. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der Antrag des gemäß § 140 StPO bestellten Verteidigers, ihn für das Beschwerdeverfahren beizuordnen, gegenstandslos ist. Die Bestellung wirkt für das gesamte Verfahren und endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 141 Rdn. 10 m.Nachw.), erstreckt sich also auch auf die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.