Beschluss
1 ARs 8/11
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1021.1ARS8.11.00
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Leitsätze
1. Der besondere Umfang einer Strafverteidigung bemisst sich aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung.(Rn.3)
2. Eine Vielzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen kann das gesteigerte Ausmaß eines anderen für die Bemessung einer Pauschvergütung relevanten Merkmals kompensieren (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2006 - 2 ARs 231/05 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05).(Rn.3)
3. Unzumutbar ist die sonst maßgebliche Gebühr, wenn sie augenfällig unzureichend und unbillig ist. Diese Situation tritt keineswegs schon bei jeder Strafsache ein, deren Umfang oder Schwierigkeit das Normale übersteigt. Vielmehr muss dem Pflichtverteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangt werden.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Pflichtverteidigers XXX, XXX, XXX, auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die erste Instanz wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der besondere Umfang einer Strafverteidigung bemisst sich aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung.(Rn.3) 2. Eine Vielzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen kann das gesteigerte Ausmaß eines anderen für die Bemessung einer Pauschvergütung relevanten Merkmals kompensieren (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2006 - 2 ARs 231/05 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05).(Rn.3) 3. Unzumutbar ist die sonst maßgebliche Gebühr, wenn sie augenfällig unzureichend und unbillig ist. Diese Situation tritt keineswegs schon bei jeder Strafsache ein, deren Umfang oder Schwierigkeit das Normale übersteigt. Vielmehr muss dem Pflichtverteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangt werden.(Rn.6) Der Antrag des Pflichtverteidigers XXX, XXX, XXX, auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die erste Instanz wird zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten nach fünfzehntägiger Hauptverhandlung unter anderem wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Februar 2011 verworfen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig. Der Antragsteller war bereits im Vorverfahren seit dem 3. Dezember 2009 für den Angeklagten tätig gewesen und ist am 12. Januar 2010 zu seinem Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Pflichtverteidiger hat für die erste Instanz die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 6.178,75 € (netto) beantragt. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Zwar kann auch der Pflichtverteidiger einen Antrag nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich für einzelne Verfahrensabschnitte stellen. Jedoch setzt dies voraus, dass für den Anwalt in der Gesamtschau seiner Tätigkeit, zu der auch seine in der Rechtsmittelinstanz geleisteten Anstrengungen zählen, infolge des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit eine Beschränkung auf die in den Teilen 4 bis 6 des VV RVG bestimmten Gebühren eines Pflichtverteidigers nicht zumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat (vgl. Saarländisches OLG RVGreport 2011, 58). Als Vergleichsmaßstab dienen dabei gleichartige Verfahren, also z.B. für eine Schwurgerichtssache die Schwurgerichtsverfahren, für eine Sache vor der großen Strafkammer die üblicherweise vor den großen Strafkammern durchgeführten Verfahren, usw. (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 51 Rn. 15). Der besondere Umfang bemisst sich aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Burhoff, aaO § 51 Rdn. 17 ff.; Hartung/ Römermann/Schons, RVG 2. Aufl., § 51 Rdn. 16; AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 51 Rdn. 21 ff.; Göttlich/Mümmler, RVG 3. Aufl., S. 708 ff.). Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden StV 1998, 619; OLG Brandenburg StV 1998, 92; OLG Schleswig SchlHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), zumal dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. Saarländisches OLG aaO). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Überprüfung der zu § 99 BRAGO entwickelten fachgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehoben, dass eine Vielzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen das gesteigerte Ausmaß eines anderen für die Bemessung einer Pauschvergütung relevanten Merkmals kompensieren kann (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264; OLG Köln StraFo 2006, 130; OLG Frankfurt NJW 2006, 457). Das gilt für die gegenüber dem früheren Rechtszustand angehobenen und unter Wegfall der Kappungsgrenze neu strukturierten Terminsgebühren nach dem RVG mit ihren gestaffelten Längenzuschlägen erst recht (vgl. Saarländisches OLG aaO). Nach diesen Grundsätzen war die Tätigkeit des Antragstellers nicht besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. Keiner der durch den Antragsteller bezeichneten Umstände (Haftprüfung, richterliche Vernehmung einer Zeugin, Haftbeschwerde, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, zwei Glaubwürdigkeits- und ein psychiatrisches Gutachten, Beweisanträge und Haftbesuche) sind für sich oder in der Summe geeignet, die Rechtssache gegenüber anderen vor der großen Strafkammer verhandelten Verfahren als besonders umfangreich erscheinen zu lassen. Sie sind vielmehr für die Strafverteidigung vor einer großen Strafkammer üblich. Hinzu kommt, dass der Antragsteller als Pflichtverteidiger für 15 Hauptverhandlungstage die volle Terminsgebühr nach Nr. 4115 VV RVG beanspruchen kann, obwohl die durchschnittliche Verhandlungsdauer mit drei Stunden und vierzig Minuten ungewöhnlich kurz war. Selbst wenn einzelne Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit besonders umfangreich gewesen wären, wäre die sich hieraus ergebende Belastung nach den oben bezeichneten Grundsätzen durch die hohe Zahl kurzer Verhandlungstage kompensiert. Die durch den Antragsteller zur Begründung des besonderen Umfangs der Sache herangezogene richterliche Vernehmung der Zeugin XXX ist ihm mit einer gesonderten Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG vergütet worden. Auch war die Anzahl der während des gesamten Verfahrens gehörten Zeugen (dreiundzwanzig) im Verhältnis zur Anzahl der Verhandlungstage nicht erheblich überdurchschnittlich, so dass sich auch hieraus ein besonderer Aufwand in der Vor- und Nachbereitung nicht ergeben hat. 2. Die Rechtssache war für den Antragsteller auch nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG besonders schwierig. Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus verwickelt ist; es reicht nicht aus, dass die Strafsache etwas schwieriger ist als üblich (vgl. Burhoff, aaO, § 51 Rn. 28). Anhaltspunkte dafür, dass es sich in diesem Sinne um eine besonders schwierige Rechtssache gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die durch den Antragsteller bezeichneten Gutachten sind nicht geeignet, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache zu begründen. Glaubwürdigkeitsgutachten gehören ebenso wie Gutachten zur Schuldfähigkeit zu den bei Verfahren vor der großen Strafkammer üblicherweise herangezogenen Beweismitteln. 3. Auch in der Gesamtschau des Verfahrens ergeben sich keine Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren im Sinne des § 51 RVG führen könnten. Unzumutbar ist die sonst maßgebliche Gebühr, wenn sie augenfällig unzureichend und unbillig ist; diese Situation tritt keineswegs schon bei jeder Strafsache ein, deren Umfang oder Schwierigkeit das Normale übersteigt (Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., § 51 Rdnr. 2 RVG). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände ist die Tätigkeit des Pflichtverteidigers durch die nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entstandenen gesetzlichen Gebühren insgesamt angemessen vergütet; ein unzumutbares Opfer (vgl. BVerfG aaO) wird ihm nicht abverlangt.